Urteil
3 O 334/06
LG BONN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Sexueller Missbrauch begründet Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 Abs.2 i.V.m. §§ 176,176a StGB a.F.; strafgerichtliche Feststellungen sind im Zivilverfahren verwertbar, wenn der Beklagte keine substantiierten Gegenbeweise anbietet.
• Bei deutlichen psychischen oder physischen Folgen des Missbrauchs sind neben Schmerzensgeld auch materielle Schäden (z. B. Fahrtkosten, entgangenes Einkommen) als Schadensersatz nach § 823 Abs.1 BGB zu ersetzen.
• Eltern können für durch die Tat an ihnen selbst entstandene schwere Beeinträchtigungen eigenen Schmerzensgeldanspruch haben; Übertragung solcher Ansprüche an die Kinder ist zulässig.
• Besteht ein berechtigtes Interesse und ist das Entstehen künftiger Schäden nicht auszuschließen, ist ein Feststellungsanspruch über die Eintrittspflicht des Schädigers für zukünftige Schäden gegeben.
• Vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten sind als Verzugsschaden ersatzfähig (§§ 280 Abs.2, 286 BGB).
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche bei sexuellem Missbrauch von Kindern • Sexueller Missbrauch begründet Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 Abs.2 i.V.m. §§ 176,176a StGB a.F.; strafgerichtliche Feststellungen sind im Zivilverfahren verwertbar, wenn der Beklagte keine substantiierten Gegenbeweise anbietet. • Bei deutlichen psychischen oder physischen Folgen des Missbrauchs sind neben Schmerzensgeld auch materielle Schäden (z. B. Fahrtkosten, entgangenes Einkommen) als Schadensersatz nach § 823 Abs.1 BGB zu ersetzen. • Eltern können für durch die Tat an ihnen selbst entstandene schwere Beeinträchtigungen eigenen Schmerzensgeldanspruch haben; Übertragung solcher Ansprüche an die Kinder ist zulässig. • Besteht ein berechtigtes Interesse und ist das Entstehen künftiger Schäden nicht auszuschließen, ist ein Feststellungsanspruch über die Eintrittspflicht des Schädigers für zukünftige Schäden gegeben. • Vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltskosten sind als Verzugsschaden ersatzfähig (§§ 280 Abs.2, 286 BGB). Die Klägerinnen sind zwei Geschwister, die in der Zeit von Sommer bis Januar durch den Beklagten sexuell missbraucht wurden. Der Beklagte war enger Freund der Familie und wohnte in Nachbarschaft; die Taten reichten von berührenden Übergriffen bis zu Oralverkehr. Nach strafgerichtlicher Verurteilung des Beklagten blieben psychische und physische Folgen bei den Klägerinnen sowie bei den Eltern bestehen. Beide Kinder erhielten längere therapeutische Behandlungen; die Eltern litten ebenfalls unter therapiebedürftigen Beeinträchtigungen und Einkommensverlust. Die Eltern haben Teile ihrer Ansprüche an die ältere Tochter abgetreten. Die Klägerinnen verlangten Schmerzensgeld, Ersatz materieller Aufwendungen, Feststellung der Eintrittspflicht für künftige Schäden und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Beklagte bestritt Umfang, Kausalität und Teilfeststellungen aus dem Strafurteil und beantragte Abweisung. • Verwertbarkeit des Strafurteils: Die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen zum Tatumfang und zu den Folgen sind als Urkundenbeweis im Zivilprozess verwertbar; der Beklagte hat keinen substantiierten Gegenbeweis angeboten. • Schmerzensgeld für Klägerin 1: Ausgehend von § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 176,176a StGB a.F. wurde wegen der massiven, entwicklungsbeeinträchtigenden Folgen ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000 € (abzüglich bereits anerkanntem Teil) zugesprochen; Bemessung orientiert sich an einschlägigen Vergleichsentscheidungen. • Materieller Schadensersatz Klägerin 1: Fahrtkosten zur Therapie sind ersatzfähig nach § 823 Abs.1 BGB; die Kammer schätzt Fahrtkosten (Kilometersatz) gemäß § 287 ZPO. • Ansprüche aus abgetretenem Recht: Für den Vater steht wegen behandlungsbedürftiger Depressionen ein eigenes Schmerzensgeld zu; die Mutter hat ebenfalls einen eigenen Schmerzensgeldanspruch aufgrund schwerer Traumatisierung. Beide Elternteile haben ferner materielle Aufwendungen (Fahrtkosten, Einkommensausfall, Eigenanteile) geltend gemacht, die kausal dem Missbrauch zugerechnet wurden. • Schmerzensgeld und Schadensersatz Klägerin 2: Wegen des unstreitigen Übergriffs und nachgewiesener psychischer Beeinträchtigungen ist ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € angemessen; materielle Therapie- und Fahrtkosten sind nach § 823 Abs.1 BGB zu ersetzen. • Feststellungsanspruch: Es besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte auch für künftige, noch nicht geltend gemachte Schäden aus dem Missbrauch einzustehen hat, da deren Eintritt nicht ausgeschlossen ist. • Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten: Nicht anrechenbare vorgerichtliche Kosten sind als Verzugsschaden nach § 280 Abs.2, 286 BGB ersatzfähig; Zinsen folgen aus §§ 288, 291 BGB. Die Klage war überwiegend erfolgreich. Der Beklagte wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld an die ältere Klägerin (insgesamt 37.000 € einschließlich bereits anerkannten Anteils) und an die jüngere Klägerin (1.000 € zusätzlich zum anerkannten Teil) verurteilt sowie zur Zahlung materiellen Schadensersatzes an beide Klägerinnen (insgesamt 11.264,17 € an Klägerin 1 und 1.558,20 € an Klägerin 2) nebst gesetzlichen Zinsen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte für zukünftige Schäden aus dem sexuellen Missbrauch haftet, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Schließlich hat der Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 811,88 € zu ersetzen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Verurteilungen beruhen auf den strafgerichtlichen Feststellungen, der Kausalität der Erkrankungen und den §§ 823, 280, 286, 288 sowie 291 BGB; die Forderungen wurden entsprechend differenziert bemessen.