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Urteil

10 O 144/06

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung durch unrichtige Angaben im Antragsformular führt gemäß § 142 Abs.1 BGB dazu, dass der Versicherungsvertrag als von Anfang an unwirksam gilt. • Arglistige Täuschung nach § 123 BGB kann durch den für den Versicherungsnehmer Handelnden begangen werden; bedingter Vorsatz genügt. • Ein nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärter Rücktritt des Versicherers gemäß § 16 VVG greift nicht, wenn die unzutreffenden Angaben keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung hatten (§ 21 VVG).
Entscheidungsgründe
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung macht Versicherungsvertrag von Anfang an unwirksam • Eine Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung durch unrichtige Angaben im Antragsformular führt gemäß § 142 Abs.1 BGB dazu, dass der Versicherungsvertrag als von Anfang an unwirksam gilt. • Arglistige Täuschung nach § 123 BGB kann durch den für den Versicherungsnehmer Handelnden begangen werden; bedingter Vorsatz genügt. • Ein nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärter Rücktritt des Versicherers gemäß § 16 VVG greift nicht, wenn die unzutreffenden Angaben keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung hatten (§ 21 VVG). Der Kläger (Eigentümer eines Wohnhauses) schloss im Juni 2005 eine Hausratversicherung mit Neuwertdeckung ab. Im Antrag wurden Fragen zu früheren Schadensfällen und zur Kündigung des Vorversicherers beantwortet; im Formular wurde nur ein Teppichschwelbrand angegeben, obwohl zuvor sechs Vorschäden und eine Kündigung des Vorversicherers bestanden hatten. Den Antrag füllte zumindest teilweise ein Versicherungsvertreter, der zugleich der Schwager des Klägers war; die Ehefrau des Klägers reichte den Antrag ein und handelte für ihn. Im September 2005 trat ein Brand ein; die Beklagte leistete zunächst Zahlungen, erklärte dann aber im November 2005 Rücktritt/Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger verlangte weitere Zahlungen und Feststellung der Leistungspflicht, die Beklagte wies die Klage zurück. Gerichtliche Beweisaufnahme erfolgte durch Vernehmung mehrerer Zeugen. • Die Anfechtung der Beklagten ist wirksam; wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123, 142 Abs.1 BGB ist der Vertrag von Anfang an unwirksam. Die Klägerinnenangaben im Antrag waren objektiv falsch: es waren sechs Vorschäden anzugeben, es wurde aber nur ein Schwelbrand genannt. • Die Zeuginnenaussagen und die Umstände (Vornahrung einer Kündigung durch den Vorversicherer wegen Schadenshäufigkeit, das Verhalten der für den Kläger handelnden Ehefrau und des Versicherungsvertreters) rechtfertigen die Überzeugung des Gerichts, dass die unzutreffenden Angaben bewusst erfolgt sind und damit arglistig im Sinne des § 123 BGB. • Der vom Versicherer erklärte Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls nach § 16 VVG führt nicht zur Leistungsfreiheit, wenn die falschen Angaben keinen Einfluss auf Eintritt oder Umfang des Versicherungsfalls hatten; hier ging es der Beklagten jedoch nicht um Rücktrittsfolgen, sondern um die wirksame Anfechtung, die zur Nichtigkeit des Vertrags führt (§ 142 Abs.1 BGB). • Eine mögliche weitergehende Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalls oder streitige Schadenshöhen konnten daher offenbleiben, da die Nichtigkeit des Vertrags bereits die Leistungspflicht ausschließt. • Rechtliche Grundlagen waren maßgeblich §§ 123, 142 BGB, §§ 16, 21 VVG und § 166 BGB (Handeln des Vertreters für den Versicherungsnehmer). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat und der Vertrag gemäß § 142 Abs.1 BGB als von Anfang an unwirksam gilt. Aufgrund dieser Nichtigkeit besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der vom Kläger geltend gemachten weiteren Schäden aus dem Brand. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.