Urteil
18 O 567/05
LG BONN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein möglicher Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung kann mangels rechtzeitiger Geltendmachung durch Verjährung ausgeschlossen sein.
• Bei Werkleistungen richtet sich die Verjährungsfrist nach den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsregelungen (hier §13 Nr.4 VOB/B) oder, subsidiär, nach den Vorschriften des BGB mit den sich aus dem EGBGB ergebenden Übergangsregelungen.
• Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände löst die Verjährung aus; spätere Erkenntnisse über nähere Tatsachen ändern den Beginn der Verjährungsfrist nicht.
• Bei der Schadensberechnung sind sogenannte Ohnehin-Kosten abzuziehen; der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne die behauptete Schädigung stünde.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Schadensersatzansprüuchen bei angeblicher Materialtäuschung im Bauvertrag • Ein möglicher Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung kann mangels rechtzeitiger Geltendmachung durch Verjährung ausgeschlossen sein. • Bei Werkleistungen richtet sich die Verjährungsfrist nach den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsregelungen (hier §13 Nr.4 VOB/B) oder, subsidiär, nach den Vorschriften des BGB mit den sich aus dem EGBGB ergebenden Übergangsregelungen. • Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände löst die Verjährung aus; spätere Erkenntnisse über nähere Tatsachen ändern den Beginn der Verjährungsfrist nicht. • Bei der Schadensberechnung sind sogenannte Ohnehin-Kosten abzuziehen; der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne die behauptete Schädigung stünde. Die Klägerin betreibt die Trinkwasseraufbereitung und beauftragte die Beklagte 1996 mit Betonsanierungs- und Beschichtungsarbeiten an zwei Trinkwasserhochbehältern. Im Leistungsverzeichnis war die Verwendung eines geprüften Vandex-Materials vorgeschrieben; die Beklagte zeigte jedoch an, ein gleichwertiges Material einsetzen zu wollen. Nach Abschluß der Arbeiten traten Verkeimungen und Geschmacksbeeinträchtigungen auf; die Klägerin erhielt 1998 Hinweise, dass statt Vandex ein anderes, billigeren Materials verwendet worden sei. In einem Vorverfahren ergaben Gutachten im Wesentlichen die Eignung der verwendeten Materialien; strittig blieb jedoch, welches Produkt konkret verarbeitet wurde. Die Klägerin verlangt 411.187,68 € Schadensersatz wegen angeblicher arglistiger Täuschung und Nachbesserungskosten; die Beklagte bestreitet dies und beruft sich insbesondere auf Verjährung. • Zulässigkeit: Die Klage ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil Verjährung eingetreten ist. • Beginn und Dauer der Verjährung: Für Gewährleistungsansprüche aus dem Vertrag galt nach §13 Nr.4 VOB/B eine Zweijahresfrist ab Abnahme; Behälter L wurde am 26.08.1997 abgenommen, damit endete die Frist 26.08.1999. Behälter P wurde im Nov.1998 in Betrieb genommen; die Verjährung begann hier im Nov.2000. • Unterbrechung und Ende der Hemmung: Das selbständige Beweisverfahren vom 23.10.1998 bis 27.03.2000 unterbrach die Verjährung, sodass eine endgültige Verjährung spätestens am 27.03.2002 bzw. nach den seit 01.01.2002 geltenden Regelungen am 31.12.2004 eingetreten ist. • Alternative Rechtsgrundlagen: Legt man die allgemeinen BGB-Vorschriften zugrunde, beträgt die Verjährungsfrist nach dem Übergangsrecht drei Jahre und führte damit ebenfalls zum Eintritt der Verjährung zum 31.12.2004. • Arglistige Täuschung: Selbst bei Annahme arglistiger Täuschung begann die Verjährung nach den vom Senat zugrunde gelegten Kenntniszeitpunkten (12.06.1998) zu laufen; auch diese Ansprüche sind demnach verjährt. • Schadensbemessung: Unabhängig von der Verjährung bestehen erhebliche Zweifel an der Höhe des geltend gemachten Schadens, weil die Klägerin Ohnehin-Kosten nicht ausreichend berücksichtigt hat und nicht besser gestellt werden darf, als ohne behauptete Täuschung. • Prozessausspruch: Die Klage wird daher abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Klage der Klägerin auf Zahlung von 411.187,68 € sowie Feststellung weitergehender Ersatzpflichten wird abgewiesen. Die Kammer geht zwar davon aus, dass strittig bleiben kann, welches Material tatsächlich verwendet wurde, doch selbst unter Zugrundelegung sämtlicher möglicher Anspruchsgrundlagen sind die geltend gemachten Forderungen verjährt; maßgeblich sind die vertraglichen Gewährleistungsfristen und die Übergangsregelungen des EGBGB, sodass die Verjährung spätestens zum 31.12.2004 eingetreten ist. Zudem bestehen begründete Zweifel an der von der Klägerin vorgelegten Schadensberechnung, da sogenannte Ohnehin-Kosten abzuziehen wären und die Klägerin nicht besser gestellt werden darf, als ohne die behauptete Täuschung. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.