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Urteil

22 R - 770 Js 2367/05 - 3/06 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2006:0811.22R770JS2367.05.3.00
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Tenor

Die Angeklagten sind des erpresserischen Menschenraubes schuldig. Es werden deshalb verurteilt:

–        Der Angeklagte C zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren.

Von einer Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts L3 vom ##.##.2006 (## Cs #/06; ### Js ####/05) wird abgesehen.

– Der Angeklagte O zu einer Jugendstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten,

– der Angeklagte L zu einer Jugendstrafe von

neun Monaten,

   deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

- §§ 239 a Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB, 1, 105 Abs. 1 Nr. 1, 17 JGG -

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind des erpresserischen Menschenraubes schuldig. Es werden deshalb verurteilt: – Der Angeklagte C zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren . Von einer Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts L3 vom ##.##.2006 (## Cs #/06; ### Js ####/05) wird abgesehen. – Der Angeklagte O zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten , – der Angeklagte L zu einer Jugendstrafe von neun Monaten , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. - §§ 239 a Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB, 1, 105 Abs. 1 Nr. 1, 17 JGG - G r ü n d e : I. ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten C) Am ##.##.2005 wurde der Angeklagte in vorliegender Sache vorläufig festgenommen. Er befand sich bis zum ##.##.2006 in der JVA Z aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A vom ##.##.2005 sowie zur Vollstreckung von verschiedenen Ersatzfreiheitsstrafen. Nach der Entlassung aus der Haft war er zunächst als Aushilfe in einem türkischen Café in F tätig. Seit Mitte Juli 2006 ist er bei einer Jer Leiharbeitsfirma als Produktionshelfer eingestellt und erhält einen monatlichen Bruttolohn von 1.044 €. Derzeit lebt er wieder im Haushalt seiner Eltern. Der Angeklagte C ist bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Durch Urteil des Amtsgerichts L3 vom ##.##.2001 (# Ds ###/00; ## Js ###/00 StA A) wurde er wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt. Ihm wurde aufgegeben, 25 Stunden Sozialdienst zu leisten. Der Angeklagte war am ##.##.2000 mit einem unversicherten Mofa auf einer öffentlichen Straße in L3 gefahren. b) Durch Urteil des Amtsgerichts L3 vom ##.##.2001 (# Ds ###/01; ## Js ####/01 StA A) wurde er wegen Vortäuschens einer Straftat unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung zur Erbringung von 50 Stunden Sozialdienst verurteilt. Am ##.##.2001 hatte er auf der Polizeiwache L3 gegenüber zwei Polizeibeamten der Wahrheit zuwider erklärt, er habe in A2 einen Verkehrsunfall erlitten, weil er einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug habe ausweichen müssen. Der Unfallgegner habe Fahrerflucht begangen. Tatsächlich war er ohne Fremdverschulden infolge überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen. c) Durch Urteil vom ##.##.2002 verhängte das Amtsgericht L3 (# Ds ###/01; ## Js ####/01 StA A) wegen Diebstahls eine – in der Folge verbüßte – Freizeit Jugendarrest. Der Angeklagte hatte am ##.##.2001 in C2 aus einem Geschäft Waren im Verkaufswert von 23,49 DM entwendet. d) Durch Urteil vom ##.##.2002 verhängte das Amtsgericht A (## Ls $ #/02; ## Js ###/02 StA A) wegen Hausfriedensbruchs und versuchter räuberischer Erpressung einen Dauerarrest von zwei Wochen. Der Angeklagte hatte am ##.##.2002 vormittags den Schulhof der L4-Schule in C2 betreten, obwohl ihm die Schulleitung zuvor bereits mehrfach Hausverbot erteilt hatte. Auf dem Schulhof hatte er sich einem Schüler genähert, ihm mehrfach auf die Wange geschlagen und ihn aufgefordert, ihm 50 € zu übergeben. Dieser Aufforderung war der Geschädigte jedoch nicht nachgekommen. Hintergrund der Geldforderung war, dass der Geschädigte dem Angeklagten ein zuvor entwendetes Mofa zwecks Reparatur übergeben hatte. Der Angeklagte hatte das Mofa repariert und war anschließend damit umhergefahren. Bei einer Kontrolle durch die Polizei war der Diebstahl festgestellt und das Mofa sichergestellt worden. e) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts N2 vom ##.##.2003 (#### Js ####/03 StA M) wurde der Angeklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Am ##.##.2002 hatte er an einer Tankstelle in W seinen PKW betankt. Wie zuvor beabsichtigt, hatte er sich dann entfernt, ohne die Rechnung über 30 € zu begleichen. f) Durch Strafbefehl vom ##.##.2003 verhängte das Amtsgericht L3 (# Cs ###/03; ## Js ##/03 StA A) wegen Betruges eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 €. Am ##.##.2002 hatte er in einer Gaststätte in C2 einen Gast dazu bewegt, ihm ein Mobiltelefon im Wert von 260 € vorübergehend auszuhändigen, obgleich er von vornherein die Absicht hatte, es zu behalten. Er hatte das Telefon nach Entfernung der SIM-Karte eingesteckt und die Gaststätte in der Absicht verlassen, das Handy für sich zu nutzen. g) Mit Strafbefehl vom ##.##.2003 verhängte das Amtsgericht L3 (# Cs ###/03; ## Js ###/03 StA A) eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 €. Der Angeklagte hatte am ##.##.2003 mit einem PKW in L3 eine öffentliche Straße befahren, obwohl gegen ihn aufgrund eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides ein einmonatiges Fahrverbot bestand. Mit Beschluss des Amtsgerichts N2 vom ##.##.2003 wurde aus dieser Strafe unter Einbeziehung der Verurteilungen durch das Amtsgericht L3 vom ##.##.2003 und durch das Amtsgericht N2 vom ##.##. 2003 nachträglich eine Gesamtstrafe von 55 Tagessätzen zu je 12 € gebildet. h) Durch Strafbefehl vom ##.##.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht N2 (#### Js #####/03 StA M) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines nicht versicherten Fahrzeuges zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 €. Am ##.##.2003 hatte er einen unversicherten PKW auf öffentlichen Straßen in S2 geführt, obwohl ihm aufgrund eines bestandskräftigen Bußgeldbescheides der Bundesstadt A ein Fahrverbot erteilt worden war. i) Mit Strafbefehl vom ##.##.2003 verhängte das Amtsgericht N2 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines nicht versicherten Fahrzeuges eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (#### Js #####/03) zu je 25 €. Der Angeklagte war am 13.03.2003 in W mit einem unversicherten PKW auf öffentlichen Straßen gefahren, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Aus dieser Strafe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts N2 vom ##.##.2003 unter Einbeziehung der Verurteilungen vom ##.##.2003, ##.##.2003 und vom ##.##.2003 eine Gesamtgeldstrafe von 145 Tagessätzen zu je 21 € gebildet. j) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts L3 vom ##.##.2004 (# Cs ###/03; ## Js ###/03 StA A) wurde der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. k) Mit Strafbefehl vom ##.##.2004 verhängte das Amtsgericht L3 wegen Betruges eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 € (# Ds ###/03; ## Js ##/03 StA A). Dem Angeklagten war anlässlich seiner Aushilfstätigkeit im Sommer 2001 bei einem Glaserbetrieb bekannt geworden, dass dessen Mitarbeiter bei einer Btankstelle in A auf Firmenrechnung betriebseigene Fahrzeuge betanken und pflegen lassen konnten. Im Mai 2002 hatte er an dieser Btankstelle wahrheitswidrig bei drei Gelegenheiten vorgegeben, ebenfalls auf Firmenrechnung handeln zu dürfen. So hatte er Telefonkarten, sonstige Waren sowie Benzin im Wert von insgesamt etwa 340 € erhalten. Sämtliche Posten waren der Glaserei in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden. l) Unter dem ##.##.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht A (## Ls $ ##/03; ## Js ###/03 StA A) wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Anfang August 2003 hatte sich der Angeklagte zur stationären Behandlung im Krankenhaus in C2 befunden. In seinem Zimmer war auch der ihm aus der Jugendszene in L3 bekannte U untergebracht. Der Angeklagte hatte von diesem erfahren, dass U einen M2, mit dem der Angeklagte zusammen die Schule besucht hatte, um 200 € erpressen wollte und eine Geldübergabe für den ##.##.2003 vorgesehen war. Der Angeklagte hatte U sodann hierbei zwecks Unterstützung begleitet, sich von dem Geschädigten 165 € aushändigen lassen und diese an U übergeben. Die restlichen 35 € sollten nachgezahlt werden. Bei der Übergabe hatte U den Geschädigten bedroht, „keine Faxen“ zu machen, dann gebe es keine Schläge mehr, sondern es gehe maskiert in den Wald. Sodann war ein Zugriff der Polizei erfolgt, da der Geschädigte diese zuvor eingeschaltet hatte. m) Durch Urteil des Amtsgerichts A vom ##.##.2004 (## Ds ###/04; ### Js ###/04 StA A) wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Er hatte am ##.##.2004 mit einem PKW öffentliche Straßen in A befahren, obwohl gegen ihn ein neuerliches Fahrverbot bestand. Aus dieser Strafe wurde unter Einbeziehung der Verurteilungen vom ##.##.2003, ##.##. und ##.##.2003, der Entscheidungen des Amtsgerichts N2 vom ##.##.2003 und des Amtsgerichts L3 vom ##.##.2004 mit Beschluss des Amtsgerichts N2 vom ##.##.2004 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 115 Tagessätzen zu je 21 € gebildet. Diese ist noch nicht vollständig bezahlt. n) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts L3 vom ##.##.2006 (## Cs #/06; ### Js ####/05 StA A) wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Er hatte am ##.##.2005 ohne Fahrerlaubnis in L3 mit einem Kraftfahrzeug öffentliche Straßen befahren. Auch diese Strafe ist noch nicht voll bezahlt. Der Angeklagte leistet hierauf Ratenzahlungen. ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten O ) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten O) Auch der Angeklagte O ist bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Die Staatsanwaltschaft A sah am ##.##.2001 bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung und der Körperverletzung von der Verfolgung ab (## Js ###/01). Am ##.##.2001 hatte er einem Mitschüler blaues Karnevalsspray in die Ohren und auf die Kleidung gesprüht, um diesen zu ärgern. b) Durch Urteil des Amtsgerichts L3 vom ##.##.2001 (# Ds ###/01; ## Js ###/01 StA A) wurde dem Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung die Ableistung von 60 Stunden Sozialdienst auferlegt. Am ##.##.2001 hatte er gemeinsam mit einem Freund zwei Überweisungsträger über je 100 DM zu Gunsten des jeweils eigenen Kontos ausgefüllt und mit den Daten einer Geschädigten versehen, deren Kontoauszug sie zuvor einem Papierkorb der T2kasse P entnommen hatten. Der Angeklagte hatte beide Überweisungsaufträge unterschrieben und in den dafür vorgesehenen Briefkasten der Bank eingeworfen. Die Aufträge waren auch tatsächlich ausgeführt worden; hierdurch war der Geschädigten ein Schaden von 200 DM entstanden. Am ##.##.2001 hatte der Angeklagte von einem Bekannten eine Bank-Karte erhalten, die dieser am Vortag einem Dritten entwendet hatte. Er hatte die Karte sodann gemeinsam mit seinem Bekannten in der W2bank P2 vorgelegt, um sich 3.000 DM auszahlen zu lassen. Die Bankangestellte hatte die Auszahlung jedoch verweigert. Daraufhin waren beide zur Filiale der W2bank nach F2 gefahren. Dort hatte der Angeklagte ein Überweisungsformular über 9.000 DM zu Lasten des zu der Karte gehörenden Kontos ausgefüllt und als begünstigtes Konto dasjenige seines Bekannten angegeben, mit dem er die Beute teilen wollte. Hierbei hatte er mit dem Namen des Karteninhabers unterschrieben. Anschließend hatte man den Überweisungsauftrag in den Briefkasten der Bank geworfen. Die Überweisung war jedoch nicht ausgeführt worden, da die Fälschung auffiel. Die unentgeltlichen Sozialstunden hat der Angeklagte in der Folge, wenn auch schleppend, abgeleistet. c) Am ##.##.2003 stellte das Amtsgericht L3 ein Verfahren wegen Sachbeschädigung nach § 45 JGG ein (# Ds ###/03; ## Js ###/03 StA A) Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, am ##.##.2003 in L3 gegen eine Haustür getreten zu haben, so dass die hierin befindliche Glasscheibe zersplitterte. d) Unter dem ##.##.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht R (### Ls ##/04; ### Js ####/04) wegen Raubes. Ihm wurden die Erbringung von 40 unentgeltlichen Sozialstunden und die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs auferlegt. Am ##.##.2004 hatte er in einem Linienbus von einem Schüler die Herausgabe eines MP3-Players verlangt, weil er sich diesen angeblich „ansehen“ wolle. Tatsächlich wollte er das Gerät nicht zurückgeben. Als sich der Junge weigerte, hatte der Angeklagte ihm den MP3-Player entrissen. Hierbei hatte er so an dem Gerät gezerrt, dass das Kopfhörerkabel riss. Als der Geschädigte versuchte, das Gerät wiederzubekommen, hatte der Angeklagte ihm einen Stoß gegen die Brust versetzt. Der Angeklagte hatte das Gerät noch im Bus sodann an einen Freund weitergegeben. Nachdem er 29 Sozialstunden in einem Jugendzentrum abgeleistet hatte, konnte er wegen mangelhaften Sozialverhaltens dort nicht mehr eingesetzt werden. Auch an andere Institutionen war er nicht vermittelbar. Daher wurde wegen teilweiser Nichterfüllung der Auflagen ein Dauerarrest von zwei Wochen festgesetzt. Daraufhin erbrachte der Angeklagte auch die verbliebenen Stunden. Auch den sozialen Trainingskurs absolvierte er erst, nachdem er eine Ladung zum Antritt eines Arrestes erhalten hatte. e) Durch Urteil des Amtsgerichts A vom ##.##.2005 (## Ls $ ##/04; ### Js ####/04 StA A) wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon einmal gemeinschaftlich, sowie wegen Diebstahls zu einem Dauerarrest von einer Woche verurteilt. Am ##.##.2004 hatte der Angeklagte kurz vor Mitternacht gemeinsam mit Bekannten einen etwa gleichaltrigen Jungen an einer Straßenbahnhaltestelle zu Boden gedrückt und von hinten festgehalten, während einer seiner Mittäter dem Geschädigten in das Gesicht trat. Der Geschädigte hatte hierdurch unter anderem eine Schädelprellung erlitten. Am ##.##.2004 hatte er aus einem Bekleidungsgeschäft in J2 ein Herrenhemd im Wert von 39 € unter seine Jacke gesteckt und das Geschäft verlassen, um das Hemd für sich zu behalten. Am ##.##.2004 war er mit einem Bekannten in einer Straßenbahn auf den Geschädigten des Vorfalls vom 02.07.2004 getroffen, welcher in Begleitung eines Freundes unterwegs war. Nach einer verbalen Auseinandersetzung hatte der Angeklagte dem Freund des vormals Geschädigten einen heftigen und schmerzhaften Schlag mit der Faust in die linke Gesichtshälfte versetzt, sodass dessen linke Wange noch zehn Minuten später gerötet war. Zudem hatte der Angeklagte einem zu Hilfe geeilten Bahnkunden mit der Faust auf die Lippe geschlagen, so dass diese aufplatzte und blutete. Am ##.##.2005 erhielt der Angeklagte die Ladung zum Strafantritt für den ##.##.2005. Dieser Termin wurde sodann auf den ##.##.2005 verschoben. Von da an wurde der Arrest bis zum ##.##.2005 verbüßt, der Rest wurde ihm nach § 87 Abs. 3 JGG erlassen. ( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten L) ( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten L) Strafrechtlich ist er bislang noch nicht in Erscheinung getreten. II. Das Tatgeschehen: Am ##.##.2005 begaben sich die Angeklagten und der ehemalige Mitangeklagte C3, gegen den das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist, zur Wohnung des Zeugen G nach L3, X-Straße. Zuvor war zwischen den vieren verabredet worden, diesen Zeugen – falls erforderlich auch unter Anwendung körperlicher Gewalt – zur Zahlung von Geld zu bewegen. Um dies zu erreichen, wollte man ihn und mögliche Besucher zeitweilig in der Wohnung festhalten. Allen Vieren war bewusst, dass sie keinerlei Anspruch auf Zahlungen durch den Zeugen hatten. Um sich Einlass zu verschaffen, klingelte der Angeklagte C gegen 19:00 Uhr an der Haustür des Mehrfamilienhauses in L3, in welchem der Zeuge G eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnt. Die drei Mittäter – C3, O und L – verbargen sich in der Nähe der Haustür, damit ihr Vorhaben nicht vorzeitig aufgedeckt würde. Zu diesem Zeitpunkt saßen der Zeuge G, dessen Freundin – die Zeugin G3 – und der Zeuge N, ein Bekannter des G, auf der Eckcouch im Wohnzimmer der ca. 36 qm großen Wohnung. Die Wohnungstür befindet sich ca. 1,5 m von der Haustüre entfernt. Von der Wohnungstür gelangt man über einen kurzen Flur in die als Durchgangszimmer ausgestaltete Küche, von der wiederum eine Tür in das Wohnzimmer führt. Auf das Klingeln hin erhob sich der Zeuge N, ging zur Wohnungstür und öffnete diese ebenso wie anschließend die Haustüre, wo der Angeklagte C wartete. Der gab dem Zeugen die Hand und fragte in freundschaftlichem Ton, ob alles „in Ordnung“ sei. So wollte er gegenüber dem ihm unbekannten Zeugen den Eindruck erwecken, er sei mit G befreundet und könne bedenkenlos eingelassen werden. Aufgrund dieses freundschaftlichen Verhaltens ging der Zeuge N auch tatsächlich davon aus, dass es sich bei C um einen guten Bekannten von G handele. Ohne die anderen Täter zu bemerken, ließ er den Angeklagten folglich herein und ging vor ihm her wieder zurück in das Wohnzimmer. O, L und C3 folgten sogleich – immer noch unbemerkt – dem Angeklagten C durch den kurzen Flur in die Küche. G hatte derweil weiterhin mit seiner Freundin auf der Eckcouch im Wohnzimmer gesessen, von wo aus er keine Sicht in die Küche und auf den Hausflur hatte. An der Stimme erkannte er jedoch den Angeklagten C, den er bis dahin nur flüchtig aus L3 kannte. Er wusste aus Erzählungen seines Bruders G2, dass C diesen mehrfach zur Herausgabe von Geld genötigt hatte mit der Behauptung, dieser schulde ihm Geld aus einer im Jahre 1999 durchgeführten Mofareparatur. Ihm wurde daher sofort klar, dass mit dem Auftreten des C in seiner Wohnung – so der Zeuge – „Ärger drohte“. Während C nach dem Zeugen N das Wohnzimmer betrat, vernahm der Zeuge G zudem fremde Stimmen aus der Küche. Er stand daher auf und ging an dem Angeklagten C vorbei in die Küche, um dort nach dem rechten zu sehen. Hier traf er auf die ihm bis dahin unbekannten Angeklagten O, L und C3, die er sogleich aufforderte, seine Wohnung zu verlassen. Als diese seiner Aufforderung nicht nachkamen, versuchte er, sie aus der Wohnung herauszuschieben. Um den ursprünglichen Tatplan umzusetzen, schlug der Angeklagte O daraufhin unvermittelt auf den Zeugen ein, so dass dieser zurück in das Wohnzimmer taumelte und dort vor den Augen der Zeugin G3, des Zeugen N sowie des Angeklagten C zu Boden ging. O und C3 folgten ihm sogleich und schlugen weiter auf ihn ein. L blieb zwecks Verhinderung einer Flucht in der Küchentür stehen. Er und C beobachteten die Misshandlung des Zeugen G durch die beiden Mittäter billigend. Dem Zeugen G gelang es schließlich für einen Moment, O unter sich zu bringen. Als er ihn - auf ihm sitzend - am Boden fixierte, stieß C3 ihm ein Knie in das Gesicht. Während der Misshandlungen ihres Freundes war die Zeugin G3 vom Sofa aufgesprungen und hatte mehrfach geschrieen, die Angeklagten sollten „aufhören“. Schließlich nahm sie ihr Handy vom Wohnzimmertisch und erklärte, dass sie die Polizei anrufe. C herrschte sie daraufhin an, sie solle sich wieder hinsetzten, das Handy auf den Tisch legen und „ruhig bleiben“. Dieser Aufforderung kam die Zeugin aus Angst vor eigener Misshandlung und unkalkulierbaren Weiterungen nach. Kurz darauf forderte C seine Mittäter mit der Bemerkung „es reicht“ auf, von dem Zeugen G abzulassen. Als der Angeklagte O dennoch weiter auf den Zeugen einschlug, trat C an ihn heran und zog ihn von dem Zeugen weg. Der Zeuge G stand vom Boden auf und setzte sich zu seiner Freundin und dem Zeugen N auf das Sofa. C, O und C3 postierten sich derweil im Wohnzimmer, während L weiterhin in der Küchentür stehen blieb, um die Zeugen entsprechend dem Tatplan am Verlassen der Wohnung zu hindern. C brachte nun das Gespräch auf den eigentlichen Zweck des Besuches. Er forderte den Zeugen G auf, an ihn 670 € zu zahlen. Zur Begründung erklärte er, diese Summe schulde ihm sein Bruder, der Zeuge G2. Der Zeuge G erklärte daraufhin, dass er kein Geld und mit Schulden seines Bruders im Übrigen auch nichts zu tun habe. Auf seine Frage, warum C deswegen zu ihm komme, erklärte dieser, für die Schulden müsse „die Familie bluten“. Als der Zeuge Zahlungen weiterhin verweigerte, ergriff er die auf dem Couchtisch liegende Geldbörse des Zeugen und durchsuchte diese. Da sie keinen nennenswerten Geldbetrag enthielt, warf er sie anschließend zurück auf den Tisch. Auf der Suche nach Wertgegenständen öffnete C sodann im Wohnzimmer Schränke und sonstige Behältnisse. Der Angeklagte O schlug in diesem Zusammenhang vor, den im Wohnzimmer stehenden Computer mit Flachbildschirm mitzunehmen. Nach einer Diskussion sahen die Angeklagten und C3 jedoch davon ab, da ihnen der Computer zu sperrig erschien und der Zeuge G bittend darauf hingewiesen hatte, dass seine gesamte Musik auf dem Computer gespeichert sei. Schließlich forderte einer der Mittäter des C, man solle „jetzt abhauen“, C solle für die Zahlung einen „weiteren Termin“ mit dem Zeugen G ausmachen. Der Angeklagte C ließ sich hiervon jedoch nicht beirren, sondern forderte den Zeugen G auf, seinen Bruder N3 anzurufen und diesen zu bitten, sofort in die Wohnung zu kommen. Er wies ihn an, den Hintergrund dieser Bitte nicht mitzuteilen, sondern nur zu sagen, es sei dringend. Als der Zeuge G sich weigerte, baute C sich drohend vor ihm auf und erklärte: „du rufst ihn jetzt an, sonst kriegst du sie wieder“. Er solle den Bruder anrufen und sagen „N3 komm schnell her, ich habe Probleme“. Aus Furcht vor weiterer Misshandlung rief der Zeuge G daraufhin seinen Bruder an. Während des Telefonats zischte C dauernd, der Zeuge solle nicht sagen worum es geht und insbesondere verschweigen, dass er – C – sich in der Wohnung aufhält. So wollte er auch den Zeugen G2 in seine Gewalt bringen, um von diesem Geld zu erlangen. Tatsächlich sagte G2 zu, in etwa 20 Minuten in der Wohnung zu erscheinen. Der Angeklagte O schlug nun vor, das erkennbar neue Handy des Zeugen G mitzunehmen, welches auf dem Wohnzimmertisch lag. C nahm das Handy im Wert von 550 € daraufhin an sich und fragte den Zeugen, wo denn die dazugehörige Verpackung sei. Nach entsprechendem Hinweis nahm er den kompletten Karton mit allen Unterlagen und Zubehör vom Schreibtisch. Auf Wunsch des Zeugen G entfernte er allerdings die SIM-Karte aus dem Handy und warf sie auf den Tisch. Zudem nahm C eine Kamera des G im Wert von rund 150 € sowie einen Zierdolch an sich, der auf dem Wäscheschrank stand. Sämtliche Gegenstände verstaute er in einer von einem der Mittäter aus der Küche herbeigebrachten Einkaufstüte, um sie anschließend mitzunehmen. Aus Furcht vor weiterer Misshandlung und angesichts der Ausweglosigkeit der Situation ließ der Zeuge G all dies geschehen. Angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit – es waren seit Betreten der Wohnung etwa 40 Minuten vergangen – entschlossen sich die Angeklagten und C3, die Wohnung zu verlassen, obgleich G2 noch nicht eingetroffen war. Im Hinausgehen erklärte C dem Zeugen G, er werde am ##.##.2005 wiederkommen. Wenn er dann sein Geld nicht bekomme, werde der Zeuge sein „blaues Wunder erleben“. Bekomme er das Geld, erhalte der Zeuge seine Sachen zurück. In Wirklichkeit hatte C bereits zu diesem Zeitpunkt vor, die Kamera und das Handy gewinnbringend zu verwerten. Wenig später erschien der Zeuge G2 in der Wohnung, wo er über das Geschehen informiert wurde. In diesem Zusammenhang erklärte er, dass er bei dem Angeklagten C keinerlei Schulden habe. In der Folge fuhr C mit O und L in dem PKW des letztgenannten in die Aer Altstadt, wo er das Handy und die Digitalkamera versetzte. Aus dem Erlös bekam der Angeklagte L 10 €. Zudem erhielt L von C den Zierdolch, den er anschließend mit in sein Zimmer in der elterlichen Wohnung nahm. Hier konnte der Dolch durch die Polizei sichergestellt werden. Durch die körperlichen Misshandlungen erlitt der Zeuge G zahlreiche Prellungen am ganzen Körper, insbesondere im Gesichtsbereich. Er leidet noch heute an Einschlafstörungen, weil er – anders als vor der Tat – Angst vor einem Einbruch in seine Wohnung hat. Die Zeugin G3 leidet ebenfalls noch unter Einschlafstörungen. Sie lebt insbesondere in der Angst, jemand könne unvermittelt in die Wohnung kommen. In der Zeit nach der Tat hatte sie Angst, die Wohnung überhaupt zu verlassen. Der Zeuge N ist infolge des Tatgeschehens in seiner Lebensführung insgesamt ängstlicher als zuvor und vorsichtiger im Umgang mit seinen Mitmenschen. G2 leidet ebenfalls an erheblicher Angst vor dem Angeklagten C und sucht nach einer neuen Wohnung außerhalb von L3, da die Tat aus seiner Sicht ihm gegolten hat. Das Geschehen nach der Tat: Am ##.##.2005 erschien C mit einigen Mittätern erneut an der Wohnung des Zeugen G, um seine Androhung wahr zu machen. In der Wohnung befand sich zu diesem Zeitpunkt allein die Zeugin G3. Sie und G waren zu dieser Zeit bereits polizeilich vernommen und dahingehend beraten worden, auf keinen Fall die Türe zu öffnen. Obwohl C rief, „K mach die Tür auf, ich weiß, dass du da bist“, öffnete die Zeugin nicht. Der Angeklagte und seine Mittäter entfernten sich daraufhin unverrichteter Dinge. Einige Wochen später fand G in seinem Briefkasten einen Zettel vor, auf dem PIN und PUK der zurückgelassenen SIM-Karte vermerkt waren. Wer diesen Zettel eingeworfen hatte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Unter dem ##.##.2006 unterzeichnete G einen vom Verteidiger des Angeklagten C – Rechtsanwalt I2 – vorbereiteten Vergleich, in welchem sich der Angeklagte verpflichtete, „zum Ausgleich aller Ansprüche aus dem schädigenden Ereignis vom 09.11.2005“ an den Zeugen in Raten einen Betrag von insgesamt 2.000 € zu zahlen. Sollte der Gesamtbetrag nicht bis zum 16.11.2006 an den Zeugen gezahlt sein, sind nach dem Vergleich weitere 1.000 € vom Angeklagten zu erbringen. Zugleich verzichtete der anwaltlich nicht vertretene Zeuge G jedoch darauf, weitere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. Am 08.08.2006 erhielt der Zeuge von Rechtsanwalt I2 die erste Rate in Höhe von 500 € in bar ausbezahlt. III. 1. Die Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten C sowie seinen Vorbelastungen beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten sowie den ergänzend verlesenen Urkunden, wie sie sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Widersprüche sind insoweit nicht zutage getreten. Die Angeklagten O und L haben umfassend von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Feststellungen zu ihrem Lebenslauf sowie zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten O beruhen daher auf den Angaben der Zeugin T – Vertreterin der Jugendgerichtshilfe – sowie auf den verlesenen Urkunden, wie sie im Einzelnen in der Sitzungsniederschrift angeführt sind. 2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen basieren auf den entsprechenden Bekundungen der Zeugen K und G2, G3 und N. Diese haben das sie jeweils betreffende Geschehen und die jeweiligen Tatfolgen wie festgestellt bekundet. Des Weiteren basieren die Feststellungen auf den ergänzend verlesenen Urkunden, wie sie sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Während O und L auch zum Tathergang keine Angaben gemacht haben, hat sich der Angeklagte C gegen Ende seiner Schilderungen zum Lebenslauf spontan zu der angeklagten Tat bekannt, indem er auf den Tatvorwurf bezogen erklärte, dann sei es „zu der unseligen Sache gekommen“, die ihm leid tue. Auf anwaltlichen Rat hat er weitere Angaben zum Tatgeschehen sodann nicht mehr gemacht. Bevor das Verfahren gegen diesen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, hat auch der ehemalige Mitangeklagte C3 im Sinne der Feststellungen die Richtigkeit der gegen ihn und die Mitangeklagten erhobenen Vorwürfe bestätigt und erklärt, dass sich das Geschehen „wie in der Anklageschrift dargestellt abgespielt“ habe. Das Tatgeschehen in der Wohnung haben im Übrigen die Zeugen G, E G3 und P2 N wie festgestellt geschildert. An der Verlässlichkeit ihrer widerspruchsfreien und plastischen Bekundungen bestehen keine vernünftigen Zweifel. Allerdings konnten diese drei Zeugen nur die Tatbeiträge der Angeklagten C und O – wie festgestellt – eindeutig zuordnen, während sie die Angeklagten L und C3 nicht als Tatbeteiligte zu identifizieren vermochten. C3 hat jedoch, wie erwähnt, seine Beteiligung eingeräumt. Auch der Angeklagte L hat nach den Bekundungen des Zeugen L4 – dem damaligen Vernehmungsbeamten – anlässlich der polizeilichen Vernehmung vom 05.12.2005 erklärt, er sei bei der Tat dabei und mit in der Wohnung gewesen. Vor der Wohnung des Zeugen G habe man sich zunächst verborgen gehalten, während C schellte. Nach der Tat sei er zusammen mit C und O nach A gefahren, wo das Handy und die Kamera versetzt worden seien. Er selbst habe aus dem Erlös 10 € und das Ziermesser erhalten. Da die unmittelbaren Tatzeugen jedoch keine eindeutigen Angaben machen konnten, ob es L oder C3 war, der während des Geschehens in der Wohnung im Bereich der Küchentüre stehen blieb, geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten L davon aus, dass ihm diese – von geringerer Handlungsintensität geprägte – Rolle zufiel. Der von den Tatzeugen geschilderte reibungslose Tatablauf belegt zudem die ohnehin nahe liegende Annahme, dass zwischen den Angeklagten sowie dem ehemaligen Mitangeklagten C3 vor Beginn der Tat deren Ausführungsart und Zielrichtung abgesprochen war. Dies beinhaltet auch die positive Kenntnis, dass Forderungen irgendwelcher Art gegenüber dem Zeugen G nicht bestanden. Das zeigt sich schon in dem konspirativen Vorgehen beim Eindringen in die Wohnung. Auch im weiteren Verlauf bedurfte es keiner Verständigung zwischen den Angeklagten. Dies gilt insbesondere auch für die Phase, in welcher C nach der – erkennbar von allen Tätern gebilligten – körperlichen Misshandlung des Zeugen G den eigentlichen Zweck des Besuches, nämlich das Eintreiben angeblicher Schulden des Zeugen G2, zur Sprache brachte. Da keine Einwände von den Mitangeklagten erhoben wurden, ist davon auszugehen, dass ihnen allen die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung im Verhältnis zu G bewusst war. Dies wird auch dadurch belegt, dass in der Wohnung anschließend nach verwertbaren Gegenständen gesucht und solche in erkennbarem Einvernehmen zwischen den Tätern mitgenommen wurden. Dass hierauf kein Anspruch bestehen konnte, lag für alle auf der Hand. Die Feststellungen zu dem Geschehen vom ##.##.2005 beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin G3. IV. 1. Angesichts der getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten sich wie erkannt schuldig gemacht. Ihr Verhalten erfüllt den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes i.S.d. § 239 a Abs. 1 StGB. Dieser ist in der Alternative des Sich-Bemächtigens dann verwirklicht, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss. Die Bemächtigungssituation muss im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung jedoch eine eigenständige Bedeutung gewinnen; sie setzt weiterhin eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage voraus, die durch den Täter ausgenutzt werden soll (vgl. zuletzt BGH NStZ 2006, 448 f). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Durch den von den Angeklagten gemeinschaftlich umgesetzten Tatplan ist eine stabile Bemächtigungssituation entstanden. Sie war zunächst bedingt durch die physische Übermacht der vier Täter und wurde verstärkt durch die körperliche Misshandlung des Zeugen G sowie die strikte Unterbindung des von der Zeugin G3 beabsichtigten Telefonats. Die etwa 40 Minuten währende Beherrschungslage wurde auch zum Zwecke einer Erpressung geschaffen, nämlich um dem Zeugen G die Zahlung von 670 € abzunötigen, auf welche keiner der Täter einen Anspruch hatte. Genügt dies bereits für die Tatbestandserfüllung, so sind zudem unter Ausnutzung der Situation Wertgegenstände aus der Wohnung des Zeugen G fortgeschafft und verwertet worden. Dabei sind alle Angeklagten als Täter zu qualifizieren. Ob jemand Täter oder Teilnehmer einer Tat ist, bestimmt sich auf Grund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände in wertender Betrachtung. Wesentliche Aspekte sind das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft (vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer , 53. Auflg., Vor § 25 Rn 4). Die Angeklagten hatte eigenes Tatinteresse. Dies ergibt sich bezüglich des Angeklagten C bereits aus der Tatsache, dass er sich eigener Forderungen berühmte und als treibende Kraft tätig geworden ist. Bezüglich des Angeklagten O ist zu sehen, dass er aus erkennbar eigenem Antrieb den Vorschlag unterbreitete, den im Wohnzimmer stehenden Computer mit Flachbildschirm mitzunehmen. L hat tatsächlich im weiteren Verlauf auch an der Beute wirtschaftlich partizipiert. Unabhängig hiervon ist in Bezug auf die Vorschrift des § 239 a StGB zu beachten, das Täter hier auch derjenige ist, der lediglich eine Drittbegünstigung i.S.d. § 253 StGB – hier zugunsten des Angeklagten C – erstrebt. Die Angeklagten hatten auch sämtlich Tatherrschaft. C gerierte sich zwar als Wortführer, wesentliche Tatbeiträge – etwa die körperliche Misshandlung des Zeugen G oder der Hinweis auf den Computer – gingen jedoch auch von dem Angeklagten O aus. L hat sich zwar – davon geht die Kammer zu seinen Gunsten aus – an der körperlichen Auseinandersetzung und an den verbalen Drohungen nicht aktiv beteiligt, jedoch die Bemächtigungssituation dadurch wesentlich beeinflusst, dass er durch seine Position an der Tür den einzigen Ausgang blockierte und damit eine Flucht für die Geschädigten von vornherein als aussichtslos erscheinen ließ. 2. Erpresserischer Menschenraub wird gemäß § 239 a Abs. 1 StGB im Regelfall mit Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) bestraft. In minder schweren Fällen beträgt der Straffrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren (§ 239 a Abs. 2 StGB). a) Hinsichtlich des Angeklagten C hat die Kammer für die bei der Strafrahmenbestimmung gebotene Gesamtbetrachtung folgende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen: Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich jedenfalls spontan zu der Tat bekannt und diese als „unselig“ bezeichnet hat. Weitere Ausführungen sind im Anschluss an diese Äußerung sofort von seinem Verteidiger unterbunden worden. Es war offensichtlich, dass der Angeklagte von sich aus zu weiteren Angaben bereit gewesen wäre. Zu sehen war auch, dass sich der Angeklagte bei den Geschädigten K und G2 sowie E G3 entschuldigt hat, indem er im April 2006 aus der Untersuchungshaft heraus an sie je einen Entschuldigungsbrief schrieb. Auch im Verlauf der Hauptverhandlung hat er sich bei diesen drei Geschädigten entschuldigt. An den Zeugen G hat er am 08.08. 2006 als erste Rate auf die Vergleichssumme 500 € geleistet und sich zu weiteren Zahlungen verpflichtet. Zu Gunsten des Angeklagten sprach darüber hinaus, dass die auch von Gruppendynamik geförderte Tat nur von relativ kurzer Dauer war. Der Angeklagte hat bereits einige Monate Untersuchungshaft erlitten, mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus der Verurteilung vom 24.06.2004 durch das Amtsgericht A (Freiheitsstrafe von neun Monaten) sowie mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Demgegenüber sprachen seine zahlreichen Vorstrafen gegen den Angeklagten. Er war zeitnah vor der Tat, noch im Juni 2004, wegen einer einschlägigen Tat, nämlich wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung, verurteilt worden und stand zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung. Dies belegt eine hohe kriminelle Energie. Sie zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte am 16.11.2005 erneut zur Wohnung des Geschädigten G gekommen ist, um seinen ursprünglichen Tatplan umzusetzen. Zu seinen Lasten war weiter zu berücksichtigen, dass durch die Tat vier Personen geschädigt worden sind, die noch heute unter den Folgen des Geschehens leiden. Dies ist bezüglich der Zeugen G, G3 und N auch darauf zurückzuführen, dass die Tat in der Wohnung des Zeugen G und damit in einem als besonders geschützt empfundenen Lebensbereich ausgeführt wurde. Aus Sicht der unmittelbaren Tatopfer lag eine hohe Intensität der Bedrohung zudem darin, dass sie sich insgesamt vier Tätern gegenüber sahen. Der Angeklagte hat – über das zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 239 a Abs. 1 StGB Erforderliche hinaus – Gegenstände mitgenommen und verwertet sowie die körperliche Misshandlung des Zeugen G mit zu verantworten. Bei Abwägung dieser Umstände erscheint die Annahme eines minder schweren Falles als fernliegend. Auch die Voraussetzungen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46 a StGB liegen nicht vor. Diese Vorschrift setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einem umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt dabei nicht, um die durch § 46 a StGB eröffnete Strafrahmenmilderung zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 48, 134, 142 f; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 5, BGH 4 StR 199/04). Ein derartiger Prozess ist vorliegend nicht ersichtlich. Nach den Bekundungen des Zeugen G ist dieser – abgesehen von dem Entschuldigungsschreiben aus der JVA – kurz vor seiner Vernehmung am ersten Sitzungstag vor dem Verhandlungssaal von dem Verteidiger des Angeklagten C angesprochen und gefragt worden, ob C sich bei ihm „entschuldigen“ dürfe. Dies habe er gestattet. Anschließend habe C ihm erklärt, dass die Tat ihm leid tue. Diese Entschuldigung hat der Zeuge nach eigener Erklärung akzeptiert. Sodann hat er ausweislich der verlesenen Urkunde am 08.08.2006 einen – erkennbar von dem Verteidiger des Angeklagten C vorbereiteten – Vergleich unterzeichnet, dessen inhaltliche Angemessenheit er angesichts der Rahmenbedingungen und ohne anwaltliche Vertretung ersichtlich nicht prüfen konnte. Nach Ziffer 2) dieses aus der Sphäre des Angeklagten stammenden Vertrages sind dem Zeugen sämtliche über den Betrag von 2.000 € hinausgehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche abgeschnitten. Diese Regelung ist – für den Angeklagten, insbesondere aber auch für Rechtsanwalt I2 erkennbar – nicht geeignet, die zivilrechtlichen Ersatzansprüche auszugleichen. Der materielle Schaden des Zeugen G beläuft sich bereits auf mehr als 700 €. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.300 € kann angesichts der festgestellten Lebensbeeinträchtigung, die möglicherweise auch therapeutische Maßnahmen erfordert, nur als unangemessen bezeichnet werden. Zielrichtung des Vergleichs war damit nicht etwa ein umfassender Schadensausgleich, sondern in erster Linie eine weitgehende Haftungsfreistellung für den Angeklagten selbst. Darüber hinaus fehlt es an einem kommunikativen Prozess auch bezüglich der weiteren Tatopfer. Gegenüber dem ebenfalls geschädigten Zeugen N hat sich der Angeklagte weder schriftlich noch mündlich entschuldigt. Die Entschuldigungen gegenüber den Zeugen G3 und G2 sind – abgesehen von den Schreiben aus der JVA – ebenfalls in einer für die Zeugen angespannten Situation kurz vor deren Zeugenvernehmung im Gericht ausgesprochen und Schmerzensgeldzahlungen erst gar nicht angeboten worden. Fehlt es mithin bereits an einer auf Ausgleich gerichteten substantiellen Kommunikation zwischen Täter und Opfer, so fehlt es auch an dem bei gewichtigen Taten der vorliegenden Art regelmäßig erforderlichen Geständnis (vgl. BGH 48, 134). Dieses hat der Angeklagte nur in der beschriebenen Form spontan abgegeben. Sein Gesamtverhalten ist damit nicht etwa Ausdruck der Übernahme von Verantwortung, sondern vordergründige Erfüllung von ohnehin bestehenden Schadensersatzverpflichtungen zur Schaffung der formalen Voraussetzungen des § 46 a StGB. Dies wird auch daran deutlich, dass – wie bereits dargestellt – den ebenfalls geschädigten Zeugen G3 und G2 lediglich Entschuldigungsschreiben sowie dem Zeugen N überhaupt keine Erklärungen zuteil wurden. Dies zeigt, dass der Angeklagte deren tatsächliche Opferrolle und damit die Tragweite seines Verhaltens bislang negiert. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die dargestellten Mängel im Bemühen um einen wirklichen Täter-Opfer-Ausgleich auf – fehlerhaften – Rat des Verteidigers zurückzuführen sind. In der Hauptverhandlung war klar erkennbar, dass es Rechtsanwalt I2 im Wesentlichen darauf ankam, im Zusammenwirken mit den Verteidigern der Mitangeklagten (ausgenommen insoweit stets Rechtsanwalt P3) eine in erster Linie auf Konflikt angelegte Strategie zu verfolgen, ohne dabei auf die erkennbaren Belange seines Mandanten zu achten. Der Angeklagte hatte seine Tatbeteiligung, wenngleich mit gewissen Beschönigungstendenzen, bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Schilderung seines Lebenslaufes wurde – wie dargelegt – deutlich, dass er aus freien Stücken durchaus weitere Angaben zur Sache gemacht hätte, von seinem Verteidiger jedoch – angesichts der strafmildernden Wirkung auch eines Teilgeständnisses wenig nachvollziehbar – dahingehend beraten worden war, sich nicht zur Sache einzulassen. Stattdessen hatten sich Rechtsanwälte I2, S und Dr. L2 neben dem sonstigen Instrumentarium der Konfliktverteidigung (wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich) offenbar dahingehend abgestimmt, dass ihre Mandanten keine eigenen Angaben zur Sache machen, sondern statt dessen schriftliche anwaltliche Erklärungen verlesen werden sollten. Nachdem sie auf die Unzulässigkeit dieses Vorhabens hingewiesen worden waren, haben sie zum Teil wörtlich übereinstimmende Anträge verlesen, die auf die Erhebung entsprechenden Urkundsbeweises abzielten. Als auch dies als unzulässig abgelehnt worden war, haben sich die genannten Verteidiger damit begnügt, Einlassungen ihrer Mandanten zu unterbinden. Nach dem Eindruck der Kammer wären die – im Ermittlungsverfahren allesamt zumindest teilgeständigen – Angeklagten aus eigenem Antrieb bereit gewesen, zur Sache auszusagen, sich zu der Tat zu bekennen und so ein positives Kriterium für die Strafzumessung zu schaffen. Der Angeklagte C hat diese Verteidigungsstrategie als juristischer Laie hingenommen und ist damit letztlich Opfer anwaltlicher Fehlvorstellungen geworden. Dies gilt auch für den Inhalt des mit dem Zeugen G geschlossenen Vergleichs sowie für die – unterbliebene – Schadenswiedergutmachung im Übrigen. Zu seinen Gunsten geht die Kammer aber davon aus, dass er selbst ernsthaft um einem Täter-Opfer-Ausgleich bemüht war, dieser jedoch letztlich aufgrund anwaltlicher Fehlberatung scheiterte. Der Angeklagte darf indes nicht ohne eigenes Zutun für Fehlleistungen seines Verteidigers haftbar gemacht werden. Bei der Strafzumessung hat die Kammer deshalb aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit den Willen für die Tat genommen und den Strafrahmen des § 239 a Abs. 2 StGB der Strafzumessung zugrunde gelegt. Unter nochmaliger Abwägung der dargelegten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erscheint innerhalb des Strafrahmens von einem Jahr bis zu 15 Jahren eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen. Von einer Einbeziehung der noch nicht vollständig erledigten Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts L3 vom 04.01.2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat die Kammer gem. §§ 55, 53 Abs. 2 S. 2 StGB angesichts des anders gelagerten Deliktsbereichs abgesehen. Die fortwährenden Verstöße des Angeklagten gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften lassen es als erforderlich erscheinen, ihn insoweit isoliert zu sanktionieren. b) Der Angeklagte O war zur Tatzeit ## Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 105 JGG. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Jugendgerichtshilfe war auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Ziffer 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist. Seine persönliche Entwicklung ist durch erhebliche Störungen gekennzeichnet. Die frühe Trennung der Eltern sowie die psychische Erkrankung der Mutter und deren Suizid im Jahre 2000 stellen neben dem Tod der Großmutter einen erheblichen Bruch im Werdegang des Angeklagten dar. Bereits in der Schule ist er durch schlechte Leistungen, hohe Fehlzeiten und Disziplinarverstöße aufgefallen. Er verfügt daher weder über einen Schulabschluss noch über eine Ausbildungsstelle. Er lebt in den Tag hinein und beging in der Vergangenheit immer wieder Straftaten. Gemäß § 17 Abs. 2 JGG kam als Sanktion für das begangene Unrecht nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Bei dem Angeklagten lagen zur Tatzeit und liegen auch noch heute schädliche Neigungen, also erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel vor, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Dies belegt bereits der Umstand, dass er in der Vergangenheit vielfach – auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Erst mit Urteil des Amtsgerichts A vom ##.##.2005 war er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einem Arrest verurteilt worden, der zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch zur Verbüßung anstand. Er ist daher trotz seines jungen Lebensalters bereits als gewaltbereiter Intensivtäter zu qualifizieren. Dies zeigt sich auch in seinen maßgeblichen Beiträgen zu dem Tatgeschehen, namentlich der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen G. Eine altersadäquate Lebens- und Berufsplanung ist nicht ersichtlich. Dies belegt in der Gesamtschau einen hohen Bedarf an erzieherischer Einwirkung. Zudem gebietet aber auch die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe. Der Angeklagte hat eine Tat begangen, die im Erwachsenenrecht im Regelfall mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet wird. Gemäß § 105 Abs. 3 JGG stand für die Jugendstrafe ein Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Für die vornehmlich an der erzieherischen Einwirkung orientierte Ahndung der Tat hat die Kammer neben den bereits genannten täterübergreifenden Gesichtspunkten (relativ kurze Dauer des Geschehens, mehrere Tatopfer etc) folgende Aspekte als bestimmend angesehen: Strafmildernd war zu sehen, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bei dem Zeugen G entschuldigt hat. Die Beteiligung mehrerer Täter dürfte im Sinne der Gruppendynamik eine gegenseitige Bestärkung und damit eine sinkende Hemmschwelle bei dem Angeklagten ausgelöst haben. Er war im Täterkreis ohnehin der Jüngste. Der Angeklagte hat nach der Tat erstmalig einen Dauerarrest verbüßt, wodurch erzieherisch auf ihn eingewirkt wurde. Allerdings stand diese Sanktion – wie ausgeführt – zum Zeitpunkt der Tat bereits zur Vollstreckung an. Eine hinreichende Warnfunktion kam ihr also ersichtlich nicht zu. Zu Gunsten des Angeklagten war auch die bereits dargestellte problematische Sozialisierung in einem schwierigen Elternhaus zu sehen. Auch der Angeklagte O ist – wie dargelegt – anwaltlich unzulänglich beraten worden. Nachdem er seine Tatbeteiligung bereits im Ermittlungsverfahren – wenn auch ebenfalls mit Beschönigungstendenzen – eingeräumt hatte, war die von Rechtsanwalt S gewählte Verteidigungsstrategie aus dem Blickwinkel der Interessen seines Mandanten wenig nachvollziehbar. Die Kammer sieht aber, dass der Angeklagte sich schon angesichts seines Lebensalters von den Vorgaben seines Verteidigers nicht zu lösen vermochte. Im Verlauf der Hauptverhandlung war deutlich sichtbar, dass er aus eigenem Antrieb Angaben zu seinem Lebensweg und zu dem Tatvorwurf gemacht hätte. Für die Strafzumessung ist folglich davon auszugehen, dass er – anwaltlich gut beraten – zumindest ein Teilgeständnis abgelegt hätte. Gegen den Angeklagten sprachen dagegen seine wiederholten, teils auch einschlägigen Vorbelastungen. Wie erwähnt, war noch im selben Jahr letztmalig sanktioniert worden. Er hat über das zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 239 a StGB Erforderliche hinaus den Zeugen G körperlich misshandelt und Vorschläge zur Wegnahme von Wertgegenständen unterbreitet. Dies belegt seine hohe kriminelle Energie. Nach Abwägung der genannten Umstände erschien der Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten angemessen. Sie wird den erheblichen Erziehungsdefiziten sowie dem Grad der Schuld des Angeklagten gerecht und eröffnet ihm die Möglichkeit, sich in dem geordneten Rahmen der Haft durch schulische oder berufsfördernde Maßnahmen zu qualifizieren. c) Der Angeklagte L war zur Tatzeit ## Jahre alt und damit ebenfalls Heranwachsender im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 105 JGG. Auch auf ihn war, insoweit abweichend vom Vorschlag der Jugendgerichtshilfe, gemäß § 105 Abs. 1 Ziffer 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen ist. Seine persönliche Entwicklung ist durch erhebliche Entwicklungsverzögerungen gekennzeichnet. Er musste eine Schule für Lernbehinderte besuchen. Sein Verhältnis zu geregelter Erwerbsarbeit ist ersichtlich nicht von langfristigen Planungen getragen und daher entsprechend unstet. Er verfügt über keine Ausbildung, da er zwei Ausbildungsstellen ohne Not vorzeitig aufgegeben hat. Eine Lebensperspektive hat er bislang nicht entwickelt. Das zeigt sich auch darin, dass er in den vergangenen Jahren lediglich Aushilfstätigkeiten im Niedriglohnbereich für jeweils kürzere Zeit ausgeübt hat. Gemäß § 17 Abs. 2 JGG kam als Sanktion für das begangene Unrecht schon wegen der Schwere der Schuld nur die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht. Für die vornehmlich an der erzieherischen Einwirkung orientierte Ahndung hat die Kammer neben den bereits genannten täterübergreifenden Aspekten folgende Gesichtspunkte als bestimmend erachtet: Zu Gunsten des Angeklagten war zunächst zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Er hat bei der Tatausführung eine nur vergleichsweise untergeordnete Rolle innegehabt und sich weder an der körperlichen Misshandlung noch an den verbalen Drohungen aktiv beteiligt. Seine Mitwirkung dürfte durch die Gruppendynamik erleichtert worden sein. Auch er hatte im Ermittlungsverfahren eine Tatbeteiligung eingeräumt und hätte bei guter anwaltlicher Beratung aus eigenem Antrieb in der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer zumindest ein Teilgeständnis abgelegt Zu Lasten des Angeklagten war zu sehen, dass er über das zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche hinaus das Ziermesser mitgenommen und bei der Verwertung der übrigen Beute geholfen hat. Nach Abwägung der genannten Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von neun Monaten für angemessen und erforderlich erachtet. Diese Strafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte L sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Der Angeklagte wird vorliegend erstmals sanktioniert. Ihm wurde ein Bewährungshelfer an die Seite gestellt, mit dessen Hilfe die Entwicklung einer tragfähigen Lebensperspektive und deren Umsetzung erwartet werden kann. V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 Abs. 1 StPO. Es besteht kein Anlass für eine vollständige oder teilweise Entlastung der Angeklagten O und L von den Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG. Ihnen ist es möglich und erzieherisch auch zumutbar, die erforderlichen Mittel durch eigene Arbeit aufzubringen.