OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 73/05 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2006:0324.2O73.05.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

I.

Bedient sich das beklagte Unternehmen einer derart komplexen Konzernstruktur, dass trotz Einholung von Auskünften aus dem Gewerbe- und Handelsregister der Anspruchsgegner nicht zweifelsfrei zu ermitteln ist, ist der beklagte Mutterkonzern gehalten, die "richtige" Beklagte namhaft zu machen. Ein (substantiiertes) Bestreiten der Passivlegitimation genügt in einem solchen Fall nicht.

II.

Zum Umfang von Verkehrssicherungspflichten der Betreiberin eines Einkaufmarktes.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.787,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.687,99 € seit dem 12.11.2004, aus weiteren 80,00 € seit dem 02.05.2005, sowie aus weiteren 20,00 € seit dem 27.08.2005 zu zahlen. Wegen eines darüber hinaus gehenden Betrages von 2,70 € nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2004 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden – soweit nicht auf Dritte übergegangen – aus dem Unfall vom 24.09.2004 in der Filiale der Beklagten in Y verpflichtet ist, erledigt ist.

4.

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin 333,85 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2005 zu zahlen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: I. Bedient sich das beklagte Unternehmen einer derart komplexen Konzernstruktur, dass trotz Einholung von Auskünften aus dem Gewerbe- und Handelsregister der Anspruchsgegner nicht zweifelsfrei zu ermitteln ist, ist der beklagte Mutterkonzern gehalten, die "richtige" Beklagte namhaft zu machen. Ein (substantiiertes) Bestreiten der Passivlegitimation genügt in einem solchen Fall nicht. II. Zum Umfang von Verkehrssicherungspflichten der Betreiberin eines Einkaufmarktes. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.787,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.687,99 € seit dem 12.11.2004, aus weiteren 80,00 € seit dem 02.05.2005, sowie aus weiteren 20,00 € seit dem 27.08.2005 zu zahlen. Wegen eines darüber hinaus gehenden Betrages von 2,70 € nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2004 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden – soweit nicht auf Dritte übergegangen – aus dem Unfall vom 24.09.2004 in der Filiale der Beklagten in Y verpflichtet ist, erledigt ist. 4. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin 333,85 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2005 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallgeschehen in Anspruch, welches sich am 24.09.2004 gegen 17.00 Uhr in der Filiale des M in Y ereignete. Die Klägerin kam dort im Kassenbereich zu Fall. Sie wurde mit dem von einer Mitarbeiterin der M-Filiale herbeigerufenen Krankenwagen in das Kreiskrankenhaus gebracht. Dort wurde ein Spiralfraktur des Tibiaschaftes links diagnostiziert, welche noch am selben Tag operativ gerichtet und durch Einsetzen eines Tibiamarknagels stabilisiert wurde. Die Klägerin befand sich vom 24.09.2004 bis 02.10.2004 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus . Nach ihrer Entlassung suchte die Klägerin ihren Hausarzt, Herrn L, mindestens an sechs Tagen auf, nämlich am 04.10., 07.10., 11.10., 02.11., 10.11 und 16.11.2004. Am 18.10., 12.11. und 20.12.2004 stellte sich die Klägerin zu einer ambulanten Untersuchung im Kreiskrankenhaus vor. In der Zeit vom 07.11. bis 12.11.2005 befand sich die Klägerin erneut in stationärer Behandlung und zwar zur Entfernung des Tibiamarknagels. Die hierzu erforderliche Operation verlief ohne Komplikationen. Spätfolgen aus der Verletzung sind nicht zu erwarten. Noch am Unfalltag hatte eine Mitarbeiterin der M-Filiale in Y eine Schadensmeldung ausgefüllt. Zum näheren Inhalt derselben wird auf die Anlage K1 verwiesen. Mit Schreiben vom 11.10.2004 meldete sich dann die W GmbH bei der Klägerin. In dem Schreiben heißt es: Versicherungsnehmer: E GmbH & Co.KG Vertrag: Haftpflicht-Versicherung, 8..... Schadendatum: 24.09.2004 Schadenort: Y Firma / Filiale: M Sehr geehrte Frau T, wir melden uns als Versicherungsmakler der Fa. E GmbH & Co.KG. Zuständigkeitshalber haben wir die Angelegenheit an den Versicherer weitergeleitet. [...] Die weitere außergerichtliche Korrespondenz wurde dann zwischen der Klägerin und der A Versicherung AG geführt, für die sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten bestellt hatte. Die A Versicherung AG erhob in der Folge Einwendungen gegen die Haftung dem Grunde und der Höhe nach, ohne dass jedoch die grundsätzliche Verantwortlichkeit der als Versicherungsnehmerin bezeichneten E GmbH & Co.KG für einen in der Filiale Y eingetretenen Schaden verneint worden wäre. Erstmals im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hat die Beklagte ihre Passsivlegitimation bestritten. Die Klägerin behauptet, sie sei auf einer Weintraube ausgerutscht und allein hierdurch zu Fall gekommen. Bei diesem Sturz habe sie sich – den bereits erwähnten – komplizierten Schienbeinbruch zugezogen. Nach ihrer Entlassung aus dem Kreiskrankenhaus sei sie bis zum 20.12.2004 auf Gehhilfen angewiesen gewesen, da sie das linke Bein nicht habe voll belasten können. Hierdurch sei sie nicht nur in der Haushaltsführung massiv eingeschränkt gewesen. Sie habe sich auch nicht alleine waschen und anziehen können. Zudem habe sie verletzungsbedingt auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Ortsgeschehen, wie beispielsweise die Vorbereitung der Karnevalsvorführung für die Session 2004/2005, verzichten müssen. Ein Verlassen des Hauses sei – wegen der herbstlichen / winterlichen Witterung – nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen. Nachts habe sie lange Zeit nicht durchschlafen können, da sie bei jedem Lagewechsel den verletzten Fuß gespürt habe. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Zur Passivlegitimation der Beklagten beruft sich die Klägerin zum einen auf die Angaben aus dem Schreiben der W GmbH vom 11.10.2004. Zum anderen trägt die Beklagte vor, aufgrund der komplizierten Firmenstruktur des M Konzerns sei es ihr nicht möglich herauszufinden, wer letztendlich Betreiberin des M-Marktes in Y sei. Vor diesem Hintergrund ist sie der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf ein bloßes Bestreiten der Passivlegitimation beschränken, sondern müsste Auskunft über die "richtige" Beklagte erteilen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin – neben vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 333,85 € – materielle Schäden in Höhe von insgesamt 3.790,69 € geltend. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Klageschrift vom 13.02.2005 und die Schriftsätze vom 24.04.2005 (Bl. 48 d. A.) und 18.08.2005 (Bl. 120 d. A.), sowie die Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen. Ferner begehrt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, welches sie mit mindestens 3.500,00 € beziffert. Mit dem Klageantrag zu 3) hat die Klägerin zunächst beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu bezahlen, die der Klägerin aus dem Unfall vom 24.09.2004 in der Filiale der Beklagten in Y entstanden sind oder noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Mit Schriftsatz vom 16.01.2006 hat die Klägerin den Antrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr – sinngemäß – , die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.790,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2004 aus 3.690,69 € zu zahlen, sowie aus weiteren 80,00 € und weiteren 20,00 € jeweils ab Rechtshängigkeit; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 12.11.2004 zu zahlen; festzustellen, dass sich der ursprüngliche Klageantrag zu 3) erledigt hat; die Beklagte zu verurteilen, die auf die Verfahrensgebühr nicht anzurechnende Geschäftsgebühr in Höhe von 333,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über den Namen, die ladungsfähige Anschrift sowie den / die Geschäftführer(in) der Gesellschaft zu benennen, die den M-Markt in Y betreibt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, selbst wenn man von ihrer Passivlegitimation ausgehen wolle, sowie davon, dass die Klägerin auf einer Weintraube ausgerutscht sei, fehle es an dem erforderlichen Verschulden. Hierzu behauptet die Beklagte, der Kassenbereich werde stündlich gereinigt. Werde eine Verschmutzung bemerkt, so werde diese auch außerhalb der regulären, stündlichen Reinigung entfernt. Am Unfalltag sei zuletzt um 16.15 Uhr an der Unfallstelle der Fußboden gesäubert worden. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die Klägerin treffe jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, C, X, U und G. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 251 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht an deren Passivlegitimation . Grundsätzlich obliegt es dem Kläger darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte der materiell-rechtlich Verpflichtete und damit der richtige Anspruchsgegner ist. Damit ist es im Rahmen des § 823 BGB generell Aufgabe des Geschädigten – hier also der Klägerin – darzutun, dass und aus welchem Grunde den Anspruchsgegner – hier die Beklagte – eine Verkehrssicherungspflicht trifft (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 64. Aufl. 2005, § 823 Rn. 54). Die Klägerin hat hierzu lediglich vorgetragen, dass sie aus der vorgerichtlichen Korrespondenz in dieser Sache habe schließen müssen, dass die Beklagte in Bezug auf den M-Markt in Y verkehrssicherungspflichtig und damit die richtige Anspruchsgegnerin sei. Letzteres bestreitet die Beklagte und verweist darauf, weder Eigentümerin noch Mieterin noch Betreiberin des M-Marktes in Y zu sein. Ihr Geschäftsgegenstand sei allein die Erbringung von Dienstleistungen für die Betreiberinnen von Einzelhandelsgeschäften, wozu auch die Schadensabwicklung gehöre. Auch wenn damit den Anforderungen an ein rechtlich beachtliches Bestreiten der Passivlegitimation im Allgemeinen genügt wäre, durfte sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht auf ein – substantiiertes – Bestreiten der Passivlegitimation beschränken. Vielmehr wäre die Beklagte gehalten gewesen, die verkehrssicherungspflichtige Person und damit die "richtige" Beklagte namhaft zu machen. Denn die Beklagte ist der Klägerin insoweit im Rahmen einer gesteigerten Darlegungslast zur Auskunft verpflichtet gewesen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch der Klägerin ergibt sich vorliegend aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB. Danach besteht eine Auskunftspflicht insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen bestehen, die es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Palandt – Heinrichs, a.a.O., § 261 Rn. 8). Dabei kann sich der Auskunftsanspruch im Einzelfall auch gegen einen Dritten, der nicht Schuldner des Hauptanspruchs ist, richten (vgl. Palandt – Heinrichs, a.a.O., § 261 Rn. 14). Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 24.04.2005 dezidiert dargelegt, dass sie erhebliche Anstrengungen unternommen hat um herauszufinden, wer Betreiber des M-Marktes in Y ist und wem die Verkehrssicherungspflichten obliegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich den eingeholten Auskünften auch nicht unschwer, erst recht nicht mit der für einen Prozess erforderlichen Gewissheit entnehmen, wer die Filiale betreibt. So ist ausweislich der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde Y Gewerbetreibende eine M GmbH & Co.KG, vertreten durch eine V. Beteiligungs-GmbH. Die Gewerbetreibende soll unter der B-Straße, in D unter HRA 1..... in das Handelsregister beim Amtsgericht D eingetragen sein. Tatsächlich existiert dort ein entsprechender Eintrag, jedoch ohne Nennung der V. Beteiligungs-GmbH als Komplementärin. Diese tritt vielmehr unter HRA 2....., Amtsgericht D, in Erscheinung, dort als Komplementärin der M Vertriebs GmbH & Co. KG mit Sitz in D. Als Geschäftsgegenstand der V. Beteiligungs-GmbH ist im Handelsregister wiederum vermerkt: "Das Halten von Beteiligungen an Handelsunternehmen, welche mit food- und non-food-Artikeln handeln sowie die Übernahme von deren Geschäftsführung." Auch wenn einiges dafür sprechen mag, dass entsprechend der Angabe in dem Schreiben der W GmbH vom 11.10.2004 die zuletzt genannte M Vertriebs GmbH & Co. KG Betreiberin der M-Filiale in Y ist, besteht in Hinblick auf die divergierende Gewerbean- beziehungsweise -ummeldung keine abschließende Sicherheit. Welche Anstrengungen die Klägerin noch hätte unternehmen sollen, um eine Gewissheit über die Verpflichtete und damit ihre Anspruchsgegnerin zu erlangen, ist nicht ersichtlich. Hingegen wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich, die – aus ihrer Sicht – "richtige" Beklagte namhaft zu machen. Zum einen muss die Beklagte als Muttergesellschaft über die eigene Konzernstruktur einen Überblick haben. Zum anderen kann ihr Vortrag, sie habe im Auftrag der Marktbetreiberin außergerichtlich die Schadensabwicklung übernommen, nur so ausgelegt werden, dass ihr die Gesellschaft, welche die M-Filiale in Y betreibt, bekannt ist. Sofern ein Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 242 BGB neben der entschuldbaren Ungewissheit des Auskunftsberechtigten und der unschweren Möglichkeit der Auskunftserteilung auf Seiten des Verpflichteten eine Sonderverbindung voraussetzt (vgl. Palandt – Heinrichs, a.a.O., § 261 Rn. 9), ist auch dies der Fall. Zum einen ist – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten – nicht auszuschließen, dass diese nicht doch verkehrssicherungspflichtig ist, gegebenenfalls neben der Marktbetreiberin. Zum anderen hat die Beklagte zumindest zurechenbar veranlasst den Rechtsschein gesetzt, in die Schadensabwicklung involviert zu sein. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der W GmbH vom 11.10.2004, in welchem die Beklagte ausdrücklich als Versicherungsnehmerin genannt wird. Unter Berücksichtigung der Sicht eines objektiven Empfängers in der Position der Klägerin konnte dieses Schreiben nur so verstanden werden, dass einstandspflichtig die Beklagte ist. Dies gilt umso mehr, als das Schreiben die Klägerin als Reaktion auf die Schadensmeldung vom 24.09.2004 erreichte, so dass die Klägerin davon ausgehen musste und durfte, dass die Verantwortlichkeiten innerhalb des M-Konzerns abgeklärt worden sind. Schließlich räumt die Beklagte ein, die Schadensmeldung sei von der Versicherungsabteilung des M-Konzerns an die Versicherungsmakler weitergeleitet worden. Damit ist aber die W GmbH im Auftrag der Beklagten der Klägerin gegenüber aufgetreten, so dass sich die Beklagte das Verhalten ihrer Versicherungsmakler gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Die Korrespondenz mit der A Versicherung AG ist dann in der Folgezeit zu der Versicherungsnummer der Beklagten geführt worden, ohne dass eine Beanstandung erfolgt wäre. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, außergerichtlich habe die Prüfung des Unfallereignisses als solches im Vordergrund gestanden, vermag dies wenig zu überzeugen. Nicht nur, dass die A Versicherung AG sich bereits außergerichtlich anwaltlich vertreten ließ, was grundsätzlich eine umfassende Prüfung des Falles vermuten lässt. Vielmehr hat der seinerzeitige Bevollmächtigte der A Versicherung AG und jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagte sehr dezidiert und mit allen Eventualitäten unter dem 12.11.2004 zu den angemeldeten Ansprüchen Stellung bezogen. Dass dabei die Passivlegitimation unberücksichtigt geblieben sein soll, erscheint kaum nachvollziehbar. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht auch dem Grunde nach . Die Beklagte hat die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie hat keine hinreichende Vorsorge dafür getroffen, die Gefahr des Ausrutschens auf einer verunreinigten Stelle im Kassenbereich der Filiale Y zu vermeiden. Dass die Beklagte auf einer Weintraube ausgerutscht ist, steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Während die Zeugen T, C, X und G zum eigentlichen Unfallgeschehen keine Angaben machen konnten, hat die seinerzeitige Kassiererin, die Zeugin U, detaillierte Angaben zum Unfallhergang machen können. Insbesondere hat die Zeugin U bekundet, dass ihr unmittelbar nach dem Sturz der Klägerin und in deren unmittelbarer Nähe eine zerquetschte Weintraube auf dem Fußboden aufgefallen ist. Zwar konnte die Zeugin nichts dazu sagen, ob diese Weintraube tatsächlich ursächlich für den Sturz der Klägerin gewesen ist, doch streitet insoweit der Beweis des ersten Anscheins für die Klägerin. Denn es kann ein Erfahrungssatz dahingehend aufgestellt werden, dass eine Person, die ohne jeden erkennbaren anderen Anhalt, in der Nähe einer Gefahrenquelle zu Fall gekommen ist, eben diese Gefahrenquelle unfallursächlich geworden ist. Dass eine umherliegende Weintraube – ebenso wie andere Obst- und Gemüsereste – eine Gefahrenquelle darstellen, liegt auf der Hand (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 1992, 796 797 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin U zu zweifeln, bestehen nicht. Vielmehr ist die Aussage in sich schlüssig und detailreich. So hat die Zeugin U nachvollziehbar geschildert, wie sie auf die im Sturz begriffene Klägerin aufmerksam geworden ist. Sie hat ferner plausibel dargetan, dass ihr beim Verlassen der Kasse die fragliche zerquetschte Weintraube aufgefallen sei. Gründe, warum die Zeugin hier die Unwahrheit gesagt haben sollte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil, sie steht nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis zur Firma M, so dass ihr nicht daran gelegen sein kann, den Konzern, welchem ihr Arbeitgeber angehört, zu Unrecht zu belasten. So erscheint die Aussage insgesamt frei von Belastungstendenzen. Vielmehr ist aus dem Eingeständnis, bestimmte Umstände nicht mehr genau in Erinnerung zu haben, das Bemühen um Wahrheit zu sehen. Dieses Bemühen ist in der Art und Weise der Zeugenaussage, die sehr konstant und um Verständlichkeit bemüht, gleichwohl aber auf Nachfrage spontan getätigt worden ist, zum Ausdruck gekommen. Hinzu kommt, dass sich die Schilderung des weiteren Geschehens, wie beispielsweise das weitere Vorgehen nach dem Unfall, die Lagerung der Klägerin bis zum Eintreffen der Rettungssanitäter, die Position der Klägerin nach dem Sturz sich mit den Angaben der weiteren Zeugen deckt. Insbesondere spricht der Umstand, dass die Klägerin nach Bekundung aller Zeugen nach dem Sturz mit nach vorne ausgestreckten Beinen auf dem Boden gesessen hat, für ein Ausgleiten der Klägerin. Denn der Ausgleitende fällt typischerweise nach hinten, der Stolpernde hingegen nach vorne. Sofern insbesondere die Zeugin X und der Zeuge T bekundet haben, keine Weintraube und auch keine Nassstelle auf dem Boden gesehen zu haben, steht dies den Bekundungen der Zeugin U nicht entgegen. Die beiden Zeugen haben nachvollziehbar erläutert, den Fußboden nicht näher untersucht zu haben. Die Zeugin X deshalb, weil für sie die medizinische Erstversorgung der Klägerin im Vordergrund gestanden hat; der Zeuge T, weil er in erster Linie um seine Ehefrau besorgt gewesen ist. Ebenfalls nicht erschüttert wird die Aussage der Zeugin U durch die Bekundungen der Zeugin C, der Tochter der Klägerin, die von einer feucht glänzenden Stelle im Kassenbereich hinter der Klägerin berichtet hat. Zum einen steht dies aus den bereits erwähnten Gründen nicht im Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin U; zum anderen ist nicht auszuschließen, dass die von der Tochter der Klägerin beschriebene Stelle diejenige Position gewesen ist, auf der sich die Weintraube zunächst befunden hat und die Weintraube erst durch das Ausrutschen an die von der Zeugin U beschriebene Endposition gelangt ist. Sofern die Beklagte des Weiteren bestreitet, dass die im Kreiskrankenhaus operativ behandelte Spiralfraktur des Tibiaschaftes links sturzbedingt von der Klägerin erlitten worden ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine entsprechende Kausalität. Die Klägerin ist unmittelbar nach dem Sturz, ohne aus eigener Kraft wieder aufzustehen, in das Kreiskrankenhaus eingeliefert worden, wo ausweislich des Befundberichtes vom 07.12.2004 (Anlage K5) die genannte Diagnose gestellt worden ist. Der Umstand, dass im Kassenbereich eine Weintraube gelegen hat, auf der die Klägerin zu Fall gekommen ist, spricht für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Nachweis, alles Erforderliche und Zumutbare zur Vermeidung einer solchen Gefahr getan zu haben, ist der Beklagten indessen nicht gelungen. Grundsätzlich trifft den Betreiber eines Lebensmittelmarktes die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um die Sicherheit der Kunden zu gewährleisten. Dazu gehört auch, die Fußböden zu den Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten, insbesondere im Kassenbereich, weil hier die erhöhte Gefahr besteht, dass Kunden beim Auflegen der Ware auf das Band beziehungsweise beim Einpacken der Ware, Salat-, Gemüse- oder Obstreste fallen lassen. Zwar sind Sicherungsmaßnahmen, die jede Unfallgefahr ausschließen, nicht zu realisieren. Doch ist dem Betreiber eines Einkaufsmarktes zuzumuten, für regelmäßige Kontrollen des Fußbodens, etwa durch den Filialleiter zu sorgen, unter gleichzeitiger Anleitung des Personals, Verunreinigungen sofort zu beseitigen (vgl. hierzu OLG Köln VersR 1997, 1113 / 1114). Die Beklagte hat u.a. mit Schriftsatz vom 13.06.2005 behauptet, im Kassenbereich erfolge ein laufende Kontrolle durch die Kassiererin. Im Falle einer Verunreinigung würde der Boden sofort gereinigt, ansonsten erfolge eine stündliche Reinigung der Böden in der Filiale Y, so auch am Schadenstag. Ferner hat die Beklagte behauptet, der Fußboden im Kassenbereich sei vor dem Sturz der Klägerin um 16.15 Uhr zuletzt kontrolliert und gesäubert worden. Diesen Vortrag haben die von der Beklagten benannten Zeuginnen X, U und G nur teilweise zu bestätigen vermocht. Die Aussage der Zeugin G ist bezogen auf den konkreten Schadenszeitpunkt bereits unergiebig. Die Zeugin G hat nämlich bekundet, dass sie am 24.09.2004 – dem Unfalltag – Frühdienst gehabt habe und sich am Nachmittag nicht in der M Filiale in Y aufgehalten habe. Sie konnte nur allgemeine Angaben zu den Reinigungsgepflogenheiten in der fraglichen M Filiale machen. Hierzu hat die Zeugin betont, dass jede der Mitarbeiterinnen jede freie Minute nutze, um in der Filiale und insbesondere auch im Kassenbereich einmal zu fegen oder aufzuputzen. Allerdings hat die Zeugin ebenfalls eingeräumt, dass es einen festen Reinigungsplan nicht gebe. Dementsprechend seien auch keine bestimmten Reinigungszeitintervalle vorgegeben, zu denen gesäubert bzw. kontrolliert werde. Diese Angaben zu den Reinigungsgepflogenheiten sind im Wesentlichen von den Zeuginnen U und X bestätigt worden. Sowohl die Zeugin X wie die Zeugin U haben ausgeführt, dass grundsätzlich jeder Mitarbeiter verpflichtet ist, direkt sauber zu machen, sobald etwas auf dem Boden herumliegt. Ansonsten werde die Kassenzone gesäubert, sobald Zeit dafür sei. Einen festen Reinigungsplan gebe es nicht. Wann an dem Nachmittag vor dem Sturz der Klägerin der betreffende Kassendurchgang gereinigt worden sei, konnten sowohl die Zeugin U wie die Zeugin X nicht mehr sicher sagen. Hierzu hat die Zeugin X glaubhaft erläutert, dass sie an dem fraglichen Nachmittag mit Bestellungen im Laden beschäftigt gewesen sei und deshalb die Kassenzone nicht im Auge gehabt habe. Die Zeugin U konnte die zeitlichen Abläufe vor dem Sturz der Klägerin nicht mehr sicher rekonstruieren. Sie hatte zwar geglaubt, sich zu erinnern, dass an diesem Nachmittag nicht viel im Einkaufsmarkt los gewesen sei. Sie habe, bevor sie sich an die Kasse gesetzt habe den Durchgang gereinigt. Andererseits vermochte sie sich aber zu erinnern, dass sie bereits an der Kasse gesessen habe, als die Klägerin ihre Ware auf das Band geladen habe. Daraus hat sie wiederum geschlossen, dass sie zumindest vorher auch schon Kunden bedient haben müsse, so dass sie nicht mehr sicher sagen konnte in welchem Zeitraum vor dem Sturz der Klägerin sie die Reinigung vorgenommen hatte. Die Reinigungsabläufe, wie sie die Zeuginnen im Wesentlichen übereinstimmend und an sich glaubhaft geschildert haben, genügen den Anforderungen an die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, welche ein Betreiber eines Lebensmittelmarktes mittlerer Größe zu ergreifen hat, nicht. Zwar ist die Anweisung des Personals, den Boden regelmäßig, soweit Zeit dafür ist, zu kontrollieren und gegebenenfalls Verunreinigungen zu entfernen, nicht zu beanstanden. Diese Anweisung vermag jedoch die erhöhte Unfallgefahr im Kassenbereich nur teilweise zu begrenzen. Hier kann gerade in Zeiten stärkeren Kundenandrangs von dem Personal nicht erwartet werden, dass es neben der Inanspruchnahme durch die Aufgabe des Kassierens und der Notwendigkeit, sich auf diese Tätigkeit zu konzentrieren, Verunreinigungen sogleich bemerkt und beseitigt. Hinzu kommt, dass der Durchgang im Kassenbereich von dem Kassenpersonal nur teilweise eingesehen werden kann, worauf die Zeugin U in ihrer Vernehmung vom 09.12.2005 zutreffend hingewiesen hat. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ihr die fragliche Weintraube vor dem Sturz der Klägerin nicht aufgefallen sei, möglicherweise eben deshalb, weil sie von ihrer Kasse aus nicht ohne weiteres auf den Boden des Ganges sehen kann. Gerade dies zeigt aber, dass die Anweisung, dann zu reinigen, wenn entweder eine Verunreinigung auffalle oder aber Zeit besteht, alleine nicht geeignet ist, bestehenden Rutschgefahren wirksam zu begegnen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, neben dieser Anweisung dafür Gewähr zu leisten, dass regelmäßige Kontrollen in bestimmten zeitlichen Abständen stattfinden. Dabei kann dahin stehen, ob eine stündliche Kontrolle des Kassenbereiches genügen würde. Denn auch der Nachweis einer solchen ist der Beklagten nicht gelungen. Vielmehr haben die Zeuginnen X, U und G bestätigt, dass es keine zeitlich festgelegten Kontrollen gegeben hat. Dementsprechend konnte weder die Zeugin U noch die Zeugin X bekunden, dass letzte Kontrolle am Unfalltag um 16.15 Uhr stattgefunden habe. Auch kann der Aussage der Zeugin U, sie habe bevor sie sich an die Kasse gesetzt habe, den Durchgang gereinigt, nicht entnommen werden, dass dies in einem Zeitraum von weniger als einer Stunde vor dem Unfallzeitpunkt gewesen ist. Zwar hat die Zeugin U hierzu ausgeführt, an dem Tag sei nicht besonders viel los gewesen, was zunächst für eine zeitliche Abfolge von weniger als einer Stunde sprechen könnte. Dem steht allerdings die Aussage der Zeugin X entgegen, wonach gewöhnlich am Freitagnachmittag sehr viel los ist in dem Geschäft. Sie glaubte sich für den konkreten Tag auch noch daran zu erinnern, dass hinter Frau T noch Kunden an der Kasse gestanden haben. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht mehr dafür, dass an einem Freitagnachmittag gegen 17.00 Uhr viele Personen ihre Wochenendeinkäufe bereits tätigen, so dass üblicher Weise mit einer stärkeren Frequentierung der Lebensmittelmärkte gerechnet werden muss. Eine abschließende Aufklärung ist in diesem Punkt nicht möglich, was sich zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Beklagten auswirkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin auch kein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen. Insbesondere kann der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Fußboden im Kassendurchgang nicht näher betrachtet zu haben, um auf diese Weise auf die herumliegende Weintraube aufmerksam zu werden. Dies gilt nicht nur in Hinblick darauf, dass sich der Kunde grundsätzlich darauf verlassen darf, dass der Marktbetreiber seinen Verkehrssicherungspflichten nachkommt und die Fußböden regelmäßig reinigt. Es ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass der Kunde im Kassenbereich üblicher Weise damit beschäftigt ist, seine Waren auf das Fließband aufzulegen. Je nach Umfang des Einkaufes bedarf es hierzu schon einer gewissen Schnelligkeit und Geschicklichkeit, da der eigentliche Kassiervorgang durch moderne Scannerkassen sehr zügig vonstatten geht. In dieser Situation kann vom Kunden nicht erwartet werden, gesteigertes Augenmerk auf eventuelle Verunreinigungen des Fußbodens zu richten. Dies zumindest dann nicht, wenn es sich nicht um großflächige, besonders augenscheinliche Verunreinigungen handelt. Vorliegend ist die Klägerin auf einer einzelnen Weintraube ausgerutscht. Inwiefern diese für die Klägerin in besonderem Maße erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche der Klägerin sind ganz überwiegend der Höhe nach begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden, wie sie mit dem Klageantrag zu 1) in Verbindung mit der Klageerhöhung vom 24.04.2005 und der Klageerhöhung vom 18.08.2005 verfolgt werden, in Höhe von insgesamt 3.787,99 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Für die Zuzahlung für den Krankentransport von der M Filiale in Y zum Kreiskrankenhaus am 24.09.2004 hat die Klägerin gemäß Schreiben der Postbeamtenkasse vom 10.11.2004 (Anlage K7) eine Eigenbeteiligung von 10,00 € leisten müssen. Des Weiteren hat die Klägerin mindestens siebenmal unfall- bedingt ihren Hausarzt, Herrn L, aufgesucht und zwar am 04.10., 07.10., 11.10., 02.11., 10.11., 16.11. und 08.12.2004. Die vorgenannten Termine ergeben sich aus der Bestätigung des Herrn L vom 08.12.2004 (Anlage K9). Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Klägerin ihren Haus- arzt zu den genannten Terminen unfallbedingt aufgesucht hat, ergibt sich dies zum einen aus dem Bericht des Herrn L vom 25.11.2004 (Anlage K13), wo der Termin vom 16.11.2004 ausdrücklich genannt wird; zum anderen aus den vorgelegten Verordnungen des Medikaments Fraxiparin. Insbesondere ist aus Anlage K14 und K15 ersichtlich, dass das Medikament dreimal im Oktober 2004 verordnet worden ist, was sowohl den Terminen am 04.10., 07.10. und 12.10.2004 zuzuordnen ist. Des Weiteren sind Verordnungen am 02.11. und 10.11.2004 ausweislich der Rezepte, wie sie in Anlage K15 vorgelegt worden sind, erfolgt, so dass sich auch die Arztbesuche zu diesen Terminen dem Unfallereignis zuordnen lassen. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine weitere Fahrt zu ihrem Hausarzt Anfang der 52. Kalender- woche 2004 behauptet hat, ist sie einen Nachweis schuldig geblieben. Damit sind 7 Fahrten á 9 km (Hin- und Rückfahrt) á 0,30 € in Ansatz zu bringen gewesen, insgesamt also 18,90 €. Der in Ansatz gebrachte Betrag von 0,30 € pro gefahrenem Kilo- meter entspricht dem Ansatz in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG, dessen Übernahme gem. § 287 ZPO angemessen erscheint. Des Weiteren steht der Klägerin der Ersatz der Fahrtkosten zu, die für Fahrten zu Kontrolluntersuchungen in das Kreiskrankenhaus entstanden sind. Dabei handelt es sich um Fahrten am 18.10.2004, 12.11.2004 und 20.12.2004. Wie sich dem Befundbericht vom 07.12.2004 (Anlage K5) des Kreiskrankenhauses entnehmen lässt, hat am 18.10. 2004 eine Verlaufskontrolle, am 12.11.2004 eine Röntgen- kontrolle stattgefunden. Der Termin vom 20.12.2004 wird durch den Bericht des Kreiskrankenhauses vom 20.12.2004 (Anlage K10) bestätigt. Mithin sind der Klägerin Kosten für drei Fahrten á 26 km (Hin- und Rückfahrt) á 0,30 € pro Kilometer entstanden, was einem Gesamtbetrag von 23,40 € entspricht. Darüber hinaus hat die Klägerin die Kosten, welche für die Zuzahlung zu den notwendigen Gehhilfen entstanden sind, zu ersetzen. Dabei handelt es sich um 5,00 €. Die unfallbedingte Notwendigkeit der Gehhilfen ergibt sich nicht zuletzt aus dem Bericht des Kreiskrankenhauses vom 07.12.2004 (Anlage K5) sowie aus dem zeitlich vorgelagerten Entlassungsbericht (Anlage K4). Der Betrag von 5,00 € ergibt sich aus der Rechnung der Fa. P vom 08.11.2004 (Anlage K12) mit handschriftlichem Zahlungsvermerk seitens der Klägerin. Ferner hat die Klägerin Zuzahlungen zu den verordneten Medikamenten Fraxiparin als Thromboseprophylaxe leisten müssen. Insgesamt sind 5 Packungen Fraxiparin ausweislich der Anlagen K14 und K15 verordnet worden, wobei die Zu- zahlung je Packung 5,45 € betragen hat. Mithin hat die Klägerin Zuzahlungen von insgesamt 27,25 € zu erbringen gehabt. Dass die Verordnung von Fraxiparin unfallbedingt erfolgt ist, ergibt sich u.a. aus dem Entlassungs- bericht des Kreiskrankenhauses (Anlage K4) und dem Bericht des Hausarztes, Herr L, vom 25.11.2004 (Anlage K13). Des Weiteren ist die Beklagte zur Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Erstellung des Befund- und Behandlungsberichtes des Kreiskrankenhauses vom 07.12.2004 , Prof. Dr. med. Z, gemäß der Rechnung vom selben Tag (Anlage K16) verpflichtet. Die Kosten belaufen sich auf 50,00 €. Ferner hat die Beklagte der Klägerin den ihr entstandenen Haushaltsführungsschaden von insgesamt 3.553,44 € zu erstatten. Der Betrag ergibt sich aus einer Ausfallzeit der Klägerin vom 24.09.2004 bis 20.12.2004, also insgesamt 88 Tage, bei einem täglichen Ansatz von 6 Stunden ver- gütet nach BAT X mit einem Nettobetrag von 6,73 € pro Stunde (9,61 € brutto pro Stunde unter Abschlag von 30 % für die Ermittlung des Nettolohnes). Der Ansatz von 6 Stunden täglich orientiert sich im Wesent- lichen an den Angaben der Klägerin in der Klageschrift, welchen das Gericht im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO folgt. In ihrer persönlichen Anhörung vom 09.12.2005 hat die Klägerin, die Hausfrau ist, glaubhaft dargetan, dass sie im Wesentlichen den gesamten Haushalt, dem neben ihr ihr Ehemann angehört, führt. Die Wohnung hat nach Angaben der Klägerin ca. 95 qm. Dazu gehören auf einem 2000 qm großen Grundstück ca. 100 qm Nutz- und Blumengarten. Neben der Bewirtschaftung dieses Nutz- und Blumengartens obliegt es der Klägerin nach ihren Angaben, quasi sämtliche innerhäus- lichen Tätigkeiten zu verrichten, wie beispielsweise das Zubereiten der Mahlzeiten, das Tisch Ein- und Abdecken, das Spülen, die Reinigung der Wohnung, Wäsche waschen und Bügeln. Insofern hält die Kammer einen täglichen Aufwand von 3 Stunden für angemessen. Dies gilt um so mehr als nach der Tabelle von Schulz-Borck / Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 1997) bei einem Durchschnittlichen 2 Personenhaushalt ohne Kind 40,5 Wochen- stunden Arbeit durch die Hausfrau zu verrichtet werden. Sofern die Klägerin des Weiteren vorgetragen hat, den gesamten Haushalt ihres zwischenzeitlich 97-jährigen Stiefvaters zu führen, ist dies durch die entsprechende Bescheinigung des Herrn I vom 20.10.2004 glaubhaft gemacht. Danach übernimmt die Klägerin grundsätzlich das Kochen, Waschen, Putzen, Einkaufen, Fahrdienste, sowie Schriftverkehr und Amts- und Botengänge. Auch hierfür erscheint der Ansatz von 3 Stunden täglich angemessen. Auch hierzu kann darauf verwiesen werden, dass bei einem durchschnittlichen Einpersonenhaushalt laut der Tabelle des Schulz-Borck / Hofmann 36,6 Arbeitsstunden wöchent- lich anfallen. Dass die Klägerin tatsächlich in der Zeit vom 24.09.2004 bis zum 20.12.2004 nicht in der Lage gewesen ist, sowohl den eigenen Haushalt wie denjenigen des Stiefvaters zu führen, ergibt sich aus den vorlegten Berichten des Kreiskrankenhauses. So heißt es in dem Entlassungsbericht (Anlage K4), voraussicht- lich seien Unterarmgehstützen noch drei Monate postoperativ bei einer Teilbelastung mit 20 kg zu benutzen. Zwar wird diese Aussage in dem Befundbericht vom 07.12.2004 des Kreiskranken- hauses , Prof. Dr. med. Z, relativiert, indem es dort heißt, dass bei günstiger Verlaufskontrolle wieder eine Vollbelastung vorgenommen werden könne in dem Sinne, dass ab Mitte November eine langsame Steigerung der Belastung erfolgen kann. Jedoch heißt es dort ebenfalls, dass jedenfalls für die nächsten 3 - 4 Wochen noch weiterhin gelegentlich die Gehhilfen zu Hilfe genommen werden müssen. Dement- sprechend werden wesentliche Einschränkungen in der Haus- haltsführung bis Ende November 2004 attestiert. Aus dem weiteren Bericht des Kreiskrankenhauses vom 20.12.2004 (Anlage K10) ergibt sich dann allerdings, dass eine volle Belastbarkeit erst ab dem 20.12.2004 bestanden hat. Dementsprechend ist mit Einschränkungen der Haushalts- führung bis zu diesem Datum zu rechnen gewesen. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin plausibel dargetan hat, dass sie bis zum 20.12.2004 immer wieder die Gehhilfen benutzen musste. Hierdurch ist sie in der Haushaltsführung erheblich eingeschränkt gewesen, als sie bereits einfache Tätigkeiten, wie z.B. das Tragen einer Kaffeekanne nicht verrichten konnte, da sie keine der beiden Hände frei hatte. Selbst wenn einzelne Verrichtungen bereits wieder möglich gewesen sein sollten, so entspricht es doch der Lebenserfahrung, dass nicht gewisser- maßen "von Heute auf Morgen" eine volle Leistungsfähigkeit wieder hergestellt ist, sondern dass diese schleichend wieder herbeigeführt werden muss. Ein Abschlag bei der Stundenzahl ab Dezember 2004 im Hinblick auf die gesteigerte Belastbar- keit erscheint nicht angemessen, da sich, wie dargestellt, der Stundenansatz bereits im unteren Bereich bewegt. Die Beklagte hat der Klägerin weiterhin die Kosten für die Einholung einer Gewerberegisterauskunft gemäß Quittung vom 19.04.2005 (Anlage K27) in Höhe von 20,00 € zu erstatten. Hierbei handelt es sich um Kosten der Rechts- verfolgung, die die Klägerin für erforderlich halten durfte, nachdem die Beklagte ihre Passivlegitimation bestritten hat. Gleiches gilt für die Kosten der Einholung von Handels- registerauszügen gemäß den in der Anlage K39 vorgelegten Rechnungen, welche sich insgesamt auf 40,00 € belaufen. Weitere Kosten für die Einholung von Handelsregisteraus- zügen sind gemäß der Rechnung vom 07.07.2005 der Gerichts- kasse (Anlage K40) in Höhe von 20,00 € entstanden. Auch diese Kosten sind zu ersetzen. Schließlich hat die Klägerin Kosten für die Ausstellung des Attestes des Hausarztes vom 25.11.2004 in Höhe von 20,00 € verauslagt (Bl. 100 d.A.). __________ 3.787,99 € . Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500,00 € . Bei der Bemessung der Schmerzensgeldes, welches dem Ausgleich erlittener Schmerzen und der Genugtuung des Verletzten dienen soll, sind unter anderem Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Beeinträchtigung, Alter, persönliche Verhältnisse, die Dauer einer eventuellen Arbeitsunfähigkeit, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, der voraussichtliche weitere Krankheitsverlauf sowie das Verbleiben dauerhafter Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl. Palandt – Heinrichs, a.a.O., § 253 Rn. 19). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € angemessen, aber auch ausreichend. Die im Unfallzeitpunkt 58jährige Klägerin hat sich 9 Tage in stationärer Behandlung befunden. Bis mindestens Mitte November 2004 – also für die Dauer von nahezu 2 Monaten – ist sie auf Gehhilfen zwingend angewiesen gewesen, da eine volle Belastbarkeit des linken Beines aus medizinischer Sicht nicht zu verantworten gewesen ist. Dies bedeutet eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität. Insbesondere wird das gesamte Freizeitverhalten hierdurch beeinträchtigt. Dies nicht nur dadurch, dass eine Beweglichkeit des Beines fehlt, damit sämtliche Betätigungen, die im Zusammenhang mit dem Gehen und Laufen stehen, nur mit Mühen möglich sind. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass auch die Fähigkeit, sonstige Tätigkeiten zu verrichten, für die Hände benötigt werden, kaum beziehungsweise nur unter erheblichen Erschwernissen möglich sind bei gleichzeitiger Benutzung der Gehhilfen. Sofern sich bei Entlassung aus der stationären Behandlung vom 02.10.2004 ausweislich des Befundberichtes des Kreiskrankenhauses vom 07.12.2004 noch eine leichte Schwellung und ein abgesunkener Bluterguss im Bereich der Operationsstelle gezeigt haben, ist es lebensnah und nachvollziehbar, dass die Klägerin unter – zumindest mäßigen – Schmerzen gelitten hat. Andererseits ist zu bedenken, dass ausweislich sämtlicher vorgelegter Befundberichte der Heilungsverlauf insgesamt komplikationslos verlaufen ist. Insbesondere haben reizlose Wundverhältnisse und aktive Beweglichkeit bereits im Entlassungszeitpunkt wieder bestanden. Auch die erforderliche Nachoperation im November 2005, der sich die Klägerin zur Entfernung des Tibiamarknagels unterziehen musste, ist komplikationslos verlaufen. Mit Spätfolgen beziehungsweise weiteren Beeinträchtigungen aus dem Unfallereignis ist nicht zu rechnen, wie die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 16.01.2006 erklärt hat. Zurückbleiben wird allein eine Operationsnarbe am linken Bein, was eine optische Beeinträchtigung darstellt. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten , welche mit einem Betrag von 333,85 € keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr finden, RVG Anlage 1, Vorbemerkung 3, Abs. 3. Der vorgenannte Betrag ergibt sich dabei aus einem Streitwert von bis zu 8.000,00 € (materielle Schäden und Schmerzensgeld) und unter Zugrundelegung einer Gebühr von 1,3 gem. Nr. 2400 Anlage 1 zum RVG. Der – sowohl hinsichtlich der materiellen Schäden als auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes – geltend gemachte Zinsanspruch resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 291 BGB. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schreiben vom 12.11.2004 (Anlage K21) jegliche bis dahin geltend gemachten Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach zurückgewiesen. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 333,85 € Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt, ist auf die Klagezustellung am 08.03.2005 i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB abzustellen. Bezüglich der Klageerweiterung vom 24.04.2005 um 80,00 € und vom 18.08.2005 in Höhe von 20,00 € ist eine förmliche Zustellung der Schriftsätze irrtümlich unterblieben. Allerdings hat die Beklagte auf diese Schriftsätze erwidert. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wird eine Postlaufzeit von 3 Tagen für den Zeitpunkt des Zugangs der klageerweiternden Schriftsätze zugrunde gelegt. Soweit die Klägerin ursprünglich mit ihrem Klageantrag zu 3) begehrt hat, die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden festzustellen, hat dieser Antrag seine Erledigung gefunden. Eine entsprechende Erledigungserklärung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.01.2006 abgegeben. Der Klageantrag zu 3), wie er in der Klageschrift angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2006 gestellt und in den Verhandlungen vom 14.10. und 09.12.2005 wiederholt worden ist, ist zunächst zulässig und begründet gewesen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen sinngemäß verwiesen werden. Insbesondere hat ein Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO bestanden. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung hat der Klägerin die Entfernung des eingebrachten Tibiamarknagels noch bevor gestanden, so dass der weitere Heilungsverlauf nicht absehbar gewesen ist. Diese Sachlage hat sich erst durch die komplikationslos verlaufene, operative Entfernung des Tibiamarknagels im November 2005 dergestalt verändert, dass mit Spätschäden nicht mehr zu rechnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO.