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Beschluss

8 S 146/05

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unbilligkeit von Preiserhöhungen hat. • Eine Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungsvertrag für Sonderabnehmer kann nach § 307 BGB kontrollierbar sein, wenn sie ein einseitiges Preisänderungsrecht gewährt; vorliegend weicht sie nicht zuungunsten der Sonderabnehmer von § 4 Abs.1,2 AVBGasV ab. • Bei faktischer oder rechtlicher Monopolstellung des Versorgers unterliegen einseitige Preisbestimmungen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs.3 BGB. • Die Beklagte durfte die gestiegenen Bezugskosten anteilig an die Endkunden weitergeben; die vorgelegten Unterlagen belegen, dass die Erhöhungen auf erhöhten Einkaufspreisen beruhten und nicht der Gewinnerhöhung oder Quersubventionierung dienten. • Soweit die Kläger die Offenlegung von Basispreisen verlangten, waren diese für die beantragte Prüfung der konkret datierten Preiserhöhungen nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Billigkeitskontrolle einseitiger Preiserhöhungen bei Gaslieferverträgen • Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unbilligkeit von Preiserhöhungen hat. • Eine Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungsvertrag für Sonderabnehmer kann nach § 307 BGB kontrollierbar sein, wenn sie ein einseitiges Preisänderungsrecht gewährt; vorliegend weicht sie nicht zuungunsten der Sonderabnehmer von § 4 Abs.1,2 AVBGasV ab. • Bei faktischer oder rechtlicher Monopolstellung des Versorgers unterliegen einseitige Preisbestimmungen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs.3 BGB. • Die Beklagte durfte die gestiegenen Bezugskosten anteilig an die Endkunden weitergeben; die vorgelegten Unterlagen belegen, dass die Erhöhungen auf erhöhten Einkaufspreisen beruhten und nicht der Gewinnerhöhung oder Quersubventionierung dienten. • Soweit die Kläger die Offenlegung von Basispreisen verlangten, waren diese für die beantragte Prüfung der konkret datierten Preiserhöhungen nicht erforderlich. Die Kläger sind Endverbraucher und klagten gegen die Beklagte, ihren Gasversorger, auf Feststellung, dass Preiserhöhungen zum 01.01.2005 sowie erweitert zum 01.10.2005 und 01.01.2006 nicht der Billigkeit entsprechen und damit unwirksam seien. Grundlage war eine Preisanpassungsklausel in § 2 Ziffer 2 ihres Sondervertrages, wonach sich der Gaspreis bei Änderung der allgemeinen Tarifpreise ändert. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Kläger rügten u. a. mangelnde Transparenz der Klausel und verlangten Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen. Die Beklagte behauptete, sie habe lediglich gestiegene Bezugspreise ihrer Lieferanten anteilig weitergegeben und die Klausel sei mit der AVBGasV vereinbar. Die Kammer forderte die Beklagte zur Offenlegung wesentlicher Unterlagen auf; diese legte Verträge, Preisanpassungsschreiben und eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vor. Das Berufungsgericht überprüfte Zulässigkeit und Billigkeit der konkreten Erhöhungen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig, weil ein gegenwärtiges Interesse besteht; eine Leistungsklage wäre den Klägern nicht zumutbar und stünde dem Schutzzweck des § 315 Abs.3 BGB entgegen. • Klageerweiterung: Die Erweiterung der Klage in Berufung war nach § 533 ZPO zulässig, weil die Beklagte hierzu einwilligte und die neuen Tatsachen (spätere Preiserhöhungen) entstanden sind, nachdem das erstinstanzliche Urteil erging. • Kontrolle der Klausel: Die Preisanpassungsklausel in § 2 Ziff.2 ist kontrollfähig nach § 307 BGB, stellt aber keine unangemessene Benachteiligung dar, weil sie inhaltlich der Regelung des § 4 Abs.1,2 AVBGasV entspricht und sachlich gerechtfertigt ist für langfristige Lieferverträge. • Begriffliche Bestimmtheit: Der Begriff der "allgemeinen Tarifpreise" ist hinreichend bestimmt; die Orientierung an der AVBGasV verhindert eine unzulässige Ingresskontrolle gegenüber Sonderabnehmern. • Anwendungsbereich § 315 Abs.3 BGB: Die Vorschrift ist anwendbar, weil die Beklagte faktisch eine Monopolstellung im Liefergebiet hatte und somit die einseitige Leistungsbestimmung einer Billigkeitskontrolle unterliegt. • Prüfungsgegenstand: Zu prüfen sind die konkreten einseitigen Preiserhöhungen (nicht der ursprünglich vereinbarte Sockelpreis) gemäß § 315 Abs.3 BGB; eine Prüfung des Sockelbetrags war von den Klägern nicht beantragt. • Ergebnis der Billigkeitsprüfung: Die von der Beklagten vorgelegten Verträge, Preisanpassungsschreiben und die Wirtschaftsprüferbescheinigung belegen, dass die Erhöhungen auf gestiegenen Bezugskosten der Lieferanten beruhten; die Weitergabe erfolgte nur anteilig, nicht zur Gewinnerhöhung oder Quersubventionierung, sodass die Erhöhungen nicht unbillig im Sinne des § 315 Abs.3 BGB sind. • Offenlegungspflicht: Die Beklagte hat die ihr auferlegten Auskunftspflichten erfüllt; die Nichtoffenlegung der ursprünglichen Basispreise war für die konkrete Billigkeitsprüfung der datierten Erhöhungen nicht erforderlich und nicht geboten. • Kartellrechtliche Aspekte: Kartellrechtliche Missbrauchskontrollen schließen die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle nicht aus; die Rechtsfolgen der Kartellrechtsverstöße würden nicht zwingend zur Unwirksamkeit der gesamten Lieferverträge führen. • Beweiswürdigung: Da die Kläger die vorgelegenen Unterlagen und die Wirtschaftsprüferbescheinigung nicht substantiiert bestritten haben, bestand kein Anlass für ein Sachverständigengutachten und die vorgelegten Unterlagen genügten zur Überzeugung des Gerichts. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen wird zurückgewiesen; hinsichtlich der in der Berufungsinstanz gestellten erweiterten Klageanträge wird die Klage abgewiesen. Die konkreten Preiserhöhungen zum 01.01.2005, 01.10.2005 und 01.01.2006 sind nicht unbillig im Sinne des § 315 Abs.3 BGB, weil die Beklagte die gestiegenen Bezugskosten ihrer Lieferanten nachvollziehbar und nachweisbar anteilig weitergegeben hat. Die Preisanpassungsklausel des Sondervertrags ist wirksam und nicht wegen mangelnder Bestimmtheit oder unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB angreifbar; sie orientiert sich an § 4 Abs.1,2 AVBGasV. Die Beklagte hat ihre Offenlegungspflichten erfüllt; die von den Klägern behauptete Quersubventionierung oder Gewinnerhöhung wurde nicht substantiiert nachgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner; die Revision wurde zugelassen.