Urteil
2 O 325/05
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin kann den Bürgen aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe des vereinbarten Betrags nach § 765 Abs.1 BGB in Anspruch nehmen.
• Eine mögliche Zeitbürgschaft zugunsten des Bürgen hindert die Wirksamkeit der Inanspruchnahme nicht, wenn der Gläubiger dem Bürgen gemäß § 777 Abs.1 S.2 BGB unverzüglich anzeigt, dass er ihn in Anspruch nimmt; diese Anzeige kann bereits vor Ablauf der Befristung erfolgen, wenn die Forderung fällig ist.
• Eine Zahlungsaufforderung mit eindeutiger Fristsetzung kann die erforderliche Anzeige i.S.v. § 777 Abs.1 S.2 BGB darstellen.
• Verzugszinsen nach §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB entstehen erst ab dem Zeitpunkt, in dem Verzug tatsächlich eingetreten ist; eine zwischenzeitliche Stundung beseitigt den Verzug.
• Vorgerichtliche Kosten sind darzulegen und zu beziffern; nicht erläuterte pauschale Forderungen sind unbegründet.
Entscheidungsgründe
Inanspruchnahme aus selbstschuldnerischer Bürgschaft trotz möglicher Zeitbefristung durch rechtzeitige Anzeige • Die Klägerin kann den Bürgen aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe des vereinbarten Betrags nach § 765 Abs.1 BGB in Anspruch nehmen. • Eine mögliche Zeitbürgschaft zugunsten des Bürgen hindert die Wirksamkeit der Inanspruchnahme nicht, wenn der Gläubiger dem Bürgen gemäß § 777 Abs.1 S.2 BGB unverzüglich anzeigt, dass er ihn in Anspruch nimmt; diese Anzeige kann bereits vor Ablauf der Befristung erfolgen, wenn die Forderung fällig ist. • Eine Zahlungsaufforderung mit eindeutiger Fristsetzung kann die erforderliche Anzeige i.S.v. § 777 Abs.1 S.2 BGB darstellen. • Verzugszinsen nach §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB entstehen erst ab dem Zeitpunkt, in dem Verzug tatsächlich eingetreten ist; eine zwischenzeitliche Stundung beseitigt den Verzug. • Vorgerichtliche Kosten sind darzulegen und zu beziffern; nicht erläuterte pauschale Forderungen sind unbegründet. Die Beklagte hatte 1997 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis 30.000 DM übernommen. In der formularmäßigen Urkunde ist die Bürgschaft als zeitlich unbefristet bezeichnet; zugleich lag der Beklagten ein Schreiben der Bank vor, wonach die Bürgschaft bis zum 30.08.2002 befristet sei. 2001 forderte das Inkassounternehmen der Klägerin die Beklagte zur Zahlung wegen Kündigung und Fälligkeit der Kredite auf; die Beklagte wies auf vorhandene Grundpfandrechte des Hauptschuldners hin. Die Klägerin zeigte die beabsichtigte Inanspruchnahme in Schreiben vom 28.09.2001 und 27.11.2001 an und betrieb anschließend die Verwertung der Sicherheiten; ein Mahnbescheid wurde der Beklagten am 29.12.2004 zugestellt. Die Klägerin verlangt Zahlung der Bürgschaftssumme nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Kosten; die Beklagte bestreitet eine unbefristete Haftung und macht geltend, man habe sich auf eine Zeitbürgschaft verständigt. • Anspruch aus Bürgschaft: Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte nach § 765 Abs.1 BGB, da die Beklagte wirksam selbstschuldnerisch für Forderungen des Gläubigers gebürgt hat und die Hauptforderung gemäß § 488 Abs.1 S.2 BGB besteht und die vorgelegte Kontenverdichtung die Überschreitung der Bürgschaftssumme belegt. • Zeitbürgschaftsfrage: Ob eine Zeitbürgschaft im Sinne des § 777 BGB besteht, kann offen bleiben. Selbst wenn von einer Zeitbürgschaft auszugehen wäre, besteht die Haftung, weil die Klägerin die Inanspruchnahme rechtzeitig angezeigt hat. • Anzeige nach § 777 Abs.1 S.2 BGB: Die Schreiben vom 28.09.2001 und 27.11.2001 waren ausreichend, die Inanspruchnahme anzuzeigen. Eine Anzeige vor Ablauf der Frist ist zulässig, sofern die Hauptforderung fällig ist; hier war die Forderung durch die Kündigung bereits fällig. • Wirkung der zweiten Nachricht: Das Folge- bzw. erläuternde Schreiben vom 27.11.2001 nahm die frühere Anzeige nicht zurück; es signalisierte lediglich, dass zunächst andere Sicherheiten verwertet werden sollten und ein Zahlungsaufschub gewährt wurde. • Zinsen: Die geltend gemachten Verzugszinsen seit dem 01.11.2001 sind unbegründet, weil durch die zwischenzeitliche Stundung kein Verzug bestanden hat; Verzugszinsen nach §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB entstehen erst ab dem Zeitpunkt, an dem tatsächlich Verzug eingetreten ist, hier erst mit Zustellung des Mahnbescheides. • Vorgerichtliche Kosten: Die Forderung über 38,00 € für vorgerichtliche Auslagen ist nicht ausreichend dargelegt und daher unbegründet. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten wurden anteilig verteilt nach § 92 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den üblichen Sicherheitsauflagen. Die Klage war überwiegend erfolgreich: Die Beklagte ist zur Zahlung von 15.338,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2004 verurteilt, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Haftung der Beklagten folgt aus der wirksamen selbstschuldnerischen Bürgschaft; eine etwaige Zeitbefristung schadet der Inanspruchnahme nicht, weil die Klägerin die Inanspruchnahme rechtzeitig und wirksam angezeigt hat. Verzugszinsen seit dem 01.11.2001 sind nicht geschuldet, da durch die zwischenzeitliche Stundungsvereinbarung kein Verzug eintrat; Verzugszinsen beginnen erst mit dem Eintritt des Verzugs, maßgeblich hier mit Zustellung des Mahnbescheides. Vorgerichtliche Pauschalkosten in Höhe von 38,00 € sind nicht erstattungsfähig, weil die Klägerin deren Entstehung und Höhe nicht hinreichend belegt hat. Die Beklagte trägt 83 % der Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter Sicherheitsleistungen.