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Beschluss

11 T 10/05 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2005:1102.11T10.05.00
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Leitsätze

Bei einer Kapitalerhöhung aus Sachmitteln kann ein eingebrachtes Grundstück mit dem vollen Grundstückswert bewertet werden, wenn es mit Grundpfandrechten belastet ist, die nur für Verbindlichkeiten der GmbH haften.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 21.05.2005 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung einer Kapitalerhöung vom 17., bei Gericht eingegangen am 21.12.2004 nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Kapitalerhöhung aus Sachmitteln kann ein eingebrachtes Grundstück mit dem vollen Grundstückswert bewertet werden, wenn es mit Grundpfandrechten belastet ist, die nur für Verbindlichkeiten der GmbH haften. Der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 21.05.2005 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung einer Kapitalerhöung vom 17., bei Gericht eingegangen am 21.12.2004 nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Gründe: I. Mit dem in der Beschlussformel bezeichneten Antrag (UR-Nr. 2..... vom 13.12.2004 des verfahrensbevollmächtigten Notars) erstrebt die Beschwerdeführerin die Eintragung einer Kapitalerhöhung, mit der ihr Stammkapital von 153.387,56 € um 821.612,44 € erhöht werden soll. Ausweislich der Urkunde UR-Nr. 2..... vom 13.12.2004 des verfahrensbevollmächtigten Notars sollte die Kapitalerhöhung in Höhe von (488.250 + 366.750 =) 815.000 € mit Sacheinlagen und im übrigen aus Barmitteln erfolgen. Sacheinlage sollte das Eigentum am Betriebsgrundstück Gemarkung U, Gebäude- und Freifläche sein, und zwar derart, dass der Gesellschafter G seinen 55% Miteigentumsanteil und der Gesellschafter H seinen 45% Miteigentumsanteil einbrachten. Mit Urkunde UR-Nr. 2..... vom 13.12.2004 des verfahrensbevollmächtigten Notars erklärten die Genannten die Auflassung ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile an die Beschwerdeführerin. Der aufgelassene Grundbesitz ist in Abteilung III mit valutierenden Grundschulden für die W-Bank (lfd. Nr. 1), die E Bank AG (laufende Nrn. 2 und 3), die F Bank AG (Nr. 4 und 5) und die Kreissparkasse L (zuvor Kreissparkasse in T) belastet. Mit Verfügung vom 24.01.2005 (Bl. 233a des Hauptbandes) hat der Registerrichter darauf hingewiesen, zu den Beschränkungen in Abt. III des Grundbuchs seien Nachweise einzureichen, aus denen sich ergebe, dass der Wert nicht beeinträchtigt sei. Mit Verfügungen vom 13.03.2005 (Bl. 256 des Hauptbandes) und 05.04.2005 (Bl. 259a des Hauptbandes) hat der Registerrichter seinen Standpunkt bekräftigt, die Valuta der Grundschulden müssten vom Verkehrswert des Grundstücks abgezogen werden. Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin gewendet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG Siegburg den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht anschließen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Grundschulden und deren Valutierung dürften vom Verkehrswert des Grundstücks nicht in Abzug gebracht werden. Mit den Grundpfandrechten würden nur Altschulden der Beschwerdeführerin abgesichert. Dazu hat die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vorgelegt. Sie hat ferner Kopie einer Urkunde vom 26.10.2005 (Bl. 285, 286 d.A.) vorgelegt, in der die Gesellschafter G und H ihnen etwa zustehende Rückgewähransprüche bezüglich der Grundschulden an die Beschwerdeführerin abgetreten haben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07. Juni 2005 (Bl. 269 d.A.) nicht abgeholfen. II. Auf die gemäß § 19 Abs. 1 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde sind der angefochtene Beschluss und die zugrunde liegende Verfügung aufzuheben. Die Eintragung der beantragten Kapitalerhöhung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das durch die Gesellschafter auf die Beschwerdeführerin aufgelassene Grundstück sei mit valutierenden Grundschulden belastet. Bei der Kapitalerhöhung aus Sachmitteln, um die es vorliegend hinsichtlich eines Erhöhungsbetrags von 815.000 € geht, hat das Registergericht gemäß §§ 57a, 9c Abs. 1 GmbHG zu prüfen, ob die Sacheinlage etwa überbewertet ist. Soweit dies der Fall ist, ist die Eintragung abzulehnen. Von dieser Rechtslage ist das Registergericht ausgegangen. Für die Bewertung der Sacheinlage gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze (s. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. A., § 5 Rdn. 34). Bei einem Erwerb, bei dem die GmbH wie vorliegend keinen Erwerbspreis zu zahlen hat, ist der Gegenstand bilanziell mit dem vorsichtig geschätzten Betrag zu aktivieren, den die Gesellschaft im Falle eines entgeltlichen Erwerbs hätte aufwenden müssen (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, aaO, § 42 Rdn. 280). Das Registergericht geht zutreffend davon aus, dass zu übernehmende Belastungen den danach anzusetzenden Wert des Grundstücks mindern und deshalb grundsätzlich in Abzug zu bringen sind. Das gilt hinsichtlich der Grundschulden in Abt. III des Grundbuchs jedoch hier nicht. Die Übernahme dieser dinglichen Belastungen bewirkt für die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Minderung des Werts der Sacheinlage. Denn es ist sichergestellt, dass das Grundstück nur für Schulden der Beschwerdeführerin haftet, die diese ohnehin schon hatte und nach ihrer Darstellung auch bilanziell ausgewiesen hat. Während sie diese bisher aus Gesellschaftsmitteln hätte tilgen müssen, kann sie sie nunmehr durch den Verkehrswert des Grundstücks abdecken. Sie erhält damit einen Vermögensvorteil, der sich in der Differenz der Situation vor und nach der Einbringung auf den Verkehrswert des Grundstücks beläuft. Das wäre allerdings anders, wenn die Grundschulden auch für persönliche Schulden der einbringenden Gesellschafter haften würden. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin jedoch in gemäß § 23 FGG zu berücksichtigender Weise ausgeräumt. Die nunmehr vorgelegten Sicherungszweckerklärungen zu den Grundschulden weisen jeweils aus, dass die Grundschulden nur Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin sichern. Die Gesellschafter haben ferner die Rückgewähransprüche (und den damit verbundenen Anspruch auf einen etwaigen Übererlös in der Zwangsversteigerung) an die Beschwerdeführerin abgetreten. Dadurch ist sichergestellt, dass die Grundschulden im Fall der Rückgewähr nicht an die Gesellschafter fallen. Es kann damit nicht dazu kommen, dass trotz Tilgung der Valuta die Grundpfandrechte zu deren Gunsten als dingliche Belastung bestehen bleiben. Nicht aufklärungsbedürftig erscheint, ob die Gesellschafter als Eigentümer die bankübliche Übernahme der persönlichen Haftung zu den Grundschulden in Höhe der dinglichen Ansprüche übernommen haben. Die Übernahme der persönlichen Haftung ist eine die Grundschuld verstärkende Sicherheit. Geht der Grundschuldgläubiger aus ihr (gegen die Gesellschafter) mit Erfolg vor, kann er, soweit der erzielte Erlös reicht, nicht kumulativ die Grundschuldhaftung geltend machen. Es könnte allenfalls (und vorbehaltlich gesellschaftsrechtlicher Einschränkungen) dazu kommen, dass die Gesellschafter bei der Beschwerdeführerin Rückgriff wegen ihrer eigenen Inanspruchnahme nehmen könnten. Auch in einem solchen Fall könnte die Beschwerdeführerin nicht sowohl aus der Forderung als auch der jeweiligen Grundschuld kumulativ in Anspruch genommen werden. Sie könnte nicht schlechter stehen, als wenn sie aus dem ihr durch die Sacheinlagen zugewendeten Grundstück ihre Verbindlichkeiten getilgt hätte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen aus Mitteln bedienen kann, die eine Verwertung des einzubringenden Grundbesitzes nicht erfordern. Maßgeblich ist, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung ihr den Einsatz des Grundstückswerts zu Tilgungszwecken ermöglicht, ohne dass sie als Eigentümerin einer doppelten Haftung als persönliche und dingliche Schuldnerin ausgesetzt wäre. Eine endgültige Entscheidung über den Eintragungsantrag ist dem Beschwerdegericht nicht möglich. Das Registergericht hat sich bisher nicht festgelegt, ob es den Wert des Grundbesitzes mit den in der Anmeldung veranschlagten 815.000 € ansetzen will. In der Zwischenverfügung vom 05.04.2005 (Bl. 59a d.A.) hat es von möglichen Risiken der Wertfestsetzung gesprochen. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin Vorlage eines neuen Verkehrswertgutachtens angeboten, das zu einem höheren Sach- und Ertragswert gelange. Da das Registergericht insoweit noch keine bindende Entscheidung getroffen hat, ist das Beschwerdegericht gehindert, in die entsprechende Prüfungskompetenz des Amtsgerichts einzugreifen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (s. § 13a Abs. 1 S. 1 FGG).