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Urteil

9 O 619/04

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beklagte haftet nicht aus Durchgriffstatbeständen, weil sie weder Geschäftsführerin noch faktische Geschäftsführerin oder Liquidatorin der E GmbH war. • Ein Schadensersatzanspruch nach §823 Abs.2 BGB i.V.m. §§64,71,84 GmbHG setzt darlegungs- und beweisbare kausale Schäden durch pflichtwidriges Verhalten der haftenden Personen voraus. • Ansprüche aus §826 BGB oder wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzen hinreichend substantiierten Vortrag zu Eingriffshandlungen und Kausalität voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. • Verfahrensrechtlich oblag dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast, insbesondere zur Höhe des konkret entstandenen Schadens und zur Erfolgsaussicht alternativer Vollstreckungs- oder Anfechtungsmaßnahmen.
Entscheidungsgründe
Keine Durchgriffshaftung der Gesellschafterin für Lohnforderungen des ehemaligen Arbeitnehmers • Die Beklagte haftet nicht aus Durchgriffstatbeständen, weil sie weder Geschäftsführerin noch faktische Geschäftsführerin oder Liquidatorin der E GmbH war. • Ein Schadensersatzanspruch nach §823 Abs.2 BGB i.V.m. §§64,71,84 GmbHG setzt darlegungs- und beweisbare kausale Schäden durch pflichtwidriges Verhalten der haftenden Personen voraus. • Ansprüche aus §826 BGB oder wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzen hinreichend substantiierten Vortrag zu Eingriffshandlungen und Kausalität voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. • Verfahrensrechtlich oblag dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast, insbesondere zur Höhe des konkret entstandenen Schadens und zur Erfolgsaussicht alternativer Vollstreckungs- oder Anfechtungsmaßnahmen. Der Kläger war bei der 100%igen Tochter E GmbH als Projektleiter beschäftigt und erhielt nach gerichtlicher Feststellung Lohnansprüche für den Zeitraum bis November 2001 in Höhe von 30.677,52 Euro. Die Beklagte ist Alleingesellschafterin der E GmbH und hatte Anteile der Tochter übernommen; die E GmbH stellte Ende 2001 die Geschäftstätigkeit ein und wurde 2002 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die E GmbH faktisch beherrscht, Vermögensgegenstände übernommen und ohne Insolvenzantrag eine stille Liquidation betrieben, wodurch seine Lohnforderung unbezahlbar blieb. Die Beklagte bestreitet eine Insolvenzreife, erklärt die Veräußerungen seien marktgerecht erfolgt und weist darauf hin, dass sie nicht als Geschäftsführerin oder Liquidatorin aufgetreten sei. Der Kläger verlangt Zahlung von 30.677,52 Euro nebst Zinsen gegen die Beklagte aus verschiedenen deliktischen und gesellschaftsrechtlichen Haftungstatbeständen. Das Gericht hat die Klage geprüft und die materiellen Voraussetzungen der geltend gemachten Haftungsgrundlagen verneint. • Die Beklagte ist nicht Geschäftsführerin im Sinne des §35 Abs.1 GmbHG und wurde auch nicht als faktische Geschäftsführerin substantiiert dargetan; wirtschaftliche Abhängigkeit allein reicht nicht aus, um faktische Geschäftsführereigenschaft anzunehmen. • Ein Anspruch aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. §64 Abs.1 GmbHG scheitert zudem daran, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, in welcher konkreten Höhe ihm durch das Unterlassen eines Insolvenzantrags ein Schaden entstanden wäre; die geltend gemachte Forderung lässt sich nicht kausal mit dem behaupteten Schaden verbinden. • Die Beklagte war nicht als Liquidatorin tätig; §71 Abs.4 GmbHG greift daher nicht. Der nachträglich bestellte Nachtragsliquidator begründet keine Haftung der Gesellschafterin aus §71 Abs.4. • Ein Anspruch aus §84 Abs.1 Nr.2 GmbHG ist ebenfalls ausgeschlossen, weil die Anspruchsgrundlagen Geschäftsführer- oder Liquidatorpflichten voraussetzen, die hier nicht vorliegen. • Zur Tatbestandsvoraussetzung des §283d StGB als Schutzgesetz fehlt die objektive Strafbarkeitsbedingung der Zahlungseinstellung; Zahlungsverweigerung wegen streitiger Forderungen schließt eine Strafbarkeit aus und der Kläger unternahm keine Zwangsvollstreckung oder Anfechtungsversuche. • Eine Haftung nach §826 BGB ist nicht begründet, weil der Kläger nicht substanziiert vorgetragen hat, dass die Beklagte planmäßig Vermögen entzogen und dadurch kausal einen Schaden verursacht hat. • Die Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff ist nicht anwendbar, da nicht hinreichend dargelegt wurde, dass durch gezielte Eingriffe die Erfüllungsfähigkeit der Gesellschaft verschlechtert wurde und die Nachteile nicht quantifizierbar sind. • Insgesamt oblag dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Eingriffe, die Verantwortlichkeit der Beklagten und die konkrete Schadenshöhe; diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen; der Kläger erhält keine Zahlung von 30.677,52 Euro von der Beklagten. Das Gericht stellt fest, dass die materiellen Voraussetzungen für Durchgriffshaftung, Liquidatorenhaftung, Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie für Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs nicht vorliegen. Insbesondere fehlt es an einer substantiierten Darlegung der faktischen Geschäftsführereigenschaft oder Liquidatorenstellung der Beklagten sowie an einem konkreten Kausalnachweis, dass die Beklagte durch schuldhaftes Verhalten den dem Kläger entstandenen Schaden verursacht hat. Der Kläger hätte zudem alternative Rechtsbehelfe wie Zwangsvollstreckung oder anfechtungsrechtliche Maßnahmen verfolgen können; hierüber hat er keine hinreichende Darstellung erbracht. Demnach trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits und die Klage ist mit den genannten Folgen abzuweisen.