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Urteil

2 O 500/04 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2005:0520.2O500.04.00
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Leitsätze

Ein Insolvenzverwalter haftet gem. § 60 Abs. 1 InsO auf Schadenersatz, wenn er entgegen § 4 Abs. 1 InsVV die Masse mit Personalkosten belastet hat, obgleich keine besonderen Aufgaben i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV zu erledigen waren.

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 06.01.2005 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger und der Beklagte je 50%. Die Kosten seiner Säumnis trägt allein der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Insolvenzverwalter haftet gem. § 60 Abs. 1 InsO auf Schadenersatz, wenn er entgegen § 4 Abs. 1 InsVV die Masse mit Personalkosten belastet hat, obgleich keine besonderen Aufgaben i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV zu erledigen waren. Das Versäumnisurteil vom 06.01.2005 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger und der Beklagte je 50%. Die Kosten seiner Säumnis trägt allein der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird. Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus der Tätigkeit des Beklagten als früherer Insolvenzverwalter geltend. Der Beklagte war von September 2000 bis Januar 2001 vorläufiger und von dort bis Ende Mai 2003 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma L GmbH & Co. KG, im folgenden Schuldnerin. Nachfolger im Amt ist der Kläger. Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Schuldnerin war Frau T, ihr Ehemann, Dipl.-Ing. T2, war bei der Schuldnerin beschäftigt. Die Schuldnerin ist aus der früheren Einzelfirma T2 hervorgegangen. Sie betrieb zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 23 Bauvorhaben, von denen der größte Teil aus der Zeit der Einzelfirma stammte. Der Wert ihrer Geschäftsausstattung lag bei etwa 26.000,00 DM. Die Schuldnerin beschäftigte zwei Angestellte mit einer monatlichen Bruttolohnsumme von etwa 5.000,00 DM. Der Beklagte konnte seitens der Schuldnerin nur auf wenig Unterstützung bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens zurückgreifen. Frau T war mit den Einzelheiten des Geschäfts nicht vertraut, Herr T2 gab keine oder nur widerwillig Auskünfte. Die vom Beklagten vorgefundenen Geschäftsunterlagen waren teilweise unvollständig. Aus ihnen war nicht ersichtlich, welche Bauleistungen bereits erbracht waren, welche Vorschussrechnungen bereits gestellt und welche Zahlungen von den jeweiligen Bauherren bereits geleistet worden waren. Die Verfahrensunterlagen bestanden zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger aus 82 breiten Aktenordnern. Die Schuldnerin verfügte über 55 Gläubiger mit 119 angemeldeten Forderungen. Die Summe der angemeldeten Beträge betrug etwa 1,4 Mio. EUR. Der Beklagte belastete die Insolvenzmasse mit Personalkosten in Höhe von 8.078,00 EUR ("Projekt-Personalkosten") gemäß der Schlussrechnung als Insolvenzverwalter vom 27.02.2004. Zwischen Februar und September 2001 wurden neun Personen als Sachbearbeiter vom Beklagten in dem aus der Anlage 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 15.10.2004 ersichtlichen Umfang beschäftigt. Die Hilfskräfte wurden zur Aufarbeitung und Prüfung der Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen eingesetzt. Insbesondere setzte sie der Beklagte zur Erstellung einer Übersicht über alle Bauvorhaben der Schuldnerin ein. Die Hilfskräfte fertigten auch eine Analyse der Liquiditätsströme der Schuldnerin für die letzten drei Monate vor Antragstellung sowie eine Auswertung der Konten der Schuldnerin bei Sparkasse und Raiffeisenbank an. Ausgewertet wurden überdies die Kasse und das Konto von Herrn T2. Wegen der Aufgaben im Übrigen wird auf den Schlussbericht des Beklagten vom 27.02.2004 (Anlage 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 15.10.2004) verwiesen. Die Hilfskräfte waren auch noch für andere Insolvenzverfahren tätig, sie hatten nach der Behauptung des Beklagten Weisung, den Zeitaufwand jeweils getrennt zu erfassen. Das Amtsgericht Bonn als Insolvenzgericht setzte mit inzwischen rechtskräftigen Beschlüssen vom 17.03.2005 (Az. 98 IN .....) die Vergütung des Beklagten für seine Tätigkeit als vorläufiger und als Insolvenzverwalter auf 2.360,50 EUR bzw. 11.638,28 EUR fest. Mit der Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Rückforderung der zu Lasten der Masse gezahlten Personalkosten von 8.078,00 EUR. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte sich nach § 60 Abs. 1 InsO schadensersatzpflichtig gemacht habe. Er habe dadurch seine Verwalterpflichten verletzt, dass er die Masse zu Unrecht mit Personalkosten belastet habe. Der Beklagte habe entgegen § 4 Abs. 1 InsVV seine allgemeinen Geschäftskosten durch die Inanspruchnahme zusätzlicher Hilfskräfte zu Lasten der Insolvenzmasse finanziert. Besondere Aufgaben i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV seien nicht übernommen worden. Das Insolvenzverfahren sei weder besonders schwierig noch besonders umfangreich gewesen. Der Beklagte habe nur Kernaufgaben eines Insolvenzverwalters wahrgenommen. Etwaige Schwierigkeiten bei Ermittlung der aktuellen und tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Schuldnerin seien der Regelfall eines Insolvenzverfahrens. Zusätzliches Personal könne dann nur beschäftigt werden, wenn eine besondere Fachkunde nötig sei. Am 06.01.2005 ist gegen den Beklagten Versäumnisurteil ergangen. Er ist zur Zahlung von 8.078,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 (Rechtshängigkeit) verurteilt worden. Mit am 27.01.2005 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Einspruch gegen das ihm am 13.01.2005 zugestellte Versäumnisurteil eingelegt. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 06.01.2005 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 06.01.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, das Landgericht Bonn sei örtlich unzuständig. § 19a ZPO sei nicht einschlägig. Daneben ist der Beklagte der Ansicht, mit den Beschlüssen des Insolvenzgerichts über die Festsetzung der Verwaltervergütung sei rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung der Hilfskräfte zu Lasten der Masse entschieden worden. Sein Vorgehen sei nach § 80 Abs. 1 InsO zulässig. Wegen des außergewöhnlichen Umfangs des Insolvenzverfahrens hätten besondere Aufgaben i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV erledigt werden müssen. Der Beklagte behauptet, die vertragliche Gestaltung habe sich wie folgt abgespielt: Er habe mit den Hilfskräften einen Rahmendienstvertrag abgeschlossen, wonach er sich verpflichtete, mit ihnen Dienstverträge zur Erledigung besonderer Aufgaben zu Lasten der Masse in wechselndem Umfang abzuschließen. Jeweils täglich, wöchentlich oder monatlich seien mit den Hilfskräften sodann mündliche Dienstverträge geschlossen worden. Die Vergütungsansprüche der Hilfskräfte seien konkludent an den Beklagten abgetreten worden. Hierzu hätten die Hilfskräfte Rechnungen an die Masse des Verfahrens auf dem Briefpapier der Kanzlei des Beklagten geschrieben. Die Bezüge seien ihnen unmittelbar vom Beklagten ausgezahlt worden. Zur vertraglichen Gestaltung im einzelnen wird auf die Ausführungen auf Bl. 69 ff. d.A. verwiesen. Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen i.H.v. 2.360,05 EUR (als vorläufiger Insolvenzverwalter) und 11.638,28 EUR (als Insolvenzverwalter). Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Vergütungsansprüche wegen schwerer Pflichtverletzung verwirkt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Akte Amtsgericht Waldbröl 4 Ds ..... ist zu Informationszwecken beigezogen worden. Entscheidungsgründe: Die Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Bonn ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Kläger behauptet schlüssig Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung – einer Untreue gem. § 266 StGB – ergibt. Der Rechtsstreit ist umfassend und nicht nur hinsichtlich eines deliktischen Anspruchs zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2003, 828). Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 06.01.2005 ist aufzuheben, und die Klage ist abzuweisen. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zwar einen Anspruch auf Zahlung von 8.078,00 EUR aus § 60 Abs. 1 InsO. Jedoch ist dieser durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit den Vergütungsansprüchen des Beklagten erloschen. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich daraus, dass der Beklagte schuldhaft seine Pflicht als Insolvenzverwalter zur kostengünstigen Verfahrensabwicklung und weitgehender Erhaltung der Masse verletzt hat (vgl. hierzu Eickmann, Vergütungsrecht, 2001, § 4 InsVV Rdnr. 27; Blersch , in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht Bd. II, 2001, § 4 InsVV Rdnr. 19). Er hat die Masse entgegen § 4 Abs. 1 InsVV zu Unrecht auf Ersatz seiner Personalkosten in Anspruch genommen. Die Überprüfung einer solchen Pflichtverletzung im vorliegenden Verfahren ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht etwa ausgeschlossen. Der Entscheidung der Kammer über die Klageforderung steht die Rechtskraft der beiden Beschlüsse des Amtsgerichtes Bonn über die Festsetzung der Verwaltervergütung vom 17.03.2005 (98 IN .....) nicht entgegen. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Amtsgericht überhaupt das Bestehen eines Schadensersatzanspruches geprüft hätte oder – nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH , NZI 2005, 103) – die Kürzung der Verwaltervergütung um vom Verwalter zu Unrecht der Masse entnommenen Vergütungen für Hilfskräfte in Erwägung gezogen hätte. Im Beschluss über die Festsetzung der Vergütung für den Beklagten als Insolvenzverwalter führt das Insolvenzgericht ausdrücklich aus, dass etwaige Schadensersatzansprüche, die der hiesige Kläger mit Schriftsatz vom 21.05.2004 in das dortige Verfahren eingeführt hat (Bl. 458 der Akte AG Bonn 98 IN .....) nicht geprüft worden sind (Bl. 564 der Akte AG Bonn 98 IN .....). Über eine Kürzung der Vergütung nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat das Insolvenzgericht ebenfalls nicht entschieden. Aus der bloßen Nichtvornahme einer solchen Kürzung kann nicht geschlossen werden, dass das Insolvenzgericht die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV geprüft und bejaht hat. Das folgt aus dem genannten Ausspruch zur Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Das Amtsgericht hat seinem Beschluss offenbar noch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2004 zugrundegelegt. Die Belastung der Masse mit den Kosten für den Einsatz der Hilfskräfte verstößt gegen § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV. Die Voraussetzungen der Norm, wonach das Recht des Insolvenzverwalters unberührt bleibt, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen, liegen nicht vor. Die von den Hilfskräften geleistete Arbeit war nicht gesondert zu vergüten. Aus der Begründung zur InsVV ergibt sich, dass solche besonderen Aufgaben u.a. bei Durchführung eines besonders umfangreichen Insolvenzverfahrens anzunehmen sind (vgl. Blersch , a.a.O., § 4 InsVV Rdnr. 15; i.E. Nowak , in: Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 4 InsVV Rdnr. 6). Zur Bestimmung, ob solche besonderen Aufgaben vorliegen, können die Kriterien von § 2 InsVV zur Feststellung eines qualitativen/ quantitativen Normalfalls der Insolvenzverwaltung herangezogen werden ( Blersch , a.a.O.). Unter Anwendung dieser Kriterien ergibt sich, dass das Insolvenzverfahren durchaus Umstände auswies, die nach oben vom Normalfall abweichen. Einen besonderen Aufwand stellte es dar, den Bautenstand der einzelnen Bauvorhaben zu ermitteln, der sich nicht vollständig aus den dem Beklagten vorliegenden Unterlagen ergab (vgl. hierzu auch Haarmeyer/Wutzke/Förster , InsVV, 3. Aufl., 2002, § 2 Rdnr 14). Ebenso rechtfertigt es eine nicht vollständige Buchhaltung, von einer Abweichung vom Normalfall zu sprechen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster , a.a.O., § 2 Rdnrn. 10, 12). Auch bildete die unbestritten fehlende Kooperationsbereitschaft des Herrn T2 als einzigem sachkundigen Mitarbeiter der Schuldnerin eine Erschwernis des Verfahrens. So konnte der Beklagte etwa nur einen Teil der eingegangenen Zahlungen von Bauherrn zuordnen. Hierin liegt eine Abweichung vom Normalfall des Insolvenzverfahrens (vgl. LG Bonn , ZIP 1991, 45; LG Mönchengladbach , ZInsO 2001, 750). Jedoch führt diese Erschwernis nicht dazu, dass das Verfahren als vom Umfang und Schwierigkeitsgrad über den Regelfall hinausgehend zu qualifizieren wäre. Es ist zumindest bei Gläubigeranträgen nicht untypisch, dass der Schuldner die Durchführung des Insolvenzverfahren eher zurückhaltend fördert. Eine für die Verwaltervergütung relevante Abweichung vom Normalfall kann daher erst dann angenommen werden, wenn die Verweigerung des Schuldners besonders ausgeprägt ist und dadurch eine erhebliche Erschwernis der Verfahrensdurchführung konkret nachgewiesen worden ist. Im Rahmen von § 2 InsVV ist anerkannt, dass nicht jede Abweichung zugleich die Regelvergütung beeinträchtigt. Es gilt dort eine Toleranzbreite von 20% (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster , a.a.O., § 2 Rdnr. 26 f.). Die Überschreitung der Toleranzbreite hat der Beklagte im Einzelnen nicht genügend dargelegt. Da der Verwalter ohnehin ein Masseverzeichnis und eine Vermögensübersicht erstellen muss, gehört es zum Normalfall, dass er das Vermögen der Schuldnerin sichtete und erfasste. Überdies war Frau T als verantwortliche Geschäftsführerin nicht unkooperativ, wenn auch vielleicht nicht in allem sachkundig. Von Herrn T2 wurde nicht jegliche Auskunft verweigert. Daneben konnte der Beklagte die nötigen Informationen jedenfalls von den Bauherrn erlangen und aus den Unterlagen entnehmen. Als Rechtfertigung dafür, dass besondere Aufgaben zu erfüllen waren, kann die Überprüfung vollständiger Geschäftsunterlagen auf anfechtungsrelevante Tatbestände nicht angeführt werden. Diese Tätigkeit ist von der Verwaltervergütung abgegolten (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster , a.a.O., § 2 Rdnr. 16). Auch andere Kriterien, die typischerweise eine Abweichung vom Normalfall zum schwierigen oder umfangreichen Verfahren rechtfertigen würden, wie etwa eine besonders große Masse und deren erhebliche Vermehrung durch Einziehung hoher Forderungen, mehrere Betriebsstätten, rechtliche Schwierigkeiten und Auslandsberührung sowie Sanierungsbemühungen (vgl. hierzu LG Braunschweig , Rpfleger 2001, 315; Hess, in: ders./Weis/Wienberg, InsO, 2000, § 2 InsVV Rdnr. 13 f.) u.ä. greifen hier nicht ein. Neben den genannten Umständen, die das Insolvenzverfahren im Vergleich zum Normalverfahren als umfangreicher und komplizierter erscheinen lassen, gab es umgekehrt Aspekte, die es als ein unterdurchschnittliches Verfahren charakterisieren. In der Zusammenschau beider Abweichungen stellt sich das Insolvenzverfahren als nicht besonders umfangreich und kompliziert dar. Es ist im Gesamtbild gesehen ein Normalverfahren. Der Charakter des Insolvenzverfahrens lässt sich nur durch Betrachtung der Wechselwirkung der Abweichungen nach oben und unten bestimmen (vgl. Blersch, a.a.O., § 2 InsVV Rdnr. 11). So besaß die Schuldnerin mit etwa 90 Lieferanten und 30 Kunden einen überschaubaren Geschäftskreis. Deutlich unterdurchschnittlich ist auch das Vorhandensein von nur 55 Gläubiger. Als Normalfall werden Forderungsanmeldungen von bis zu 100 Gläubigern qualifiziert (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster , a.a.O., § 2 Rdnr. 22). Zu einem Normalverfahren wird auch gerechnet, dass weniger als 20 Arbeitnehmer bei dem Schuldner angestellt sind. Die Schuldnerin beschäftigte nur zwei Personen; die monatliche Bruttolohnsumme lag bei etwa 5.000,00 DM. Unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Abwicklungsprobleme stellte das Insolvenzverfahren damit deutlich reduzierte Anforderungen an den Beklagten. Der Wert der Geschäftsausstattung der Schuldnerin betrug etwa 26.000,00 DM, ihr Geschäftssitz befand sich im Untergeschoss eines Zweifamilienhauses. Auch diese beiden Umstände haben hinsichtlich Umfang und Komplexität an das Verwalterhandeln nur sehr geringe Ansprüche gestellt. Zur Sichtung der Vermögensgegenstände (neben den offenen Forderungen) und zur Abwicklung der Betriebsauflösung bedurfte es nur geringer Anstrengungen. Besondere Aufgaben i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV können allerdings neben dem Umfang des Insolvenzverfahrens auch dann angenommen werden, wenn die herangezogenen Hilfskräfte über eine besondere Sachkunde verfügen. Anhaltspunkte für das Eingreifen dieser Fallgruppe sind allerdings nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Die Forderung des Klägers ist jedoch durch die vom Beklagte hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen nach § 389 BGB erloschen. Der Beklagte hat nach der Festsetzung des Amtsgerichts Bonn (98 IN .....) einen Vergütungsanspruch als vorläufiger Insolvenzverwalter von 2.360,50 EUR und als Insolvenzverwalter von 11.638,28 EUR. Der klageweise geltend gemachte Anspruch des Klägers erlischt durch die Aufrechnung in Gänze. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Aufrechnung eine Verwirkung der Vergütungsansprüche des Beklagten nicht entgegen. Ob Verwirkung überhaupt noch in Betracht kommen kann, nachdem das Insolvenzgericht in Kenntnis der Umstände die Vergütung festgesetzt hat, kann dahin stehen. Zwar ist anerkannt, dass die Versagung der Verwaltervergütung bei Pflichtverletzungen nach § 242 BGB in Betracht kommt. Allerdings ist dies beschränkt auf besonders schwere Pflichtverletzungen, die vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig sind ( BGH , NJW-RR 2004, 1422; LG Potsdam , NZI 2004, 321; zum Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers BGH , DNotZ 1980, 164). Ein solcher Fall kann hier jedoch nicht angenommen werden. Ein vorsätzlicher Verstoß des Beklagten gegen die vergütungsrechtlichen Vorschriften kann ihm nicht nachgewiesen werden. Für grobe Fahrlässigkeit bedarf es einer besonders schweren Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die Voraussetzungen für die hierfür geltenden hohen Anforderungen sind ebenfalls nicht dargelegt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 16.156,00 EUR (§ 45 Abs. 3 GKG)