Urteil
1 O 107/04 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2005:0519.1O107.04.00
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Leitsätze
Nutzt der Käufer eines Kfz dieses nach Wandlungsbegehren weiter und erhöht er somit das Verschlechterungsrisiko, kann er sich gegenüber dem Verkäufer wegen eines sich diesem Risiko zuzuordnenden Verschuldens nicht mehr auf § 300 Abs. 1 BGB a.F. berufen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nutzt der Käufer eines Kfz dieses nach Wandlungsbegehren weiter und erhöht er somit das Verschlechterungsrisiko, kann er sich gegenüber dem Verkäufer wegen eines sich diesem Risiko zuzuordnenden Verschuldens nicht mehr auf § 300 Abs. 1 BGB a.F. berufen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw aus dem Jahr 2000. Mit Vertrag vom 10.10.2000 kaufte die Klägerin bei dem Beklagten einen Fiat Punto S, Fahrgestellnummer 4....., Erstzulassung 1999, mit einem Kilometerstand von 22.930 km zum Preis von 11.500,00 DM. Eingetragener Vorbesitzer des Kfz war der Zeuge S. Sichtbare Schäden waren bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin nicht sichtbar. In dem Kaufvertrag wurde jedoch festgehalten: "Das KFZ hat folgende Vorschäden: Vorne Blech, Haube, Blech." Die Klägerin nahm sodann den Pkw in Betrieb. Am 08.10.2003 fiel - aus im Übrigen streitigen Umständen - der Motor aus dem Fahrzeug heraus. Durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2003, das am 13.11.2003 nach Anschriftenermittlung erneut versandt wurde, erklärte die Klägerin deswegen gegenüber dem Beklagten den "Rücktritt" vom Kaufvertrag. Den gegenständlichen Pkw benutzte sie weiterhin. Nach Erhebung der am 29.12.2003 anhängig gemachten Klage, nämlich im August 2004, wurde der Pkw bei dem Betrieb durch die Klägerin im Rahmen eines weiteren Unfalls erneut beschädigt. Auf dem Rückweg von der Arbeit war die Klägerin im "Stop-and-Go" Verkehr auf einer Autobahnauffahrt kurzfristig unaufmerksam und fuhr dabei ihrem Vordermann auf. Wegen dieses zweiten Schadens legte die Klägerin die Pkw nunmehr still; eine Reparatur erfolgte nicht. Die Klägerin beruft sich wegen der begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages auf eine angeblich arglistige Täuschung durch den Beklagten. Hierzu behauptet sie, dass das Fahrzeug im Jahr 2000 nicht nur einen Blechschaden als Vorschaden aufgewiesen habe. Vielmehr habe es sich hierbei um einen erheblich gravierenderen Unfallschaden gehandelt; der Kühler sei "geflickt" worden und habe verschmorte Stellen aufgewiesen, auch sei das Fahrzeug wegen der starken Beschädigungen bereits "auf der Richtbank" gewesen. Durch den Unfallschaden sei die Schraube der Motoraufhängung vorne rechts verkrümmt worden, wodurch sich die Motorhalterung später habe lösen können. Der Beklagte habe diese unfallbedingten schwer wiegenden Beschädigungen bei Veräußerung des Fahrzeugs an die Klägerin auch gekannt, deren Umfang jedoch bewusst verschwiegen. Er habe während der Verkaufsverhandlungen vielmehr wahrheitswidrig angegeben, der reparierte, im Kaufvertrag erwähnte Schaden sei bei einem "Parkrempler" entstanden. Ebenfalls wahrheitswidrig habe der Beklagte in diesem Zusammenhang gesagt, dass es sich bei dem im Fahrzeugbrief eingetragenen S um seinen ehemaligen Geschäftspartner handele und dass das Verkaufsfahrzeug ein Geschäftsfahrzeug der Firma C sei, das verkauft werden müsse, um Herrn S ausbezahlen zu können. Indessen sei - was unstreitig ist - der Zeuge S niemals Geschäftspartner des Beklagten gewesen; Herr S habe das Fahrzeug vielmehr nach einem Unfall mit Totalschaden unter Vermittlung des Zeugen U an den Beklagten veräußert. Die Klägerin meint, die erneute Beschädigung des Pkw im Rahmen der weiteren Nutzung schließe im Hinblick auf den Annahmeverzug des Beklagten ihr Rückabwicklungsverlangen nicht aus. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.897,86 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2003 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fiat Punto S, Fahrgestell Nr.: 4..... sowie des Fahrzeugbriefs zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet er, dass er während der Kaufvertragsverhandlungen die Klägerin ausdrücklich auf Vorschäden, die durch einen Unfall entstanden seien, hingewiesen und das Fahrzeug damit keinesfalls als unfallfrei verkauft habe; Entsprechendes sei auch ausdrücklich im Kaufvertrag vermerkt worden. Die Unfallschäden seien auch fachgerecht beseitigt worden, deren Umfang im Sinne eines Totalschadens habe er nicht gekannt. Er meint, die Klägerin könne sich deswegen nicht darauf berufen, arglistig getäuscht worden zu sein. Dies gälte bereits deswegen, da sich ein schadensbedingter Minderwert im vereinbarten Kaufpreis niedergeschlagen habe. Durch das Rücktrittsschreiben vom 13.11.2003 sei er, sofern es wegen der späteren weiteren Beschädigung des Pkw auf einen besonderen Haftungsmaßstab für die Klägerin ankomme, auch nicht in Annahmeverzug geraten. Schließlich beruft sich der Beklagte auf den Einwand der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien, insbesondere den Kaufvertrag vom 10.10.2000 (Bl. 5 d.A.) sowie das Schadensgutachten vom 19.07.2000 (Bl. 78 ff. d.A.), verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U und G sowie gemäß Beweisbeschluss vom 11.10.2004 durch Vernehmung des Zeugen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.08.2004 (Bl. 70 ff. d.A.) und vom 14.01.2004 (Bl. 106 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Auf den vorliegenden Sachverhalt waren gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Der gegenständliche Kaufvertrag, aus dem die Klägerin Rechte herleitet, ist bereits im Jahr 2000 geschlossen worden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fiat Punto S, Fahrgestell Nr.: 4....., nicht zu. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 346 Satz 1, 467 Satz 1, 465, 462, 459 BGB a.F. Dabei kann es dahinstehen, ob das Fahrzeug bei Übergabe an die Klägerin wegen des Vorschadens fehlerhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB a.F. war, ob der Beklagte dessen Umfang kannte und ob er die Klägerin trotz der Beschreibung "Vorne Blech, Haube, Blech" im Kaufvertrag hierüber getäuscht hat. Denn der Anspruch der Klägerin scheitert gemäß § 351 Satz 1 BGB a.F. daran, dass - was erstmals im fortgeschrittenen Verlauf der Beweisaufnahme vorgetragen worden ist - es im August 2000 zu einem durch die Klägerin verschuldeten Verkehrsunfall kam, bei dem der Pkw nicht nur unerheblich beschädigt worden ist. Unstreitig kann der Pkw seit diesem Unfall nicht mehr benutzt werden, eine Reparatur ist bisher nicht erfolgt. Hierin liegt jedenfalls eine "wesentliche Verschlechterung" des Fahrzeugs im Sinne von § 351 Satz 1 BGB a.F., die nach dem ebenfalls unstreitigen Ablauf des Unfallgeschehens - seitens der Klägerin versachter Auffahrunfall - durch die Klägerin als möglicherweise zur Rückgewähr Berechtigte verschuldet worden ist. Dabei liegt das Verschulden der Klägerin nicht bereits in der bloßen Weiterbenutzung des Pkw nach dem mit Schreiben vom 13.10.2003 unter der Bezeichnung "Rücktritt" erklärten Wandlungsbegehren. In der Regel entspricht das Weiterfahren der üblichen Benutzung eines Pkw, wobei dem Interesse des Verkäufers durch den Anspruch auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen angemessen Rechnung getragen wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1587 ff.; Palandt- Heinrichs , 61. Aufl., § 351 Rn. 5). Indem die Klägerin jedoch im Rahmen der üblichen Benutzung durch eigenes Verschulden eine über den normalen Verschleiß hinausgehende Verschlechterung des Pkw verursacht hat, muss sie sich den Ausschluss des Rücktrittsrechts entgegenhalten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Beschädigung des Pkw nicht nur auf die Realisierung dessen eigener Betriebsgefahr beschränkt und der unfallbedingte Wertverlust nicht durch eine deckende Kaskoversicherung kompensiert wird (OLG Düsseldorf aaO.; OLG Dresden, Urt. v. 13.09.2000, Az. 11 U 3304/99; Palandt aaO.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 761 f.). Eine der vorgenannten Ausnahmen liegt nach den unstreitigen Umständen zu dem Unfallgeschehen aus August 2000 nicht vor. Der Auffahrunfall im Stop-and-Go-Verkehr zählt typischerweise zu den vom Auffahrenden ausschließlich verschuldeten Kollisionen. Daneben bedingt die gerade fehlende Kaskoversicherung die bisher ausstehende Reparatur des Pkw. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beklagte spätestens mit der bereits Monate vor dem Unfallereignis erhobenen gegenständlichen Klage - die berechtigte Wandlung vorausgesetzt - in Annahmeverzug befindet. Gemäß § 300 Abs. 1 BGB a.F. beschränkt sich das Vertretenmüssen des Rückgewährschuldners in diesem Fall zwar auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei das zum Unfall führende Verhalten der Klägerin diesen Verschuldensgrad nicht erreichen dürfte. Voraussetzung für grobe Fahrlässigkeit ist es nämlich, dass die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1471). Die zum Unfall führende kurzfristige Unaufmerksamkeit der Klägerin im "Stop-and-Go" Verkehr auf einer Autobahnauffahrt, war lediglich leicht fahrlässig. Jedoch bezieht sich die Haftungserleichterung für den Rückgewährschuldner im Fall des Annahmeverzugs des Verkäufers nur auf Obhuts- und Aufbewahrungspflichten bezüglich der zurückzugewährenden Sache. Nutzt der Käufer die Sache indessen - wenn auch im Rahmen des Üblichen - weiter und erhöht er somit das Verschlechterungsrisiko, kann er sich gegenüber dem Verkäufer wegen eines sich diesem Risiko zuzuordnenden Verschuldens nicht mehr auf § 300 Abs. 1 BGB a.F. berufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der arglistig verschwiegene Mangel in keinem kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (BGHZ 57, 137, 151 f.; OLG Dresden aaO.; Palandt aaO.; Reinking/Eggert Rn. 764; MüKoBGB- Janßen , 4. Aufl., § 351 Rn. 13; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 14.04.2000, Az. 19 U 75/98). Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten aus Minderung zu, sofern dieser - obschon nicht hilfsweise geltend gemacht - als minus in dem auf die Wandelung gestützten Klageantrag zu sehen ist. Zum Umfang eines derartigen Minderungsanspruchs, der im Falle des Ausschlusses der Rückgewähr nach § 351 BGB a.F. grundsätzlich an deren Stelle tritt, hat die Klägerin nicht ansatzweise vorgetragen, obschon auf das Erfordernis weiterer Substanziierung mehrfach hingewiesen worden ist. Insofern wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2005 (Bl. 109 d.A.), den Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 04.02.2005 (Bl. 116 ff. d.A.) sowie die Terminsverfügung vom 30.03.2005 (Bl. 133 / R d.A.) Bezug genommen. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Berechnungsgrundlagen zu dem jetzigen Wert des beschädigten Pkw kommt insofern auch keine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 5.879,86 .