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Urteil

2 O 506/04

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin kann die Duldung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der in Abt. III Nr. 2 und 5 eingetragenen Grundschulden nach §§ 1192, 1147 BGB verlangen. • Ein Anspruch auf Zuzahlung nach § 50 Abs. 1 ZVG setzt das Nichtbestehen der im geringsten Gebot berücksichtigten Grundschuld zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlags voraus; eine spätere Löschung begründet keine Zuzahlungspflicht. • Ein kondizierbarer Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB besteht, wenn der Beklagten durch Löschung der Grundschulden eine vorteilhafte Buchposition erlangt wurde; der Bereicherte ist zur Wiederherstellung der ursprünglichen Grundbuchposition verpflichtet. • Eine inhaltlich weiter auszulegende Vereinbarung in einer Erbauseinandersetzung kann der Klägerin die alleinige Befugnis zur Geltendmachung und Einziehung der aus dem Zwangsversteigerungsverfahren resultierenden Ansprüche zuweisen.
Entscheidungsgründe
Duldungs- und Bewilligungsanspruch wegen Fortbestehens und Löschung von Grundschulden • Die Klägerin kann die Duldung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der in Abt. III Nr. 2 und 5 eingetragenen Grundschulden nach §§ 1192, 1147 BGB verlangen. • Ein Anspruch auf Zuzahlung nach § 50 Abs. 1 ZVG setzt das Nichtbestehen der im geringsten Gebot berücksichtigten Grundschuld zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlags voraus; eine spätere Löschung begründet keine Zuzahlungspflicht. • Ein kondizierbarer Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB besteht, wenn der Beklagten durch Löschung der Grundschulden eine vorteilhafte Buchposition erlangt wurde; der Bereicherte ist zur Wiederherstellung der ursprünglichen Grundbuchposition verpflichtet. • Eine inhaltlich weiter auszulegende Vereinbarung in einer Erbauseinandersetzung kann der Klägerin die alleinige Befugnis zur Geltendmachung und Einziehung der aus dem Zwangsversteigerungsverfahren resultierenden Ansprüche zuweisen. Die Klägerin war Miteigentümerin eines Grundstücks, dessen andere Hälfte einer Miterbengemeinschaft gehörte. Im Teilungsversteigerungsverfahren wurde das Grundstück versteigert; nach einem gescheiterten Termin erhielt die Beklagte im zweiten Termin den Zuschlag für 91.000 DM unter der Bedingung, dass bestimmte im Grundbuch eingetragene Grundschulden bestehen bleiben. Zwei Grundschulden (Abt. III Nr. 2 und 5 zugunsten der I AG) waren formell nicht gelöscht, obwohl die I AG zuvor auf sie verzichtet hatte; vier weitere Grundschulden zugunsten der Stadtsparkasse L wurden erst nach der Zuschlagserteilung gelöscht, nachdem die Klägerin Zahlungen geleistet hatte. Die Erben regelten in der Erbauseinandersetzung, dass die Klägerin allein berechtigt sei, Zahlungsansprüche aus dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen; Ansprüche wurden vorsorglich an sie abgetreten. Die Klägerin verlangte Duldung der Zwangsvollstreckung für die Nrn. 2 und 5 und Ersatz oder alternativ die Bewilligung von Grundschulden an den vormals belegten Rangstellen; die Beklagte bestritt und behauptete eine verdeckte Zahlung an die Klägerin. • Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1192, 1147 BGB): Die in Abt. III Nr. 2 und 5 eingetragenen Grundschulden bestehen fort. Der einstige Verzicht der Bausparkasse hat kraft Gesetzes Eigentümergrundschulden entstehen lassen; mit Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren wurden daraus Fremdgrundschulden, weshalb die Klägerin Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen kann. • Auslegung der Erbauseinigungsregelung (§§ 133, 157 BGB): Die Vereinbarung, die Klägerin zur alleinigen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen zu bevollmächtigen, ist weit auszulegen und umfasst alle aus dem Versteigerungsverfahren herrührenden Ansprüche einschließlich der streitgegenständlichen Forderungen. • Kein Zuzahlungsanspruch nach § 50 Abs. 1 ZVG: Die Norm verlangt, dass die beim geringsten Gebot berücksichtigte Grundschuld bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlags nicht besteht. Die Löschungen zugunsten der Sparkasse erfolgten erst nach dem Zuschlag, somit besteht kein Anspruch auf Zuzahlung. • Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) auf Zahlungsersatz: Durch die Löschung erlangte die Beklagte lediglich eine vorteilhafte Grundbuchposition, nicht die Befreiung von einer Verbindlichkeit; da die Grundschulden weiterhin als Fremdgrundschulden fortbestehen, ist ein unmittelbarer Zahlungsersatz hier nicht begründet. • Anspruch auf Bewilligung von Grundschulden (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB): Die Beklagte hat durch die Löschung einen vermögensmäßigen Vorteil erlangt (freie Rangstellen im Grundbuch). Dieser Vorteil ist kondizierbar; die Klägerin kann deshalb die Wiederherstellung der ursprünglichen Buchpositionen verlangen und die Eintragung von Grundschulden in den konkret bestimmten Ranghöhen sowie Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 13.02.2001) durchsetzen. • Verteilung der Rangstellen und Beträge: Die einzutragenden Grundschulden werden nicht in einer Summenposition zusammengefasst, sondern in die alten Rangstellen aufgeteilt (Rang 3: 10.225,84 EUR; Rang 4: 5.112,92 EUR; Rang 6: 10.225,84 EUR; Rang 7: 17.895,21 EUR). • Behauptung verdeckter Zahlung der Beklagten: Die Behauptung ist für die begehrten Ansprüche unerheblich; eine Teilerfüllung nach § 362 BGB scheidet aus, da die Zahlung nicht auf die im geringsten Gebot berücksichtigten dinglichen Belastungen gerichtet war und die Beklagte selbst von der Zweckbindung einer verdeckten Zahlung ausging. • Kosten- und Vollstreckungsfolge: Die Klägerin obsiegt in den maßgeblichen Anträgen; die Kosten sind der Beklagten auferlegt, das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. • Rechtsfolgenzusammenhang: Der Bewilligungsanspruch steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ziel, Zahlungsansprüche durchsetzbar zu machen; deshalb ist die Einräumung der vormals belegten Rangpositionen erforderlich. Die Klage war insgesamt teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus den in Abt. III Nr. 2 und Nr. 5 eingetragenen Grundschulden (18.000 DM bzw. 6.000 DM) zu dulden; insoweit hat die Klägerin nach §§ 1192, 1147 BGB einen Duldungsanspruch. Ein Zahlungsanspruch nach § 50 Abs. 1 ZVG bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich der in Abt. III Nr. 3, 4, 6 und 7 zuvor eingetragenen Grundschulden besteht nicht, da deren Löschung erst nach Zuschlag erfolgte und die Beklagte lediglich eine vorteilhafte Buchposition erlangte. Hilfsweise ist die Beklagte verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin die Eintragung von Grundschulden in den vormals belegten Rangstellen (Rang 3: 10.225,84 EUR; Rang 4: 5.112,92 EUR; Rang 6: 10.225,84 EUR; Rang 7: 17.895,21 EUR) jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2001 zu bewilligen; dieser Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zur Wiederherstellung der ursprünglichen Grundbuchposition. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 66.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.