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Urteil

10 O 334/04

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2005:0408.10O334.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist ein überregional operierender Bauträger mit Projekten im gesamten Bundesgebiet. An der Gesellschaft waren neben dem Geschäftsführer der ursprünglich unter der Firma Q2 GmbH im Rechtsverkehr auftretenden Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin des weiteren Herr H3 und Frau M beteiligt. Ab November 2002 verhandelten die Gesellschafter über eine Aufspaltung der GmbH in eine "Q Ost" und in eine "Q West". 3 Am 31.7.2003 schlossen M und H3 einerseits sowie die Klägerin andererseits einen Darlehensvertrag, der folgende Präambel enthielt: 4 "Es ist geplant, dass die Q und J2 GmbH ihren Geschäftsbereich C6/C6er Umland an die Q2 GmbH abgibt. Herr M2 wird als Gesellschafter und Geschäftsführer der J GmbH ausscheiden. 5 Die Q2 GmbH soll hierbei bestimmte Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten vollumfänglich oder anteilig übernehmen. In diesem Zusammenhang wird der Kontokorrentkredit (Betriebsmittelkredit; Kto. ####### bei der T eG) der Q J3 GmbH zu 1/3 von der Q2 GmbH übernommen werden. 6 Im Rahmen einer Umfinanzierung ist weiterhin beabsichtigt, dass der seitens der T eG gewährte o.g. Betriebsmittelkredit an die Q J3 GmbH durch ein Gesellschafterdarlehen von M und Herrn H3 abgelöst wird. 7 Die Darlehensgeber haben zur Refinanzierung des nunmehr abzuschließenden Gesellschafterdarlehensvertrages einen Kredit bei der T eG in Höhe von 4.500.000,00 € aufgenommen. Dieser Betrag wird in voller Höhe dem o.g. Konto der Q J3 GmbH gutgeschrieben werden. 8 Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen zur Trennung der Geschäftsbereiche, die in Kürze schriftlich fixiert werden sollen, wurde insofern festgelegt, dass der Q2 GmbH hiervon 1/3 entsprechend der anteiligen Übernahme des Betriebsmittelkredites - zuzurechnen ist. 9 Von der insgesamt ausgezahlten Darlehenssumme in Höhe von 4.500.000,00 € sind dementsprechend" 3.000.000,00 € als Darlehen von M und Herrn H3 an die Q J3 GmbH sowie 1.500.000,00 € als Darlehen von M an Q2 GmbH zu qualifizieren. 10 Die Erfassung des der Q2 GmbH zuzurechnenden Darlehens in Höhe von 1.500.000,00 € erfolgt über das Verrechnungskonto der Q2 GmbH bei der die Q J3 GmbH." 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages vom 31.7.2003 wird auf die zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen. Dem Konto der Klägerin bei der T eG mit der Nr. ####### wurden mit Wertstellung zum 1.8.2003 4.500.000,00 € gutgeschrieben. 12 Mit schriftlichem Vertrag vom 13.8.2003 verkaufte die Klägerin an die Beklagte Teile ihres Anlagevermögens. Diese übernahm in der mit "Kauf durch Übertragung von "Wirtschaftsgütern und Verbindlichkeiten" überschriebenen Vertragsurkunde im Wege des Schuldbeitritts die Mithaftung für bestimmte Verpflichtungen der Klägerin. In der Vereinbarung heißt es u.a.: 13 "§ 1 14 Übernommene Wirtschaftsgüter, Aktiva, Passiva 15 1. Die Verkäuferin verkauft und übereignet an die Käuferin die in der Anlage 1 aufgeführten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen; die Übertragung erfolgt zu Buchwerten, die im Rahmen aller übertragenen Wirtschaftsgüter und übernommenen Verpflichtungen auch unter den Vertragsschließenden als Teilwert angesehen werden. 16 2. Des weiteren werden die in der Anlage 1 außerdem aufgeführten Aktivwerte und Verpflichtungen übernommen. 17 3. Soweit möglich werden Forderungen auch mit Wirkung gegenüber Dritten an die Käuferin abgetreten und Verpflichtungen mit schuldbefreiender Wirkung für die Verkäuferin von der Käuferin übernommen. 18 4. Sollte sich in der praktischen Abwicklung herausstellen, dass die Abtretung von Forderungen mit Drittwirkung nicht möglich ist oder eine befreiende Schuldübernahme nicht erwirkt werden kann, so erwirbt im Innenverhältnis die Käuferin für nicht mit Drittwirkung übertragene Forderungen einen Ausgleichsanspruch gegen die Verkäuferin und umgekehrt bei nichtbefreiender Schuldübernahme die Verkäuferin einen entsprechenden Anspruch gegen die Käuferin. 19 § 2 20 Der Saldo als Forderung 21 1. Der Saldo aus übernommenen Aktivwerten und übernommenen Passivwerten gemäß Anlage 1 ergibt eine Forderung der Käuferin gegenüber der Verkäuferin in Höhe von 1.004.545,70 €. 22 2. Zum Ausgleich dieser Forderung wird die Verkäuferin der Käuferin die Marge aus dem Projekt B zur Verfügung stellen. Die Marge wird definiert als Liquidität (Überschuss der Einnahmen über alle Ausgaben) aus dem Projekt B, das über spezielle Projektkonten abgewickelt wird. 23 3. Chance und Risiko bezogen auf diese Marge trägt die Käuferin. Bei Unter- oder Überschreiten der Marge in Bezug auf den Saldo zwischen allen übernommenen Aktiva und allen übernommenen Passiva - oben als Forderung bezeichnet - findet ein weiterer Ausgleich zwischen Verkäuferin und Käuferin nicht statt. 24 4. Die Käuferin wird die Vermarktung des Objektes B in eigener Regie übernehmen. 25 § 3Altprojekte 26 1. Die Positiv- oder Negativmarge der Altprojekte wird nach endgültiger Abwicklung mit 2/3 der Verkäuferin und mit 1/3 der Käuferin zugerechnet. Positiv- oder Negativsalden der eigens für das jeweilige Projekt eingerichteten Banksalden nach Begleichung aller das jeweilige Projekt betreffenden Ausgaben und nach Berücksichtigung aller entsprechenden Einnahmen sind in diesem Verhältnis zu übernehmen. 27 2. Als Altprojekte gelten: 28 a) H-Straße 29 b) L-Straße 30 c) D-Straße (alt und neu) 31 d) T3, wobei für dieses Projekt die Unterdeckung seitens der Käuferin nur in einer Bandbreite von mindestens 116.667,00 € bis höchstens 166.667,00 € auszugleichen ist. Davon hat die Käuferin bereits einen Betrag in Höhe von 144.420,00 € übernommen: In der Abrechnung T3 wird die Ausgleichszahlung der Firma I AG für die Gewährleistung als Einnahme berücksichtigt. 32 3. Die obigen Projekte sind baumäßig abgeschlossen. Es steht lediglich die finanzielle bzw. liquiditätsmäßige Abwicklung aus. 33 § 4 34 Übernahme des Kontokorrentkredites der T C7 35 Der Kontokorrentkredit teilt sich It. Anlage 1 mit 1.246.304,23 € auf die Verkäuferin und mit 226.695,77 € auf die Käuferin auf. 36 § 5Gewährleistungen und Garantien 37 1. Bestand, Güte, Ertragskraft, Chancen und Risiken aus dem übernommenen Geschäftsbetrieb und den übernommenen Aktiv- und Passivwerten sind der Käuferin bekannt. Auf besondere Gewährleistungen und Garantien verzichten daher die Vertragsschließenden. 38 2. Aktiva und Passiva werden grundsätzlich zu den Werten und in dem Umfang übernommen, wie sie in Anlage 1 aufgeführt sind. Im Falle von Abweichungen findet ein Ausgleich nur statt, wenn er in diesem Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. 39 § 6Arbeitnehmer 40 1. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass die Käuferin nach § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten aus dem am 31.03.2003 bestehenden Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern einzutreten hat, die sie von der Verkäuferin It. Anlage 2 zu diesem Vertrag übernommen hat. 41 … 42 § 8Laufende Verträge 43 In Anlage 3 sind die Miet-, Leasing- oder sonstigen Verträge aufgeführt, die von der Käuferin übernommen werden. 44 § 9Risiken 45 1. Dritten gegebene Gewährleistungen für Bauprojekte sowohl in C6 und der angrenzenden Region wie auch im Wesen der Bundesrepublik verbleiben bei der Verkäuferin. Dasselbe gilt für übernommene Garantien, Bürgschaften, Prozessrisiken und Rückbauverpflichtungen. Die Käuferin nimmt daran nicht teil. 46 2. Die Gewährleistungsansprüche T3 trägt die Käuferin zu 1/3 bis zum Maximalwert von 227.000,00 €, dies entspricht 75.666,00 €. 47 § 10KostensteIle H3 48 Herr H3 wird sowohl für die Verkäuferin als auch für die Käuferin tätig sein. Er wird von jeder Gesellschaft ein Gehalt beziehen. Das Gehalt ist noch festzulegen. Außerdem steht ihm ein Firmenwagen zur Verfügung, der auch für private Fahrten genutzt werden kann. Des Weiteren werden Kosten für Flüge, Spesen etc. entstehen. Für Kosten außerhalb des Gehalts soll eine KostensteIle eingerichtet werden, die zu 50% von der Verkäuferin und zu 50% von der Käuferin getragen wird. Die Abrechnung hat jährlich zu erfolgen. 49 § 11Abwicklung Ostobjekte 50 Die folgenden Projekte 51 a) G 52 b) X-Straße 53 c) T4straße 54 d) T5straße 55 sollen entweder an Dritte vermarktet oder von der Käuferin übernommen werden. Es wird angestrebt, die Projekte bis Jahresende zu vermarkten, ausgenommen hiervon ist die T5straße, die im ersten Quartal 2004 von der Käuferin übernommen wird. 56 Die Übertragungen der Grundstücke werden nach Durchführung der Finanzierung in geeigneter notarieller Form erfolgen. 57 § 12Französisch C5 58 Die Beteiligung der Verkäuferin an der H2 KG und an ihrer Komplementärin soll zum Beteiligungsbuchwert auf die J GmbH übertragen werden. Der für das Jahr 2002 sich ergebende Gewinn wird als Forderung bei der Verkäuferin verbleiben. 59 § 13Vorlagen 60 Soweit die Verkäuferin ab dem 01.04.2003 Verauslagungen für die Käuferin vorgenommen hat, sind diese zu verrechnen. 61 § 14Sonstiges 62 1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem solchen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Sinn und Zweck zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag. 63 2. Änderung oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart werden. 64 …“ 65 Anlage 1 zum Vertrag vom 13.8.2003 lautet u.a.: 66 Q GmbH Q Ost Q West Konto Kontobezeichnung Soll Haben Soll Haben Soll Haben 120 ##### T ####### Darlehen H3 Ausgleich Diff 6.046.237,97 226.695,771.500.000,0024.202,65 1.246.304,233.000.000,0048.405,30 67 Darüber hinaus stellten die Parteien eine gegen die vormals unter der Firma H GMBH am Geschäftsverkehr teilnehmende U GmbH (im folgenden: U GmbH) gerichtete, tatsächlich aber nicht werthaltige Forderung in Höhe von 1.821.169,89 € als Anlagevermögen in die Anlage 1 zum Vertrag vom 13.8.2003 ein. Davon war ein Betrag der 607.056,63 € der Beklagten und ein Betrag von 1.214.113,26 der Klägerin zugewiesen. 68 Mit einer namens der Parteien geschlossenen nicht datierten Zusatzvereinbarung räumten H3 und der Geschäftsführer der Beklagten dieser ein Recht zum Rücktritt von dem Vertrag vom 13.8.2003 für den Fall ein, dass "das in § 4 erwähnte Gesellschafterdarlehen in Höhe von 1,5 Millionen € nicht bis zum 30.9.2003 gezahlt wird". 69 In der Folge zog sich der Geschäftsführer der Beklagten aus dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zurück. Mit Gesellschafterbeschluss vom 15.8.2003 wurde er als Geschäftsführer der Klägerin abberufen. Durch Notarverträge vom 15.8.2003 und 24.3.2004 veräußerte er seine Geschäftsanteile an H3 und L2. 70 Außerdem wandten sich die Parteien dem beiderseitigen Austausch der vertraglichen Leistungen zu. So übertrug die Klägerin am 15.8.2003 in Erfüllung der in § 12 des Vertrages vom 13.8.2003 übernommenen Verpflichtung ihre Geschäftsanteile an der Q GmbH & Co. KG sowie an deren Komplementärin auf die C GmbH. Den Negativsaldo auf dem Konto der Klägerin bei der T eG mit der Nr. ####### führte die Beklagte um 226.695,77 € zurück. Weitere 1.246.304,23 € stellte die Klägerin selbst bereit. 71 Zum Zwecke der Erfüllung von § 2 Ziffer 2 des Vertrages vom 13.8.2003 kehrte die Klägerin aus der Vermarktung des Projektes B erwirtschaftete Überschüsse in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang an die Beklagte aus, weigerte sich aber, dieser einen Betrag von 330.000,00 € auszuzahlen, der ihr im September 2003 als Vorsteuer durch das Finanzamt erstattet worden war. Zur Führung ihres Geschäftsbetriebs bediente sich die Beklagte unter Einschluss des ihr gemäß § 6 des Vertrages vom 13.8.2003 zugewiesenen Personals der Geschäftsstelle der Klägerin in C6 und eines Teils ihrer Büroräume in C7. 72 Die zu den Projekten "G" und "T4straße" und ein Teil der zum Projekt "X-Straße" gehörenden Grundstücke sind zwischenzeitlich an Dritte veräußert. Die zum Projekt "T5straße" gehörenden, mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke umfassen 50 Wohn- und Gewerbeeinheiten, die noch nicht vermarktet sind. 73 Nachdem die Klägerin gegenüber der Eigentümergemeinschaft eines Bauprojekts in L 140.000,00 € erstritten hatte, verpflichtete sie sich mit schriftlichem Vertrag vom 15.12.2003, einen Teilbetrag von 50.000,00 € an die Beklagte auszukehren. In der Vereinbarung heißt es auszugsweise: 74 "Die C2 übernimmt mit Bezug auf § 11 der Vereinbarung vom 13.08.2003 zwischen der Q und Q2 das liquiditätsmäßige und bilanzielle Ergebnis aus den Projekten G, X-Straße, T4straße und T5straße. Für das Projekt B steht das liquiditätsmäßige Ergebnis der C2 zu. Die C2 übernimmt darüber hinaus das bilanzielle Ergebnis ab 2004." 75 Bei Abschluss des Vertrages vom 13.8.2003 arbeitete die Klägerin an der Realisierung des aus drei Häusern bestehenden Bauprojekts E Straße in L. Eines der Häuser ließ sie von der I2 mbH errichten. Mit Vertrag vom 15.1.2004 verpflichtete sich diese Firma, der F GmbH, einem Tochterunternehmen der Klägerin, ein Darlehen in Höhe von 415.000,00 € zu gewähren. 76 Mit Schreiben vom 22.4.2004 trat die Beklagte unter Bezugnahme auf die undatierte Zusatzvereinbarung von dem Vertrag vom 13.8.2003 zurück, hilfsweise erklärte sie unter Hinweis auf massive Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung und Abrechnung des Bauprojektes E Straße die Anfechtung des Vertrages. Mit Schreiben vom 30.4.2003 wies die Klägerin den Rücktritt und die Anfechtung als unbegründet zurück. Am 19.7.2004 schlossen die Parteien nachfolgende Vereinbarung: 77 "Vorbemerkung: 78 Die U GmbH (vorher H GmbH) führt Wohnungsverwaltungen durch. Grundsätzlich haben die Mieter zu Beginn des mit der U geschlossenen Mietvertragsverhältnisses Kautionen geleistet. Bezüglich der Kautionen, die vor dem 01.01.2001 eingezahlt worden sind, vereinbaren die Parteien folgendes: 79 1. Sollten Kautionsguthaben von den Mietern zur Auszahlung fällig werden, verpflichten sich die C2 GmbH sowie die Q GmbH .den vom Mieter hinterlegten Kautionsbetrag nebst Zinsen bereitzustellen und zwar von jeder Partei zur Hälfte. 80 2. Der zur Verfügung zu stellende Betrag wird der U einzig zur Auszahlung von Kautionen zur Verfügung gestellt, damit diese dann gegenüber dem Mieter die Abwicklung und Abrechnung des Kautionsguthabens vornehmen kann. 81 3. Diese Vereinbarung regelt nur das Verhältnis der C2 GmbH und der Q GmbH gegenüber der U GmbH. Das streitige Rechtsverhältnis zwischen der C2 GmbH und der Q GmbH über die Wirksamkeit des Vertrages "Kauf durch Übertragung von Wirtschaftsgütern und Verbindlichkeiten" wird durch diese Vereinbarung nicht berührt." 82 Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte den Vertrag vom 13.8.2003 weder wirksam angefochten habe noch wirksam von ihm zurückgetreten sei. Nunmehr nimmt die Klägerin die Beklagte auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 549.146,70 € in Anspruch, die diese nach den vertraglichen Absprachen vom 13.8.2003 allein zu tragen habe; außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, alle Beträge zu erstatten, die sie zukünftig gegenüber Dritten im Rahmen der Abwicklung von ihrer Vertragspartnerin zugeordneten Projekten aufbringen müsse. In den nachgelassenen Schriftsatz vom 18.1.2005 stützt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren hilfsweise auf Herausgabe von der Beklagten in Erfüllung des Vertrages vom 13.8.2003 erbrachten Leistungen. 83 Die Klägerin behauptet, der U GmbH Geldmittel in einer Gesamthöhe von 56.960,23 € zum Zwecke der Rückgewähr von Sicherheiten an verschiedene Wohnungsmieter zur Verfügung gestellt zu haben. Außerdem habe sie Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von 346.102,89 € befriedigt, für welche die Beklagte nach dem Vertrag vom 13.8.2003 im Innenverhältnis allein einstehen müsse. In Bezug auf Altprojekte im Sinne des § 3 Nr. 1 der Vereinbarung vom 13.8.2003 habe sie berechtigte Ansprüche in einer Gesamthöhe von 80.038,61 € befriedigt. Diese Aufwendungen habe ihr die Beklagte zu einem Drittel, d.h. in Höhe von 26.679,53 € zu erstatten. Nach Abzug der Einnahmen habe sie in Bezug auf Neuprojekte im Sinne des § 11 des Vertrages vom 13.8.2003 erstattungsfähige Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 119.404,04 € gehabt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 14 bis 24 des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.10.2004 sowie die als Anlage K 14 bis K 23 zur Akte gereichten Urkunden Bezug genommen. Dem Ersatz dieser Aufwendungen könne sich die Beklagte, wie die Klägerin meint, nicht durch Berufung auf die Formnichtigkeit des Vertrages vom 13.8.2003 entziehen. Zu seiner Wirksamkeit habe er nicht der notariellen Beurkundung bedurft. Namentlich in § 11 habe der Vertrag, wie die Klägerin weiter geltend macht, keine Verpflichtung zur Übertragung konkret bezeichneter Grundstücke enthalten. Mit der Regelung habe der Beklagten lediglich das wirtschaftliche Ergebnis der Projekte zugewiesen werden sollen. Bei Vertragsschluss sei nämlich offen gewesen, ob und gegebenenfalls welche der zu den Projekten gehörenden Grundstücke die Beklagte zu Eigentum erwerben würde. Im Falle der Nichtigkeit des § 11 sei, wie die Klägerin meint, die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen mit Rücksicht auf § 14 Abs. 1 ohnehin nicht in Frage gestellt. Auch ohne den nichtigen Teil hätten die Parteien das Geschäft vorgenommen. Jedenfalls sei der Beklagten verwehrt, sich auf Formnichtigkeit zu berufen. Bei Behandlung des Vertrages als nichtig sei sie, wie die Klägerin geltend macht, in ihrer Existenz bedroht. So sei die Führung des laufenden Geschäftsbetriebs gefährdet, weil ihre Hausbank mit Rücksicht auf eine zwischenzeitlich für das Bauprojekt "X-Straße" errechnete Unterdeckung von 500.000,00 € die Auszahlung von Margen anderer Projekte verweigere. Da die Beklagte den Vertrag längere Zeit als gültig behandelt und daraus erhebliche Vorteile gezogen habe, verhalte sie sich in hohem Maße treuwidrig. Zum Zwecke der Erfüllung der in § 2 Nr. 1 des Vertrages vom 13.8.2003 übernommenen Verpflichtung seien aus der Vermarktung des Projektes B erwirtschaftete Überschüsse in Höhe von 570.000,00 € an die Beklagte ausgekehrt worden. Ferner habe die Entlassung ihres Geschäftsführers aus der Haftung von Bürgschaftsschulden in Höhe von 6.000.000,00 € im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 13.8.2003 gestanden. Durch die Nutzung ihrer personellen und sachlichen Mittel habe die Beklagte darüber hinaus geldwerte Vorteile in Höhe von etwa 70.000,00 € aus dem Vertrag vom 13.8.2003 gezogen. Dementsprechend ergebe sich nicht nur aus der vollzogenen gesellschaftsrechtlichen Entflechtung, dass eine sachgemäße Rückabwicklung des größtenteils bereits durchgeführten Vertrages nicht mehr möglich sei. Jedenfalls sei die Beklagte, wie die Klägerin in dem. nachgelassenen Schriftsatz vom 18.1.2005 geltend macht, nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. 84 Die Klägerin beantragt, 85 1. 86 die Beklagte zu verurteilen, an sie 549.146,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2004 zu zahlen. 87 2. 88 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeglichen weiteren Aufwand zu erstatten, der ihr aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte bei Projekten, die dieser nach dem Vertrag vom 13.8.2003 zugeordnet seien, entstehe. 89 Die Beklagte beantragt, 90 die Klage abzuweisen. 91 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vertrag vom 13.8.2003 mangels Beachtung der notariellen Form nichtig sei. Im Übrigen macht sie geltend, von der Klägerin im Rahmen der Verhandlungen über die Aufspaltung des Unternehmens über wertbildende Faktoren getäuscht worden zu sein, da diese die zu erwartende Gewinnmarge wider besseres Wissen um 1.000.000,00 € zu niedrig angegeben habe, was zu einer Schmälerung der ihr zustehenden Leistung um 333.333,33 € geführt habe. Schließlich hält sich die Beklagte auch zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigt, weil sich die in Höhe von 1.821.169,89 € als Anlagevermögen in die Anlage 1 zum Vertrag vom 13.8.2003 eingestellte Forderung gegen die U GmbH als nicht werthaltig erwiesen habe, mit der Folge, dass ihr nicht nur der ihr zugewiesene Anteil. von 607.056,63 € entgehe, sondern im Gegenteil sie zu Zahlungen verpflichtet werde. 92 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 93 Entscheidungsgründe: 94 Die Klage ist unbegründet. 95 I. 96 Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Vertrag vom 13.8.2003 kein Anspruch auf Zahlung von 549.146,70 € zu. Der geltend gemachte Leistungsanspruch wie auch das Feststellungsbegehren sind nicht gerechtfertigt, weil die Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig ist. 97 1. 98 Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte der Vertrag vom 13.8.2003 gemäß § 311 b Satz 1 BGB zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. 99 Im Rahmen eines sogenannten Asset Deal können die in einem Unternehmen enthaltenen Vermögensgegenstände zwar grundsätzlich formfrei verkauft und übertragen werden. Anders verhält es sich indes dann, wenn sich der Unternehmenskaufvertrag - wie vorliegend - u.a. auch auf einen Gegenstand bezieht, dessen Erwerb beurkundungspflichtig ist. Dementsprechend erstreckt sich das Formerfordernis für einen Grundstückskaufvertrag aus § 311 b BGB auch auf den - für sich allein nicht formbedürftigen - Verkauf des beweglichen Vermögens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf eine Vereinbarung, die mit einem Grundstücksgeschäft rechtlich zusammenhängt, ebenfalls der notariellen Beurkundung (BGH, Urteil vom 16.7.2004 - V ZR 222/03, NJW 2004,3330,3331). 100 a) 101 Die mit § 11 des Vertrages vom 13.8.2003 verbundene Vereinbarung über die Vermarktung der Projekte "G", "X-Straße", "T4straße" und "T5straße" enthält eine vorvertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Veräußerung der dazu gehörenden Grundstücke und Wohneinheiten. 102 Schon der Wortlaut der Klausel bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die darin getroffenen Absprachen nicht allein eine Zuweisung des aus den Projekten erwirtschafteten Gewinns und Verlusts, sondern auch eine Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hatten, die nicht im Belieben der Klägerin stand. Nur durch einen deren Entschließungsfreiheit beeinträchtigenden Zwang ließen sich die mit dem Vertrag vom 13.8.2003 verfolgten wirtschaftlichen Ziele der Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens in zwei Teilgesellschaften und der endgültigen Auseinandersetzung der an der Altgesellschaft beteiligten Personen sinnvoll verwirklichen. 103 Dass bei Vertragsschluss offen war, ob und gegebenenfalls welche Grundstücke die Beklagte aus den fraglichen Projekten übernehmen würde, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Zum Einen sind nämlich auch solche Vereinbarungen, die eine vertragliche Verpflichtung zur Veräußerung von Grundeigentum an einen noch zu bestimmenden Dritten begründen, beurkundungsbedürftig (BGH, Urteil vom 22.12.1982 - V ZR 8/81, NJW 1983, 1543, 1544). Zum Anderen war der Beklagten, wie die Klägerin auch nicht in Zweifel zieht, mit den getroffenen Vereinbarungen jedenfalls eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Option zur Übernahme des Projekts T5straße" eingeräumt, mit der zwangsläufig ein Erwerbsrecht verbunden war, das gleichfalls formbedürftig ist (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 311 b Rdn. 11). 104 Der Annahme des Willens beider Parteien zu einer sofortigen vertraglichen Bindung steht auch eine etwa fehlende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der übertragungspflichtigen Teilflächen nicht entgegen. Zwar sehen Vertragsverhandlungen, die zu einem endgültigen Abschluss führen sollen, in der Regel erst dann eine rechtsgeschäftige Bindung vor, wenn der in Aussicht genommene Vertrag nach Einigung über alle Einzelheiten abschlussreif ist. Die Annahme eines Vortrages ist aber gerechtfertigt, wenn - wie vorliegend - die Umstände darauf schließen lassen, dass sich die Parteien ausnahmsweise schon binden wollten, bevor sie alle Vertragspunkte abschließend geregelt hatten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.3.1980 - VIII ZR 150/79). Dass den Parteien bei Vertragsschluss eine genaue Vorstellung über Lage und Grenzziehung der übertragungspflichtigen Teilflächen fehlte, begründet nämlich schon deshalb keinen Anlass für Zweifel an ihrem endgültigen Bindungswillen, weil die angestrebte Aufspaltung des Unternehmens und die Auseinandersetzung der daran beteiligten Gesellschafter eine rechtsgeschäftliche Bindung auch ohne Festlegung des Vertragsinhalts im einzelnen erforderlich machte. 105 Gegen das Zustandekommen eines wirksamen Vorvertrages, der die Klägerin zur Übertragung ihres Eigentums an noch nicht feststehende Dritte verpflichtete und die Beklagte zum Erwerb der nicht an Dritte veräußerten Eigentumseinheiten berechtigte, lässt sich auch aus der Vereinbarung vom 15.12.2003 nichts herleiten. In dem hier maßgeblichen Zusammenhang verhält sich diese nicht zu Erwerbsrechten und Übertragungspflichten, sondern befasst sich allein mit der Ergänzung der in § 11 des Vertrages vom 13.8.2003 enthaltenen Vertriebsvereinbarung um eine ausdrückliche Zuweisung des aus den darin bezeichneten Projekten erwirtschafteten Gewinns und Verlusts an die Beklagte. Für Zweifel an dem endgültigen Bindungswillen der Parteien in Bezug auf vertraglich begründete Erwerbsrechte und Übertragungspflichten bietet die Vereinbarung vom 15.12.2003 dementsprechend keinen Anlass. 106 Der Annahme des Willens der Klägerin zu einer vorvertraglichen Bindung in Bezug auf die Übertragung von Grundstücksrechten stehen damit möglicherweise verbundene steuerliche Nachteile schließlich ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die mit den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Formerfordernissen vertrauten Parteien von einer notariellen Beurkundung abgesehen haben. Da mit dem Vertrag vom 13.8.2003 maßgeblich die Aufspaltung eines komplexen Unternehmens und die endgültige Auseinandersetzung der an ihr beteiligten Gesellschafter angestrebt war und der von § 11 ausgehende, die Entschließungsfreiheit der Klägerin beeinträchtigende Zwang zur Eigentumsübertragung nicht zum Kern der Vertragsgestaltung zählte, lässt die Nichtbeachtung des Formzwangs keine greifbaren Rückschlüsse auf den fehlenden Willen zu sofortiger rechtsgeschäftlicher Bindung der Klägerin zu. 107 Ergibt hiernach die Auslegung der maßgeblichen schriftlichen Erklärungen das Zustandekommen eines Vorvertrages, der die Klägerin zur Übertragung ihres Eigentums an noch nicht feststehende Dritte verpflichtete und die Beklagte zum Erwerb der nicht an Dritte veräußerten Eigentumseinheiten berechtigte, hätte die Klägerin darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass die Parteien insoweit unbewusst etwas Unrichtiges vereinbart haben, mit der Folge, dass eine unschädliche Falschbezeichnung vorläge. Hierfür bietet das Klägervorbringen indes keine hinreichende Grundlage. Konkrete Absprachen, aus denen sich eine solche Falschbezeichnung ergeben könnte, sind nicht substanziiert dargetan. Der Sachvortrag der Klägerin erschöpft sich in der nicht näher konkretisierten Behauptung, § 11 des Vertrages habe nach dem Willen der Parteien ausschließlich die Zuordnung der wirtschaftlichen Folgen der darin bezeichneten Projekte an die Beklagte regeln sollen. Der hierzu angetretene Zeugenbeweis dient erkennbar dem Zweck, den fehlenden Tatsachenvortrag durch die Aussage der Zeugen zu ersetzen. Ihm nachzugehen bestand deshalb keine Veranlassung. 108 b) 109 Entgegen der Auffassung der Klägerin bilden der Zwang zum Verkauf der Grundstücksflächen und der Verkauf eines Teils des Anlagevermögens auch ein einheitliches Geschäft, weil beide derart voneinander abhängig waren, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollten. 110 aa) 111 Dafür spricht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung bereits die Zusammenfassung aller Abreden in einer Urkunde (vgl. BGHZ 89, 41, 43). Es handelte sich auch nicht etwa nur um eine einseitige Abhängigkeit des Kaufs des beweglichen Vermögens von dem Grundstückserwerb (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.11.1999 - V ZR 251/98, NJW 2000, 951). Vielmehr waren beide Geschäfte wechselseitig voneinander abhängig. Mit dem Gesamtgeschäft verfolgten die Parteien das Ziel der Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens. Nicht anders als die Übertragung des beweglichen Vermögens diente mithin auch die Übertragung des Grundeigentums dazu, den ausscheidenden Gesellschaftern den ihnen gebührenden Anteil am Gesellschaftsvermögen der Klägerin zukommen zu lassen. Ging es mithin bei dem Unternehmenskauf darum, dass die Beklagte mit dem ihr zum Vertrieb bzw. zum Erwerb überlassenen Anlagevermögen der Klägerin ihren eigenen Betrieb fortführen sollte, so folgt hieraus die wechselseitige Abhängigkeit beider Teile des Geschäfts, ohne dass es auf ihr Wertverhältnis ankäme. 112 bb) 113 Die durch die Zusammenfassung aller Abreden in einer Urkunde begründete tatsächliche Vermutung für ein einheitliches Geschäft wird auch durch § 14 des Vertrages vom 13.8.2003 nicht widerlegt. 114 Die weit verbreitete, in der Regel standardmäßige salvatorische Klausel, nach der ein Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel wirksam sein soll, entbindet ohnehin nicht von der nach § 139 BGB vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Bedeutsam ist sie lediglich für die von § 139 BGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast; diese trifft denjenigen, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält (BGH, Urteil vom 24.9.2002 - KZR 10101, NJW 2003,347,348). Erstreckt sich indes das Formerfordernis für den Grundstückskaufvertrag aus § 311 b Satz 1 BGB auch auf den - für sich allein nicht formbedürftigen - Verkauf des beweglichen Vermögens, liegt ein Fall der Teilnichtigkeit im Sinne des § 139 BGB überhaupt nicht vor, mit der Folge, dass auch der Anwendungsbereich der Erhaltensklausel nicht eröffnet ist. 115 Entgegen der Auffassung der Klägerin würde die gebotene Auslegung des Vertrages vom 13.8.2003 im Übrigen auch ergeben, dass es sich bei § 11, soweit darin Erwerbsrechte und Übertragungspflichten normiert sind, nicht um eine "Bestimmung" im Sinne von § 14 Abs. 1 handelt. Gesamtnichtigkeit trotz salvatorischer Klausel kommt nämlich insbesondere dann in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrages verändert würde (BGH, Urteil vom 11.10.1995 - VIII ZR 25/94, NJW 1996, 773, 775). Dies wäre hier der Fall. 116 Die Verpflichtung zur Übertragung der zu den Projekten "G", "X-Straße", T4straße" und T5straße" gehörenden Einheiten auf Dritte bzw. die Beklagte selbst ist in das synallagmatische Verhältnis zwischen der Gesamtverpflichtung der Klägerin und den Verpflichtungen der Beklagten einbezogen und nicht eine außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses stehende einseitige (Neben-)Verpflichtung der Klägerin. Ein solcher gegenseitiger Vertrag verliert seinen Charakter als Austauschvertrag, wenn die Leistungspflichten der beiden Teile in der Weise getrennt und verselbständigt werden, dass im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtigkeit der einen, die andere als - mindestens teilweise - einseitige Verpflichtung übrig bleibt. Unter Wahrung seines Austauschcharakters kann er nur dergestalt in einen gültigen und einen ungültigen Teil aufgespalten werden, dass sowohl Leistung wie Gegenleistung geteilt werden (BGH, Urteil vom 11.10.1995 - VIII ZR 25/94, NJW 1996,773, 775). 117 Der Gesamtnichtigkeit des Vertrages als Folge der Nichtigkeit des § 11 stünde auch nicht entgegen, dass die Parteien sich in § 14 Abs. 1 verpflichtet haben, eine nichtige Bestimmung durch eine wirtschaftlich gültige Regelung zu ersetzen. Solange von den Parteien eine gleichwertige Ersatzvereinbarung nicht getroffen ist, kann durch eine solche rein obligatorische Ersetzungsklausel der Eintritt der Nichtigkeitsfolgen weder verhindert noch kompensiert werden (BGH, Urteil vom 11.10.1995 - VIII ZR 25/94, NJW 1996, 773, 775). Eine solche Ersatzvereinbarung haben die Parteien bislang nicht getroffen. Dem steht auch die mit Vertrag vom 15.12.2003 vorgenommene Ergänzung der in § 11 enthaltenen Vertriebsvereinbarung um eine ausdrückliche Zuweisung des aus den darin bezeichneten Projekten erwirtschafteten Gewinns und Verlusts an die Beklagte nicht entgegen. Als deklaratorische Bestätigung einer dem Vertrag vom 13.8.2003 nach dem Vortrag der Klägerin ohnehin schon zugrunde liegenden Zuordnung ist die Vereinbarung vom 15.12.2003 zur Kompensation der Nichtigkeitsfolgen Weder geeignet noch ausreichend. Denn allein die Option zum Eigenerwerb der zu den Projekten gehörenden Grundstücke sicherte der Beklagten die volle Entschließungsfreiheit in der wirtschaftlichen Verwertung des von der Klägerin erworbenen Betriebsvermögens. 118 cc) 119 Ergibt hiernach auch die gebotene Auslegung des Vertrages vom 13.8.2003, dass es sich bei den in § 11 normierten Erwerbsrechten und Übertragungspflichten nicht um "Bestimmungen" im Sinne des § 14 handelt, hätte die Klägerin darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, dass die Parteien den Vertrag auch ohne die streitbefangene Regelung getroffen hätten. Hierfür bietet ihr Vorbringen indes keine hinreichende Grundlage. Konkrete Absprachen, aus denen sich ein entsprechender Vertragswille ergeben könnte, sind nicht substanziiert dargetan. Der in diesem Zusammenhang angetretene Zeugenbeweis dient erkennbar dem Zweck, den fehlenden Tatsachenvortrag durch die Aussage der Zeugen zu ersetzen. Ihm nachzugehen bestand deshalb keine Veranlassung. 120 2. 121 Eine Heilung des Formfehlers nach § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht eingetreten. Jedenfalls hinsichtlich eines Teils der in § 11 des Vertrages vom 13.8.2003 erfassten Objekte ist eine Auflassung oder Umschreibung des Eigentums zugunsten der Beklagten oder Dritter bislang nicht erfolgt. 122 3 . 123 Der Auffassung der Klägerin, die Beklagte sei nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Formnichtigkeit zu berufen, kann die Kammer nicht beitreten. 124 Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB bei Berufung auf die Formnichtigkeit hat die Rechtsprechung strenge Anforderungen entwickelt. 125 Hiernach muss das Scheitern des Rechtsgeschäfts an dem Formmangel zu einem Ergebnis führen, das für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar ist (BGHZ 48, 396, 398; 138, 339, 348). Diese Voraussetzung erfüllen insbesondere zwei Fallgruppen, nämlich zum einen die Fälle der Existenzgefährdung und zum anderen die. Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils (BGH, Urteil vom 16.7.2004 - V ZR.222/03, NJW 2004,3330,3331). 126 a) 127 Dass sie die Wirksamkeit des Vertrag zunächst nicht bezweifelt und die Klägerin der Beklagten im Hinblick darauf, das berechtigte Vertrauen entgegengebracht hat, dass der Vertrag vom 13.8.2003 vollständig abgewickelt werde, hindert letztere gleichfalls nicht, sich auf die Formnichtigkeit zu berufen. 128 Die besonderen Erfordernisse für einen ausnahmsweise nach § 242 BGB unschädlichen Formmangel liegen nämlich nicht ohne weiteres bereits dann vor, wenn die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt sind. Zur Verwirkung reicht es aus, dass von einem Recht über einen längeren Zeitraum kein Gebrauch gemacht wurde und besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen rechtfertigen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht (BGHZ 105, 290, 298). Die Begründung dieses Vertrauenstatbestandes setzt mithin nicht den Eintritt eines schlechthin untragbaren Ergebnisses und insbesondere keine besonders schwere Treuepflichtverletzung voraus. Zwar kann letztere auch daran anknüpfen, dass ein Vertrag über längere Zeit als wirksam behandelt wurde, vergleichbar dem Zeitmoment" der Verwirkung als eine Geltendmachung der Formnichtigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg unterblieben ist. 129 Allein die Missachtung des hierdurch begründeten Vertrauens genügt aber noch nicht für die Annahme einer besonders schweren Treuepflichtverletzung. Zu einem wegen Widersprüchlichkeit treuwidrigen Verhalten, zu dem als eigenständige Ausprägung auch die Verwirkung zählt (Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, Bd. 2a, § 242 Rdn. 256, 297), müssen vielmehr Umstände hinzukommen, die das Verhalten als in hohem Maße widersprüchlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 16.7.2004 – V ZR 222/03, NJ\/\I 2004, 3330, 3332). Die bloße Widersprüchlichkeit im Verhalten eines Vertragspartners, der die Wirksamkeit des Vertrages zunächst nicht in Zweifel gezogen und sich erst im Laufe des Rechtsstreits auf die Vertragsnichtigkeit berufen hat, reicht hierfür nicht aus (BGHZ 138, 339, 348). 130 b) 131 Hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte, welche die Annahme eines in hohem Maße widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten tragen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Zwar hat die Beklagte den Vertrag vom 13.8.2003 über einen längeren Zeitraum hinweg als wirksam behandelt. Umstände, die den Schluss rechtfertigen würden, dass allein die Beklagte über einen längeren Zeitraum nicht mehr rückgängig zu machende Vorteile gezogen hat und sich nunmehr ihren Verpflichtungen unter Berufung auf den Formmangel entziehen will, sind indes weder ersichtlich noch dargetan. 132 Selbst wenn die Klägerin tatsächlich zum Zwecke der Erfüllung der in § 2 Nr. 2 des Vertrages vom 13.8.2003 übernommenen Verpflichtung aus der Vermarktung des Projektes B erwirtschaftete Überschüsse in Höhe von 570.000,00 € an die Beklagte ausgekehrt haben sollte, diese aus dem Übergang von sachlichen und personellen Betriebsmittel sowie aus der Vermarktung der in § 11 des Vertrages vom 13.8.2003 bezeichneten Bauprojekte weitere Vorteile gezogen haben sollte und die Entlassung ihres Geschäftsführers aus der Haftung von Bürgschaftsschulden von 6.000.000,00 € im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 13.8.2003 gestanden haben sollte, besteht zu einer Korrektur auf der Grundlage des § 242 BGB kein Anlass. 133 Die bloße Vorteilsziehung reicht für den Vorwurf einer besonders schweren Treuepflichtverletzung allein nicht aus. Nicht unberücksichtigt bleiben kann nämlich, dass zunächst beide Parteien die ihnen obliegenden Leistungen vertragsgemäß ausgetauscht haben. So hat nicht etwa nur die Klägerin am 15.8.2003 in Erfüllung der in § 12 des Vertrages vom 13.8.2003 übernommenen Verpflichtung ihre Geschäftsanteile an der Q GmbH & Co. H2 KG sowie an deren Komplementärin auf die C GmbH und den Negativsaldo auf dem Gesellschaftskonto bei der T eG mit der Nr. ####### um 1.246.304,23 € zurückgeführt. Auch die Beklagte selbst hat 226.695,77 € zur Rückführung des Saldos bereit gestellt. Die weitere Erfüllung der mit Vertrag vom 13.8.2003 übernommenen Verpflichtungen verweigerte sie zunächst nur, weil sie der (möglicherweise unzutreffenden) Ansicht war, dass die vereinbarten Voraussetzungen für einen Rücktritt wegen fehlender Gewährung des Gesellschafterdarlehens in Höhe von 1.500.000,00 € erfüllt seien und ihr ein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zustehe. 134 Im Übrigen hätte die geschäftserfahrene Klägerin auf die Einhaltung von Formvorschriften hinwirken können, als sie sich dazu entschloss, die in ihrem Unternehmen enthaltenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände zum Zwecke der Aufspaltung der Gesellschaft im Wege eines sogenannten Asset Deal auf die Beklagte übertragen. Unterließ sie dies, muss sie sich, wenn - wie hier - eine besonders schwere Treupflichtverletzung der Beklagten nicht feststellbar ist, die sich aus der Geschäftseinheit ergebende Formnichtigkeit entgegenhalten lassen, auch wenn ihr das gesetzliche Formerfordernis nicht bekannt war. 135 c) 136 Das führt zu keinem für die Klägerin schlechthin untragbaren Ergebnis. Zwar müsste die Klägerin die Veränderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse wieder rückgängig machen, die Beklagte schuldete nach Bereicherungsgrundsätzen aber Herausgabe der ihr überlassenen Vermögensgegenstände, gegebenenfalls Wiederherstellung von Sicherheiten, auf die im Zuge der Abwicklung des Vertrages vom 13.8.2003 verzichtet worden ist, sowie Wertersatz und Nutzungsentgelt. Dass und in welchem Umfang eine solche Rückabwicklung zum Scheitern verurteilt wäre oder mit Auswirkungen verbunden wäre, die für die unternehmerischen Ziele der Klägerin untragbar wäre, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan: Auf dieser unzureichenden tatsächlichen Grundlage ist der Schluss, die Beklagte verhalte sich - auch unter Berücksichtigung etwa aus dem Geschäft erlangter Vorteile - mit der Berufung auf die Formnichtigkeit in hohem Maße widersprüchlich, nicht gerechtfertigt. 137 d) 138 Für eine Existenzgefährdung der Klägerin bietet deren Vorbringen gleichfalls keine genügende Grundlage. Soweit sie geltend macht, die Führung des laufenden Geschäftsbetriebs sei gefährdet, weil ihre Hausbank mit Rücksicht auf eine zwischenzeitlich für das Bauprojekt "X-Straße" errechnete Unterdeckung von 500.000,00 € die Auszahlung von Margen anderer Projekte verweigere, ist ihr Vorbringen zu allgemein gehalten, als dass es einer konkreten Überprüfung zugänglich wäre. Dass gerade die Rückabwicklung der beiderseits nach Maßgabe des Vertrages vom 13.8.2003 ausgetauschten Leistungen den Bestand des Unternehmens der Klägerin bedrohen würde, ist weder erkennbar noch substanziiert dargetan. 139 4. 140 Ob die Beklagte zur Anfechtung des Vertrages vom 13.8.2003 berechtigt ist oder ob die Vereinbarung auch aus anderen Gründen unwirksam ist, bedarf dementsprechend keiner Entscheidung. 141 II. 142 Soweit die Klägerin Ersatz der Aufwendungen verlangt, die sie in Höhe von 56.960,23 € zugunsten der U GmbH zum Zwecke der Rückgewähr von Sicherheiten an verschiedene Wohnungsmieter gemacht haben will, ist der Klageanspruch auch nicht aus der Vereinbarung vom 19.7.2004 gerechtfertigt. Nachdem sich der Vertrag vom 13.8.2003 als gesamtunwirksam erwiesen hat, ist die Geschäftsgrundlage für die erkennbar als vorläufige Regelung konzipierte Vereinbarung entfallen (§ 313 BGB). 143 III. 144 Schließlich kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht hilfsweise auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung stützen. Die Einführung eines neuen prozessualen Anspruchs nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist unzulässig. Von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) hat die Kammer nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens abgesehen. Ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. 145 IV. 146 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. 147 V. 148 Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 149 bis zum 26.10.2004: 1.050.000,00 €; 150 danach: 151 Antrag zu 1): 549.146,70 €, 152 Antrag zu 2): 500.000,00 €, 153 insgesamt: 1.049.146,70 €.