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Urteil

1 O 245/04

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2004:1027.1O245.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht Ansprüche wegen eines Unfallereignisses vom 29.09.2003 gegen 15 Uhr geltend. An diesem Tag will sie beim Besuch der Kirmes im Ortskern von F über einen in die Pflasterung des Marktplatzes eingelassenen Hydranten gestolpert sein. 3 Der Marktplatz in F ist mit Natursteinen gepflastert. Der die ihn umgebenden Pflastersteine überragende Hydrant ist mit hellblauer Farbe markiert. 4 Die Klägerin behauptet, die Pflastersteine um den Hydranten seien locker gewesen. Es habe sich so eine Stolperkante von mehr als 2 cm Höhe ergeben, über welche sie gestürzt sei. Diese habe sie auch nicht erkennen können. Wegen des Besucherandrangs auf dem Marktplatz hätte sie die blauen Farbanhaftungen an dem Hydranten nicht erkennen können. 5 Sie habe folgende Schäden erlitten: 6 Zerstörung einer neuwertigen Brille für 447,94 EUR Zerreißen einer neuwertigen Hose für 79,95 EUR Zerreißen einer neuwertigen Jacke für 129,95 EUR Basisfraktur an der rechten Hand, Fraktur 2er Rippen bzw. Rippenprellung und Knieprellung, was zu einer Beeinträchtigung für die Dauer von mehr als zwei Monaten geführt habe. 7 Sie hält deswegen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 2.000,00 EUR für angemessen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie 657,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 10 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld anlässlich des Schadensereignisses vom 29.09.2003 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte bestreitet der Hergang des Sturzereignisses mit Nichtwissen. Sie behauptet, der Deckel des Hydrants rage nur knapp 2 cm aus der Oberfläche des Bodens und sei zum Vorfallszeitpunkt deutlich blau markiert gewesen. Es seien keine Steine um den Deckel herum lose gewesen. Vielmehr sei das Natursteinpflaster als solches uneben. 14 Sie meint, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht sei bereits deswegen nicht anzunehmen, da der Fußgänger bei einer ohnehin unebenen Pflasterung mit Höhenunterschieden auch von mehr 2 cm zu rechnen habe. Dies gelte gerade auch bei Kirmesveranstaltungen, an denen die Besucher ohnehin mit Hindernissen wie Abfall oder Kabelleitungen auf dem Boden zu rechnen hätten. Im Übrigen sei der Deckel wegen der blauen Farbe erkennbar gewesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Lichtbilder (Bl. 6 f., 17 d.A.), verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist unbegründet. 18 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld aus dem insoweit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß §§ 839 Abs.1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG nicht zu. 19 Zwar trifft die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit des Marktplatzes in F zu gewährleisten. Diese Verkehrssicherungspflicht obliegt ihr dabei auch als drittbezogene Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG. Bau und Unterhaltung öffentlicher Straßen sind Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, desgleichen die dabei zu erhaltende Verkehrssicherheit (§ 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NW). 20 Allerdings ist es Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht, den Verkehrsraum nur von solchen Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 903), was seinerseits durch Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt wird. Der Verkehrssicherungspflichtige hat gerade nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen, vielmehr sind nur diejenigen Maßnahmen vorzunehmen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen. Grundsätzlich muss sich der Benutzer danach den gegebenen Verhältnissen anpassen und den Verkehrsweg so hinnehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet. Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, lässt sich jedenfalls mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht erreichen (vgl. Bergmann/Schumacher, 3. Aufl., Rn 133 ff.). Bei einem innerstädtischen Gehwegbereich ist mit Hindernissen wie Hydranten-, Kanal- oder Schachtabdeckungen, die nicht bodenbündig verlegt sind, bereits grundsätzlich zu rechnen. Bei der Notwendigkeit, eine Vielzahl der in der modernen Infrastruktur üblichen Ver- und Entsorgungsleitungen unterirdisch zu verlegen, sind bauliche Toleranzen nicht zu vermeiden und insofern auch vom Verkehrsteilnehmer hinzunehmen. Auf einen Gehweg, der frei von derartigen Hindernissen ist, kann er nicht vertrauen. Dies gilt insbesondere aber dann, wenn wegen des erkennbaren Gesamteindrucks der Verkehrsfläche - wie hier Natursteinpflaster - nicht darauf vertraut werden kann, diese sei bereits aus sich heraus durchgängig und absolut eben. Gerade bei in historischem Stil gehaltener Pflasterung ist es, da durch die gewünschte Bauweise bedingt, nicht zu beanstanden, wenn es zu Höhendifferenzen auch von mehr 2 cm kommt (OLG Hamm, Urt. v. 05.05.1995, Az. 9 U 14/95; Bergmann/Schumacher Rn. 110 f.). 21 Nach Maßgabe dieser Überlegungen kann in dem Belassen des Hydrantendeckels in dem von der Klägerin behaupteten Zustand die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht gesehen werden. Dies gilt umso mehr, als der Hydrantendeckel vorliegend auch blau markiert war. Selbst wenn diese Markierung zum Unfallzeitpunkt nicht mehr vollflächig vorhanden war, hob sie den Deckel immer noch optisch aus dem sonstigen Bodenbereich hervor, was zu dessen Erkennbarkeit für die Klägerin beitragen musste. 22 Gleiches gilt schließlich im Hinblick auf die Darstellung der Klägerin, wegen der Vielzahl der Besucher auf dem Marktplatz wegen der Kirmes sowie wegen angeblich lockerer Steine neben dem Hydranten sei die Sturzgefahr für sie noch erhöht worden. Denn von dem Verkehrssicherungspflichtigen kann weder verlangt werden, sämtliche Steine einer Pflasterung stets auf ihren korrekten Sitz zu überprüfen, noch den Innenstadtbereich wegen einer ein oder zwei Mal jährlich wiederkehrenden Großveranstaltung zu "sanieren" oder sämtliche, eventuell denkbaren Gefahrenquellen abzustellen. Die hierfür notwendigen Aufwendungen überstiegen erkennbar das im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Zumutbare. Im Übrigen muss sich der Besucher einer Großveranstaltung wie einer Kirmes auch auf die hiermit typischerweise verbundenen Gefahren einstellen, zu denen gerade auch Bodenhindernisse über 2 cm Höhe gehören (OLG Köln, Urt. v. 12.01.1995, Az. 7 U 130/94). 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24 Streitwert: 2.657,84 EUR