Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
9 O 287/03
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2004:0505.9O287.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 35.821,43 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 22.07.2003 zu zahlen. 2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 35.821,43 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit dem 05.08.2003 zu zahlen. 3. Die zu Ziff. 1 und 2 ausgeurteilten Beträge werden in Höhe eines eventuellen Ausfalls zur Insolvenztabelle in dem Verfahren Amtsgericht Frankfurt/Oder, Aktenzeichen 33 IN ....., festgestellt. 4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung wegen der zu Ziff. 1 und 2 ausgeurteilten Beträge in das Nachlassvermögen des Verstorbenen Frau y dulden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger jeweils 26,5 %, 47 % trägt der Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser selbst 47 %, der Beklagte zu 1) 53 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser selbst 47 %, der Beklagte zu 1) 53 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst 94 %, der Kläger zu 1) 3 % und der Kläger zu 2) ebenfalls 3 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen jeweils zu 50 % die Kläger. Das Urteil ist für die Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gegenüber dem Beklagten zu 2) ist es für die Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen eine Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Vertrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger nehmen die Beklagten wegen Pflichtteilsansprüchen in Anspruch. Dem liegt zugrunde: 3 Die Kläger und der ehemalige Beklagte zu 1), Herr I (im folgenden: Schuldner), sind die Kinder der am 08.03.2003 in C verstorbenen Frau y (im folgenden: Erblasserin). 4 Die Erblasserin war zweimal verheiratet, aus erster Ehe entstammen die Kläger, aus zweiter Ehe der Schuldner. 5 Die Erblasserin widerrief mit handschriftlichen Testament vom 18.09.1998 alle vorherigen Testamente und setzte den Schuldner zum Alleinerben ein. Gleichzeitig bestimmte sie den Beklagten zu 2) zum Testamentsvollstrecker. Nach der Testamentseröffnung nahm der Schuldner die Erbschaft an, der Beklagte zu 2) trat das Amt des Testamentsvollstreckers an. 6 Die Kläger haben in zwei getrennten Rechtsstreiten jeweils den Schuldner und den Beklagten zu 2) im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft und sodann auf Zahlung bzw. Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen. Der Schuldner, über dessen Vermögen seiner Zeit das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet war, hat den Auskunftsanspruch anerkannt, so dass in dem Rechtsstreit des Klägers zu 1) (9 O 287/03) unter dem 09.09.2003 Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Schuldner ergangen ist und in dem Rechtsstreit des Klägers zu 2) (9 O 342/03) am 23.09.2003 Teil-Anerkenntnisurteil gegenüber dem Schuldner erlassen worden ist. 7 Der Beklagte zu 2) hat mit Schriftsätzen vom 12. bzw. 27.08.2003 den ihm gegenüber geltend gemachten Duldungsanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Nach Hinweis der Kammer, dass vor Feststellung eines Zahlungsanspruches für eine Titulierung des Duldungsanspruches kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen könnte, haben die Kläger diesen Antrag zunächst zurückgestellt. 8 Durch Beschluss vom 13.11.2003 ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Kläger haben, nachdem sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und der Beklagte zu 1) sie bestritten hatte, den Rechtsstreit wieder aufgenommen. Mit Beschluss vom 01.03.2004 hat die Kammer die beiden Rechtsstreite 9 O 287/03 und 9 O 342/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und den verbundenen Rechtsstreit auf die Kammer übertragen. 9 Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe trotz der Insolvenz des Schuldners ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) zu. Dies folge daraus, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet sei und in der Insolvenz des Erben wie eine zu Gunsten der Nachlassgläubiger eintretende Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Insolvenzschuldners wirke. Dem Beklagten zu 1) bzw. den Insolvenzgläubigern stehe ein Zugriffsrecht auf den Nachlass nicht zu. 10 Nachdem der Beklagte zu 2) Auskunft erteilt hat, beziffern die Kläger zudem ihren Zahlungsanspruch. Hierzu gehen sie vom unstreitigen Aktivvermögen einschließlich pflichtteilsrelevanter Schenkungen in Höhe von 229.423,70 EUR aus, ziehen jedoch vom Beklagten zu 2) mitgeteilte Passiva nicht ab, weil diese nicht hinreichend dargelegt seien. 11 Die Kläger beantragen: 12 Der Beklagte zu 1) wird in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn I verurteilt, an den Kläger zu 1) aus dem von dem Beklagten zu 2) verwalteten Nachlass 38.237,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2003 zu zahlen; 13 der Beklagte zu 1) wird in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn I verurteilt, an den Kläger zu 2) aus dem von dem Beklagten zu 2) verwalteten Nachlass 38.237,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2003 zu zahlen; 14 die zu Ziff. 1 und 2 geltend gemachten Forderungen werden in Höhe eines evtl. Ausfalls zur Insolvenztabelle in dem Verfahren Amtsgericht Frankfurt/Oder, Aktenzeichen 33 IN ..... festgestellt; 15 der Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung wegen der zu Ziff. 1 und 2 geltend gemachten Forderungen in das Nachlassvermögen der verstorbenen Frau y dulden. 16 Der Beklagte zu 1) beantragt, 17 18 die Klage ihm gegenüber abzuweisen. 19 Der Beklagte zu 2) erkennt den Klageantrag zu 4) unter Verwahrung gegen die Kostenlast insoweit an, als auf die Anträge zu 1) und 2) Zahlungstitel zu Gunsten der Kläger geschaffen werden. 20 Im übrigen beantragt auch er, 21 22 die Klage abzuweisen. 23 Der Beklagte zu 1) vertritt die Auffassung, die Kläger könnten ihm gegenüber einen Zahlungsanspruch nicht geltend machen, weil sie keine Masseforderung im Sinne der §§ 54, 55 InsO hätten. Er habe zudem keine Verfügungsmacht über die von dem Beklagten zu 2) verwaltete Erbmasse, so dass er nicht passivlegitimiert sei. Im übrigen sei der Pflichtteilsanspruch lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben, der gerade nicht aus der Erbmasse zu befriedigen sei, sondern aus dem Vermögen des Erben. Die Kläger seien deshalb als Insolvenzgläubiger zu behandeln und könnten ihre Forderungen lediglich zur Tabelle anmelden. 24 Der Antrag zu 3) sei zudem ein vollständig neuer Anspruch gegen den nunmehrigen Beklagten, der keine Fortführung des ursprünglichen Prozesses im Sinne des § 180 InsO darstelle. Hinsichtlich dieses Anspruches sei die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn nicht gegeben. 25 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 I. 28 Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 29 Die Kläger können gemäß den Klageanträgen zu 1) und 2) von dem Beklagten die Zahlung des Pflichtteilsanspruches in Höhe von jeweils 35.821,43 EUR verlangen. 30 Der Beklagte zu 1) ist passiv legitimiert. 31 Gemäß § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB ist ein Pflichtteilsanspruch, auch wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat und der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet, stets gegen den Erben, hier also den Schuldner, geltend zu machen. 32 Fällt der Schuldner in Insolvenz und wird über sein Privatvermögen - nicht den Nachlass - das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Pflichtteilsanspruch nach Auffassung der Kammer gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen bzw. weiter zu verfolgen. 33 Ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Insolvenz des Erben mit einer Testamentsvollstreckung zusammenfällt, der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen ist, oder weiter gegenüber dem Erben, ist bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden. Die Rechtsfrage, ob der Nachlass, bezüglich dessen die Testamentsvollstreckung angeordnet ist, zur Insolvenzmasse fällt und damit der Insolvenzverwalters in die Stellung des Erben eintritt, ist in der Literatur umstritten. 34 Zum Teil wird vertreten, aufgrund der Vorschrift des § 2214 BGB falle der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass nicht in die Insolvenzmasse, der Nachlass sei unpfändbar im Sinne des § 36 Abs. 1 InsO (vgl. Damrau in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2003, Bd. 22, § 2214, Rn. 1; im Ergebnis auch v. Buch, Anm. zu LG Aachen, NJW 1960, 46 [47] zur Rechtslage aufgrund der Konkursordnung). 35 Die wohl herrschende Meinung geht indes davon aus, dass auch der mit einer Testamentsvollstreckung beschwerte Nachlass zur Insolvenzmasse fällt, wenn er auch zunächst bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht vom Insolvenzverwalter verwertet werden darf und auch die Insolvenzgläubiger nicht in den Nachlass vollstrecken dürfen (Schumann in: Münchener Kommentar, InsO, Band 1, 2001, § 83, Rn. 8; Eickmann in: Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 31, Rn. 129 f.; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 9, Rn. 4b; LG Aachen, NJW 1960, 46; OVG Berlin, DTZ 1995, 422 [423]; jeweils m.w.N.). 36 Die Kammer folgt dieser letztgenannten Auffassung. Die Gegenauffassung verkennt, dass der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass nicht schlechthin unpfändbar ist, sondern nur dem Zugriff bestimmter Gläubiger, der Eigengläubiger des Erben, entzogen ist, durch die Nachlassgläubiger ist der Nachlass hingegen pfändbar, §§ 2213, 2214 BGB. Dass insoweit innerhalb der Insolvenzmasse eine "Sondermasse" besteht, die nur bestimmten Gläubigergruppen zur Verfügung steht, rechtfertigt keine andere Betrachtung (Eickmann, a.a.O. § 31, Rn. 129; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O.). 37 Unterlag damit der Nachlass grundsätzlich dem Insolvenzbeschlag, war die Klage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Schuldner als Erben sondern gegen den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalters zu richten, der in die Rechtsposition des Schuldners eintrat, § 80 Abs. 1 InsO. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) gemäß §§ 2211 BGB nicht über den Nachlass verfügen durfte. Der Insolvenzverwalter erlangt die Verfügungsbefugnis über den Nachlass mit den gleichen Verfügungsbeschränkungen, die auch den Erben trafen: Auch dieser darf über den Nachlass gemäß § 2211 BGB nicht verfügen, ist aber gleichwohl gemäß § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB wegen der Pflichtteilsansprüche alleiniger Anspruchsgegner. Der Pflichtteilsberechtigte bedarf nach dieser Vorschrift eines Titels gegen den Erben, um seinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen zu können. Dann muss aber im Fall der Insolvenz des Erben der Titel gegenüber dem Insolvenzverwalter geschaffen werden, weil der Schuldner - wie dargelegt - gemäß § 80 Abs. 1 InsO nicht mehr verfügungsberechtigt ist. 38 War der Beklagte zu 1) damit passiv legitimiert, waren die Kläger entgegen seiner Auffassung auch nicht darauf zu verweisen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Kläger waren als Nachlassgläubiger vielmehr aus dem nur mit den Beschränkungen der §§ 2211, 2214 BGB zur Insolvenzmasse gehörenden Nachlass zu befriedigen. 39 Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) können die Kläger, auch wenn sie keine Massegläubiger im Sinne der §§ 54, 55 InsO sind, gleichwohl während des noch laufenden Insolvenzverfahrens die Erfüllung ihrer Pflichtteilsansprüche durch Zahlung aus dem durch den Beklagten zu 2) verwalteten Nachlass verlangen. 40 Wie dargelegt stellt der Nachlass eine mit den Verfügungsbeschränkungen der § 2211, 2214 BGB belastete Sondermasse innerhalb der Insolvenzmasse dar. Der Nachlass bleibt weiter unter der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, Eigengläubiger des Schuldners haben darauf bis zum Abschluss der Testamentsvollstreckung keinen Zugriff. Die Testamentsvollstreckung wirkt damit im Ergebnis wie eine zu Gunsten der Nachlassgläubiger eintretende Absonderung des Nachlassvermögens vom Eigenvermögen des Schuldners, ohne dass es eines gesonderten Aussonderungs- oder Absonderungsrechtes im Sinne der §§ 47 ff. InsO bedürfte (OVG Berlin, DTZ 1995, 422 [423]; m.w.N.). 41 Soweit der Beklagte zu 1) meint, die streitgegenständlichen Pflichtteilsansprüche stellten keine Nachlassverbindlichkeiten dar und seien allein aus dem Privatvermögen des Schuldners zu befriedigen, ist diese Auffassung offensichtlich verfehlt, ergibt sich doch bereits aus § 1967 Abs. 2 BGB, dass die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen. Auch seine Auffassung, die Befriedigung der Pflichtteilsansprüche der Kläger aus dem Nachlass könne nicht erfolgen weil die Kläger vom Erbe ausgeschlossen worden seien, geht fehl: Der Umstand, dass die Pflichtteilsberechtigten lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben haben und insbesondere keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände erwerben, ändert nichts daran, dass die Pflichtteilsansprüche Nachlassverbindlichkeiten darstellen und als solche von dem Testamentsvollstrecker - dies zählt zu seinen Aufgaben im Sinne des § 2205 BGB - zu berichtigen sind (Edenhofer in: Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, § 2205, Rn. 6). Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten auch in Form der streitgegenständlichen Pflichtteilsansprüche nicht gewollt habe, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil spricht gerade die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die bis zur Regelung aller Erbangelegenheiten andauern sollte, dafür, dass die Nachlassverbindlichkeiten von dem Beklagten zu 2) ausgeglichen werden sollten. 42 War damit der Beklagte hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche zur Zahlung zu verurteilen, ist der Anspruch allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern für jeden Kläger lediglich in Höhe von jeweils 35.821,43 EUR gerechtfertigt. 43 Die Berechnung der Pflichtteilsansprüche erfolgt gemäß § 2311 BGB, pflichtteilsrelevante Schenkungen im Sinne des § 2325 BGB sind hinzuzurechnen. 44 Aus der von dem Beklagten zu 2) erteilten Auskunft ergibt sich ein Aktivnachlass einschließlich der zu berücksichtigenden Schenkungen in Höhe von 229.423,70 EUR, der zwischen den Parteien unstreitig ist. Hiervon sind jedoch die Verbindlichkeiten der Erblasserin im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB (Erblasserschulden) abzuziehen sowie die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (Erbfallschulden) (Frank in: Münchener Kommentar, BGB, Band 9, 3. Auflage 1997, § 2311, Rn. 9 f.). Der Beklagte zu 2) hat in seiner Auskunft gegenüber den Klägern die Verbindlichkeiten der Erblasserin zum Todestag mit 15.997,10 EUR angegeben und die Kosten der Testamentsvollstreckung mit 10.000,00 EUR angemeldet, wobei darin bereits mit 7.000,00 EUR offenbar die Prozesskosten des vorliegenden Rechtsstreits vermerkt sind (vgl. Bl. 194 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er die Kosten weiter erläutert, wobei die Kläger hinsichtlich der Positionen "Stadtwerke C", "Traueranzeige", "Barmer Ersatzkasse", "Kontogebühren", "Abschlusskosten", "Kapitalertragssteuer", "Weitere Abschlusskosten", "Abschlussguthaben", "Auslagen Telekom" und "Auslagen DAK" unstreitig gestellt haben, dass diese Kosten, bezüglich derer vom Vorliegen von Erblasser- bzw. Erbfallschulden ohne Weiteres auszugehen ist, auch angefallen und von dem Beklagten zu 2) bezahlt worden sind. Um diese Positionen war das der Pflichtteilsberechnung zu Grunde zu legende Nachlassvermögen demnach zu mindern. 45 Weitere Erbfallschulden sind in den Beerdigungskosten für die Erblasserin zu sehen, die der Beklagte zu 2) - wie die Kläger ebenfalls in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben - mit 4.334.83 EUR beglichen hat. Gleiches gilt für die an den Vermieter der Erblasserin gezahlten Mieten sowie die Kosten der Aufhebung des Mietverhältnisses einschließlich der Kosten, die der Beklagte zur Abgeltung der Schönheitsreparaturen und zur Räumung der Wohnung aufgewendet hat. Auch diese Kosten sind - unstreitig - von dem Beklagten zu 2) beglichen worden. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, dass diese Kosten bei erfolgreicheren Verhandlungen gegenüber dem Vermieter möglicherweise hätten vermieden oder verringert werden können, ändert an der Einordnung als Erbfallschulden nichts. Ein Überschreiten der Befugnisse als Testamentsvollstrecker durch den Beklagten zu 2) ist zudem nicht ersichtlich. 46 Schließlich handelt es sich nach der Erklärung des Beklagten zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung, der die Kläger nicht mehr entgegengetreten sind, bei der Position "Dauergrabpflege H" um Erblasserschulden: Die Erblasserin hatte die Dauergrabpflege des Grabes ihrer Mutter noch zu Lebzeiten übernommen. Diese Verbindlichkeit war von dem Beklagten zu 2) ebenfalls zu berichtigen. 47 Nicht zu berücksichtigen waren die Fahrtkosten in Höhe von 348,00 EUR, die der Beklagte zu 2) dem Schuldner auslegte, damit dieser zu einer Besprechung nach C anreisen konnte. Hierbei handelt es sich weder um Erblasser- noch um Erbfallschulden. Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig sind die Notar- und Gerichtskosten, die für den Erbschein des Schuldners bzw. für die Einsetzung des Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker angefallen sind: Kosten, die nur wegen des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung entstehen, können nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten in Rechnung gestellt werden (Frank in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 2311, Rn. 11). Schließlich waren auch nicht die Kosten der Testamentsvollstreckung in Form der Vergütung des Beklagten zu 2) in Abzug zu bringen. Kosten der Testamentsvollstreckung können nur dann und nur insoweit zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten in Anschlag gebracht werden, wie sie für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil sind (BGH NJW 1985, 2828 [2830]). Dass und inwiefern hier die Testamentsvollstreckung für die Kläger von Vorteil war, ist von den Beklagten weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 48 Danach ergeben sich bei der Berechnung des dem Pflichtteilsanspruch zu Grunde zu legenden Nachlassvermögens zu berücksichtigende Verbindlichkeiten in Höhe von 14.495,12 EUR, womit sich einschließlich der pflichtteilsrelevanten Schenkungen ein Nachlassvermögen in Höhe von 214.928,58 EUR ergibt. Der Pflichtteil der beiden Kläger macht jeweils die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils und damit 1/6 aus. Daraus ergibt sich der zugesprochene Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von jeweils 35.821,43 EUR, die weitergehende Klage war abzuweisen. 49 Die Nebenforderungen folgen aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Kläger können Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der beiden Klagen verlangen, einen früheren Verzugseintritt, insbesondere ab dem 08.03.2003 haben sie nicht dargelegt. 50 Auch der Klageantrag zu 3) gegenüber dem Beklagten zu 1) ist zulässig und begründet. 51 Der Antrag ist zulässig. 52 Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) die Rüge der örtlichen Zuständigkeit im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten hat, sondern sich rügelos durch Stellung der Sachanträge zur Sache eingelassen hat, ist das Landgericht bereits gemäß § 39 ZPO aufgrund rügeloser Verhandlung zur Sache örtlich zuständig. 53 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich darüber hinaus aus § 180 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben, wenn der Rechtsstreit bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig war. So verhält es sich hier. 54 Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) auch nicht mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Kläger begehren - so ist ihr Antrag auszulegen - die Feststellung, dass ihre Pflichtteilsansprüche, soweit sie aus dem Nachlass nicht befriedigt werden können, zur Insolvenztabelle anzumelden sind. Nachdem der Beklagte zu 1) die Ansprüche bei der Anmeldung durch die Kläger bestritten hat, ist das Feststellungsinteresse der Kläger zu bejahen. 55 Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Derzeit steht noch nicht endgültig fest, ob die Pflichtteilsansprüche der Kläger aus dem Nachlass vollständig befriedigt werden können bzw. in welcher Höhe die Kläger insoweit gegebenenfalls ausfallen. Eine Bezifferung, in welcher Höhe ihr Anspruch unbefriedigt bleiben wird, ist den Klägern nicht möglich, so dass der unbezifferte Antrag vorliegend zulässig ist. 56 Der Antrag ist auch begründet. Soweit die Pflichtteilsansprüche der Kläger aus dem vom Beklagten zu 2) verwalteten Nachlass nicht befriedigt werden können, sind die Kläger als Insolvenzgläubiger anzusehen. Dies sieht letztlich auch der Beklagte zu 1) so. Die Kläger haben ihre Forderungen angemeldet, sie sind von dem Beklagten zu 1) bestritten worden, ohne dass er im Rechtsstreit Einwendungen gegen die Forderung dem Grunde oder der Höhe nach erhoben hat. Ihr Feststellungsantrag ist damit - soweit Pflichtteilsansprüche bestehen - begründet. 57 II. 58 Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) ist aufgrund seines Anerkenntnisses der Klageforderung begründet. 59 III. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 93, 100 Abs. 1 ZPO. 61 Die Kosten hinsichtlich der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) waren gemäß § 93 ZPO den Klägern aufzuerlegen. Der Beklagte zu 2) hat die ihm gegenüber geltend gemachten Duldungsansprüche mit den Schriftsätzen vom 12. und 27.08.2003 sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt; dies noch zu einem Zeitpunkt, als die ihm gegenüber erhobene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig war. Denn im Zeitpunkt der Klageerhebung stand ein Pflichtteilsanspruch der Kläger gegenüber dem Schuldner noch nicht fest, weil noch keine Auskunft erteilt worden war. Für die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines noch ungewissen Zahlungsanspruches besteht indes ein Rechtsschutzbedürfnis nicht. Nachdem die Kläger ihren Pflichtteilsanspruch beziffert hatten, hat der Beklagte zu 2) sein Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2004 wiederholt. 62 Der Beklagte zu 2) ist von den Klägern - unstreitig - vorgerichtlich nicht zur Erfüllung bzw. zur Erklärung über den Duldungsanspruch aufgefordert worden, so dass er auch keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Die Kosten seiner Inanspruchnahme waren damit den Klägern aufzuerlegen. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 1, Nr. 11, 711 ZPO. 64 Streitwert: 65 Antrag zu 1): 38.237,28 EUR (§ 18 GKG); 66 Antrag zu 2): 38.237,28 EUR (§ 18 GKG); 67 Antrag zu 3): 0,00 EUR (§§ 3 ZPO, 182 InsO); 68 Antrag zu 4): 76.474,56 EUR (§§ 6 ZPO, 12 Abs. 1 GKG) 69 Insgesamt: 152.949,12 EUR