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Urteil

6 S 268/03 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2004:0429.6S268.03.00
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Leitsätze

Wer durch Berichtigungsbeschluss, der mangels Rechtspersönlichkeitsidentität nicht gerechtfertigt ist, statt des im ursprünglichen Urteilsrubrum angegebenen Titelschuldners formal -ohne Änderung der erteilten Vollstreckungsklausel- zum Titelschuldner gemacht wird, kann im Wege der Klage nach § 767 ZPO geltend machen, nie Schulder des titulierten Anspruchs gewesen zu sein. Eine Klage nach § 732 ZPO kommt nicht in Betracht.

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 19. Januar 2004 - 6 S 268/03 - wird unter Zurückweisung des Einspruches der Beklagten vom 30. Januar 2004 mit dem Inhalt aufrechterhalten, dass auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 9. Oktober 2003 - 14 C 170/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 12.05.1999 - 14 C 135/99 - und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.01.2003 - 14 C 135/99 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 8.08.2002 bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses und in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 2.09.2002 bezüglich des Versäumnisurteils wird gegen den Kläger für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, einschließlich der durch die Einlegung des Einspruches der Beklagten entstandenen weiteren Kosten, werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer durch Berichtigungsbeschluss, der mangels Rechtspersönlichkeitsidentität nicht gerechtfertigt ist, statt des im ursprünglichen Urteilsrubrum angegebenen Titelschuldners formal -ohne Änderung der erteilten Vollstreckungsklausel- zum Titelschuldner gemacht wird, kann im Wege der Klage nach § 767 ZPO geltend machen, nie Schulder des titulierten Anspruchs gewesen zu sein. Eine Klage nach § 732 ZPO kommt nicht in Betracht. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 19. Januar 2004 - 6 S 268/03 - wird unter Zurückweisung des Einspruches der Beklagten vom 30. Januar 2004 mit dem Inhalt aufrechterhalten, dass auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 9. Oktober 2003 - 14 C 170/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst wird: Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 12.05.1999 - 14 C 135/99 - und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.01.2003 - 14 C 135/99 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 8.08.2002 bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses und in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 2.09.2002 bezüglich des Versäumnisurteils wird gegen den Kläger für unzulässig erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, einschließlich der durch die Einlegung des Einspruches der Beklagten entstandenen weiteren Kosten, werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO verwiesen. Der Kläger verfolgt seine abgewiesene Zwangsvollstreckungsgegenklage nunmehr nur noch mit dem aus dem Entscheidungstenor als Neufassung des amtsgerichtlichen Urteils ersichtlichen Hilfsantrag zu 4. weiter. Der Kläger meint, dass das Amtsgericht rechtlich unzutreffend die Auffassung vertreten habe, dass der Kläger mit der von ihm erhobenen Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem im Tenor im einzelnen aufgeführten Titeln in Verbindung mit den dort genannten Berichtigungsbeschlüssen nicht für unzulässig erklären lassen könne und auch sein Antrag diese hilfsweise gegen den Kläger für unzulässig zu erklären unbegründet sei. Lediglich den letztgenannten Hilfsantrag verfolgt der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens nunmehr noch weiter. Unter Verteidigung des angefochtenen Urteils vertreten die Beklagten die Ansicht, dass eine Anwendbarkeit von § 767 ZPO ausscheidet, da der Kläger keine materiell rechtlichen Einwendungen geltend machen könne. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten beigezogenen Akten - 14 C 135/99 Amtsgericht Bonn - 5 S 52/00 Landgericht Bonn - ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Einspruch der Beklagten vom 30.01.2004 - bei Gericht am selben Tage eingegangen - ist statthaft und zulässig. Gemäß § 342 ZPO wird auf Grund dessen der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis der Beklagten befand. Der Einspruch der Beklagten ist jedoch unbegründet, da die Klage als Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO zulässig und begründet ist. Worauf die Kammer bereits schon vor Erlass des Versäumnisurteils vom 19. Januar 2004 in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ist die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO das gegebene Mittel. Der Kläger macht nämlich jedenfalls auch geltend, nicht materieller Schuldner des Anspruchs zu sein und auch nicht gewesen zu sein. Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil es im Verhältnis zu ihm keinen der dort maßgeblichen Zeitpunkte je gegeben hat. Im einzelnen gilt in diesem Zusammenhang, dass das Amtsgericht, soweit es die Anwendbarkeit von § 767 ZPO mit der Begründung verneint hat, dass der Kläger keine materiell rechtlichen Einwendungen geltend mache, zwar berücksichtigt hat, dass zu diesen Einwendungen insbesondere der nachträgliche Untergang oder die Hemmung des titulierten Anspruches, insbesondere durch Erlass, Erfüllung oder Stundung gehört. Zu den nach § 767 ZPO möglichen Einwendungen gehört aber auch die Begründung des als Vollstreckungsschuldner genannten, er sei nicht der in der Urkunde genannte Schuldner und damit nicht Schuldner der durch den Vollstreckungstitel begründeten Verpflichtung (vgl. OLG Düsseldorf OLGZ 84, 93 (94); Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 767 Rn. 12 "Schuldnereigenschaft"). D. h. der Kläger stützt die Klage darauf, dass er sachlich - rechtlich - nicht Schuldner der titulierten Honorar- und Verfahrenskostenforderung sei und deshalb die Zwangsvollstreckung aus den Titeln gegen ihn nicht stattfinden dürfe. Dieser Fall der fehlenden Passivlegitimation ist eine materiell rechtliche Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO. Die im Rahmen des § 767 ZPO in diesem Zusammenhang vorzunehmende Prüfung ist zweistufig. Zum einen stellt der Einwand, nicht Schuldner zu sein, eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch dar. Zum anderen präkludiert die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO, wie bereits schon einleitend ausgeführt, nur dann, wenn der Kläger ursprünglicher Titelschuldner war, was der Kläger gerade in Abrede stellt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Kläger vor der Rubrumsberichtigung durch die im Entscheidungstenor dieser Entscheidung genannten Berichtigungsbeschlüsse nicht Titelschuldner gewesen ist. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im Vorprozess - 14 C 135/99 AG Bonn - und ihrem Vortrag in erster Instanz ist ihrerseits nie substantiiert vorgetragen worden, woraus sich die Rechtspersönlichkeitsidentität zwischen dem Kläger und dem in der Klagebegründung in dem Vorverfahren - 14 C 135/99 - vom 23. März 1999 als europa- weiten Zusammenschluss von Einzelpersonen und Mittelstandsorganisationen beschriebenen Beklagten "Firma N e. V., ansässig in I-Straße, ####1 T", ergeben soll. Darüber hinaus ist seitens der Beklagten nie substantiiert vorgetragen worden, aus welchen Umständen es sich ergibt, dass der Kläger, bei dem es sich um einen ausweislich in der Akte des Vorprozesses eingereichten Vereinsregisterauszuges um einen 1997 errichteten Verein handelt, Auftraggeber für die von den Beklagten berechneten anwaltlichen Leistungen im Jahre 1996 war. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang lediglich noch darauf einzugehen, dass der Rubrumsberichtigungsantrag der Beklagten dem jetzigen Kläger im Rahmen des Vorprozesses nicht zugestellt worden ist, sondern lediglich dem damaligen Prozessbevollmächtigten des damaligen Beklagten, hinsichtlich dessen - was zur Vermeidung von Wiederholungen nur noch kurz angesprochen werden soll - nicht vorgetragen worden ist, woraus sich die Rechtspersönlichkeitsidentitiät zwischen dem jetzigen Kläger und dem damaligen Beklagten ergibt. Danach ist die Berufung des Klägers entsprechend dem Hilfsantrag zu Nr. 4., der von ihm nunmehr in der Berufung alleine weiterverfolgt wird, im vollen Umfange begründet. Dieser Hilfsantrag stellt gegenüber dem ursprünglichen Hauptantrag auch kein Minus dar, da es sich insoweit nur um eine Klarstellung des Hauptantrages handelt. Dem Erfolg der Klage steht auch nicht das Vorbringen der Beklagten in der Einspruchsschrift und insbesondere deren Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof, NJW-RR 1987, 1149, entgegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der dort vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall dem vorliegenden nicht vergleichbar, wonach Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht im Rahmen des § 767 ZPO geltend gemacht werden können, sondern nur durch unmittelbares Vorgehen gegen die Klausel mit den gebotenen Rechtsmitteln der §§ 732 und 768 ZPO. Der vorliegende Fall betrifft gerade nicht das Spannungsverhältnis zwischen §§ 767 ZPO und 732 ZPO. Vorliegend ist gar kein Fall von § 732 ZPO gegeben, da man den Kläger nachträglich zum Titelschuldner gemacht hat mit der Behauptung, er sei Titelschuldner. Aus diesem Grunde ist im Vorprozess - 14 C 135/99 AG Bonn - das Rubrum berichtigt worden und nicht die Klausel. Nachträglich ist jemand anders in das Passivrubrum getreten, als ursprünglich dort aufgeführt war. Demnach muss es dabei verbleiben, dass derjenige, der nunmehr als Titelschuldner im Passivrubrum aufgeführt worden ist, nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend machen kann, dass er - im vorliegenden Falle der Kläger - nicht tatsächlich Titelschuldner ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht in entsprechender Anwendung der §§ 708 Nr. 10 i. V. m. 711, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.520,85 EUR Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 543 ZPO nicht gegeben sind.