Leitsatz: Zum Wegfall des rechtlichen Grundes für die Leistung einer Reiserücktrittversicherung, wenn der - verhinderte - Reisende durch eigene Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter einen teilweisen Erlass der Stornokosten erreicht. Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 222,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2003 zu zahlen, wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 18.12.2003 - 14 C 323/03 - aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 20% und der Beklagte zu 80%. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die nur nach einem Streitwert von 889,65 EUR zu erheben sind und die im Übrigen niedergeschlagen werden, trägt der Beklagte allein. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Leistungen aus einer Reiserücktrittskostenversicherung, die sie an ihn ausgezahlt hat. Die Klageforderung belief sich zunächst auf 1.112,06 EUR und ist bereits in erster Instanz durch eine mit Schriftsatz vom 12.09.2003 erklärte Teilklagerücknahme auf 889,65 EUR reduziert worden. Mit Urteil vom 18.12.2003, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Bonn den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.112,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2003 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beklagte sei durch die an ihn ausgezahlten Versicherungsleistungen zu Unrecht bereichert, da ihm kein Schaden entstanden sei. Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 23.12.2003 zugestellt worden ist, hat dieser am 22.01.2004 Berufung eingelegt und diese am 13.02.2004 begründet. Der Beklagte rügt zum einen, dass das Amtsgericht ihn auch insoweit verurteilt hat, als die Klägerin die Klage bereits in erster Instanz zurückgenommen hatte. Zum anderen sei das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass er nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Erstattung der erhaltenen Versicherungsleistungen verpflichtet sei. Der Beklagte habe auf Grund des eingetretenen Versicherungsfalls die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Leistungen vertragsgemäß erhalten. Der rechtliche Grund für diese Vermögensverschiebung sei auch nicht deshalb nachträglich weggefallen, weil der Beklagte die restlichen Stornokosten nicht an den Reiseveranstalter entrichten musste. Der Vermögensvorteil, der dem Beklagten dadurch entstanden sei, beruhe allein auf einem Entgegenkommen des Reiseveranstalters und stehe in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den zwischenzeitlich längst beendeten Vertragsbeziehungen der Parteien. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung insoweit zurückzuweisen, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 889,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2003 zu zahlen Sie meint, der Beklagte beanstande zu Recht, dass das Amtsgericht über den Klageantrag hinausgegangen ist. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil jedoch zutreffend. II. Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519 f. ZPO) - Berufung ist teilweise begründet. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beruht das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler, den der Beklagte nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO geltend gemacht hat (§§ 513 Abs. 1 1. Alt., 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO); im Übrigen sind Berufungsgründe - insbesondere die geltend gemachte rechtsverletzung - nicht gegeben insbesondere beruht das Urteil insoweit nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 889,65 EUR verurteilt worden ist, hat das Amtsgericht der Klägerin unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt hatte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 02.12.2003 hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht "auf den Antrag wie im Schriftsatz vom 30.06.2003 [...] bzw. auf den erneuten Schriftsatz vom 12.09.2003" Bezug genommen. Das ist so zu verstehen, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 12.09.2003 erklärten Teilklagerücknahme beantragt hatte, den Beklagten zur Zahlung von 889,65 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Zu Recht hat das Amtsgericht hingegen angenommen, dass der Beklagte nach § 812 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, an die Klägerin 889,65 EUR zu zahlen. Nach Auffassung der Kammer folgt der Anspruch allerdings aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB und nicht aus Satz 1 1. Alt. der Vorschrift: Der Beklagte hat durch eine Leistung der Klägerin 2.900,- DM erlangt. Diese Vermögensverschiebung hatte zunächst in dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag einen rechtlichen Grund. Denn nach § 1 Nr. 1 der Versicherungsbestimmungen für Reiseversicherungen der Klägerin (VB-ERV 1998) musste diese dem Beklagten als versicherter Person die vertraglich geschuldeten Stornogebühren erstatten, wenn der Beklagte aus einem der in der Vertragsbestimmung aufgeführten Gründe vor Reiseantritt von der Reise zurücktritt. Dass der Rücktritt des Beklagten von der gebuchten Reise aus einem solchen Grund erfolgte und dass er dem Reisveranstalter wegen des Rücktritts - jedenfalls zunächst - Stornogebühren in Höhe von 3.625,- DM schuldete, ist unstreitig. Die Klägerin musste ihm deshalb unter Berücksichtigung des in § 4 VB-ERV 1998 vereinbarten Selbstbehalts 2.900,- DM erstatten. Dass der Beklagte die Stornokosten bis auf einen Betrag von 1.450,- DM nicht gezahlt hat, stand dem zunächst nicht entgegen. Denn § 1 Nr. 1 VB-ERV 1998 kann nicht so verstanden werden, dass die Auszahlung der Versicherungsleistung von einer Zahlung der "vertraglich geschuldeten Stornogebühren" durch den Versicherungsnehmer abhängt. Auch der Umstand, dass es sich um eine Schadensversicherung handelt, die den Versicherer nur zum Ersatz von Schäden verpflichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG), rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn alleine dadurch, dass der Beklagte dem Reiseveranstalter die Stornokosten schuldete und dass sein Vermögen deshalb mit einer Verbindlichkeit belastet war, ist ihm ein Schaden entstanden. Hinsichtlich der Versicherungsleistung, die auf den nicht gezahlten Betrag der Stornokosten entfällt, ist der rechtliche Grund jedoch später weggefallen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Reiseveranstalter diese Kosten ausgebucht hat. Der Beklagte hat insoweit in erster Instanz selbst vorgetragen, der Reisveranstalter habe ihm mitgeteilt, dass er ihm eine Gutschrift erteilt habe. Auf Grund dieser Mitteilung ist zwischen den Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen, durch den der Reiseveranstalter dem Beklagten die nicht gezahlten Stornogebühren erlassen hat (§ 397 Abs. 1 BGB). Vor dem Hintergrund der mit dem Reiseveranstalter geführten Verhandlungen, in denen sich der Beklagte um eine Kulanzlösung bemüht hatte, konnte er diese Mitteilung nur so verstehen, dass der Reiseveranstalter die noch nicht gezahlten und nunmehr gutgeschriebenen Stornokosten endgültig nicht mehr geltend machen würde. Der Beklagte selbst geht im Übrigen davon aus, dass der Reiseveranstalter die restlichen Stornogebühren nicht mehr mit Erfolg gegen ihn geltend machen kann. Der Beklagte hat das auf den Abschluss eines Erlassvertrags gerichtete Vertragsangebot des Reiseveranstalters stillschweigend angenommen. Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil er selbst in den bereits erwähnten Verhandlungen auf den für ihn günstigen Forderungsverzicht hingewirkt hatte. Der Zugang der Annahmeerklärung war entbehrlich (§ 151 Satz 1 BGB). Der Erlass der nicht gezahlten Stornogebühren hatte zur Folge, dass der Beklagte diese dem Reiseveranstalter vertraglich nicht mehr schuldete und dass somit die in § 1 Nr. 1 VB-ERV 1998 normierten Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht der Klägerin nachträglich wegfielen. Art. 7 der von der Klägerin vorgelegten Vertragsbedingungen steht dem daraus resultierenden Rückforderungsrecht der Klägerin nicht entgegen (Anlage zur Klagebegründung vom 30.06.2003). Denn bei dieser Vertragsbestimmung handelt es sich ausschließlich um eine Regelung über die Fälligkeit des Anspruchs. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht durch die Überlegung gerechtfertigt, dass die Klägerin an den mit dem Reiseveranstalter geführten Verhandlungen keinen Anteil hatte. Denn der Vermögensvorteil, den der Beklagte der Klägerin erstatten muss, ist bereits durch die Auszahlung der Versicherungsleistung entstanden, wenn auch zunächst mit rechtlichen Grund. Lediglich hinsichtlich der Versicherungsleistungen, die auf die vom Beklagten an den Reiseveranstalter geleistete Anzahlung in Höhe von 1.450,- DM entfallen, ist der rechtliche Grund nicht nachträglich weggefallen. Für die Anzahlung schuldete die Klägerin dem Beklagten unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 20% eine Versicherungsleistung in Höhe von 1.160,- DM. Gezahlt hat die Klägerin insgesamt 2.900,- DM. Den Differenzbetrag von 1.740,- DM oder 889,65 EUR muss der Beklagte ihr erstatten. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Bei der auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung war die von der Klägerin erklärte Teilklagerücknahme zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren waren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang niederzuschlagen, da diese Kosten nicht entstanden wären, wenn dem Amtsgericht der festgestellte Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 710 ZPO; von Anordnungen nach § 711 ZPO wird nach § 713 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.112,06 EUR, für die Gerichtskosten jedoch nur 889,65 EUR