Beschluss
6 T 21/04
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kosten des Rechtsstreits können dem Mieter auch hinsichtlich eines in der Hauptsache erledigten Räumungsbegehrens auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für die analoge Anwendung von § 93b Abs. 3 ZPO nicht vorliegen.
• Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO ist bei Mietrückständen nur zu gewähren, wenn die Zahlung der laufenden Miete oder Nutzungsentschädigung für die Frist gewährleistet ist; fehlt diese Gewähr, ist dem Vermieter das weitere Zuwarten nicht zuzumuten.
• Das Vorbringen eines Mieters, er werde wahrscheinlich ausziehen, reicht nicht aus; der Mieter muss bereits vor Klageerhebung eine begründete, den Umständen nach angemessene Räumungsfrist unter Angabe von Gründen begehrt haben.
• Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung bei Räumungsklage trotz teilweiser Erledigung; Versagung analoge Anwendung § 93b Abs.3 ZPO • Die Kosten des Rechtsstreits können dem Mieter auch hinsichtlich eines in der Hauptsache erledigten Räumungsbegehrens auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für die analoge Anwendung von § 93b Abs. 3 ZPO nicht vorliegen. • Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO ist bei Mietrückständen nur zu gewähren, wenn die Zahlung der laufenden Miete oder Nutzungsentschädigung für die Frist gewährleistet ist; fehlt diese Gewähr, ist dem Vermieter das weitere Zuwarten nicht zuzumuten. • Das Vorbringen eines Mieters, er werde wahrscheinlich ausziehen, reicht nicht aus; der Mieter muss bereits vor Klageerhebung eine begründete, den Umständen nach angemessene Räumungsfrist unter Angabe von Gründen begehrt haben. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat. Zwischen Klägerin (Vermieterin) und Beklagten (Mieter) bestand ein Mietverhältnis; die Beklagten kündigten selbst zum 30.09.2003. Wegen Mietrückständen von 1.377,97 EUR erklärte die Klägerin fristlos gekündigt und begehrte Räumung bis 10.07.2003 sowie vorsorglich ordentliche Kündigung zum 30.09.2003. Mit Anwaltsschreiben vom 10.07.2003 schlug die Beklagte zu 1. einen Aufhebungsvertrag zum 01.08.2003 oder notfalls Räumung bis 30.09.2003 vor; die Klage ging am 10.07.2003 ein. In ihrem ersten Schriftsatz ohne Verteidigungsanzeige erkannte Beklagte zu 1. den Räumungs- und Zahlungsanspruch an und beantragte Räumungsfrist bis 30.08.2003; Beklagter zu 2. erkannte später an. Die Wohnung wurde Ende August 2003 geräumt; insoweit erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht legte die gesamten Prozesskosten den Beklagten auf; die Beklagte zu 1. erhob sofortige Beschwerde mit dem Antrag, die Kosten des Räumungsrechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Amtsgericht hat zu Recht die Kosten auch für das erledigte Räumungsbegehren den Beklagten auferlegt. • Für Beklagten zu 2. lag kein sofortiges Anerkenntnis vor, weil er zunächst Verteidigungsanzeige erstattete; auf dessen Kostenentscheidung kommt es insoweit nicht an. • Bei Beklagter zu 1. liegt zwar ein sofortiges Anerkenntnis vor, dennoch sind die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 93b Abs. 3 ZPO nicht erfüllt. • Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO wäre hier nicht zu gewähren gewesen: Angemessenheit der Frist setzt die Interessenabwägung voraus; maßgeblich ist, ob die laufende Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Dauer der Frist gesichert ist. • Die Beklagte zu 1. bot während des Verfahrens keine Zahlung oder sonstige Gewähr für die Miete/Nutzungsentschädigung an; im Anwaltsschreiben vom 10.07.2003 machte sie deutlich, dass ihr Einkommen nahe der Pfändungsfreigrenze liege, sodass weitere Zahlungen nicht zu erwarten waren. • Die bloße Eigenkündigung der Mieterin zum 30.09.2003 machte einen Auszug zu diesem Zeitpunkt noch nicht wahrscheinlich, insbesondere nachdem die Klägerin fristlos gekündigt hatte und damit die Lage verändert war. • Voraussetzung des § 93b Abs. 3 ZPO, dass der Mieter bereits vor Klageerhebung unter Angabe von Gründen eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist begehrt haben muss, liegt nicht vor; das Schreiben vom 10.07.2003 enthält kein begründetes Fristbegehren und keine Zusicherung von Zahlungen. • Mangels Erfolgsaussicht ist der Beklagten zu 1. für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu versagen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits, auch hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Räumungsbegehrens, sind den Beklagten aufzuerlegen. Die analoge Anwendung des § 93b Abs. 3 ZPO zugunsten der Beklagten zu 1. kommt nicht in Betracht, weil keine gesicherte Zahlung der laufenden Miete oder Nutzungsentschädigung für eine Räumungsfrist dargelegt wurde und keine vorprozessuale, begründete Fristbegehren unter Angabe von Gründen erfolgte. Mangels Erfolgsaussicht wird der Beklagten zu 1. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt. Die Beschwerde war damit unbegründet und scheitert im Wesentlichen an fehlender Gewähr für Mietzahlungen während einer Räumungsfrist und unzureichendem Vorbringen über ein begründetes Fristgesuch.