Urteil
1 O 278/03
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2004:0116.1O278.03.00
2mal zitiert
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz von Krankenhaus-Behandlungskosten bzw. Aufwendungsersatz aufgrund der Behandlung der Patientin T. 3 Der Kläger betreibt das St.-Johannes Hospital in E als Plan-Krankenhaus im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V. Am 24.11.1999 wurde die Patientin T, geb. am ....., als medizinischer Notfall von der örtlichen Feuerwehr dort eingeliefert und nach der Behauptung des Klägers bis zu deren Tod am 21.01.2000 u.a. operativ behandelt. 4 Nach Aktenlage hat der Kläger am 25.11.1999 einen Antrag nach § 37 Abs. 2 SGB V auf Übernahme der Behandlungskosten bei dem Sozialamt der Stadt E (Eingang dort 02.12.1999) als örtlich zuständigem Sozialhilfeträger gestellt. Dieser ist am 09.08.2000 mit der Begründung, die sozialrechtliche Hilfsbedürftigkeit der Patientin habe nicht festgestellt werden können, abgelehnt worden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 14.08.2000 wurde seitens der Stadt E unter dem 14.01.2001 zurückgewiesen. 5 Der Kläger behauptet, die Behandlung sowie deren Umfang sei - auch im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V - erforderlich gewesen. 6 Die Patientin sei nicht krankenversichert gewesen. Sie sei im März 1999 arbeitslos geworden und am 17.03.1999 aus der Krankenversicherung, bei der sie bis dahin versichert gewesen sei, ausgeschieden. Sie habe in der Folgezeit von geringen Ersparnissen (ca. 1.200,00 DM) bzw. von der Unterstützung ihres Lebensgefährten gelebt. Einen Antrag auf Sozialhilfe habe die Patientin bis zu ihrer Einlieferung in das Krankenhaus nicht gestellt gehabt, obwohl sie mittellos gewesen sei. Auch gegenüber den Erben könne der Anspruch auf Bezahlung der Behandlungskosten nicht realisiert werden, da bislang sämtliche bekannt gewordenen Angehörigen der Patientin, die als gesetzliche Erben in Frage kommen könnten, die Erbschaft ausgeschlagen hätten. 7 Der Kläger vertritt die Ansicht, ihm stehe ein Aufopferungsanspruch gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland und das beklagte Land zu, da er bzw. die behandelnden Ärzte und weitere Mitarbeiter aufgrund der Strafvorschrift des § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung) iVm § 13 StGB zwar unter Strafandrohung zur Hilfeleistung verpflichtet seien, dies jedoch nicht unentgeltlich zu geschehen habe. 8 Die Verpflichtung zur Hilfeleistung nach den genannten Normen sei als hoheitlicher Eingriff zu werten. Der Kläger sieht sich dabei vorrangig in seinem Recht auf Freiheit in der Gestalt der Handlungs-, Dispositions- und Verfügungsfreiheit über die personellen und sächlichen Mittel verletzt und vertritt weiter die Ansicht, gleichzeitig sei auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - insoweit sei er jedenfalls mit einem Gewerbebetrieb vergleichbar - oder das der Berufsfreiheit betroffen. Ein unmittelbarer Eingriff in diese Rechte sei darin zu sehen, dass bereits das bloße Erscheinen eines aus medizinischer Sicht akut hilfebedürftigen Patienten in Verbindung mit der Handlungspflicht des § 323 c StGB zu einem Tätigwerden in sächlicher und personeller Hinsicht führe. § 323 c StGB könne nicht als Inhaltsbestimmung des Eigentums iSd Art. 14 Abs. 1, Satz 2 GG verstanden werden, da die Strafnorm allenfalls die allgemeine Handlungspflicht einer Person, nicht aber das Eigentum des Klägers einschränke. Bei anderer Ansicht werde der Eigentumsbegriff ausgehöhlt. 9 Die verlangten Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 16.593,17 EUR seien auch nicht nach den §§ 121, 28 BSHG ersatzfähig, da nach wie vor unklar sei, ob die Patientin in finanzieller Hinsicht hilfebedürftig und daher " berechtigt " im Sinne des § 28 Abs. 2 BSHG gewesen sei. Die Klärung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse sei für die Krankenhausverwaltung, die bis zur Einlieferung der Patientin in keinerlei rechtlichen und persönlichen Beziehung zu dieser gestanden habe, auch weder möglich noch zumutbar. Da nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der Anspruchsteller die materielle Beweislast für die Bedürftigkeit trage, sei er, der Kläger, durch die Regelungen der §§ 121, 28 BSHG nicht hinreichend geschützt, und er sieht sich insoweit mit einem Sonderopfer belastet. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.593,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (06.03.03 bzw. 03.02.2003) zu zahlen. 12 Die Beklagten beantragen, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bestreiten die Behandlung der Patientin, deren Dauer und Erforderlichkeit sowie die Höhe der angefallenen Kosten mit Nichtwissen. 15 Die Beklagte zu 1) wie auch das beklagte Land sind der Ansicht, der Anspruch aus Aufopferung sei schon mangels Vorliegen eines Sonderopfers des Klägers zu verneinen, da dieser bzw. die bei ihm beschäftigten Ärzte bereits von Berufs wegen zur Hilfeleistung verpflichtet seien. 16 Sie sind weiter der Auffassung, Ansprüche nach Enteignungsgrundsätzen bestünden nicht, da es schon an einem Eigentumseingriff fehle und auch keine hoheitliche Maßnahme vorliege. Soweit die nach § 323 c StGB geforderte Hilfeleistung zu Vermögensschäden führe, sei die gesetzliche Bestimmung als Inhalts- und Schrankenbestimmung iSd Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG anzusehen. 17 Das beklagte Land ist zudem der Ansicht, es sei bereits nicht passivlegitimiert, da eine Begünstigung des Landes durch das Handeln des Klägers nicht erkennbar sei. 18 Es liege auch kein enteignender Eingriff vor, da ein solcher Anspruch nur bei rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahmen, welche die Zumutbarkeit übersteigen, in Betracht komme. Dies sei nicht der Fall, da es schon an einem unmittelbaren Eingriff fehle, weil regelmäßig mit der Verpflichtung zur Hilfeleistung keine Kostentragung verbunden sei. Selbst soweit man einen mittelbaren Eingriff ausreichen lassen wolle, mangele es jedenfalls an dem Erfordernis eines Sonderopfers, weil der Kläger durch die Regelungen der §§ 121, 28 BSHG hinreichend geschützt sei. Der Kläger müsse daher vielmehr vorrangig die Verwandtschaft der Patientin bzw. das örtlich zuständige Sozialamt in Anspruch nehmen. Im übrigen garantierten die Vorschriften der §§ 121, 28 BSHG einen lückenlosen gesetzlichen Schutz im Hinblick auf Aufwendungen des Hilfeleistungspflichtigen, soweit er mit seiner Forderung gegen mittellose Patienten ausfalle. Auch die damit in Zusammenhang stehenden Beweisschwierigkeiten führten nicht zu Aufopferungs- bzw. Entschädigungsansprüchen, da diese nicht als Sonderopfer qualifiziert werden könnten. Diesbezüglich sei der Kläger als Krankenhaus auch nicht ungleich härter als andere, gleichfalls durch die Norm des § 323 c StGB Verpflichtete, betroffen. Auch sei ungewiss, ob der zuständige Sozialhilfeträger aufgrund der ihn treffenden Amtsermittlungspflicht vorliegend gerade aufgrund der Erbschaftsausschlagungen nicht letztendlich doch zur Feststellung der Mittellosigkeit der Patientin gelangt wäre. Daher sei der Kläger - auch unter dem Gesichtspunkt des vorrangigen Primärrechtsschutzes - gehalten gewesen, gegen den ablehnenden Bescheid der Stadt E vorzugehen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 20 Die Nachlassakte des Amtsgerichts E (Az.: 13 VI .....) war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 22 Die Klage ist nicht begründet. 23 I. 24 Dem Kläger stehen im Ergebnis keine Ansprüche gegen die Beklagten zu. 25 1) Aufopferung 26 Ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung, auf den der Kläger sein Begehren in erster Linie stützt, besteht nicht. 27 Insoweit fehlt es bereits an den grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen. Denn ein aus den §§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 ("Einl. ALR") abgeleiteter und heute gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch bildet in seinem heutigen Anwendungsbereich nach herrschender höchstrichterlicher Rechtsprechung die Entschädigungsgrundlage für hoheitliche Eingriffe in immaterielle Rechtsgüter, wie insbesondere Leben, Gesundheit und Bewegungsfreiheit, nicht aber in den durch Art. 12 GG gewährleisteten Erwerbsschutz und das durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrecht (vgl. BGHZ 66, 118; BGH NJW 1994, 1468 und 2229 sowie BGH NJW 1996, 2422). 28 Abgesehen davon, dass der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts gar nicht Träger solcher Grundrechte sein kann, fehlt es im Streitfall an einem Eingriff in immaterielle Schutzgüter. Denn die Handlungsfreiheit des Klägers bzw. der behandelnden Ärzte und des weiteren Krankenhauspersonals sind allenfalls am Rande tangiert. Bei verständiger Würdigung beanstandet der Kläger in erster Linie einen Eingriff in sein Eigentum bzw. sein Vermögen, weil nämlich durch die ihm aufgezwungene Behandlung der Patientin Aufwendungen für Personal und Sachmittel entstanden sind. 29 2) Enteignung 30 a) 31 Näherliegend ist insoweit ein Anspruch nach der Rechtsfigur des enteignenden Eingriffs. Dieser gewährt dann einen Ausgleich, soweit die Beeinträchtigung des Eigentums aufgrund meist atypischer und unvorhergesehener Nebenfolgen des rechtmäßigen Handelns die Opfergrenze überschreitet. 32 Grundsätzlich ist eine Beeinträchtigung des Eigentums als Sozialbindung iSd Art. 14 Abs. 2 GG zwar entschädigungslos hinzunehmen. Eine entschädigungspflichtige Ausnahme besteht jedoch insoweit, als sich die Beeinträchtigung nach Art, Umfang und Intensität für den betroffenen Eigentümer so schwerwiegend darstellt, dass sie ein Sonderopfer darstellt und deshalb nach Enteigungsgrundsätzen entschädigt werden muss. 33 b) 34 Gleichfalls denkbar sind darüber hinaus Ansprüche aufgrund einer ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung (auch eigentumsrechtlicher Ausgleichsanspruch genannt) als eigenes Rechtsinstitut (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Auflage 1991, § 28 S. 151, insb. S. 153, 154). 35 Ansprüche hiernach kommen in Betracht, soweit eine Inhaltsbestimmung im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zwar insgesamt verfassungsgemäß ist, aber in besonders gelagerten Ausnahmefällen zu besonderen Belastungen führt und daher mit Rücksicht auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichheit einen wenigstens finanziellen Ausgleich erfordert. 36 Insoweit hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach Ansprüche aufgrund einer ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung anerkannt (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss v. 14.07.81 in BVerfGE 58, S. 137 ff. (Pflichtexemplar) und BGH, Urteil v. 10.12.1989 in BGHZ 102, S. 350, 359 ff. (Waldschaden), sowie weitere vergleichbare Entscheidungen: BVerfGE 79, S. 174 ff, BVerwGE 84, S. 361 ff., BVerwGE 94, S.1 ff., BGHZ 110, S. 12 ff., BGHZ 121, S. 73 ff., BGHZ 121, S. 328 ff., BGHZ 123, S. 242 ff., BGHZ 126, S. 379 ff.). 37 Im Streitfall ist insoweit jedoch bereits zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 323 c StGB überhaupt als Inhalts- und Schrankenbestimmung iSd Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, mithin einer gesetzlichen Ausgestaltung des Eigentumsbegriffs, angesehen werden kann. Denn die Norm dürfte vielmehr die allgemeine Handlungsfreiheit einschränken und sich nur mittelbar auf das Eigentum beziehen. Selbst wenn dies vorliegend unter Hinweis darauf, dass eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung bei der Patientenversorgung regelmäßige Folge sei, ausreichen könne, ergäbe sich jedoch kein Anspruch des Klägers. 38 Den oben genannten Entscheidungen lagen nämlich in der Regel Sachverhalte zugrunde, bei denen ein eigentumseinschränkendes Gesetz bzw. eine eigentumseinschränkende Verordnung nachträglich erlassen wurde und diese Rechtsgrundlage selbst Entschädigungsbestimmungen - wenn auch z.T. nur als salvatorische Klausel - vorsah. 39 Vorliegend handelt es sich bei dem Strafgesetzbuch im Unterschied dazu um ein vorkonstitutionelles Gesetz. Ein solches Gesetz muss nicht von vornherein eine Entschädigungsregelung aufweisen. Soweit ein vorkonstitutionelles Gesetz allerdings bei Zugrundelegung der grundgesetzlichen Maßstäbe eine mit Art. 14 GG unvereinbare Eigentumsbeschränkung enthält, ist der Gesetzgeber gehalten, nachträglich eine Entschädigungsregelung zu treffen. 40 c) 41 Hinsichtlich der beiden unter a) und b) dargestellten denkbaren Ansprüche sind, soweit den inhalts- und schrankenbestimmenden Gesetzen eine wirksame Entschädigungsregel fehlt oder auch - wie vorliegend - eine solche überhaupt nicht vorhanden ist, die Gerichte nicht befugt, einen Entschädigungsanspruch auf das Rechtsinstitut des enteignenden Eingriffs oder der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung zu stützen. (vgl. BVerfG, Beschluss v. 02.03.1999 in NJW 1999, S. 2877 ff.). Die Lösung der Aufgabe, wie ein Ausgleich erfolgen soll, ist vielmehr schon aufgrund der denkbaren unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten allein dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 21.07.1955 in BVerfGE 4, S. 219 ff.; BVerfG, Beschluss v. 30.11.1988 in BVerfGE 79, S. 179 ff.) 42 Daraus ergibt sich, dass selbst bei Unterstellung einer verfassungsgerichtlich gebotenen Entschädigungspflicht der Handlungsverpflichtung nach § 323 c StGB mangels bisheriger gesetzlicher Grundlage kein Ausgleich gewährt werden dürfte. Soweit danach eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in Betracht kommt, ist die Entscheidung dieser Frage allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, an welches das mit der Frage befasste Gericht nach Aussetzung des Rechtsstreit im Falle der Entscheidungserheblichkeit nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen hätte. 43 Ob im Streitfall eine solche Vorlage überhaupt statthaft wäre, weil es hier gar nicht um eine unmittelbare Anwendung des § 323 c StGB geht, insbesondere nicht etwa die Frage zu klären ist, ob ein Arzt, das Pflegepersonal oder der Geschäftsführer eines Krankenhauses bei Ablehnung von Hilfeleistungen nach dieser Vorschrift strafbar wären, kann letztlich dahin stehen. 44 Denn sämtliche bisher angesprochenen Ansprüche aus Aufopferung oder aus Enteignung im weitesten Sinne kämen dem Grunde nach nur dann in Betracht, wenn der Kläger aus keinem anderen Rechtsgrund Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen verlangen könnte, da die vorgenannten Ansprüche gegenüber anderen einfachgesetzlichen Regelungen subsidiär sind. 45 II. 46 Im Streitfall stehen dem Kläger solche vorrangigen anderweitigen Regelungen jedoch aufgrund der einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlagen gemäß den §§ 121, 28 BSHG bzw. den §§ 670 ff. BGB zur Seite. Diese Ansprüche richten sich indessen nicht gegen die Beklagten dieses Rechtsstreits. Sie wären vielmehr gegen den zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger zu richten, mit der Folge, dass die hier zu entscheidende Klage als unbegründet abzuweisen ist. 47 a) Zeitraum bis Kenntnis des Sozialhilfeträgers 48 Hinsichtlich des Zeitraumes ab Einlieferung der Patientin (24.11.1999) bis zur Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers von dem Eilfall (02.12.1999) sieht schon die Vorschrift des § 121 BSHG grundsätzlich einen Aufwendungserstattungsanspruch zugunsten des Eilhelfers vor. Diesen Weg hat der Kläger zwar beschritten. Er hat ihn indessen nicht zu Ende geführt, indem er es nämlich unterließ, gegen den Widerspruchbescheid der Stadt E gerichlich vorzugehen. 49 b) Zeitraum nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers 50 Aber auch für den in der Regel längeren (hier: 02.12.99 bis zum Tod der Patientin am 21.01.00) und in der Praxis daher bedeutsameren Zeitraum nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Eilfall gewährt bereits das einfache Gesetz dem Eilhelfer Erstattungsansprüche. 51 aa) § 28 Abs. 2 BSHG 52 Bis zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (in Kraft seit dem 01.08.1996) schieden Erstattungsansprüche nach Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers in Fällen wie dem vorliegenden - also gerade bei Tod des behandelten Patienten - allerdings aus, da der sozialhilferechtliche Anspruch nicht vererblich war. 53 Nach § 28 Abs. 2 BSHG, welcher im Rahmen der Reform eingefügt wurde, steht nunmehr der Anspruch des "Berechtigten" auf Hilfe in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld, soweit diese Leistung dem Berechtigten gewährt worden wäre, nach seinem Tode demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat. Demnach erlöschen die Ansprüche des Patienten auf Gewährung von Hilfeleistung nicht mehr grundsätzlich nach dem Tod des Berechtigten, sondern gehen auf die "Einrichtung" bzw. den "Hilfeleistenden" über (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil v. 19.10.2001 in NJW 2002, S. 1738; Sächs. OVG, Urteil v. 25.04.2001 in FES 53, S. 459 ff.). § 28 Abs. 2 BSHG dürfte auch hier einschlägig sein und einen direkten Anspruch des Klägers Anspruch gegen den örtlichen Sozialhilfeträger gewähren (vgl. dazu OVG Münster, Urteil v. 16.05.2000 in DVBl. 2001, S. 578 ff., wo ein Anspruch für eine im Jahr 1994 erfolgte Behandlung mit der Begründung abgelehnt wird, der Gesetzgeber habe in der ab dem 01.08.1996 geltenden Neufassung des § 28 Abs. 2 BSHG keine Rückwirkung angeordnet). 54 bb) Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670 ff. BGB) 55 Selbst wenn aber der sozialhilferechtliche Anspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG für den Zeitraum nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers nicht einschlägig sein sollte, ergibt sich jedenfalls dem Grunde nach ein Anspruch zugunsten des Klägers nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die generelle Anwendbarkeit der §§ 670 ff. BGB auch im Rahmen des öffentlichen Rechts ist anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil v. 06.09.1988 in BVerwGE 80, S. 170 ff.; BSG, Urteil v. 27.06.1990 in NJW 1991, S. 2373 ff.). 56 Zwar lehnt die bisherige ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf auftragsähnliche Verhältnisse gestützte Erstattungsansprüche mit der Begründung ab, der Sozialhilfeträger sei kein "Ausfallbürge", vielmehr sei eine ausdrückliche Beauftragung des Krankenhauses durch den Sozialhilfeträger erforderlich (vgl. OVG Koblenz, Urteil v. 04.03.1983 in NVwZ 1983, S. 754; BVerwG, Urteil v. 02.04.1987 in BVerwGE 77, S. 189 ff.). Ferner ist nach dieser Rechtsprechung die Norm des § 121 BSHG auch als abschließende Regelung anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil v. 03.12.1992 in BVerwGE 91, S. 244 ff.) 57 Indes gewährte die zivilrechtliche Rechtsprechung auch bereits vor dem Inkrafttreten des § 28 Abs. 2 BSHG der Einrichtung, die einen pflegebedürftigen Sozialhilfeberechtigten aufgenommen hatte und der vor der Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Sozialhilfeantrag verstorben war, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. OLG Köln, Urteil v. 20.01.1994 in NJW-RR 1995, S. 570 ff.; grundsätzlich insoweit auch OLG Zweibrücken, Urteil v. 17.03.1988 in FamRZ 1999, S. 410 ff.). 58 Soweit für die Zeit nach Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers nicht schon ein Anspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG zu bejahen ist, ist an dieser Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch gegen die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, § 121 BSHG beinhalte eine abschließende Regelung, festzuhalten. Denn allein aus der Tatsache, dass die Norm des § 121 BSHG eine spezialgesetzliche Regelung für die Kosten der Nothilfe bis zur Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers darstellt, ergibt sich kein gesetzgeberisch gewollter Ausschluss der allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Zeit nach Kenntnis . 59 Insoweit sind jedenfalls Erstattungsansprüche des Klägers bei entsprechender Darlegung und erbrachtem Beweis hinsichtlich der Erforderlichkeit und Bedürftigkeit der Patientin nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag möglich. Es läge zumindest ein - für den Anspruch ausreichendes - "auch fremdes Geschäft" vor, da das Sozialamt bei Erforderlichkeit und Bedürftigkeit der Person Hilfe leisten muss. Ein etwaiger entgegenstehender Wille des Sozialhilfeträgers dürfte bei Nachweis der Bedürftigkeit des Patienten gemäß § 679 BGB auch unbeachtlich sein. 60 Diese nach Auffassung der Kammer bestehenden Ansprüche richten sich indessen, gleichgültig ob sie aus den §§ 121, 28 BSHG oder lediglich nach den Grundsätzen der §§ 670 BGB ff. herzuleiten sind, weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen das beklagte Land. Anspruchsverpflichtet ist vielmehr der zuständige örtliche Sozialhilfeträger. 61 Soweit sich der Kläger weiter darauf beruft, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch in Eilhilfefällen grundsätzlich dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen (einschließlich der Vermögensverhältnisse im Falle der Unaufklärbarkeit, vgl. VG Weimar, Urteil v. 28.05.1997 in NVwZ 1998, S. 505 ff.; BVerwG, Urteil v. 31.05.2001 in BVerwGE 114, S. 298 ff.) obliege, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. 62 Zum einen ist insoweit nämlich auch die Regelung des § 29 BSHG zu beachten. Denn bei dieser sog. "erweiterten Hilfe" ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 19.01.1999, Az. 4 L 5250/98; BVerwG, Beschluss v. 17.01.2002 in FEVS 53, S. 497 ff.) im Fall des § 29 BSHG für den Anspruch aus § 121 BSHG unerheblich, dass die Vermögensverhältnisse ungeklärt sind. 63 Aber auch soweit die Voraussetzungen des § 29 BSHG nicht vorliegen, führt allein der Umstand, dass der Eilhelfer nach der bisherigen Rechtsprechung sowohl für die Vermögenslosigkeit als auch die Erforderlichkeit der Eilhilfe die materielle Beweislast und damit das Risiko trägt, mit dem Anspruch nicht durchzudringen, nicht zu einem Sonderopfer, welches den Kläger berechtigen würde, den vorrangigen Weg der Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers nicht weiterzuverfolgen. Ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtsweges gegen mögliche andere Anspruchsverpflichtete, die der Kläger hier unterlassen hat, müssen Ansprüche gegen den Gesetzgeber aus Ausopferung, enteignendem Eingriff oder nach sonstigen Enteignungsgrundsätzen jedenfalls an diesem Gesichtspunkt scheitern. 64 III. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 i.V.m. 711 ZPO.