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Urteil

5 S 126/03

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Inkassounternehmen mit entsprechender Erlaubnis ist aktivlegitimiert, auch wenn es ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. • Unfallersatztarife sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie objektiv erforderlich sind; maßgeblich ist der dem Geschädigten ohne Weiteres zugängliche Markt. • Geschädigte haben eine Schadensminderungspflicht; sie müssen bei zumutbarer Gelegenheit Vergleichsangebote einholen oder darlegen, dass dies nicht möglich war. • Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind § 249 BGB (alte Fassung) und § 287 ZPO maßgeblich; erhöhte Unfallersatztarife können nur ausnahmsweise wegen besonderer Umstände erstattungsfähig sein.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Unfallersatz-Mietwagenkosten; Aktivlegitimation eines Inkassoinhabers • Inkassounternehmen mit entsprechender Erlaubnis ist aktivlegitimiert, auch wenn es ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. • Unfallersatztarife sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie objektiv erforderlich sind; maßgeblich ist der dem Geschädigten ohne Weiteres zugängliche Markt. • Geschädigte haben eine Schadensminderungspflicht; sie müssen bei zumutbarer Gelegenheit Vergleichsangebote einholen oder darlegen, dass dies nicht möglich war. • Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten sind § 249 BGB (alte Fassung) und § 287 ZPO maßgeblich; erhöhte Unfallersatztarife können nur ausnahmsweise wegen besonderer Umstände erstattungsfähig sein. Die Klägerin, ein Autovermieter mit Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, verlangt aus abgetretenen Ansprüchen Ersatz von Mietwagenkosten aus drei Unfällen 2001/2002. Die jeweiligen Schädiger haften unstreitig; die Geschädigten hatten Ersatzfahrzeuge bei der Klägerin gemietet. Die Beklagte als gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete nur Teilbeträge; die Klägerin klagt die Restforderungen ein. Die Beklagte rügt fehlende Aktivlegitimation der Klägerin und die Überhöhtheit der Mietzinsen. Das Amtsgericht gab der Klage vollständig statt; das Landgericht änderte das Urteil teilweise und beschränkte die Erstattungsansprüche in einem Fall auf den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil die Geschädigten ihre Forderungen wirksam abgetreten haben und die Klägerin eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt. Ein pauschales Bestreiten des Fortbestehens der Erlaubnis genügt nicht zur Darlegung eines Widerrufs. • Rechtliche Einordnung der Erstattungsfähigkeit: Grundlage ist § 249 Satz 2 a.F. BGB; tatsächlich entstandene Kosten sind ein Indiz für Erforderlichkeit, das der Schädiger erschüttern kann. • Marktmaßstab und Üblichkeit: Maßgeblich ist der Markt, der dem Geschädigten in seiner konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich ist (örtlicher Markt freier Autovermieter inklusive Langzeittarife), nicht ausschließlich der Markt spezieller Unfallersatztarife. • Schadensminderungspflicht: Der Geschädigte muss bei zumutbarer Gelegenheit Vergleichsangebote einholen; unterlässt er dies ohne hinreichenden Grund, mindert dies seinen Anspruch. • Anwendung auf die Fälle: Für zwei Geschädigte (I und H) lagen besondere Umstände (Dringlichkeit, zeitliche Umstände, fehlende bzw. nicht einsetzbare Sicherheiten) vor, sodass die Unfallersatztarife ausnahmsweise erforderlich und erstattungsfähig waren. • Für den Geschädigten C3 war nicht dargetan, dass er kein günstigeres Angebot wahrnehmen konnte; er besaß eine Kreditkarte und mietete erst zwei Tage nach dem Unfall, daher sind nur objektiv erforderliche Normaltarife ersatzfähig. • Bemessung der Erstattung: Fehlt Erforderlichkeit in voller Höhe, ist nach § 287 ZPO zu schätzen; die Kammer orientierte sich am Schwacke-Automietpreisspiegel 2000 und stellte fest, dass die von der Beklagten bereits gezahlte Summe die erforderlichen Kosten abdeckte. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung an die Klägerin von 1.149,27 EUR nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Konkret sind die Unfallersatztarife der Klägerin nur für die Schadensfälle I und H erstattungsfähig wegen der besonderen Umstände dieser Geschädigten; für den Schadensfall C3 ist nur der bereits von der Beklagten erstattete Betrag als erforderlich angesehen worden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die Entscheidung ist revisionsfähig, da die grundsätzliche Frage der Erforderlichkeit und des maßgeblichen Marktmaßstabs von erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist.