OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 472/03

LG BONN, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein durch Auslösen der Sofort-Kaufen-Option bei einer Internetauktion angeblich zustande gekommene Vertrag ist von dem Kläger zu beweisen. • Die Nutzung eines Mitgliedsnamens und Passworts in einem Internetauktionshaus begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber des Namens selbst gehandelt hat. • Eltern haften nicht ohne weiteres für unerlaubtes Online-Handeln ihres minderjährigen Kindes; Aufsichtspflichtverletzung ist nur bei darleg- und beweisbarer Kausalität des Schadens begründbar.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für aus Passwortnutzung resultierenden Sofort-Kauf in Internetauktion • Ein durch Auslösen der Sofort-Kaufen-Option bei einer Internetauktion angeblich zustande gekommene Vertrag ist von dem Kläger zu beweisen. • Die Nutzung eines Mitgliedsnamens und Passworts in einem Internetauktionshaus begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber des Namens selbst gehandelt hat. • Eltern haften nicht ohne weiteres für unerlaubtes Online-Handeln ihres minderjährigen Kindes; Aufsichtspflichtverletzung ist nur bei darleg- und beweisbarer Kausalität des Schadens begründbar. Die Parteien sind private Mitglieder derselben Internetauktionsplattform. Der Kläger bot ein BMW M3 Cabrio mit Startpreis 49.000 EUR an; am 12.05.2003 wurde die Sofort-Kaufen-Option zum Preis von 54.900 EUR ausgelöst. Der Kläger erhielt hiervon Nachricht und forderte die Kaufabwicklung; der Beklagte erklärte später, er habe das Gebot nicht selbst abgegeben, sondern sein elfjähriger Sohn. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe beruflich in den Niederlanden. Der Kläger inserierte danach, verkaufte das Fahrzeug an Dritte günstiger und verlangt Schadenersatz in Höhe der Differenz plus Inseratskosten. Er macht alternativ Aufsichtspflichtverletzung geltend und behauptet mangelnde Passwortsicherung durch den Beklagten. • Kein nachgewiesener Vertragsschluss: Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass der Beklagte das Gebot abgegeben hat; die Beweisaufnahme ergab keine Bestätigung der Klägerbehauptung und spricht vielmehr für den Vortrag des Beklagten, sein Sohn habe gehandelt (§§ 145 ff., 130 ff. BGB). • Keine abweichende Beweislastverteilung: Aus Billigkeitsgründen oder wegen besonderer Gefahren der Internetnutzung ist die Beweislast nicht zu Lasten des Beklagten umzuwälzen; Mitgliedschaft mit Passwortpflicht führt nicht automatisch zu einer erhöhten Beweislast des Inhabers. • Kein Anscheinsbeweis/Rechtsschein: Die Verwendung eines Passworts begründet keinen typischen Lebenssachverhalt, der die Identität des Handelnden mit dem Kontoinhaber vermuten ließe; die Unterschiede zu anderen technischen Bereichen (Telefonanschluss, Geldkarte, TAN-Verfahren) verhindern eine Analogie. • Keine Haftung aus Rechtsscheins- oder Anscheinsvollmacht: Es fehlt an zurechenbarer Setzung eines Rechtsscheins durch den Beklagten und an schutzwürdigem Vertrauen des Klägers in die Identität des Bieters. • Kein stellvertretendes Handeln: Der Sohn handelte nicht mit Vollmacht des Beklagten, und eine Duldung oder nachträgliche Genehmigung liegt nicht vor (§ 164 BGB). • Kein Anspruch aus rechtsgeschäftsähnlichem Schuldverhältnis: Es bestand keine besondere geschäftliche Beziehung, die eine Haftung nach § 311 BGB begründen könnte. • Kein Schadenersatz wegen Aufsichtspflichtverletzung: Es war nicht ersichtlich, dass der Beklagte pflichtwidrig gehandelt hätte; zudem hat der Kläger die Kausalität und Höhe des Schadens nicht substantiiert dargelegt (§ 832 BGB). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz aus Nichterfüllung eines Kaufvertrags (§§ 280, 281, 433 BGB), aus einem rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis (§ 280, § 311 BGB) oder wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB), weil nicht feststeht, dass der Beklagte das Sofort-Kaufen-Gebot abgegeben hat und der Kläger die Kausalität seines behaupteten Schadens nicht ausreichend bewiesen hat. Der Beklagte haftet nicht für das Handeln seines elfjährigen Sohnes; die Risiken der Internetnutzung und die bloße Existenz von Mitgliedsname und Passwort führen nicht zu einer Zurechnung oder Anscheinsvermutung zu Lasten des Kontoinhabers. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.