Urteil
14 O 219/02 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2003:1211.14O219.02.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.375,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.11.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen eine Sicherheitsleistung auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.375,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.11.2002 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen eine Sicherheitsleistung auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken. Tatbestand: Die Klägerin begehrt - nach Regulierung des Schadens - aus übergegangenem Recht nach ihrem Versicherungsnehmer, der Firma T KG in T2 (im Folgenden: Versicherungsnehmer), Schadensersatz wegen des Abhandenkommens einer am 26.04.2002 eingelieferten Sendung. An diesem Tage lieferte der Versicherungsnehmer nach der Behauptung der Klägerin Korallenschmuck gemäß Schreiben Anlagen K 5 - 7 zur Klageschrift (Bl. 13 - 15 d. A.) an eine Firma I in Q2; der Schmuck sollte poliert, teilweise auch verlängert werden. Das Paket war freigemacht mit einer Freeway Paketmarke oder mehreren Marken. Der vollständige Einlieferungsbeleg (Anlage B 2 = Bl. 87 d. A.) weist den Zusatz auf: "Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Q AG PAKET/EXPRESS NATIONAL. Keine Extras." Gemäß Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 6 der ab dem 01.03.2002 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärte die Beklagte, keinen Vertrag zu schließen über die Beförderung von Sendungen (ausgeschlossene Sendungen), die u. a. Schmuck "im Gesamtwert von mehr als 500,00 EUR enthalten." In der bis zum 28.02.2002 geltenden Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren Wertgegenstände nicht zugelassen, wenn ihr Wert DM 50.000,00 = EUR 25.564,59 überschritt. Die Klägerin bestreitet eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten; sie habe ihn erst mit Schreiben vom Juni 2002 (Anlage K 13 = Bl. 118 d. A.) informiert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 9.375,00 nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes p. a. seit dem 19.11.2002 zu zahlen. Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand: 01.03.2002. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin, den Inhalt der Einlieferung und deren Wert. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 22.05.2003 (Bl. 121 f. d. A.) und vom 07.08.2003 (Bl. 164 f. d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Aussagen der Zeugen H (Bl. 128 ff. d. A.) und O (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2003, Bl. 147 ff. d. A.) und das Gutachten des Sachverständigen S vom 20.10.2003 (Bl. 173 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz gemäß § 425 Abs. 1 HGB. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin ist unstreitig (Schriftsatz vom 20.02.2003 = Bl. 82 d. A.) Versicherer des Versicherungsnehmers; die Regulierung des Schadens durch die Klägerin steht aufgrund der Aussage des Zeugen H fest; lägen die Voraussetzungen des § 67 VVG nicht vor, stände aufgrund der vorgelegten Abtretung vom 07.11.2002 (Anlage K 4) fest, dass die Forderung auf die Klägerin übergegangen wäre: Der Zeuge O, kaufmännischer Angestellter des Versicherungsnehmers, hat ausgesagt, er sei für die Unterzeichnung einer solchen Abtretung bevollmächtigt gewesen. Die Aussage des Zeugen O war in sich schlüssig und stand in Übereinstimmung mit der Urkundenlage, so dass die Kammer ihm in diesem Punkt - wie auch im Hinblick auf seine Bekundungen zum Inhalt der Einlieferung - folgt. Zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten sind Willenserklärungen abgegeben worden, die zu einem Frachtvertrag geführt haben. In diesen Frachtvertrag sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - Stand: 01.03.2001 - einbezogen worden, denn der Beleg mit den Freeway Paketmarken weist auf deren Geltung hin. Der Versicherungsnehmer hat der Geltung nicht widersprochen, so dass jedenfalls im kaufmännischen Geschäftsverkehr die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, I ZR 104/00, Seiten 7, 8). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Einlieferung, am 26.04.2002, ihre ab 01.03.2002 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kannte. Es ist unklar geblieben, wann der kaufmännische Angestellte O oder ein sonstiger Angestellter des Versicherungsnehmers die Paketmarken erworben hat; der Zeuge O konnte sich daran nicht erinnern; er hat ausgesagt, der Versicherungsnehmer habe sie immer im 100er Pack gekauft. Wäre dieses vor dem 01.03.2002 der Fall gewesen, wären nur die bis dahin geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in den Transportvertrag einbezogen worden. Mit der Ausgabe der Paketmarken verfolgt die Beklagte den Zweck, den Abschluss des einzelnen Beförderungsvertrages und die Bezahlung des Entgelts durch den Vorauserwerb in der Regel mehrerer Marken für die gegenwärtige aber auch für die zukünftige Beförderung sowie durch das eigene Aufkleben des Kunden zu rationalisieren. Durch den Erwerb der Marken aufgrund des Begebungsvertrages erwirbt der Kunde das Recht auf eine Leistung; auf der anderen Seite will die Beklagte durch Erbringung der Beförderungsleistung an denjenigen frei werden, der gültige Marken in Höhe des vereinbarten Leistungsentgelts auf das Beförderungsgut klebt; sie will nicht nachprüfen, ob der einzelne Inhaber der Marke rechtmäßigen Besitz oder rechtmäßiges Eigentum an der einzelnen Marke hat, so dass diese jeden Inhaber auch förmlich zur Beförderung der Leistung legitimiert. Ergibt der anhand der Vereinbarung und der Verkehrssitte (§ 157 BGB) zu ermittelnde Wille der Beklagten, dass sie dem Inhaber der Urkunde als solchen verpflichtet sein soll, sind es Inhaberpapiere, die jedoch unvollständig i. S. v. § 807 BGB (sogenannte "Kleine Inhaberpapiere") sind (vgl. Schmidt, NJW 1998, 202, 203). § 807 BGB verweist auf die Vorschrift des § 793 Abs 1 BGB; danach kann der Inhaber einer Urkunde von dem Aussteller Leistung "nach Maßgabe des Versprechens verlangen". Das Versprechen der Beklagten lautet aus dem Empfängerhorizont, dass die Konditionen, damit auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Zeitpunktes gelten, zu dem der Kunde die Paketmarke erwirbt; könnte die Beklagte ihre Verpflichtungen danach beliebig abändern, würde der Kunde dem freien Belieben der Beklagten ausgesetzt sein, er würde eine "Katze im Sack" kaufen. Die Beklagte hat selbst nicht dargelegt, dass ihre Erklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Paketmarken diesen Inhalt hat; der Kunde erwartet auch eine solche Erklärung nicht, sonst würde er die Paketmarke nicht erwerben, weil die Beklagte nach ihrem Gutdünken den Vertrag zu seinem, des Kunden, Nachteil abändern könnte. Erwirbt der Kunde durch die Freeway Paketmarke den Anspruch mit einem bestimmten Inhalt, kann dieser Inhalt nur durch eine rechtgeschäftliche Vereinbarung abgeändert werden. Eine solche Abänderung durch schlüssiges Verhalten, nämlich durch Übergabe des Einlieferungsbelegs des Pakets und deren Annahme durch die Beklagte, kommt nicht in Betracht. Die Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen würde dem Versicherungsnehmer gegenüber dem bisherigen Rechtszustand einen wesentlichen Nachteil bringen: Die Art der zu transportierenden Sendungen wäre erheblich eingeschränkt; würde ein Paket mit einem Inhalt, der unter Ziffer 2 der ab 01.03.2002 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt, eingeliefert werden, besteht das Risiko eines Anspruchsverlustes - vollständig oder teilweise. Unter solchen Umständen hat der Geschäftspartner seinen Kunden auf die Nachteile im Verhältnis zum bisherigen Rechtszustand besonders hinzuweisen (vgl. Ulmer in Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage, Randnote 86 zu § 2; OLG Koblenz, BB 1983, 1635 m. w. N.). Die Beklagte hat zu diesen Voraussetzungen der Einbeziehung ihrer ab 01.03.2002 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts dargelegt. Die allgemeine Bezugnahme auf, zum Teil missverständliche, Veröffentlichungen sind nicht ausreichend. Würde man dem nicht folgen, verstößt die - unterstellt - in den Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten einbezogene Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (01.03.2002) gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das ergibt sich aus der Zusammenschau dieser Klausel mit dem Hinweis auf dem Einlieferungsbeleg der Freeway Paketmarken; bereits oben ist ausgeführt worden, dass dieser Hinweis anlässlich des Erwerbs der Paketmarke zu der Erwartung des Kunden führt, eine Forderung mit dem Inhalt der zur Zeit des Erwerbs geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erwerben. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Urteil der 1. Kammer für Handelssachen vom 21.10.2003, 11 S 6/03, m. N. BGHZ 141, 137 = NJW 1999, 2279, 2280). Auch für den kaufmännischen Kunden bleibt unklar, mit welchem Inhalt Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Gegenstand eines Transportvertrages wird, wenn die Paketmarken vor dem 01.03.2002 erworben worden sind, die Transportleistung aber ab dem 01.03.2002 in Anspruch genommen wird; zugleich wird dem Durchschnittskunden nicht die Feststellung ermöglicht, ob ein Vertrag geschlossen wird oder nicht. Durch die intransparente Bestimmung läge eine unangemessene Benachteiligung vor; die Klausel wäre gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Aufgrund der Aussage des Zeugen O, kaufmännischer Angestellter bei dem Versicherungsnehmer, steht fest, dass letzterer eine Korallkette von der Qualität "Engelhaut", 40 cm, 9 mm Durchmesser der Korallkugel, insgesamt 50 g und ein Korallarmband, ca. 20 cm, im Übrigen von gleicher Beschaffenheit wie die Kette, beide mit Goldverschlüssen, bei der Beklagten eingeliefert hat. Die Aussage war in sich schlüssig und widerspruchsfrei; die Kammer folgt ihr. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen S steht fest, dass der Zeitwert von EUR 9.375,00 zutreffend ist; Es ist gerichtsbekannt, dass die Begutachtung von Schmuck ohne Augenschein schwierig ist und mit gewissen Unzuverlässigkeiten behaftet sein kann. Die Risiken hieraus hat die Beklagte zu tragen, die eine Begutachtung durch Augenschein verhindert hat. Die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Sendungsverlust ist nicht auf die Höchstbeträge des § 431 Abs. 1 HGB beschränkt, weil die Voraussetzungen des § 435 HGB vorliegen. Der für Transportrecht zuständige 3. Senat des Oberlandesgerichts Köln hat in seinem am 11.11.2003 verkündeten Urteil (3 U 44/03 = 14 O 189/02 LG Bonn) ab Seite 9 unter II. 3. ausgeführt - die Kammer schließt sich dem an: "Diese Haftungsbegrenzung gilt gemäß § 435 HGB dann nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das TRG in Bezug auf die Darlegungslast des Beförderers keine grundsätzliche Änderungen erfahren (vgl. nur BGH, TranspR 2002, 448, 451). Daher gilt weiterhin, dass den Frachtführer die prozessuale Obliegenheit trifft, darzulegen, dass und welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden (OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366). Diese allgemeinen Rechtsprechungsgrundsätze zur sekundären Darlegungslast sind auch auf die Beklagte als Massengutfrachtführerin anwendbar (BGH, TranspR 2002, 458). Danach ist es Sache der Beklagten, zur ordnungsgemäßen Organisation des Transportablaufs nachvollziehbare Angaben zu machen. Unterlässt sie dies, so besteht eine tatsächliche Vermutung für das qualifizierte Verschulden im Sinne des §§ 435 HGB (BGH TranspR 2002, 458; OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366; 2001, 1445, 1446; Koller, Transportrecht, § 435 HGB, Randnote 21). Da im Streitfall konkrete Angaben der Beklagten zur Organisation des Transports, insbesondere zur Schnittstellenkontrolle fehlen, verbleibt es bei dem zuvor aufgezeigten Grundsatz, nach dem ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers vermutet wird (BGH, TranspR 2002, 458; OLG Köln, TranspR 2001, 364, 366; 2001, 1445, 1446; OLG Hamburg, TranspR 1996, 304; Koller TranspR, § 435 HGB Nr. 21). Ist danach von einem bewusst leichtfertigen Organisationsverschulden auszugehen, obliegt es auch dem Frachtführer, gegen die Schadensursächlichkeit sprechende Umstände darzutun. Gelingt ihm dies nicht, spricht auch hier die Vermutung für ein im Hinblick auf die Schadenswahrscheinlichkeit bewusstes Verhalten (OLG Köln TranspR 2001, 1445, 1446)." Da auch im vorliegenden Fall der Vortrag der Beklagten nicht ansatzweise den Anforderungen entspricht, die die Rechtsprechung an den Vortrag des Frachtführers stellt, sind die zitierten Grundsätze ohne Einschränkung anwendbar. Der Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen resultiert aus §§ 280, 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: bis EUR 9.375,00