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Urteil

2 O 45/03

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2003:1105.2O45.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheit von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) und macht gegen den Beklagten einen Insolvenzanfechtungsanspruch auf Rückzahlung von Beratungshonorar geltend. 3 Mit Schreiben vom 11.04.2001 berechnete der Beklagte der Schuldnerin für seine Tätigkeit als Sanierungsberater seit Anfang 2001 den Betrag von 16.240,00 DM. Einen Überweisungsauftrag über den Rechnungsbetrag vom 18.04.2001 führte die W eG (nachfolgend: Bank) erst am 20.06.2001 aus. Der Betriebsmittelkredit der Schuldnerin von 300.000,00 DM war vor, während und nach Auftrag und Ausführung der Überweisung überschritten. Die Schuldnerin war seit Ende Mai / Anfang Juni 2001 insolvent, was dem Beklagten bekannt war. Am 31.10.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin auf Antrag ihrer Geschäftsführerin vom 17.09.2001 eröffnet. Die Bank meldete eine um den Rechnungsbetrag des Beklagten erhöhte Forderung zur Insolvenztabelle an, reduzierte ihre Forderung während des Rechtsstreits mit Schreiben an den Kläger vom 06.10.2003 aber wieder um den Rechnungsbetrag des Beklagten. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.303,38 EUR (16.240,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2002 zu zahlen. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.10.2003 trägt der Kläger vor, die Bank habe den Kreditrahmen der Schuldnerin konkludent durch Zulassen von Abbuchungen in der Zeit von 30.04.2001 bis 29.08.2001 erweitert. 9 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 10 Die Klage ist unbegründet. 11 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Rückgewähranspruch auf Zahlung von 8.303,38 EUR wegen Insolvenzanfechtung einer kongruenten Deckung durch die Überweisung der Bank an den Beklagten vom 20.06.2001 (§§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Im Ergebnis fehlt es an einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger (§§ 129 Abs. 1, 38 InsO). Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Schuldnervermögen verkürzt wird. Die Insolvenzgläubiger werden durch Verringerung der Aktiva oder Vermehrung der Passiva des Schuldners benachteiligt. 12 Offen bleiben kann, ob eine Gläubigerbenachteiligung bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO; vgl. LG Hamburg, ZIP 2001, 711) oder ernsthaftem Sanierungsversuch eines Sanierungsberaters (vgl. BGH, NJW 2002, 3252; BGH, NJW 1998, 1561; BGH, NJW-RR 1988, 571; Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 129, Rn. 163) ausgeschlossen oder die Überweisung ein Bargeschäft gewesen ist (§ 142 InsO; vgl. BGH, NJW 2002, 3252; LG Bonn, ZInsO 2001, 232; Braun/Riggert, InsO, § 142, Rn. 14, 16). 13 Die Überweisung an den Beklagten hat nicht zu einer Verringerung der Aktiva der Schuldnerin geführt. Zu den Aktiva eines Schuldners kann ein offener Kreditrahmen gehören. Hier war der Kreditrahmen der Schuldnerin bei der Bank von 300.000,00 DM vor, während und nach der Überweisung an den Beklagten überschritten. Die Bank hat den Kreditrahmen der Schuldnerin auch nicht durch Zulassen von Abbuchungen in der Zeit von 30.04.2001 bis 29.08.2001 konkludent erweitert. Gegenteiliger Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 09.10.2003 war nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO). Schriftsatznachlass war nicht beantragt (§§ 139 Abs. 5, 283 ZPO). Wiedereröffnung der Verhandlung war nicht geboten (§ 156 ZPO). 14 Die Überweisung an den Beklagten kann aber zu einer Vermehrung der Passiva der Schuldnerin geführt haben. Die Rechtsprechung hat auch die Zahlung von Schulden mittels Überweisung von einem debitorischen Konto als Gläubigerbenachteiligung gewertet (BGH, NJW 1990, 2687; LG Hamburg, ZIP 2001, 711), obwohl es dadurch bei formeller Betrachtung lediglich zu einem Austausch der Gläubiger kommt (Braun/de Bra, InsO, § 129, Rn. 31). Hier hat die Bank eine um den Überweisungsbetrag erhöhte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und dadurch die Quote für die übrigen Gläubiger geschmälert, wenn auch der Beklagte eine Forderung in gleicher Höhe infolge der Überweisung nicht angemeldet hat. Die Kammer lässt offen, ob sie sich der vorgenannten Rechtsprechung zur Gläubigerbenachteiligung durch Quotenschaden anschließt. 15 Die mögliche Gläubigerbenachteiligung ist jedenfalls rechtzeitig weggefallen. Die Gläubigerbenachteiligung muss im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen und noch fortbestehen. Maßgeblich ist bei der unmittelbaren Benachteiligung der Zeitpunkt der angefochtenen Handlung selbst, bei der mittelbaren Benachteiligung die letzte Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess (Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 129, Rn. 177; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 129, Rn. 76; nicht differenzierend LG Hamburg, ZIP 2001, 711). Bei der unmittelbaren Benachteiligung muss der Nachteil direkt auf der angefochtenen Rechtshandlung beruhen, bei der mittelbaren Benachteiligung genügt es, wenn der Nachteil nicht durch die angefochtene Rechtshandlung selbst, sondern durch hinzutretende Umstände hervorgerufen wird (Braun/de Bra, InsO, § 129, Rn. 24, 35). Hier kann die Überweisung an den Beklagten nur zu einer mittelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt haben. Ein Nachteil für die Insolvenzgläubiger kann nur in Form eines Quotenschadens und erst dadurch eingetreten sein, dass die Bank ihre um den Überweisungsbetrag erhöhte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Eine unmittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger in Form der Verringerung eines offenen Kreditrahmens der Schuldnerin scheidet aus. Wie ausgeführt, war der Kreditrahmen der Schuldnerin im Zeitpunkt der Überweisung bereits überschritten, einen weitergehenden Kreditrahmen hatte die Bank der Schuldnerin nicht eingeräumt. 16 Die mögliche mittelbare Gläubigerbenachteiligung wurde durch Reduzierung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung der Bank um den Überweisungsbetrag am 06.10.2003 vor Schluss der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2003 beseitigt. Eine zunächst eingetretene mittelbare Benachteiligung kann nachträglich dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt (Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 129, Rn. 178; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 29, Rn. 34; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 2. Aufl., § 46, Rn. 51). Dies setzt zumindest voraus, dass die entsprechende Rückgewähr des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogenen Vermögenswert wieder zu geben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Es muss sich von der Zweckbestimmung her um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln (Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 129, Rn. 178). Insofern steht nach Auffassung der Kammer der Rückgewähr einer Verringerung der Aktiva des Schuldners die Rückgewähr einer Vermehrung der Passiva des Schuldners gleich. Werden die Gläubiger letztlich erst durch Anmeldung einer weiteren Forderung zur Insolvenztabelle quotenmäßig benachteiligt, muss diese Gläubigerbenachteiligung auch durch Rücknahme der Anmeldung wieder entfallen können. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, dass der Anfechtungsgegner selbst die Gläubigerbenachteiligung beseitigt, soweit gewährleistet ist, dass die Benachteiligung gerade wegen der angefochtenen Rechtshandlung beseitigt wird. Hier können die Gläubiger im Hinblick auf die Überweisung an den Beklagten mit einer weitergehenden Forderung der Bank in Höhe des Überweisungsbetrags letztlich erst durch Anmeldung dieser Forderung zur Insolvenztabelle benachteiligt worden sein. Genau dieser Nachteil ist durch die Reduzierung der angemeldeten Forderung um den Überweisungsbetrag rückgängig gemacht worden. Im übrigen ist unschädlich, dass nicht der Beklagte, sondern die Bank die angemeldete Forderung reduziert hat. Die Reduzierung erfolgte ausdrücklich im Hinblick auf die angefochtene Überweisung an den Beklagten. 17 Im Ergebnis ist der Rückgewähranspruch des Klägers durch Reduzierung der angemeldeten Forderung um den Betrag der angefochtenen Überweisung wirtschaftlich befriedigt worden. Eine Zahlung des Überweisungsbetrags kann insoweit nicht verlangt werden. Dies wäre rechtliche Erfüllung eines Rückgewähranspruchs (§ 362 Abs. 1 BGB). Wenn aber die Beseitigung einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung für möglich gehalten wird, muss dies mit wirtschaftlichen Mitteln erlaubt sein, die nicht ohnehin schon zum rechtlichen Erlöschen des Anspruchs selbst führen. Sähe man dies anders und spräche dem Kläger einen Rückgewähranspruch gegen den Beklagten zu, entstünde die - auch nach dem Recht der Insolvenzanfechtung nicht gewollte - paradoxe Situation, dass die Insolvenzgläubiger zwar durch die Anmeldung des Überweisungsbetrags nicht mehr benachteiligt, aber durch die Rückgewähr des Überweisungsbetrags bereichert wären. 18 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 19 Streitwert: 8.303,38 EUR.