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Beschluss

4 T 47/03 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2003:1104.4T47.03.00
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Leitsätze

Ein ausländischer Staat kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Immunität verzichten.

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den am 4.11.2002 zu Protokoll seiner Geschäftsstelle gestellten Antrag des Antragstellers auf Eintragung einer Sicherungshypothek nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ausländischer Staat kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Immunität verzichten. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den am 4.11.2002 zu Protokoll seiner Geschäftsstelle gestellten Antrag des Antragstellers auf Eintragung einer Sicherungshypothek nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen. Gründe: Der Antragsteller ist Gläubiger einer Anleihe der Antragsgegnerin. Nach den Anleihebedingungen hat die Antragsgegnerin den Anleihegläubigern gegenüber auf ihre Immunität verzichtet (Bl. 242 d.A.). Der Antragsteller erwirkte im Beschwerderechtszug einen Arrestbeschluß des OLG Frankfurt am Main vom 28.10.2002 (8 W ....) und hat am 4.11.2002 zu Protokoll des Grundbuchamts beantragt, auf Grund dieses Beschlusses eine Sicherungshypothek auf dem im Rubrum bezeichneten Grundstück einzutragen. Der Arrest ist durch Urteil des LG Frankfurt am Main vom 14.3.2003 (2-21 O ....) bestätigt worden. Im Berufungsverfahren gegen dieses Urteil hat das OLG Frankfurt mit Beschluß vom 24.6.2003 die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,- Euro eingestellt und das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung darüber angerufen, ob ein von einem Schuldnerstaat ausgerufener Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender und fälliger Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher Satz des Völkerrechts auch im Falle der klageweisen Geltendmachung von Forderungen aus Staatsanleihen durch private Gläubiger vor deutschen Zivilgerichten nach Art. 25 GG bindend ist. Die Sicherheit ist bisher nicht geleistet worden. Auf dem im Rubrum bezeichneten Grundstück befand sich bis zur Übersiedlung der Botschaft nach Berlin die Residenz des Botschafters. Die Botschaft hat dem Auswärtigen Amt seither mehrfach notifiziert, daß das Grundstück weiterhin für diplomatische Zwecke genutzt werde (Verbalnoten vom 2., 3. und 4. Dezember 2002, Bl. 228, 229 und 244 d.A.). Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin Schreiben an vier in Bonn ansässige Dienststellen der Vereinten Nationen vom 26.2.2003 vorgelegt, in denen sie mitteilt, daß der für die Verbindung zu diesen Dienststellen bestimmte Mitarbeiter der Botschaft unter anderem unter der Anschrift des im Rubrum bezeichneten Grundstücks zu erreichen sei (Bl. 324ff. d.A.). Der Antragsteller hat demgegenüber vorgetragen, das Hausgrundstück sei augenscheinlich unbenutzt und verwahrlost. Erst das vorliegende Verfahren habe zu Aktivitäten der Botschaft auf dem Grundstück geführt; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei aber derjenige der Einleitung des Verfahrens. Das Grundbuchamt hat den Antrag durch Beschluß vom 18.12.2002, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. 254ff. d.A.), zurückgewiesen. Die Beschwerde ist gem. § 71 GBO statthaft, auch im übrigen zulässig und in der Sache erfolgreich. Das Grundbuchamt hat den Antrag zu Unrecht zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Antrags kann nicht darauf gestützt werden, daß die Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO) nicht gewahrt ist. Der Antragsteller hat die Eintragung der Sicherungshypothek am 4.11.2002 innerhalb der Monatsfrist rechtzeitig beantragt. Er hat am 6.11.2002 und damit innerhalb der Wochenfrist des § 929 Abs. 3 ZPO den Arrestbefehl der Antragsgegnerin zu Händen ihrer in den Anleihebedingungen bestellten Zustellungsbevollmächtigten durch die Gerichtsvollzieherin zustellen lassen. Daß in der hierüber errichteten Zustellungsurkunde vor ihrer Ergänzung durch die Gerichtsvollzieherin die Zustellungsempfängerin Firma G2 nicht bezeichnet war, ist nicht erheblich. Das Fehlen macht den Zustellungsakt noch nicht unwirksam. Es schmälert allenfalls den Beweiswert der Zustellungsurkunde (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 182, Rn. 18). Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, daß die Zustellungsurkunde sich darüber verhält, daß die Gerichtsvollzieherin den Arrestbeschluß des OLG Frankfurt vom 28.10.2002 am 6.11.2002 der bei der Fa. G2 angestellten Frau Y ausgehändigt hat. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang von Zustellungsurkunde und dem Original der zugestellten Beschlußausfertigung. Diese weist nämlich den Eingangsstempel der Gerichtsvollzieherin und deren Dienstregisternummer (DR I 241) aus. Die Zustellungsurkunde wiederum trägt neben dieser Dienstregisternummer auch das Aktenzeichen und die Bezeichnung des Arrestbeschlusses. Sie benennt ferner als Auftraggeber der Zustellung den Antragsteller. Daß dann Zustellungsadressat jemand anders als die im zugestellten Arrestbeschluß als inländische Adresse der Antragsgegnerin aufgeführte Firma G2 gewesen sein soll, kann ernsthaft nicht in Betracht gezogen werden. Darauf, ob die Zustellungsurkunde noch ergänzt werden durfte, kommt es daher nicht an. Die Auffassung des Grundbuchamts, die Vollziehungsfrist sei nicht gewahrt, weil der Antragsteller innerhalb eines Monats seit Zustellung des Arrestbefehls an ihn das Eintragungshindernis der Immunität des Grundstücks gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen nicht ausgeräumt habe, ist unzutreffend. Die Frage, ob in das im Rubrum bezeichnete Grundstück nicht vollstreckt werden kann, weil es den Schutz der staatlichen oder diplomatischen Exterritorialität genießt, ist keine vom Gläubiger herzustellende Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Es handelt sich vielmehr darum, ob die Antragsgegnerin allgemein oder in Ansehung des Grundstücks der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Dies ist auch im Zwangsvollstreckungverfahren eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung, die als Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1218, 1219). Dies hat zur Folge, daß die Notwendigkeit dieser Prüfung der Wahrung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht entgegensteht, da es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags ankommt (§ 932 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 146, 361ff.). Ob die notwendige Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Rechtsfrage dem grundbuchlichen Vollzug innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO entgegenstanden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Ein Antrag auf Vollzug eines Arrests ist nur dann nicht fristwahrend, wenn ein vollstreckungsrechtliches Eintragungshindernis besteht (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 523, 524). Die angefochtene Verfügung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Die von Amts wegen durchzuführende Prüfung ergibt, daß die Vollziehung des Arrestes in das im Rubrum bezeichnete Grundstück zulässig ist. Zwar unterliegt das im Rubrum bezeichnete Grundstück, da es von der Antragsgegnerin für Zwecke ihrer diplomatischen Vertretung bei der Bundesregierung genutzt wird, im Grundsatz nicht der Zwangsvollstreckung. Dies hat die Antragsgegnerin hinreichend glaubhaft gemacht, indem sie in drei an das Auswärtige Amt gerichteten Verbalnoten erklärt hat, das Grundstück sei trotz der Verlagerung der Botschaft nach Berlin weiter für diplomatische Zwecke, nämlich als Residenz des Botschafters und seiner Mitarbeiter bei Dienstreisen nach Bonn genutzt worden. Das Vorbringen des Antragstellers steht dem nicht entgegen. Weder die in den Verbalnoten vorgetragene Art der Nutzung des Grundstücks im besonderen noch die Nutzung des Grundstücks für diplomatische Zwecke im allgemeinen erfordern, daß das Grundstück dem Publikumsverkehr der Botschaft dient oder die Nutzung in einer ins Gewicht fallenden Weise für Dritte bemerkbar ist. Weitere Beweiserhebung ist im Hinblick auf die Besonderheiten des diplomatischen Verkehrs souveräner Staaten nicht angezeigt (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1218, 1220). Die eingetretene Verwirrung bezüglich der richtigen Hausnummer des Anwesens berührt den sachlichen Inhalt der Verbalnoten nicht. Sie ist darauf zurückzuführen, daß die Hausnummer ausweislich des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs geändert worden ist. Die Verbalnoten sind auch nicht in sich widersprüchlich. Verkaufsabsichten und Nutzung zu diplomatischen Zwecken bis zur Abwicklung eines Verkaufs schließen einander nicht aus. Jedoch hat die Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer auf den Schutz des im Rubrum bezeichneten Grundstücks in § 11 Abs. 5 der Anleihebedingungen (Bl. 37 d.A.) wirksam verzichtet. Der Verzicht der Antragsgegnerin auf ihre Immunität ist umfassend. Er schließt jeglichen Immunitätsgrund ("aus hoheitlichen oder sonstigen Gründen") ein und erfaßt damit auch die diplomatische Immunität. Dies ist zulässig. Die Vereinbarung eines Immunitätsverzichts wird vom Bundesverfassungsgericht dem privaten Einzelnen, der in privatwirtschaftliche Beziehungen zu einem fremden Staat treten will, durchaus empfohlen (vgl. BVerfGE 46, 342, 401f.). Der umfassende Immunitätsverzicht ist seinem Wortlaut nach eindeutig, so daß es der Heranziehung der Unklarheitenregelung in der Fassung des § 5 AGBG, die auf Grund der Wahl deutschen Rechts (§ 11 Abs. 1 der Anleihebedingungen) anwendbar ist, nicht bedarf. Auf eine Unterscheidung zwischen allgemeiner Staatenimmunität und diplomatischer Immunität kommt es daher nicht an. Im übrigen wird die Ausübung der diplomatischen Funktionen unmittelbar nicht schon dadurch beeinträchtigt, daß auf einem Botschaftsgrundstück eine Sicherungshypothek eingetragen wird (vgl. BVerfGE 15, 25, 42f. für den ähnlichen Fall, daß der ausländische Staat durch Grundbuchberichtigung die Buchposition als Eigentümer verliert). Der Immunitätsverzicht gilt auch für vorläufige Maßnahmen wie einen Arrestvollzug. Eine der in § 11 Abs. 5 der Anleihebedingungen genannten Ausnahmen liegt ersichtlich nicht vor. Die Frage, ob er von der Antragsgegnerin für sich in Anspruch genommene Staatsnotstand dem materiellen Anspruch des Antragstellers entgegensteht, ist im Erkenntnisverfahren zu prüfen (und wird dort auch geprüft). Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG). Wert des Gegenstandes der Beschwerde: 53.000,- Euro