Beschluss
16 O 56/03 (13 O 194/03)
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ARGE, die sich zur Abwicklung eines größeren Bauvorhabens zusammengeschlossen hat, betreibt ein Gewerbe und ist als Handelsgesellschaft anzusehen, wenn der Geschäftsbetrieb kaufmännische Einrichtungen erfordert.
• Sind alle Gesellschafter einer ARGE Kaufleute und im Handelsregister eingetragen, begründet dies die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG auch für Klagen gegen die ARGE selbst.
• Die prozessuale Möglichkeit, eine GbR (hier ARGE) zu verklagen, führt nicht dazu, die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei handelsbezogenen Streitigkeiten aufzugeben.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsverweisung an die Kammer für Handelssachen bei ARGE mit eingetragenen Kaufleuten • Eine ARGE, die sich zur Abwicklung eines größeren Bauvorhabens zusammengeschlossen hat, betreibt ein Gewerbe und ist als Handelsgesellschaft anzusehen, wenn der Geschäftsbetrieb kaufmännische Einrichtungen erfordert. • Sind alle Gesellschafter einer ARGE Kaufleute und im Handelsregister eingetragen, begründet dies die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG auch für Klagen gegen die ARGE selbst. • Die prozessuale Möglichkeit, eine GbR (hier ARGE) zu verklagen, führt nicht dazu, die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei handelsbezogenen Streitigkeiten aufzugeben. Kläger begehrt Ansprüche aus einem Bauvertrag gegen eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) und deren Gesellschafter. Die Beklagten sind eine ARGE (Beklagte 1) sowie die beiden als Gesellschafter beteiligten GmbHs (Beklagte 2 und 3). Die Gesellschafter schlossen sich vertraglich zusammen, um eine Messehalle mit einem Auftragsvolumen von knapp 1 Mio. EUR zu errichten. Die ARGE sollte technische und kaufmännische Geschäftsleitung getrennt führen; Gewährleistungs- und andere Verpflichtungen bestehen über die Fertigstellung hinaus. Die Beklagten beantragten innerhalb der Frist die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen gemäß § 98 Abs. 1 GVG. Das Landgericht prüfte, ob es sich um eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG handelt und ob die Voraussetzungen für eine Verweisung vorliegen. • Die ARGE betreibt wegen Umfang und Dauer des Bauvorhabens einen Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; daher ist die ARGE als Handelsgesellschaft anzusehen (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG einschlägig). • Die Beteiligten (Beklagte 2 und 3) sind eingetragene Kaufleute; damit sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG erfüllt, auch wenn die ARGE selbst eine GbR ist. Die BGH-Rechtsprechung zur Akzessorietät der Gesellschafterhaftung ändert daran nichts. • Die besondere Sachkunde der Kammer für Handelssachen ist gerade bei beiderseitigen Handelsgeschäften der Kaufleute geboten (§§ 343, 344 HGB relevant für die Einordnung als Handelsgeschäft). Deshalb besteht kein sachlicher Grund, die Zuständigkeit der Zivilkammer zu bejahen. • Da sämtliche Voraussetzungen für eine Handelssache und damit für die Verweisung vorliegen, war der Verweis auf Antrag der Beklagten nach § 98 Abs. 1 GVG geboten. Das Landgericht Bonn erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten gemäß § 98 Abs. 1 GVG an das zuständige Landgericht Bonn – Kammer für Handelssachen. Entscheidungsgrund ist, dass die ARGE trotz ihrer GbR-Form einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb betreibt und die beteiligten Gesellschafter als eingetragene Kaufleute die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG erfüllen. Die Verweisung erfolgte, weil es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt und die Kammer für Handelssachen wegen ihrer besonderen Sachkunde zuständig ist. Damit muss das Verfahren dort weitergeführt werden; die Zivilkammer ist nicht zuständig.