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Beschluss

16 O 56/03 (13 O 194/03) Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2003:0909.16O56.03.13O194.0.00
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Tenor

erklärt sich das Landgericht Bonn -Zivilkammer- nach Anhörung der Parteien für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten gemäß § 98 Abs. 1 GVG an das zuständige Landgericht Bonn - Kammer für Handelssachen.

Entscheidungsgründe
erklärt sich das Landgericht Bonn -Zivilkammer- nach Anhörung der Parteien für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten gemäß § 98 Abs. 1 GVG an das zuständige Landgericht Bonn - Kammer für Handelssachen. Gründe: Der Rechtsstreit war gemäß § 98 Abs. 1 S. 1 GVG auf den innerhalb der Klageerwiderungsfrist (vgl. § 101 Abs. 1 GVG) gestellten Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 27.06.2003 an die zuständige Kammer für Handelssachen zu verweisen. Es handelt sich hier um eine Handelssache i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG. Die Klage richtet sich gegen Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die Beklagten zu Ziff. 2 und 3 haben sich mit Vertrag vom 23.03.2001 (Bl. 9 ff. d.A.) zu einer ARGE, der Beklagten zu Ziff. 1, zusammengeschlossen, um das Bauvorhaben in G durchzuführen. Auch wenn sich die Gesellschafter lediglich zur Abwicklung eines einzigen Bauvorhabens zusammengeschlossen haben, betreibt die ARGE im vorliegenden Fall ein Gewerbe und ist damit - unabhängig von ihrer eigenen rechtlichen Qualifizierung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in § 1 Ziff. 1 des Arbeitsgemeinschaftsvertrags vom 23.03.2001 - als Handelsgesellschaft anzusehen. Die in der ARGE zusammengeschlossenen Gesellschafter betreiben einen Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die Abwicklung des Bauprojektes, zu dessen Zweck sich die Beklagten zu Ziff. 2 und 3 zusammengeschlossen haben, muß schon wegen dessen Größenordnung als auf Dauer angelegte gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angesehen werden. Vorliegend sollte eine Messehalle mit einem Auftragswert in Höhe von nahezu 1 Mio. EUR erstellt werden; hinzukommt, daß die Existenz der ARGE nicht bereits mit Fertigstellung und Abnahme des Bauvorhabens, sondern erst mit Erfüllung der sich aus dem Bauvertrag ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere der Gewährleistungspflichten endet (vgl. auch § 9 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 23.03.2001), so daß das Vorhaben auch auf eine gewisse Dauer angelegt ist und an der beabsichtigten Gewinnerzielung kein Zweifel bestehen kann (vgl. hierzu LG Berlin, B.v. 04.11.2002, BauR 2003, 136 f.; KG, B.v. 22.08.2001, BauR 2001, 1790 f.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. 2002, Rn. 413; Joussen, BauR 1999, 1063, 1069 ff.; a.A. wohl Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., Anhang 1, Rn.16). Gerade wegen der Arbeitsteilung in der ARGE und der Höhe der zu erwartenden Abschlags- und Schlußrechnungen sowie ihrer Verteilung auf die Gesellschafter ist nicht davon auszugehen, daß ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb entbehrlich war; dafür spricht auch schon, daß gemäß § 4 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 23.03.2001 technische und kaufmännische Geschäftsleitung getrennt waren (vgl. LG Berlin, a.a.O.). Der beantragten Verweisung an die Kammer für Handelssachen steht nicht entgegen, daß sich die Klage gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG gegen einen eingetragenen Kaufmann richten muß. Zwar ist die Beklagte zu Ziff. 1 nicht im Handelsgesetzbuch eingetragen. Als Formkaufleute eingetragen sind aber die Beklagten zu Ziff. 2 und 3, d.h. sämtliche der beteiligten Gesellschafter. Damit sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG erfüllt. Mit seiner Grundsatzentscheidung zur Akzessorietät der Gesellschafterhaftung (BGH, U.v. 29.01.2001, BauR 2001, 775) verfolgte der BGH u.a. das Ziel, dem Gläubiger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei seinem prozessualen Vorgehen gegen eine solche Gesellschaft bzw. deren Gesellschafter Erleichterungen zu verschaffen, indem neben den einzelnen Gesellschaftern nunmehr auch die Gesellschaft als solche verklagt werden kann; damit soll sichergestellt werden, daß ein Gläubiger nicht schon allein deshalb mit seiner Klage scheitert, weil es ihm nicht gelingt, infolge einer Vielzahl von Gesellschaftern einer GbR sowie deren eventueller Fluktuation die richtigen Beklagten zu benennen. Das Urteil des BGH läßt aber an keiner Stelle erkennen, daß die bislang auf die Gesellschafter einer GbR anwendbaren prozessualen Vorschriften keine Anwendung mehr finden sollen. Rechtsstreitigkeiten gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG werden deswegen der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen zugeordnet, weil davon ausgegangen wird, daß die besondere Sachkunde der Kammer für Handelssachen der Entscheidungsfindung hinsichtlich der in § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG beschriebenen Sachverhalte - beiderseitige Handelsgeschäfte von Kaufleuten - dienlich ist. Diese gesetzgeberische Intention ist auch dann noch zu beachten, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 für teilrechtsfähig erachtet wird, hinter dieser GbR aber Gesellschafter stehen, die ihrerseits allesamt die Kaufmannseigenschaft besitzen und im Handelsregister eingetragen sind (so auch Theurer, BauR 2001, 1791, 1792; Buscher, BauR 2003, 136 f.; zustimmend auch Werner/Pastor, a.a.O.). Im vorliegenden Fall sind die Beklagten zu Ziff. 2 und 3 jeweils eingetragene GmbHs, so daß hinsichtlich jedem Gesellschafter der ARGE die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG erfüllt sind. Es ist nicht ersichtlich, warum allein infolge des Zusammenschlusses der beiden Gesellschafter zu einer ARGE eine andere funktionelle Zuständigkeit, diejenige der Zivilkammer, gegeben sein sollte; ebenso fehlt es an einem sachlichen Grund, weshalb aufgrund der mit dem BGH-Urteil vom 29.01.2001 eröffneten Möglichkeit, die Klage nunmehr auch gegen die ARGE selbst zu richten, anstelle der Kammer für Handelssachen die Zivilkammer zuständig sein sollte. Da Gegenstand des Rechtsstreits auch ein beiderseitiges Handelsgeschäft (§§ 343, 344 HGB) ist, sind sämtliche Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG erfüllt, so daß antragsgemäß zu verweisen war.