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Beschluss

11 O 35/03 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2003:0610.11O35.03.00
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Tenor

Es wird festgestellt, daß die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin vom 23. März 2003 gegen den Beschluß der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 25. Februar 2003 über die Übertragung der Aktien aller Minderheitsaktionäre der Beklagten gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin Firma B & Co. der Eintragung des angefochtenen Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, daß die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin vom 23. März 2003 gegen den Beschluß der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 25. Februar 2003 über die Übertragung der Aktien aller Minderheitsaktionäre der Beklagten gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die Hauptaktionärin Firma B & Co. der Eintragung des angefochtenen Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin G r ü n d e : Die Antragsgegnerin ist Minderheitsaktionärin der Antragstellerin. Sie hält eine Aktie. Sie hat die Aktie am 14. Februar 2003 zu einem Kurswert von 204,00 EUR erworben, unbestritten in Kenntnis der Einladung zur Hauptversammlung der Antragstellerin vom 25. Februar 2003, auf der die Übertragung der Aktien aller Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 154,00 EUR pro Aktie auf die Hauptaktionärin beschlossen werden sollte. Hauptaktionärin ist die Firma B &Co., die über ihre Töchter G AG (77,23 %) und I AG (20,75 %) eine Beteiligung von 97,98 % an der Antragstellerin hält. Auf der Hauptversammlung vom 25. Februar 2003 ist die Übertragung beschlossen worden. Die Antragsgegnerin hat dem Beschluß widersprochen und am 24. März 2003 eine Anfechtungsklage anhängig gemacht. Unbestritten hat die Antragsgegnerin schon verschiedentlich Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse erhoben. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Unternehmensbewertung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie rügt eine fehlerhafte Information der Aktionäre auf der Hauptversammlung über bewertungsrelevante Faktoren, hält die Dokumentation für die Hauptversammlung für unzureichend und bewertet den Stimmrechtsgebrauch der Hauptaktionärin als rechtsmißbräuchlich. Im Rahmen dieses Rechtsstreits begehrt die Antragstellerin zur Überwindung der Registersperre die Feststellung, daß die erhobene Klage einer Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht entgegenstehe. Sie hält die Klage für offensichtlich unbegründet und ihr Interesse an alsbaldiger Wirksamkeit der Übertragung gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an dem Nichtvollzug der Eintragung für vorrangig. Die Klage sei rechtsmißbräuchlich. Die Antragsgegnerin habe die Aktie nur erworben, um sich mit der Klage einen geldwerten Vorteil zu verschaffen. Im übrigen beträfen die Rügen der Antragsgegnerin nur bewertungsrelevante Vorgänge, die ausschließlich im Spruchstellenverfahren geltend gemacht werden könnten. Sämtliche Rügen seien zudem nicht zutreffend. Die Antragstellerin beantragt: Feststellung, dass die Anfechtungsklage der Antragsgegnerin vom 23. März 2003 der Eintragung des angefochtenen Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht (§ 327e Abs.2 i.V.m. § 319 Abs.6 Satz 1 AktG). Die Antragsgegnerin beantragt: Der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, daß die Erhebung der Klage der Antragsgegnerin (LG Bonn, AZ.: 11 O 35/03) gegen den Beschluß der Hauptversammung der Antragstellerin vom 25. Februar 2003 zu Tagesordnungspunkt 1, mit dem die Hauptversammlung der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin gemäß dem Verfahren zum Ausschluß von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) auf die B &Co. zugestimmt hat, der Eintragung des vorgenannten Übertragungsbeschlusses nicht entgegensteht, wird abgewiesen. Sie hält den Antrag nicht für begründet und verweist auch im wesentlichen auf ihren Vortrag in der Anfechtungsklage. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Anfechtungsklage ist offensichtlich unbegründet. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Klage rechtsmißbräuchlich erhoben worden ist, um die Übertragung zu blockieren. Die Antragsgegnerin hat offenkundig die Aktie der Antragstellerin am 14. Februar 2003 nur erworben, um eine Anfechtungsklage erheben zu können. Unbestritten erfolgte der Erwerb in Kenntnis der Einladung zur Hauptversammlung am 25. Februar 2003. Der Antragsgegnerin war mithin bekannt, daß die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschlossen werden sollte. Ihr war auch die Barabfindung von 154,00 EUR pro Aktie bekannt. Sie hat die Aktie zu einem höheren Wert erworben. Dieser Erwerb ergibt nur dann einen Sinn, wenn sich die Antragsgegnerin damit die Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage schaffen wollte, sei es, wie die Antragstellerin meint, um daraus Kapital zu schlagen, sei es auch nur, um die Übertragung zu blockieren. In beiden Fällen benutzt die Antragsgegnerin die Anfechtungsklage lediglich als Instrument der eigenen Befriedigung und damit rechtsmißbräuchlich. Eine rechtsmißbräuchlich erhobene Klage ist offensichtlich unbegründet, vgl. Grunewald in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., 2000, § 319 Rz.36; Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., 2002, § 319 Rz.18. Darüber hinaus hält auch die Kammer die Einwendungen der Antragsgegnerin, die sämtlich bewertungsrelevante Vorgänge betreffen, gemäß § 327f Abs.1 S.1 AktG im Anfechtungsrechtsstreit für ausgeschlossen. Schließlich hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, daß sie ein erhebliches Interesse an baldiger Durchführung der geplanten Umstrukturierung habe, die die negative Entwicklung ihres Geschäftsbetriebs beenden solle. Dem steht auf der Grundlage der obigen Darlegungen zur fehlenden Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage kein entsprechendes Interesse der Antragsgegnerin am Erhalt des jetzigen Zustands gegenüber. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 50.000,00 EUR. Hiernach ist folgender Beschluss mit Datum 29. Juli 2003 ergangen: Beschluss Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2003 wird nicht abgeholfen. Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO). G r ü n d e : I. Wegen des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. II. Nach erneuter Beratung nach dem Wechsel im Vorsitz der Kammer zum 1. Juli 2003 bleibt die Kammer dabei, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet ist. Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Anfechtungsklage der Beschwerdeführerin. Diese hat keinen anerkennenswerten Grund dafür angeführt, warum sie in Kenntnis der Einladung zur Hauptversammlung eine Aktie der Antragstellerin, zudem noch teurer als der angebotene Abfindungsbetrag, erworben hat. Ebensowenig ist erläutert, warum die Klägerin wirtschaftlich deutlich über dem für die Aktie gezahlten Preis liegende Rechtsanwaltsgebühren zur Entstehung gebracht hat, indem sie sich auf der Hauptversammlung durch ihren Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen. All das macht allenfalls Sinn, wenn die Beschwerdeführerin von vornherein beabsichtigt hat, einen zu erwartenden Beschluss der Hauptversammlung anzufechten. Ein wirtschaftliches Interesse an der Beteiligung an der Antragstellerin scheidet schon wegen der Beteiligung nur mit einer Aktie aus. Wenn das mit der Klage verfolgte Ziel nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht darin besteht, sich die Rechtsposition aus der Erhebung der Anfechtungsklage abkaufen zu lassen, bietet sich nur an, dass durch die Erhebung der Anfechtungsklage Ansprüche auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung ausgelöst werden sollten. Der Gesetzgeber hat in § 13 Abs. 5 UWG zum Ausdruck gebracht, dass er solche Vorgehensweisen als missbräuchlich einstuft. Schon wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit der Anfechtungsklage kann dahinstehen, ob eine solche auch auf bewertungsbezogene Informationsdefizite gestützt werden kann (bejahend Hüffer, AktG, 5. A., § 327f Rdn. 2; verneinend Hasselbach in Kölner Kommentar zum WpÜG, § 327f AktG Rdn. 3, 4). Denn die Beschwerdeführerin hat einen Verstoß der Antragstellerin gegen § 131 Abs. 1 AktG nicht dargetan. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin sind die von ihr in der Hauptversammlung gestellten Fragen ordnungsgemäß beantwortet worden, soweit die Antragstellerin die Auskunft schuldete. Die Frage, zu welchen Ergebnissen die Nichtberücksichtigung des Besserungsscheins führen würde, ist ausweislich der Anlagen 6 und 11 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.04.2003 beantwortet worden. Diese war nicht gehalten, eine fiktive Buchführung zu erstellen, die die vertragliche Vereinbarung bezüglich des Besserungsscheins außer Betracht ließ. Eine weitere Antwort war zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin sich in einer Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts befände und der Besserungsschein dann unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes zu bewerten wäre, sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, wie ein solcher Sachverhalt dazu führen sollte, den Abfindungsanspruch der Minderheitsaktionäre zu erhöhen. Die Frage, welche Geschäftsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und anderen Unternehmen der Gruppe B &Co. bestehen, ist beantwortet worden (Anlagen 7 und 8 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.04.2003). Warum diese Antworten unrichtig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Frage nach Unternehmensverträgen. Das System der Leistungsverrechnung ist in Anlage 7 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.04.2003 benannt worden. Wenn der Beschwerdeführerin diese Auskunft nicht genügte, hätte sie konkrete Ergänzungsfragen stellen müssen. Die Antwort der Antragstellerin ist dahin zu verstehen, dass bei dem angewandten System der Leistungsverrechnung keine Nachteile für die Antragstellerin entstehen. Zu theoretischen Möglichkeiten musste sie sich jedenfalls ohne Konkretisierung der Frage nicht äußern. Die Frage nach Marken und Patenten ist in Anlagen 9 und 10 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.04.2003 beantwortet worden. Dass diese Traditionsmarken verlagert oder wertvolle Grundstücke verschoben habe, ist nicht im Ansatz konkretisiert worden. Die erfragten Liquidationswerte sind konkretisiert worden (Anlage 10 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.04.2003). Soweit sie nicht ermittelt sind, war die Antragstellerin nach dem Ausgeführten nicht zur Auskunft verpflichtet, weil dies nicht zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich war. Taugliche Anfechtungsgründe sind auch dem weiteren Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.