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Beschluss

4 T 519/03

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Sicherungshypothek im Grundbuch gilt für die Rückschlagssperre des § 88 InsO der Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch als maßgeblicher Zeitpunkt des Erlangens der Sicherung. • Die Stellung eines beanstandungsfreien Eintragungsantrags vor Eintragung begründet nicht bereits die Sicherung im Sinne des § 88 InsO. • Das Grundbuchamt hat bei Löschungsanträgen im Insolvenzfall die Anwendbarkeit des § 88 InsO zu prüfen; ist dies fehlerhaft unterlassen, ist der Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Rückschlagssperre (§ 88 InsO) gilt bei Sicherungshypothek erst mit Grundbucheintragung • Bei einer Sicherungshypothek im Grundbuch gilt für die Rückschlagssperre des § 88 InsO der Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch als maßgeblicher Zeitpunkt des Erlangens der Sicherung. • Die Stellung eines beanstandungsfreien Eintragungsantrags vor Eintragung begründet nicht bereits die Sicherung im Sinne des § 88 InsO. • Das Grundbuchamt hat bei Löschungsanträgen im Insolvenzfall die Anwendbarkeit des § 88 InsO zu prüfen; ist dies fehlerhaft unterlassen, ist der Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Insolvenzverwalter eines Schuldners beantragte die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek zugunsten eines Gläubigers. Die Sicherungshypothek war am 06.08.2002 in das Grundbuch eingetragen; der Eintragungsantrag war jedoch bereits am 29.06.2002 eingegangen. Das Amtsgericht wies den Löschungsantrag zurück mit der Begründung, auf die Rückschlagssperre des § 88 InsO sei nicht der Zeitpunkt der Eintragung, sondern der Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrags gemäß analoger Anwendung von § 932 Abs. 3 ZPO abzustellen. Der Insolvenzverwalter legte Beschwerde ein; die Gegenpartei beantragte Zurückweisung der Beschwerde. Die Sache wurde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. • § 88 InsO schützt die Masse, indem Sicherungsrechte, die in der letzten Monat vor Antragstellung in der Krise begründet wurden, unwirksam sind; Zweck ist Verhinderung besserer Befriedigung einzelner Gläubiger in der Krise. • Die Vorschrift richtet sich nach dem Wortlaut auf den Zeitpunkt des Erlangens der Sicherung; bei einer Sicherungshypothek wird die Sicherung erst mit der Eintragung in das Grundbuch erworben. • Die analoge Heranziehung des Zeitpunkts des Eingangs des Eintragungsantrags (wie bei § 932 Abs. 3 ZPO) ist nicht gerechtfertigt, weil es an der Rechtsähnlichkeit des Tatbestandes und an einer entsprechenden gesetzgeberischen Regelung fehlt; § 140 Abs. 2 InsO zeigt, dass der Gesetzgeber klare Formulierungen vorsehen würde, wenn er auf Antragstellung abstellen wollte. • Es trifft den Gläubiger ein Risiko, wenn er die Löschungssperren nicht berücksichtigt und der Eintragungsantrag erst in der kritischen Phase gestellt wird; deshalb ist die Eintragung selbst maßgeblich. • Das Grundbuchamt hat die Anwendbarkeit des § 88 InsO zu prüfen; seine Zurückweisung des Löschungsantrags wegen Nichtanwendbarkeit war rechtsfehlerhaft. • Folge: der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit dort auch die übrigen Voraussetzungen des Löschungsantrags überprüft werden können. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Das Landgericht hat entschieden, dass für die Rückschlagssperre des § 88 InsO bei einer Sicherungshypothek der Zeitpunkt der Grundbucheintragung und nicht der Eingang des Eintragungsantrags maßgeblich ist. Da das Amtsgericht fälschlich auf den Eingang des Antrags abgestellt hatte, ist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Löschungsantrag an das Grundbuchamt zurückzuverweisen. Das Amtsgericht hat nun zu prüfen, ob darüber hinaus die sonstigen Voraussetzungen für die Löschung vorliegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jede Seite selbst.