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Beschluss

18 O 65/90

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2002:0906.18O65.90.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Zwangsvollstreckung aus der der Erblasserin unter dem 25.10.1990 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Bonn vom 11.10.1990 geschlossenen Vergleichs - 18 O 65/90 wird für unzulässig erklärt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Gläubiger auferlegt. 1 G r ü n d e: 2 Die Entscheidung beruht auf § 732 Abs. 1 ZPO. 3 Das Rechtsschutzbegehren des Schuldners gemäß seinem Antrag vom 08.01.2002 ist als Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel auf der der Erblasserin (der früheren Klägerin) überlassenen Ausfertigung des Vergleichsprotokolls vom 11.10.1990 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der erkennenden Kammer am 25.10.1990 im Sinne von § 732 Abs. 1 ZPO zu werten. Mit seinem Einwand, die Vollstreckungsklausel habe nicht erteilt werden dürfen, weil der Vergleich mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nicht wirksam sei, macht er einen formellen Einwand gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel geltend, mit dem er im Klauselerinnerungsverfahren zu hören ist (vgl. : Zöller-Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 732 Rdnrn. 5 und 6). Trifft der Einwand des Schuldners zu, ist der der Zwangsvollstreckung des Gläubigers zugrunde liegende Titel unter Berücksichtigung der Doppelnatur des Prozessvergleichs (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 794 Rdnr. 3) unwirksam. In Abgrenzung zum Gegenstand einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO macht der Schuldner nicht geltend, der dem Titel zugrunde liegende materiell-rechtliche Anspruch bestehe nicht. 4 Nach den im Jahre 1990 geltenden Bestimmungen der §§ 1909 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1812 Abs. 1 und 3 BGB bedurfte der Vergleich zu seiner Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ohne diese war und ist der Vergleich gemäß § 1829 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Vergleichsprotokollierung und der Erteilung der Vollstreckungsklausel weist schon darauf hin, dass letztere ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erfolgte. Den vom Amtsgericht T beigezogenen Akten betreffend die Gebrechlichkeitspflegschaft/Betreuung kann die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ebenfalls nicht entnommen werden. Der für die Erblasserin im Erkenntnisverfahren eingeschaltete Rechtsanwalt I in P hat das Vergleichsprotokoll zwar zur Kenntnisnahme durch das Vormundschaftsgericht gebracht, in seinem Begleitschreiben vom 14.12.1990 jedoch in Anbetracht eines weiteren Streits mit dem Schuldner wegen dessen Vergütung gebeten, von einer Genehmigung des Vergleichs bis zur endgültigen Klärung der vergütungsfrage abzusehen. Eine Genehmigung gegen den Willen des „Vormunds“ und damit des nach Entlassung des Schuldners neu bestellten Pflegers, identisch mit dem jetzigen Gläubiger, bzw. des von diesem eingeschalteten Rechtsanwalts wäre ohnehin nicht zulässig gewesen. 5 Die Klausel kann trotz des fortbestehenden Zustandes der schwebenden Unwirksamkeit des Vergleichs und der damit bestehenden Möglichkeit zur Herbeiführung dessen Wirksamkeit durch Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung keinen Bestand haben. Das gilt auch im Lichte der Rückwirkung einer solchen eventuellen Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB. 6 Die Rückwirkung erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der verfrüht erteilten Klausel und der darauf beruhenden Vollstreckungsmaßnahmen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 8 Wert der Erinnerung: 409,03 Euro.