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Urteil

9 O 417/00 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2001:1220.9O417.00.00
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Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.09.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden für die Vergangenheit und die Zukunft zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten entstanden sind, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche immateriellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung entstehen.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleitung von 90.000,00 DM, für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM und für den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.09.2000 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden für die Vergangenheit und die Zukunft zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten entstanden sind, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche immateriellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung entstehen. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleitung von 90.000,00 DM, für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM und für den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. T a t b e s t a n d Dem Kläger wurde im September 1995 durch den ihm persönlich bekannten Zeugen Dr. T wegen ausgeprägter Coxarthrose rechts eine Hüftgelenktotalendoprothese implantiert. Dies geschah im K-Hospital in D-E, in dem der Zeuge Dr. T als Oberarzt tätig war. Wegen der gleichen Diagnose an der linken Hüfte begab sich der Kläger am 25.01.1999 in die stationäre Behandlung bei der Beklagten zu 1), wo der Zeuge Dr. T zwischenzeitlich - ohne schriftlichen Arbeits- oder Angestelltenvertrag für einen Zeitraum von ca. 6 Monaten - tätig war. Am 26.01.1999 wurde der Kläger durch den Zeugen Dr. T, dem der Beklagte zu 2) assistierte, operiert. Ihm wurde auch an dieser Hüfte eine zementfreie Hüftgelenkstotalendoprothese eingesetzt. Am 27.01.1999 wurde bei einer Röntgenkontrolle nach der Operation der Ausbruch eines knöchernen Fragments sowie die Fraktur des Femurschafts festgestellt. Nach der Operation folgte die Anordnung einer Teilmobilisierung des Klägers. Am 05.02.1999 wurde dann durch den Zeugen Dr. T, dem nunmehr der Oberarzt Dr. C assistierte, eine Revisionsoperation durchgeführt. Bei dieser Operation wurde für die Prothese ein neuer Schaft verwendet, der zwar die gleiche Länge hatte, aber dünner war als der Schaft, der bei der Operation am 26.01.1999 in den Femur geschlagen worden war. Außerdem wurde der Bruchbereich mit Drahtcerclagen unter Benutzung eines Spezialspanngeräts fixiert. Der Kläger wurde am 02.03.1999 aus der stationären Behandlung bei der Beklagten zu 1) mit Teilbelastung der operierten Hüfte entlassen. Im Rahmen der Nachbehandlung traten erneut Probleme auf. Am 21.07.1999 musste im K-Hospital eine erneute Operation durchgeführt werden. Eine vierte Operation erfolgt am 12.04.2000. Der Kläger behauptet, er sei vor der Operation nicht aufgeklärt worden. Insbesondere sei er nicht über das bestehende Risiko einer Fraktur und über alternative Behandlungsmethoden informiert worden. Die Operationen am 26.01.1999 und 05.02.1999 seien nicht lege artis gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens verzinslich mit 6 % seit Klagezustellung; 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, an den Kläger sämtliche materiellen Schäden für die Vergangenheit und die Zukunft zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung entstanden sind, soweit sie nicht auf die Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen; 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche immateriellen Schäden für Zukunft zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die gehabten Komplikationen könnten auch bei fachgerechten Vorgehen auftreten. Es sei auch nicht kunstfehlerhaft gewesen, bei dem Revisionseingriff zu versuchen, die entstandene Bruchstelle mit Drahtcerclagen zu versorgen. Der Beklagte zu 2) habe am 25.01.1999 eine sorgfältige Aufklärung vorgenommen und insbesondere auf das Risiko der Lockerung der Prothese sowie des Bruches der diese aufnehmenden Knochenbereiche hingewiesen. Eine Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden habe sich angesichts des präoperativen Beschwerdebildes einer schweren Coxarthrose mit jahrelanger, sich verstärkender Schmerzsymptomatik erübrigt. Die Totalendoprothese sei der Eingriff der Wahl gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze, in Ablichtung zu den Akten gereichten Urkunden, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2001 sowie die beigezogenen Krankenunterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. T sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 16.07.2001 (Blatt 179 - 203 GA), die ergänzende Stellungnahme vom 22.08.2001 (Blatt 230 - 234 GA) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2001 (Blatt 257 - 269 GA) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000,00 DM gemäß §§ 823, 831, 847 BGB. Die Behandlung des Klägers im Hause der Beklagten zu 1) war in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Zunächst ist es wegen der ersten Operation am 26.01.1999 zu einer deutlich merkbaren, langen Fraktur des Femurs gekommen, ohne dass daraus intraoperativ eine Konsequenz gezogen worden ist. Trotz dieser Fraktur, deren Vorhandensein durch eine Röntgenkontrolle am 27.01.1999 nochmals bestätigt worden ist, hat man eine Teilmobilisation angeordnet. Schließlich hätte bei der Revisionsoperation am 05.02.1999 jedenfalls ein längerer Prothesenschaft implantiert werden müssen, der über den Bruchbereich hinausragte. Durch das Verwenden eines gleich langen und dünneren Schaftes konnte trotz Versorgung mit Drahtcerclagen keine stabile Situation erreicht werden. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Anhörung des Beklagten zu 2), bezüglich dessen Inhalt auf das Protokoll der mündliche Verhandlung vom 10.09.2001 Bezug genommen wird, der Vernehmung des Zeugen Dr. T sowie aus dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H, das dieser ausführlich in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Der Beklagte zu 2) hat in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2001 hinsichtlich des Verlaufs der Operation am 26.01.1999 angegeben, dass es beim Einschlagen der Prothese zu einer deutlich vernehmbaren Fraktur des Knochens gekommen sei. Es sei ein Bruchspalt zu sehen gewesen. Auch über die Bildwandlerkontrolle, die zur Verfügung gestanden habe, habe man klar eine lange Fraktur sehen können. Er habe den Zeugen Dr. T, der die Operation als Operateur durchführte gefragt, ob und was insofern zu unternehmen sei. Der Zeuge habe ihm bedeutet, dass der Knochen so gelassen werden könne. Er selber habe links neben dem Operateur gestanden und so das Operationsfeld gut einsehen können. Er habe die Risse im Knochenring gesehen. Er selbst habe jedoch nicht mehr sagen können, da der Zeuge Dr. T der Operateur gewesen sei und zu bestimmen gehabt habe. Er habe nach der Operation auch anhand der vorhandenen Röntgenbilder mit dem Chefarzt oder dem Oberarzt die Situation besprochen und es sei ihm klar gewesen, dass eine Belastung bei dieser Bruchsituation nicht habe erfolgen dürfen. Der Oberarzt Dr. C habe ihm gesagt, dass nochmals operiert werden müsse, da die entstandene Situation so nicht belassen werden könne. Die Angaben des Beklagten zu 2) sind für die Kammer zweifelsohne glaubhaft. Sie widersprechen allerdings der Aussage des Zeugen Dr. T, der angegeben hat, bei der Operation sei ihm keine Fraktur des Trochanter minor aufgefallen und erinnerlich. Den Bekundungen des Zeugen schenkt die Kammer insoweit keinen Glauben. Der Beklagte zu 2) hat offen den Vorfall zugegeben, und detailreich und nachvollziehbar geschildert, wie es zu dem Bruch gekommen ist, was er an dem Knochen selbst und in der Bildwandlerkontrolle gesehen hat. Es wäre auch völlig unerklärlich, wenn er als assistierender Arzt bei einer Operation das Auftreten von Komplikationen schildern würde, ohne dass diese tatsächlich aufgetreten sind und darüber hinaus noch weiterhin das Operationsteam und damit sich selbst eines möglichen Behandlungsfehlers bezichtigen würde, obwohl dieser gar nicht aufgetreten ist. Der Zeuge Dr. T zeigte dagegen erkennbare Ungereimtheiten und sein Aussageverhalten war erkennbar geprägt von Schutzbehauptungen, um den persönlich ihn treffenden Vorwürfen abwehrend zu begegnen. Der Sachverständige hat dazu in seinem schriftliche Gutachten vom 16.07.2001 und in seiner ergänzenden schriftliche Stellungnahme von 22.08.2001 ausgeführt, dass die postoperative Röntgenaufnahme vom 27.01.1999 eine Absprengung des Trochanter minors mit einem großflächigen Knochenstück und Verschiebung und Ablösung desselben nach distal zeige. Zusätzlich befinde sich ca. ein Zentimeter oberhalb der Prothesenspitze eine Unterbrechung der äußeren Corticalis im Sinne eines Schaftbruches auf der lateralen Seite. Dieser Bruch gehe in die Belastungszone bzw. die Auflage des Prothesenkragens und damit in den Bereich des Oberschenkelknochens, der während der Operation sichtbar sei. Es sei kaum nachvollziehbar, dass dem Operateur dieser Bruch nicht während der Operation aufgefallen sein soll. Selbst der Zeuge Dr. T hat in seiner Vernehmung letztlich eingeräumt, es sei klar, dass bei der ersten Operation etwas passiert sein müsse. Auch der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2001 dazu ausgeführt, dass es während der Operation zu dem Bruch gekommen sein muss und es allenfalls sein könne, dass das Ausmaß des Bruches verkannt worden sei. Allerdings hätte man, wenn man den Ablauf der Operation so annimmt, wie ihn der Beklagte zu 2) geschildert hat, sicherlich eine Drahtcerclage anbringen müssen. Für die Kammer steht dementsprechend fest, dass es während der Operation am 26.01.1999 zu einem Bruch des Femurschaftes gekommen ist, den die Operateure auch erkannt haben. Sie hätten aufgrund des Ausmaßes des Bruches noch intraoperativ eine Drahtcerclage anbringen müssen. Das Fehlen der Drahtcerclage hat dann zu der später festgestellten Ausbruchsituation und zur Notwendigkeit der weiteren Operationen geführt. Aufgrund der gegebenen Situation hätte eine Teilmobilisation, wie der Sachverständige erläutert hat, nicht angeordnet werden dürfen. Eine solche ist dann aufgrund der Schmerzen des Klägers, wie dieser selbst angegeben hat, zwar versucht, tatsächlich aber nicht durchgeführt worden. Schließlich ist auch die Revisionsoperation fehlerhaft durchgeführt worden. Auch wenn die entstandene Situation aufgrund des Bruches während der ersten Operation und des Versäumnisses den Bruch sofort mit einer Drahtcerclage zu sichern, außerordentlich schwierig war, hätte man bei Verwendung eines Prothesenschaftes, der zumindest 3 cm länger sein musste, als der bei der ersten Operation verwendete Schaft, eine stabile Situation herbeiführen können. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass es unbedingt erforderlich gewesen wäre, die Bruchstelle zu überbrücken, dazu einen 3 bis 5 cm längeren Schaft in den Knochen einzubringen. Dies sei erforderlich, da auf dem Endpunkt des Prothesenschaftes eine hohe Belastung erfolge. Dieser Endpunkt dürfe deshalb nicht in dem Bereich liegen, in dem der Knochen bereits geschädigt sei, sondern müsse diesen überbrücken. Bei der Revisionsoperation am 05.02.1999 ist aber kein längerer Schaft für die Prothese verwendet worden. Es ist lediglich ein dünnerer Schaft - 15 mm statt 17 mm - eingesetzt worden. Ein solches Vorgehen war, wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ergibt, ungeeignet, um die erforderliche Stabilität zu erreichen und gewährleisten. Die geschilderten Behandlungsfehler sind auch kausal geworden für die beiden Folgeoperationen im K-Krankenhaus in D-E. Darüber hinaus ist mit der Notwendigkeit weiterer Operationen zu rechnen. Auch die massiven Beeinträchtigungen des Klägers sind auf die fehlerhaften Operationen zurückzuführen. Der Kläger kann nur kurze Gehstrecken zurücklegen, da eine Belastungsinsuffizienz mit Schmerzen im linken Bein besteht. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers ist so gut wie ausgeschlossen. Auch Arbeiten im Haushalt sind vom Kläger praktisch nicht mehr durchzuführen, da alle üblichen Tätigkeiten, die mit Gehen, Stehen oder Heben verbunden sind, von ihm nicht mehr ausgeführt werden können. Er ist auf die Benutzung einer Gehstütze angewiesen, weshalb er sich auch nur eingeschränkt selbst versorgen kann und er sogar beim An- und Ausziehen behindert ist. Auch insoweit folgt die Kammer uneingeschränkt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. Angesichts der Schwere der gerade geschilderten Folgen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 DM für angemessen und erforderlich zum Ausgleich des immateriellen Schadens, wobei vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung berücksichtigt worden sind. Die Beklagte zu 1) hat für das Fehlverhalten der behandelnden Ärzte, insbesondere des Zeugen Dr. T, der beide Operationen als Operateur durchgeführt hat und von dem auch die Anweisung zur Teilmobilisation stammte, gemäß § 831 BGB einzustehen. Auch wenn der Zeuge keinen schriftliche Angestellten- oder Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1) hatte, bestand zumindest eine von den Parteien nicht näher dargelegte mündliche Vereinbarung über dessen Tätigkeit. Der Zeuge hat - nach seinen Angaben - immerhin 6 Monate bei der Beklagten zu 1) gearbeitet. Er war auch nicht als Chefarzt in dieser Zeit tätig, so dass davon auszugehen ist, dass er weisungsgebunden gehandelt hat, wofür auch die vorliegenden Umstände sprechen, da ihm für die Revisionsoperation der Oberarzt der chirurgischen Abteilung der Beklagten zu 1) zu Seite gestellt wurde. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) auch einen Anspruch auf Feststellung materiell rechtlicher Schadensersatzansprüche. Diese ergeben sich aus positiver Vertragsverletzung des abgeschlossenen Behandlungsvertrages bzw. §§ 823, 831 BGB. Hinsichtlich der Begründetheit der Feststellungsanträge hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes sowie hinsichtlich zukünftigen Schmerzensgeldes gilt das oben Ausgeführte. Der Kläger hat ein Interesse an der getroffenen Feststellung. Es ist nicht absehbar, welche Folgen die fehlerhaften Operationen für den Kläger noch haben werden, insbesondere in welchem Umfang noch weitere ärztliche Behandlungen und Operationen erforderlich werden können. Soweit der Kläger davon abgesehen hat, den entstandenen materiellen Schaden bis zur Klageerhebung zu beziffern und als Zahlungsanspruch geltend zu machen, besteht ebenfalls ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse. Es liegt eine einheitliche Entwicklung vor, die noch nicht abgeschlossen ist. Die Behandlungsfehler haben bereits Folgen gezeitigt, deren Umfang und Dauer aber noch nicht abzusehen sind. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) hingegen abzuweisen. Ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) ist nicht ersichtlich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den vorgelegten schriftlichen Urkunden hat er eine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers vorgenommen. Außerdem war dem Kläger die durchzuführende Operation bekannt, da eine gleichartige Operation bereits zuvor an der rechten Hüfte durchgeführt worden war und ihm die Vorgehensweise, wie er selbst angegeben hat, aus einem Filmbeitrag bekannt war. Schließlich hing die Entscheidung für die Operation auch nicht mehr von der Durchführung der Aufklärung ab. Sie war bereits zuvor gefallen und alternative Behandlungsmethoden kamen zudem nicht in Betracht. Das Verhalten des Beklagten zu 2) während der Operation war auch nicht zu beanstanden. Zwar hat er bei der ersten Operation assistiert, er hat jedoch den Zeugen Dr. T noch während der Operation auf die Fraktur aufmerksam gemacht. Der Entscheidung des Operateurs musste er sich in dieser Situation beugen. An der Revisionsoperation am 05.02.1999 hat er nicht teilgenommen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 709 ZPO. Streitwert : - Antrag zu 1): 60.000,00 DM - Antrag zu 2): 300.000,00 DM - Antrag zu 3): 30.000,00 DM insgesamt : 390.000,00 DM