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Beschluss

4 T 735/00 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2000:1221.4T735.00.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Gründe: Der Betroffene wurde am 8.12.2000 in X wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts festgenommen. Er wurde in einem Yischen Restaurant am Herd angetroffen. Er ist nicht im Besitz von Personaldokumenten. Nach seiner Festnahme äußerte er bei der polizeilichen Vernehmung - wie auch später bei der richterlichen Anhörung - die Absicht, einen Asylantrag stellen zu wollen. Dies ist indes bis heute nicht geschehen; jedenfalls hat der Verfahrensbevollmächtigte offenbar einen solchen Antrag bisher nicht verfasst, da kein solches Dokument trotz Anfrage von Seiten des Gerichts zusammen mit der Vollmacht übersandt wurde. Nachdem die Behörde beantragt hatte, gem. § 57 Abs. 2 Nr. 1- und 5 Ausländergesetz (AuslG) Abschiebehaft anzuordnen, ist mit dem angefochtenen Beschluss Haft bis zum 9.3.2001 verhängt worden. Bei der richterlichen Vernehmung hatte der Betroffene weiter angegeben, am Vortag mit Hilfe eines Schleppers nach X gekommen zu sein und in dem Restaurant wohl als Gegenleistung für ein Essen gearbeitet zu haben. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung vom 9.12.2000 Bezug genommen (Bl. #f d.A.) Hiergegen richtet sich die nach § 7 FEVG statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen. Er bringt vor, bereits unmittelbar nach seiner polizeilichen Festnahme einen Asylantrag gestellt zu haben, wie sich dies auch aus dem Haftantrag der weiteren Beteiligten ergebe. Daher hätte – so meint er - Abschiebehaft nicht mehr angeordnet werden dürfen. Hierzu beruft er sich auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt aus 1998. Das Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Haftgrund nach der illegalen Einreise des Betroffenen ist § 57 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 5 AuslG. Ein Asylantrag steht dem bislang nicht entgegen. Ein solcher ist entgegen der Interpretation durch den Verfahrensbevollmächtigten ausweislich des Protokolls der richterlichen Vernehmung ausdrücklich noch nicht gestellt. Der Betroffene hat lediglich eine entsprechende Absicht, einen solchen Antrag stellen zu wollen bzw. einen entsprechenden Wunsch geäußert. Daher braucht vorliegend auch nicht entschieden zu werden, wie bei Stellung eines Asylantrags vor richterlicher Beschlussfassung über die Inhaftierung zu verfahren ist. Allerdings erscheint insoweit allein die Auffassung der weiteren Beteiligten in dem Haftantrag (Bl. # d.A.), der dem Verfahrensbevollmächtigten auch übersandt worden ist, zutreffend; wenn der Betroffene den Asylantrag erst stellt, wenn er bereits festgenommen ist, hindert dies die Inhaftierung durch richterlichen Beschluss nicht. Nur derjenige Betroffene, der angeblich politisch verfolgt von sich aus bei der Behörde um Asyl nachsucht, wird nicht erst in Haft genommen, sondern sofort einer Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende zugeführt (vgl. Klösel / Christ/ Heuser, Ziff. 7 zu § 19 AsylverfG). Auch die weitere Nachfrage der Berichterstatterin, ob inzwischen ein Asylantrag gestellt ist, ist negativ verlaufen, so daß derzeit die Haft zu Recht noch fortdauert. Die Dauer der angeordneten Haft ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14, 15 FEVG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegeben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht oder Landgericht Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln einzulegen ist. Sie kann auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der sich der Betroffene befindet. Zur Wahrung der Frist ist es erforderlich, daß die Beschwerde bis zum Ablauf der vorgenannten Frist bei einem der bezeichneten Gerichte eingeht. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterzeichneten Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgten.