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Urteil

2 S 9/97 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:1997:0624.2S9.97.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.12.1996, Az. 14 C 331/96, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.850.- nebst 4 % Zinsen seit dem 30.06.1996 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Betrages ist die Klage zurückgenommen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.12.1996, Az. 14 C 331/96, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.850.- nebst 4 % Zinsen seit dem 30.06.1996 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Betrages ist die Klage zurückgenommen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig. Die Berufung ist - nach teilweiser Klagerücknahme in der letzten mündlichen Verhandlung - auch begründet. Der Klägerin steht aus dem ausgeführten Reparaturauftrag an dem Fahrzeug des Beklagten ein Restwerklohnanspruch in Höhe von DM 2.850.- zu. Die Reparaturarbeiten als solche und die berechnete Höhe der Vergütung von insgesamt DM 12.779,01 sind unstreitig. Dem Beklagten steht der von ihm geltend gemachte Gegenanspruch auf Freistellung in Höhe eines den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von DM 9.500.- überschreitenden Betrags nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin im Rahmen des Reparaturauftrags insofern eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, als sie trotz der sich nachträglich erhöhenden Reparaturkosten die entsprechenden Reparaturen ausgeführt und berechnet hat, ohne den Beklagten selbst zuvor auf die Erhöhung hinzuweisen. Dem Beklagten ist dadurch jedenfalls kein entsprechender Schaden entstanden. Zumindest in Höhe des nach der teilweisen Klagerücknahme weiter geltend gemachten Restbetrags von DM 2.850.- hat der Beklagte gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners noch einen Ersatzanspruch. Der Beklagte hat sein Fahrzeug vor der Entscheidung über die konkrete Schadensbehebung von einem vereidigten Sachverständigen begutachten lassen. Dabei wurde ein Reparaturaufwand in Höhe von DM 10.720. - festgestellt, dem der beschriebene Wiederbeschaffungswert von DM 9.500.- gegenüberstand. In dieser Situation widersprach es nicht dem aus § 249 S. 1 und S. 2 BGB entspringenden Gebot der wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung, dass der Beklagte den Reparaturauftrag erteilte. Der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommene Toleranzbereich im Rahmen eines Zuschlags von 30 % auf den Wiederbeschaffungswert wurde damit nicht überschritten (vgl. BGHZ 115, 364, 371). Daran änderte auch die Tatsache nichts, als sich im Verlauf der Reparatur herausstellte, dass der unfallbedingte Schaden höher anzusetzen war. Wie durch den begutachtenden Sachverständigen bestätigt wurde, waren die sich auf insgesamt DM 12.779,01 belaufenden Reparaturkosten zur Behebung des Schadens erforderlich. Sie überschritten dabei die beschriebene Toleranzgrenze von hier DM 12.350.- in einem geringen Umfang. Die ursprüngliche Prognose durch den Beklagten wurde nach den unstreitigen Umständen erkennbar sorgfältig, nämlich durch Auswahl eines anerkannten Sachverständigen durchgeführt. Das Prognoserisiko bezüglich einer erst nachträglich festgestellten Erhöhung des Reparaturaufwands geht dann zu Lasten des Schädigers (BGH VersR 1976, 389, 390; BGHZ 115, 364, 37O). Eine unverhältnismäßig hohe Überschreitung der Toleranzgrenze ist hier nicht gegeben. Der Zinsanspruch ist aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Streitwert: bis zum 03.06.1997: DM 3.299,01 ab dem 03.06.1997: DM 2.850,00