Beschluss
11 T 10/96
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:1996:0423.11T10.96.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Betroffene hat am 00. Januar 1996 u.a. ihre Firma geändert von bisher „A. u. A B GmbH. “ in „A, A u. Partner GmbH“ und die Änderung zur Eintragung angemeldet. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 00. Januar 1996 die Firma als unzulässig gem. § 11 PartGG beanstandet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Betroffene darf den Bestandteil „u.Partner“ in ihrer Firma nicht verwenden. Das folgt aus § 11 PartGG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift dürfen den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Diese Bestimmung ist eindeutig und weder im Sinne einer Erweiterung noch einer Beschränkung auslegungsfähig. Seinen Willen, die genannten Zusätze nur der Firma einer Partnerschaft im Sinne des Gesetzes vorzubehalten, hat der Gesetzgeber auch in der Übergangsregelung zum Ausdruck gebracht, nach der die Gesellschaft die bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes einen der Zusätze in ihrem Namen geführt hat, ohne Partnerschaft zu sein, diesen nach einer Übergangszeit von 2 Jahren nur noch mit einem Hinweis auf die andere Rechtsform behalten darf, § 11, Satz 2 und 3 PartGG. Der Verkehr soll mithin grundsätzlich aus den genannten Zusätzen auf das Vorhandensein einer Partnerschaft im Sinne des Gesetzes schließen können. Dieser Grundsatz wird lediglich zum Schutz eines bereits erworbenen Besitzstandes einer bestehenden mit dem neuen Gesetz nicht mehr übereinstimmenden Firma durchbrochen. Auf einen derartigen Bestandschutz kann sich die Betroffene nicht berufen, da sie erst nach Inkrafttreten des Gesetzes (01. Juli 1995) die Firmenänderung beschlossen hat. Wert: 10.000,00 DM.