Beschluss
4 T 389/94 und 4 T 390/94
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vollstreckungsantrag einer staatlichen Kreditanstalt kann als landesrechtlicher Schuldtitel im Sinne des § 801 ZPO vollstreckbar sein.
• § 21 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die staatliche Kreditanstalt Oldenburg von 1933 ist weiterhin geltendes Recht und kann die Zwangsvollstreckung wegen Darlehensansprüchen erleichtern.
• Materielle Einwendungen gegen die Anspruchsgrundlage sind im Verfahren der Erinnerung bzw. der sofortigen Beschwerde nicht zu prüfen; der Schuldnerin bleibt der Rechtsweg der Vollstreckungsgegenklage.
• Eine verfassungsrechtliche Eigentumsverletzung nach Art. 14 GG ist nicht gegeben, wenn die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Landesrechtlicher Vollstreckungstitel einer staatlichen Kreditanstalt vollstreckbar • Ein Vollstreckungsantrag einer staatlichen Kreditanstalt kann als landesrechtlicher Schuldtitel im Sinne des § 801 ZPO vollstreckbar sein. • § 21 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die staatliche Kreditanstalt Oldenburg von 1933 ist weiterhin geltendes Recht und kann die Zwangsvollstreckung wegen Darlehensansprüchen erleichtern. • Materielle Einwendungen gegen die Anspruchsgrundlage sind im Verfahren der Erinnerung bzw. der sofortigen Beschwerde nicht zu prüfen; der Schuldnerin bleibt der Rechtsweg der Vollstreckungsgegenklage. • Eine verfassungsrechtliche Eigentumsverletzung nach Art. 14 GG ist nicht gegeben, wenn die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Die Gläubigerin verlangt aus einem Darlehen 250.000 DM nebst Zinsen gegen die Schuldnerin. Sie beantragte bei dem zuständigen Amtsgericht Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber bei Grundbuch eingetragenen Drittschuldnern und gegenüber einer Niederlassung zur Einziehung laufender Forderungen. Die Schuldnerin legte jeweils Erinnerung ein und rügte, es fehle an einem wirksamen Vollstreckungstitel, das einschlägige oldenburgische Gesetz gelte nicht mehr und die Gläubigerin sei nicht mehr Staatsbank; ferner bestreitet sie den Darlehensvertrag aus materiellen Gründen. Das Amtsgericht wies die Erinnerungen zurück und ordnete die Vollstreckung an. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie die Zulässigkeit der Vollstreckung und die Geltung des oldenburgischen Rechts in Nordrhein-Westfalen bestreitet. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt (§ 793 ZPO). • Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin ist als landesrechtlicher Schuldtitel im Sinne des § 801 ZPO zu qualifizieren und aufgrund der Verordnung vom 15.04.1937 bundesweit vollstreckbar. • § 21 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die staatliche Kreditanstalt Oldenburg von 22.09.1933 ist weiterhin geltendes Recht und gewährt der Beschwerdegegnerin die erleichterte Durchsetzung von Darlehensansprüchen; spätere Vereinigungen oder Verschmelzungen haben die Rechtsgrundlage nicht aufgehoben. • Beschränkungen nach dem niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz betreffen nur das Verfahren der Verwaltungsvollstreckung, nicht die grundsätzliche Vollstreckbarkeit der Ansprüche; die alten Rechtsgrundlagen behalten insoweit Wirkung. • Materielle Einwendungen der Schuldnerin zur Wirksamkeit des Darlehens oder angeblicher Aufklärungspflichten sind im Rahmen der Erinnerung bzw. der sofortigen Beschwerde nicht zu prüfen; hierfür steht der Vollstreckungsgegenklage zur Verfügung. • Ein Verstoß gegen Art. 14 GG wurde nicht festgestellt, weshalb verfassungsrechtliche Bedenken die Vollstreckung nicht verhindern. • Da das Amtsgericht die wesentlichen Gründe ausreichend dargelegt hatte, war ein zusätzlicher Hinweis nach § 139 ZPO nicht erforderlich; die Kammer konnte ohne einstweilige Entscheidung in der Hauptsache entscheiden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde zurückgewiesen; die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bleiben bestehen. Das Landgericht bestätigt, dass der Vollstreckungsantrag der staatlichen Kreditanstalt als landesrechtlicher Titel im Sinne des § 801 ZPO anzusehen und bundesweit vollstreckbar ist. Materielle Einwendungen gegen das Darlehen konnten in diesem Verfahrensweg nicht berücksichtigt werden; der Schuldnerin steht der Rechtsweg der Vollstreckungsgegenklage offen. Die Kosten der Beschwerde hat die Schuldnerin zu tragen.