Grundurteil
1 O 359/90 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:1991:0315.1O359.90.00
1mal zitiert
8Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Klageanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des entscheidungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach gerechtfertigt, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
Entscheidungsgründe
Der Klageanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des entscheidungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach gerechtfertigt, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, in dessen Rahmen er insbesondere die Milchviehhaltung betreibt, die die Haupteinnahmequelle des Betriebes darstellt. Mit der Klage begehrt er von der Beklagten Ausgleich des Verlustes, den er durch die Beschränkung seiner Milchproduktion infolge der Mengenbegrenzung gem. § 6 Abs. 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25.5.1984 (MGVO a.F.) in den Jahren 1984 bis 1989 erlitten hat. Im Betrieb des Klägers wurden in der Vergangenheit in zwei Stallgebäuden auf 46 Kuhplätzen Milchkühe gehalten. Mit baubehördlicher Genehmigung vom 22.9.1983 begann der Kläger im selben Jahre mit der Errichtung eines Stallanbaues mit dem Ziel, den Milchviehbestand um weitere 31 Kuhplätze auf insgesamt 77 Tiere aufzustocken. Die Baumaßnahme war am 1.4.1984 erst im Rohbau fertiggestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren in den bereits bestehenden Stallungen 50 Milchkühe aufgestallt, die eine Durchschnittsleistung von jeweils 8.423 kg Milch/Jahr erbrachten. Im Kalenderjahr 1983 lieferte der Kläger an die für seinen Betrieb zuständige Molkerei 262.226 kg Milch. Auch nach der Vollendung des Stallanbaues erweiterte der Kläger die Milchproduktion nicht im geplanten Umfang. Der Grund hierfür waren die Produktionsbeschränkungsvorschriften der MGVO a.F., einer Rechtsverordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die zum 2.4.1984 in Kraft trat (BGBI. I, S. 720). Mit dieser Verordnung setzte die Beklagte Vorgaben des Rates bzw. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Neuordnung des gemeinsamen Milchmarktes um, die u. a. in den Verordnungen (EWG) Nr. 857/84 vom 31. März: 1984 (Amtsblatt EG Nr. L, 90,:13 ff.) und Nr. 1371/84 vom 16. Mai 1984 (Amtsblatt EG Nr. L132, 11 ff. ) niedergelegt sind. Ziel dieser Verordnungen war es, die Überproduktion von Milch in der Gemeinschaft zu begrenzen. Dabei wurde zunächst jedem Mitgliedsstaat ein Kontingent (nationale Gesamt-Garantiemenge) zugewiesen, das auf der Grundlage der bei ihm im Jahre 1981 angefallenen Milchlieferungen bemessen war. Den jeweiligen Mitgliedsstaat blieb es sodann überlassen, die Einhaltung dieses Kontingents nach bestimmten Maßgaben sicherzustellen. Dem kam die Bundesregierung mit der besagten MGVO nach. Der vom Verordnungsgeber eingeschlagene Weg war -vereinfacht dargestellt- ein "Einfrieren" der von den landwirtschaftlichen Betrieben zu produzierenden Milchmengen auf dem Stand des Jahres 1983. Für den Fall der Überschreitung der entsprechenden "Referenzmengen" (bei deren Berechnung gem. § 4 Abs. 2 MGVO ein 4 %iger Basisabschlag zu machen ist und eine besonders hohe Anlieferungsmenge ebenso zu zusätzlichen Kürzungen führt wie ein Zuwachs der Anlieferungsmenge seit dem Jahre 1981) sehen diese Vorschriften eine vom Erzeuger zu leistende Abgabe vor, die zunächst 75 % und später 100 % des durchschnittlichen Milchpreises beträgt. Entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften sah die MGVO a.F. (und sieht die MGVO in der aufgrund der zwölften Änderungsverordnung vom 19.7.1989, BGBI. I , 1509, gültigen Neufassung) in § 6 die Anhebung der Referenzmengen „bei besonderen Situationen" für jeweils beschriebene Fallgruppen vor, die sich allesamt dadurch auszeichnen, daß landwirtschaftliche Betriebe ("Milcherzeuger") Kapazitätserweiterungen planten und entsprechende Investitionen in die Wege geleitet oder schon getätigt hatten. So heißt es in § 6 Abs. 4 MGVO a.F. (sinn- und fast wortgleich in der Neufassung): "Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 ein Bauantrag für eine Baumaßnahme im Sinne von Abs. 2" (d. i. eine Baumaßnahme zur Erhöhung der Kuhplätze um mindestens 20 v.H.) "genehmigt worden und wird durch diese Baumaßnahme ein Investitionsvolumen von 50.000,-- DM ohne Eigenleistung oder 25.000,-- DM in Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung erreicht, wird als Zielmenge die Zahl der Kuhplätze, die sich unmittelbar aus den Unterlagen ergibt, vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz, zugrundegelegt.“ Beschränkt wurde die danach mögliche Anhebung der Referenzmenge durch Absatz 6 der Vorschrift (sogenannte 80-Kuh-Grenze oder "Kappungsgrenze"). Danach blieben Mehrmengen "insoweit unberücksichtigt, als sie die in dem betreffenden Bundesland 1983 durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen übersteigen". Das Verfahren sieht vor, daß die Berechnung der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmenge durch den Käufer (im allgemeinen: die belieferte Molkerei) erfolgt, die die Referenzmenge dem Erzeuger und dem zuständigen Hauptzollamt mitteilt (§ 4 Abs. 1 und 5). Das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung einer besonderen Referenzmenge gem. § 6 Abs. 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesstelle (der jeweiligen Landwirtschaftskammer) nachzuweisen, § 9 Abs. 2. Wegen der weiteren Einzelheiten der Systematik der MGVO sowie des durch sie bestimmten Verfahrens unter verwaltungs- und steuerverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten wird auf die Darstellung in den Gründen des Beschlusses des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1985 (BVerfGE 71, 305 f) verwiesen. Die vom Kläger belieferte Molkerei setzte in ihrer „Ermittlung ….der Anlieferungs-Referenzmenge . . .“, dem Kläger mitgeteilt unter dem 2.6.1984, die Referenzmenge für dessen Betrieb unter Zugrundelegung der Anlieferungsmenge des Jahres 1983 (die gemäß § 4 Abs. 2 MGVO um insgesamt 11 % gekürzt wurde) auf 233.400 kg fest. Auf Antrag des Klägers vom 5.7.1984 bescheinigte der Direktor der Landwirtschaftskammer X mit Bescheid vom 2.8.1984 das Vorliegen einer abgeschlossenen Maßnahme nach § 6 Abs. 4 und setzte eine besondere Anlieferungs-Referenzmenge von 406.240 kg fest, die anstelle der Anlieferungsmenge 1983 für die Berechnung der Referenzmenge zugrundezulegen sei. Dabei trug er der Vorschrift des § 6 Abs. 6 MGVO a.F. Rechnung und beschränkte die Anlieferungsreferenzmenge auf die im Jahre 1983 in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen (80 x 5.078 kg = 406.240 kg). Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ergriff der Kläger nicht. Er produzierte in der Folgezeit zur Vermeidung einer Abgabenpflicht Milch lediglich im Umfang der ihm zugewiesenen Referenzmenge. Aufgrund der besonders hohen Durchschnittsleistung der Kühe des Klägers bedurfte es zur Erzeugung der zugewiesenen besonderen Anlieferungsreferenzmenge (die gemäß § 4 Abs. 2 MGVO zusätzlich zu kürzen war) nicht der vollen Stallkapazität. Der Kläger nutzte nach Fertigstellung des Stallanbaus die verbleibende Kapazität zur vermehrten Jungviehaufzucht und Rindermast; er behauptet, angesichts des im Anschluss an die Einführung der MGVO eintretenden Preisverfalls für Rindvieh sei dies unwirtschaftlich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8.12.1988 (BVerwGE 81., 49 ff.) die Mengenbegrenzung in § 5 Abs. 6 MGVO a.F. als mit Artikel 14 Grundgesetz unvereinbar angesehen. Die Beklagte hat durch die bereits zitierte Zwölfte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 19.7.1989, die rückwirkend zum 2. April 1984 in Kraft trat, dem Rechnung getragen und u.a. § 6 Abs. 6 MGVO geändert. Nach der Neuregelung wird die (z.B. gem. Abs. 4) erhöhte Referenzmenge lediglich um 15 % gekürzt, soweit sie die in dem jeweiligen Bundesland im Jahre 1983 durchschnittlich angelieferte Milchmenge von 80 Kühen überschreitet; soweit die Anlieferungsmenge eines Milcherzeugers bereits im Jahre 1983 diese Grenze überschritten hatte, wird nur der diese Anlieferungsmenge übersteigende Teil entsprechend gekürzt. In Anwendung von § 6 Abs. 6 S. 1- i.V.m. Abs. 7 MGVO n.F. setzte daraufhin der Direktor der Landwirtschaftskammer X mit Bescheid vom 15.11.1989 die dem Kläger zustehende besondere Anlieferungs-Referenzmenge auf 453.995 kg fest. Der Kläger sieht in § 6 Abs. 6 MGVO a.F. ein faktisches Produktionsverbot, das ihn wie andere Milcherzeuger, die in einer Erweiterung ihrer Milchproduktionsanlagen investiert hatten, in verfassungswidriger Weise getroffen habe. Er ist der Auffassung, für dieses "normative Unrecht" hafte die Beklagte sowohl unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) als auch unter dem des enteignungsgleichen Eingriffs. Er berechnet den Produktionsausfall seines Betriebes in der Zeit bis zur Erteilung des Bescheides vom 15.11.1989 auf 41.786 kg jährlich (durch den neuen Bescheid zugewiesene zusätzliche Anlieferungsreferenzmenge von 47.755 kg abzüglich Kürzung gem. § 4 Abs. 2 MGVO in Höhe von 12,5 %). Unter Zugrundelegung eines Durchschnittspreises von 0,30 DM/kg Milch beziffert er den Ausfall für die Wirtschaftsjahre 1984 bis 1986 auf jährlich 12.536,-- DM, mithin insgesamt 37.607,-- DM. Für die folgenden Wirtschaftsjahre berücksichtigt er eine gemäß §§ 4 a, 4 b MGVO zu zahlende Vergütung für eine Stilllegung bzw. Aussetzung von insgesamt 8,5 % der Referenzmenge und errechnet einen Gewinnausfall von insgesamt weiteren 22.941, -- DM. Eine von ihm zusätzlich vorgelegte Berechnung anhand des "Deckungsbeitrags" (unter Berücksichtigung der festen und der variablen Kosten) kommt zu einem Gesamtverlust in Höhe von 29.868,42- DM. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Berechnungen wird auf die Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen sowie in den vorgelegten Gutachten der Sachverständigen M und B (Anlage zum Schriftsatz vom 25.1.1991) Bezug genommen. Den Wert der von ihm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der MGVO getätigten und wegen der Milchmengenbegrenzung teilweise fehlgeschlagenen Investitionen beziffert der Kläger auf ca. 110.000,-- DM (Materialkosten 90.087,-- DM, Eigenleistungen in Höhe von ca. 20.000,-- DM); für die anschließende Fertigstellung des Stalles seien Materialkosten in Höhe von 18.000,-- DM angefallen; diese Kosten habe er durch Aufnahme von Fremdmitteln in Höhe von 70.000,-- DM finanziert, die er mit 8,5 % zu verzinsen gehabt habe. Der Kläger beantragt; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.548,-- DM nebst 7 % Zinsen von je 12.536, -- DM seit dem 1.4.1985 und dem 1 .4.1986 sowie aus jeweils weiteren 11.470,-- DM seit dem 1.4.1987, dem 1.4.1988 und dem 1.4.1989 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Ohne der Auffassung des Klägers, wonach § 6 Abs. 6 MGVO a.F. wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG nichtig ist, ausdrücklich entgegenzutreten, ist die Beklagte der Auffassung, aus Rechtsgründen stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch oder ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu. Sie ist insbesondere der Auffassung, ein Anspruch des Klägers scheitere bereits daran, daß er es unterlassen habe, die zulässigen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Übereinstimmend haben die Parteien eine Zwischenentscheidung in Form eines Grundurteils angeregt. Der Kläger hat sich ergänzenden Sachvortrag zur Berechnung des ihm entstandenen Schadens bzw. der von ihm beanspruchten Entschädigung ausdrücklich vorbehalten; die Beklagte hat sich im Hinblick auf die beabsichtigte Handhabung darauf beschränkt, die bisherigen Angaben des Klägers zur Anspruchshöhe pauschal zu bestreiten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nach Maßgabe der Urteilsformel begründet. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gem. § 839 BGB i.v.m. Artikel 34 GG besteht nicht. 1 ) § 839 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, daß ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem D r i t t e n obliegende Amtspflicht verletzt hat "Dritter" im Sinne der Vorschrift ist ein Geschädigter dann, wenn die Amtspflicht zumindest auch dem Ziel dient, gerade seine Interessen wahrzunehmen und zu schützen; ob dies der Fall ist, bestimmt sich aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes und den sie begründenden und umreißenden Rechtsvorschriften. Es muss also eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen (BGH in NJW 1984, 2703; weitere Nachweise bei Staudinger-Schäfer, 12. AufI., 1986, § 839 Rz 236). Hieran fehlt es, wenn einem öffentlichen Amtsträger pflichten nur zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der allgemeinen Interessen des Gemeinwesens auferlegt sind, mag seine darauf beruhende Betätigung auch mittelbar das Interesse Dritter berühren (BGH in VersR:1966, 1049; ständige Rechtsprechung). Amtspflichten, die ausschließlich der Wahrnehmung von Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit betreffen (ohne eine besondere Beziehung zu bestimmten Personen oder Personengruppen, zu "Dritten" also einzuschließen), nehmen regelmäßig die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Amtsträger sowie diejenigen wahr, die für den Erlass von Rechtsverordnungen zuständig sind; Gesetze und Verordnungen enthalten nämlich durchweg generelle und abstrakte Regeln. Aus diesem Grund lehnt die Rechtsprechung von jeher eine Haftung des Gesetz- oder Verordnungsgebers für "legislatives" bzw. "normatives" Unrecht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung regelmäßig ab (RGZ, 130, 319 ff.; BGHZ 24, 302 ff.; BGHZ 56, 40 ff.; zuletzt BGHZ 102, 350 ff.; BGH in VersR 1988, 1046 ff. zustimmend Staudinger-Schäfer a.a.O., Rz 202, m.w.N. insbesondere zu der teilweise abweichenden Auffassung in der Literatur). Nur ausnahmsweise -etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen- können Belange bestimmter Einzelner derart berührt werden, daß sie als "Dritter" i.S.v- § 839 BGB angesehen werden können (BGH in VersR 1983, 778 ff.; BGHZ:102, 350 ff.; BGH in VersR:1988, 1046). Ein solcher Fall besonderer individueller Betroffenheit liegt nicht vor. Ein (hier allein in Betracht kommendes ) Maßnahmegesetz stellt die MGVO schon deshalb nicht dar, weil als solche lediglich Gesetze im formellen Sinne bezeichnet werden, die im Gegensatz zu Normgesetzen nicht auf die dauerhafte Ordnung eines Lebenssachverhaltes mit generell-abstrakter Wirkung abzielen, sondern einen sachlich und persönlich eng beschränkten Bereich erfassen, nach Anlass und Inhalt zweck- und situationsgebunden sind, kurz: eine konkrete Lage durch eine Maßnahme in Form eines Gesetzes zu lösen versuchen (vgl. BVerfG E 24, 33 ff., 52).. Die zur Durchführung der EWG-Verordnungen zur Milchproduktionsbeschränkung erlassene Milchgarantiemengenverordnung ist jedoch eine Rechtsverordnung, also ein Gesetz im bloß materiellen Sinne: Rechtsverordnungen sind schon begrifflich dadurch gekennzeichnet, daß sie auch die Regelung beschränkter Ausschnitte des durch das formelle Gesetz vorgegebenen generellen Programms zum Gegenstand haben können. Maßnahmecharakter im oben beschriebenen Sinne kann ihnen deshalb nur dann (ausnahmsweise) zukommen, wenn sie sich einem Maßnahmegesetz vergleichbar lediglich auf einen ganz bestimmten und eng begrenzten Personenkreis beziehen (Boujong, Staatshaftung für legislatives und normatives Unrecht, in Festschrift für Geiger, 1989, S 430 ff., 439, 440). Diese Voraussetzungen erfüllt die Milch-Garantiemengen-Verordnung nicht. Die in ihr normierte (und u.a. durch § 6 Abs. 5 MGVO a.F. konkretisierte) Verpflichtung milchproduzierender Landwirte, bei Überproduktion eine Abgabe abzuführen, knüpft lediglich an das abstrakte Merkmal der Gruppenzugehörigkeit an. Diese Gruppe stellt jedoch einen in seiner Größe nicht festgelegten und nicht individuell begrenzten Personenkreis dar, ähnlich wie dies für die Gruppe der Eigentümer forstwirtschaftlicher Betriebe gilt (BGHZ 102, 350 ff.; vgl. für den Kreis der Arbeitgeber: BGH in VersR 1988, 1046). Anders auch als ein Maßnahmegesetz geht die Milch-Garantiemengen-Verordnung zwar ein konkretes Problem, nämlich die Überproduktion von Milch und Milchprodukten auf dem europäischen Markt an, ist jedoch (ebenso wie die zugrundeliegenden Verordnungen des Rates und der Kommission) auf die dauerhafte Ordnung der Milchproduktion in der Europäischen Gemeinschaft angelegt. Auch ist der Zweck der Vorschriften über die Milchproduktionsbeschränkung erkennbar allein auf die Förderung des Allgemeinwohls und nicht auf die Begünstigung oder Belastung bestimmter Betroffener ausgerichtet. Demnach bestand zwischen der Aufgabe des Verordnungsgebers einerseits und den von der Verordnung betroffenen Landwirten keine so enge, besondere Beziehung, als daß diese als "Dritte" im Sinne von § 839 BGB angesehen werden könnten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß –wie unter Ziffer II auszuführen sein wird- der Kläger durch § 6 Abs. 6 MGVO a.F. in seinem durch Art. 14 GG garantierten Recht auf ein ungestörtes Funktionieren seines Gewerbebetriebes in rechtswidriger Weise beeinträchtigt wurde. Auch wenn ihn dieser Grundrechtsverstoß unmittelbar traf, begründet dies noch keinen aus § 839 BGB herzuleitenden Anspruch. Nicht in jedem Grundrechtsverstoß liegt nämlich die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht. Bei einer anderen Betrachtungsweise verlöre das Tatbestandsmerkmal des "Dritten" seine zusätzliche haftungsbegrenzende Funktion im Rahmen des deliktsrechtlichen Systems der §§ 823 ff. BGB, das ohnehin grundsätzlich nur Ersatzansprüche des unmittelbar Verletzten kennt (BGH in VersR 1988, 1046 ff.). Dies gilt nicht nur im Falle eines Verstoßes gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG (ein solcher Verstoß wird gerade beim Erlass von Gesetzen und Verordnungen häufig vorkommen, die ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind; der Kreis der potentiell Betroffenen wäre in diesen Fällen in einem Maße unübersehbar, daß die Aushöhlung des Tatbestandserfordernisses des "Dritten“ auf der Hand läge, vgl. BGH am zuletzt angegebenen Orte). Nichts anderes gilt bei einem Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BGH a.a.O.) und für einen hier in Rede stehenden Verstoß gegen Art. 14 GG. Auch insoweit liefe es dem Sinn von § 839 BGB zuwider, wollte man die Drittbezogenheit der Amtspflicht daran messen, ob sich ein Verstoß des Gesetz- oder Verordnungsgebers gegen die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegende Pflicht zu verfassungskonformem Handeln zu Lasten einer bestimmten Person oder eines bestimmten Personenkreises ausgewirkt hat (mit der Folge, daß diese dann als "Dritte" anzusehen wäre bzw. wären). Die dargestellte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Problematik der Anwendbarkeit von § 839 BGB im Falle des sogenannten normativen Unrechts stößt auch nicht etwa im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) auf Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen unter Hinweis auf die ausschließliche Kompetenz des Gesetzgebers zur Regelung eines entsprechenden Ausgleichs sogar das Ergebnis gebilligt, daß ein durch die Folgen eines verfassungswidrigen Gesetzes Betroffener gänzlich ohne Anspruch auf Vermögensausgleich bleibt (in Fällen des "legislativen Unrechts", vgl. BGH in NJW 1987, 1875; BGH in VersR 1988, 1046 f), ohne daß diese Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden wäre (vgl. dessen Beschluss vom 13.11.1987, 1 BvR 739/89, unveröffentlicht ). Noch viel weniger besteht in dem Falle Anlass zu Bedenken gegen diese einschränkende Betrachtungsweise, wenn wie im vorliegenden ein (wenn auch möglicherweise weniger weitreichender) Entschädigungsanspruch sich aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ergibt. 2) Fehlt es dementsprechend bereits am Tatbestandsmerkmal der Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht, so steht dem Kläger. Kein Amtshaftungsanspruch zu, ohne daß es noch auf weitere Voraussetzungen, etwa die Frage des Verschuldens des Verordnungsgebers, ankommt. 3) Über den Amtshaftungsanspruch, dessen sich der Kläger berühmt, hatte die Kammer abschließend befinden; die Klage war insoweit abzuweisen. Im Falle konkurrierender Anspruchsgrundlagen kann in einem Grundurteil (§ 304 ZPO), das den Klageanspruch aus einem der Klagegründe für gerechtfertigt erklärt., die Frage, ob die Klage auch aufgrund eines weiteren Klagegrundes gerechtfertigt ist, nur dann offenbleiben, wenn der aus diesem Klagegrund hergeleitete Anspruch in keinem Fall weitergehen kann als der für gerechtfertigt erklärte Anspruch (BGH LM Nr. 52 ZPO § 304), Diese Voraussetzung ist im vorliegenden jedoch nicht gegeben, da der aus § 839 BGB abgeleitete Schadensersatzanspruch in seinem Umfang durchaus über den Entschädigungsanspruch hinausgehen kann, der sich unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs ergibt. Diese (teilweise-) Klageabweisung ist im Interesse der Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Entscheidung -wie erfolgt- in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGH a. a.O.). II Der Klageanspruch ist jedoch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach gerechtfertigt. Ein Anspruch aufgrund dieses richterrechtlich geprägten und aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74,75 EinlALR hergeleiteten Haftungsinstitutes (BGHZ 90, 17 ff; 102, 350 ff.) setzt voraus, daß von hoher Hand in eine durch Artikel 14 GG eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, daß also eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Urteil vom 7.6.1990 -III ZR 74/88-, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Diese Voraussetzungen sind im Vorliegenden gegeben. 1) Auch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs haftet die öffentliche Hand nicht für nachteilige Auswirkungen eines verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzugs, also für die Folgen "legislativen Unrechts;" (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH in NJW 1987, 1875 ff.; BGHZ 102, 350 ff.; BGH in VersR 1988, 1046 f.). Andererseits bildet das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs eine geeignete Grundlage für eine Staatshaftung für rechtswidrige untergesetzliche Normen, die an eigenen, nicht auf ein Parlamentsgesetz zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leiden, insbesondere also für Rechtsverordnungen, die als Gesetze im bloß materiellen Sinne der vollziehenden Gewalt zuzuordnen sind ( "normatives Unrecht"; BGHZ 78, 41 ff.; BGH in NJW 1987, 1875 ff., 1878; BGH, Urteil vom 7.6.1990, a. a.O.; weitere Nachweise bei Boujong a.a.O., Seite 441, 442). 2) § 6 Abs. 6 MGV0 a.F. verstößt gegen Art. 14 GG und stellt sich deshalb als rechtswidrige Maßnahme des Verordnungsgebers dar. Im Hinblick darauf, daß das dem Bundesverfassungsgericht zustehende Verwerfungsmonopol (Art. 100 Abs. 1 GG) lediglich für nachkonstitutionelle f o r m e l l e Gesetze gilt. (BVerfGE 70, 35 ff., 57), kann die Kammer die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift selbständig und abschließend beurteilen. Andererseits ist die Kammer in ihrer Beurteilung dieser Frage nicht durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.12.1988 (a.a.O.) gebunden; die Kammer teilt jedoch die in jener Entscheidung mitgeteilte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und nimmt auf deren Gründe Bezug. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt dann vor, wenn sich eine inhalts- und schrankenbestimmende Vorschrift nicht mehr innerhalb der durch die Verfassung gezogenen Grenzen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) hält; eine solche gesetzliche Regelung ist unwirksam und nicht etwa eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG oder in eine solche umzudeuten (Bundesverfassungsgericht in NJW 1980, 985 f.; in NJW 1982, 633 f). Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne von dem Gesetz Betroffene (hier: der Kläger) in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt werden (vgl. hierzu im Folgenden Ziffer 4.); entscheidend ist bei der Frage nach der Gültigkeit einer Norm vielmehr, ob sie typischerweise die Belange des von ihr betroffenen Personenkreises unzumutbar und damit unzulässig beeinträchtigt. Dies trifft auf § 6 Abs. 6 MGVO a.F. zu: Die Vorschrift begründet faktisch ein über dem allgemeinen Regelungsgehalt der MGVO hinausgehendes Verbot der Vermarktung produzierter Milch auch für solche Milcherzeuger, die im schutzwürdigen vertrauen auf die Rentabilität der Investitionen die Kapazität ihrer Milchproduktionsanlagen erweitert haben. Für diesen Kreis, d. h. für diejenigen Milcherzeuger, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der MGVO in einer "besonderen Situation" im Sinne von § 6 Abs. 2 bis 5 MGVO befanden, bedeutet die "Kappungsgrenze" in § 6 Abs. 6 MGVO eine wesentliche Entwertung des Eigentums an dem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG wäre allerdings bereits dann zu verneinen, wenn es sich bei § 6 Abs. 6 MGVO a.F. um einen bloßen Subventionsabbau handeln würde. Eigentumsrechtlich geschützt ist nämlich weder der Anspruch auf erstmalige staatliche Intervention noch der Anspruch auf deren Fortsetzung; vielmehr ist der Gewährung von Subventionen ein Änderungsvorbehalt immanent (BVerfGE 45, 142 ff., 171). § 6 Abs. 6 MGVO a.F. begründet jedoch -wie die gesamte Systematik der MGVO- nicht nur eine Beschränkung der Subventionsfähigkeit produzierter Milch auf die zugewiesene Referenzmenge. Vielmehr wird durch die MGVO ein faktisches Vermarktungsverbot begründet, dass durch die in § 6 Abs. 6 MGV0 a.F. normierte starre Höchstgrenze zusätzlich verschärft wird. Die Produktionsbeschränkung erschöpft sich nämlich nicht in der Einschränkung der Milchpreis- und Abnahmegarantie, wie sie durch die Marktorganisation gewährleistet wird. Durch die Belegung der über die Referenzmenge hinaus produzierten Milchmenge mit einer zuletzt 100 %igen Abgabe wird vielmehr eine Mehrproduktion schlechthin unmöglich (jedenfalls unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, und allein auf diese ist naturgemäß bei der Betrachtung der eigentumsrechtlichen Position der betroffenen Landwirte abzustellen) gemacht, weil die über die Referenzmenge hinaus produzierte Milch nicht nur bei der Anlieferung an die Molkerei, sondern auch beim Verkauf an den Endverbraucher der Abgabe unterliegt (§§ 13 bis 16 MGVO). Jedenfalls im Falle der von § 6 Abs. 6 MGVO a.F. betroffenen Landwirte greift dieses Vermarktungsverbot in eigentumsrechtlich geschützte Positionen ein. Durch die Vorschrift werden sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (BVerfGE 51, 193 f., 221) beeinträchtigt. zwar wird von der Rechtsordnung nicht bereits die Chance geschützt, die Leistungen und Erzeugnisse eines Betriebes rentabel abzusetzen (BVerfGE 45, 142 ff., 173); dies bleibt vielmehr dem Risiko des Unternehmers überlassen, solange dadurch der Kernbereich des Eigentums nicht angetastet wird. Im Falle der durch § 6 Abs. 6 MGVO a. F. betroffenen Landwirte wird jedoch darüberhinaus in den verfassungsrechtlich geschützten konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern eingegriffen: die Vorschrift gilt nämlich dem Kreis derjenigen Landwirte, die unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 bis 5 MGVO Investitionen mit dem Ziel der Erweiterung der Milchproduktion bereits getätigt hatten, als die MGVO inkrafttrat. Anders als die Absätze. 2 bis 5 der Vorschrift, die das Vorliegen einer "besonderen Situation", nämlich das Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens der Landwirte in diese Investitionen, anerkennen, schließt § 6 Abs. 6 MGVO a.F. jeglichen Vertrauensschutz für Investitionen aus, mit denen eine Erweiterung der Milchproduktion über die "80-Kuh-Grenze" hinaus beabsichtigt wurde. Das hat regelmäßig zur Folge, daß sich Maßnahmen zur Erweiterung der Stallkapazität über 80 Stellplätze hinaus (bei landwirtschaftlichen Betrieben wie dem des Klägers, die die "Kappungsgrenze" aufgrund der überdurchschnittlichen Produktionsleistung ihrer Milchkühe bereits mit weit weniger als 80 Tieren erreichen, ist dieser Grenzwert sogar noch viel früher erreicht) nachträglich als Fehlinvestitionen erweisen. Dies gilt nicht nur für bauliche Maßnahmen (auf die § 6 Abs. 4 MGVO ausschließlich abstellt); die Möglichkeit ihrer anderweitigen Verwendung dürfte regelmäßig zumindest stark eingeschränkt sein. Es gilt vielmehr im besonderen Maße für andere Investitionen, die ausschließlich bei der Milchproduktion sinnvoll eingesetzt werden können, wie etwa die Kosten der Erhöhung des Milchkuhbestandes und die Kosten der Anschaffung einer größeren Melkanlage. Der Umfang dieser Investitionen ist regelmäßig hoch; das ergibt sich bereits daraus, daß beispielsweise § 6 Abs. 4 MGVO ein Investitionsvolumen von 50.000,-- DM ohne Eigenleistung oder 25.000,-- DM in Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung voraussetzt. Daß ein Fehlschlagen derart umfangreicher Investitionen regelmäßig die Gefahr einer Überschuldung eines landwirtschaftlichen Betriebes und damit die Gefahr auch seines wirtschaftlichen Untergangs in sich birgt, bedarf keiner näheren Erläuterung. Es besteht kein Anlass, das bereits betätigte Vertrauen (vgl. BVerfGE 75, 246 f., 280) der betroffenen Landwirte in die Wirtschaftlichkeit ihrer Investition nicht schutzwürdig erscheinen zu lassen. Anders als mit einer Senkung bzw. einem gänzlichen Abbau der Subventionen auf dem Milchmarkt (insoweit bestand erkennbar ein unternehmerisches Risiko) mussten sie mit dem faktischen Vermarktungsverbot und dem dadurch verursachten Fehlschlagen der Investitionen nicht rechnen. Sie mussten sich nicht darauf einstellen, daß durch die Einführung mengenbegrenzender Vorschriften jegliche Rentabilität von Investitionen entfallen würde, die sich im Kalenderjahr 1983 auf die Anlieferungsmenge noch nicht ausgewirkt und eine Erweiterung der Produktionskapazität über die „80-Kuh-Grenze" hinaus zum Gegenstand hatten. Dies gilt in besonderem Maße für den in § 5 Abs. 2 MGVO genannten Personenkreis, nämlich diejenigen Milcherzeuger, die solche Investitionen sogar aufgrund eines bewilligten Entwicklungsplanes getätigt hatten. Es gilt jedoch auch für Landwirte, die (wie der Kläger) eine nicht geförderte Maßnahme in die Tat umgesetzt hatten. Die Möglichkeit einer derart einschneidenden Beschränkung des Vertrauensschutzes musste sich auch einem aufmerksamen Beobachter des marktorganisatorischen Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahrens nicht aufdrängen. Ohnehin entfällt das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der gegenwärtigen Rechtslage grundsätzlich erst mit der Rechtsänderung selbst (BVerfGE 72, 200 f., 261). Zwar war dieses grundsätzlich schutzwürdige vertrauen der betroffenen Landwirte nicht uneingeschränkt von der Garantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst. Eine als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG anzusehende Beschränkung konnte jedoch nur in der Weise erfolgen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und der jeweilige Betriebsinhaber nicht übermäßig und unzumutbar belastet wurde. Diesen Anforderungen wird § 6 Abs. 6 MGVO a.F. jedoch nicht gerecht. Die "Kappungsgrenze" schließt einen Vertrauensschutz jenseits der Grenzmenge schlechthin aus und lässt einen entsprechenden Anteil der Investitionen (bei großen Betrieben sogar alle Investitionen) in die Produktionserweiterung ungeschützt. Es fehlt an einer angemessenen und zumutbaren Übergangsregelung, durch die ein zumindest teilweises Abfangen drohender Investitionsverluste ermöglicht wird. Allenfalls ein teilweiser Ausschluss der Investitionen jenseits einer bestimmten Produktionsgrenze durfte mit sofortiger Wirkung die Milcherzeuger treffen, ohne sie unverhältnismäßig zu beschweren. Eine solche "Degression des Vertrauensschutzes" (BVerwGE 81, 49 f., 60) hat der Verordnungsgeber durch § 6 Abs. 6 MGVO n.F. nunmehr vorgesehen; ob der dabei gewählte Ansatz von 15 % sich noch als verfassungsrechtlich unbedenklich darstellt, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. 3) Stellt sich so § 6 Abs. 6 MGVO a.F. als eine gegen Art. 14 GG verstoßende unzulässige Eigentumsbestimmung dar und ist die Vorschrift deswegen unwirksam, so geht ihre Nichtigkeit doch andererseits nicht bereits auf die ihr zugrundeliegenden formellen Gesetze zurück (was nach der zitierten Rechtsprechung der Obergerichte zu einem Ausschluss der Haftung der öffentlichen Hand für die nachteiligen Auswirkungen führen würde). Als zugrundeliegendes formelles Gesetz in diesem Sinne müssen die mengenbegrenzenden Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Art. 145 EWG-Vertrag) gelten. Diese, insbesondere die Verordnung vom 31.3.1984, lassen jedoch ebenso wie die entsprechenden Verordnungen der Kommission den Mitgliedsstaaten erhebliche Freiräume bei der Regulierung der Festlegung der Referenzmengen und der hierbei erfolgenden Berücksichtigung "besonderer Situationen". So bestimmt etwa Art. 3 der Verordnung vom 31.3.1984 ohne Einschränkung, daß "auch ohne Entwicklungsplan getätigte Investitionen berücksichtigt werden" können. Eine wie auch immer geartete Beschränkung des Vertrauensschutzes oder gar ein gänzlicher Ausschluss dieses Schutzes jenseits einer, starren Grenze ist im zugrundeliegenden europäischen Recht nicht ersichtlich. Das europäische Recht stellt sich vielmehr als bloße "Rahmengesetzgebung" dar, von der der Verordnungsgeber in der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem nationalen Verfassungsrecht unvereinbar ist. 4) Durch § 6 Abs.6 MGVO a.F. wurde unmittelbar in die eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition des Klägers eingegriffen. Im Falle seines Betriebes hat sich die (unter Ziffer 2) dargestellte) potentielle Unverträglichkeit der Vorschrift mit den geschützten Belangen Betroffener konkretisiert. Allerdings liegt ein enteignender Eingriff in einen Gewerbebetrieb als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG nur vor, wenn in die S u b s t a n z des Betriebes eingegriffen wird (BGH in NJW 1967, 1857; Urteil vom 7.6.1990 a.a.O.). Dabei umfasst die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nicht nur den gegenständlichen Bestand des Betriebes, sondern den Betrieb als "Sach- und Rechtsgesamtheit" (BVerfGE .13, 225 f., 229), die gesamte Erscheinungsform und den Tätigkeitskreis, kurz alles, was zusammen genommen den wirklichen Wert des Betriebes ausmacht (BGHZ 45, 83). Ein Eingriff in diese Substanz liegt nur dann vor, wenn in die den Betrieb darstellende Sach- und Rechtsgesamtheit als solche, in den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus, eingegriffen und damit das ungestörte Funktionieren dieses Organismus unterbunden oder beeinträchtigt, wenn mit anderen Worten der Eigentümer gehindert wird, von dem Gewerbebetrieb den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen (BGH in NJW 1967, 1857). Dabei schützt die "objektbezogene" Gewährleistungsfunktion des Art. 14 GG jedoch nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nur das bereits Erworbene, das Ergebnis der Betätigung, nicht hingegen Chancen und Verdienstmöglichkeiten, die der Betrieb bietet (diese sind Ausfluss des Erwerbs, der Betätigung, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sind (BVerfGE 30, 292 f., 334, 335; BGH, Urteil vom 7.6.1990 a.a.O.) Einen Eingriff in die Substanz des Gewerbebetriebes in diesem Sinne hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen verneint, in denen einem Betriebsinhaber lediglich unmöglich gemacht wurde, einen bestimmten warenposten zu den erhofften günstigen Bedingungen zu veräußern (BGH in NJW 1967, 1857), und in denen durch Produktionsverhältnisse regelnde Normen lediglich auf die Ausgestaltung eines einzelnen Produktes Einfluss genommen wurde (BGH Urteil vom 7.6.1990, a.a.O. ). In derartigen Fällen sah die Rechtsprechung das ungestörte Funktionieren eines Betriebes jedenfalls solange nicht berührt, wie eine Produktionsumstellung für den Betrieb nicht schlechthin unverkraftbar sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der allgemein bekannten schlechten Ertragslage landwirtschaftlicher Betriebe schon unter dem letztgenannten Aspekt, nämlich dem des Umfangs des dem Kläger entstandenen Verlustes, ein Eingriff in die Substanz im Sinne einer fühlbaren Betroffenheit zu bejahen ist; wenn auch das Fehlschlagen der getätigten Investitionen letztlich nicht zur Erdrosselung des Betriebes des Klägers geführt hat, so ist doch auch ohne nähere Kenntnis der Betriebsergebnisse davon auszugehen, daß jedenfalls die Liquidität des Unternehmens während eines erheblichen Zeitraums in ungewöhnlicher Weise eingeschränkt war. Daß durch die starre Produktionsmengenbegrenzung in § 6 Abs. 6 MGVO a.F. die Substanz des Betriebes des; Klägers in fühlbarer Weise betroffen wurde, ergibt sich nämlich jedenfalls daraus, daß das faktisch verhängte Vermarktungsverbot (das zugleich ein faktisches Produktionsverbot beinhaltete) einer Teilschließung des bereits durch Neuinvestitionen angelegten erweiterten Geschäftszweiges der Milchproduktion gleichkam. Die Investitionen dienten nämlich –wie ohnehin der überwiegende Teil der Betriebseinrichtungen des Klägers der Zweckbestimmung der Milchproduktion. Anders als bei anderen Gewerbebetrieben denkbar, investieren landwirtschaftliche Unternehmen gewöhnlich nicht in Produktionseinrichtungen, die der Erzeugung einer ganzen "Produktpalette" dienen können, deren einzelne Elemente beliebig austauschbar sind. Landwirtschaftliche Produktionseinrichtungen sind vielmehr typischerweise auf die Erzeugung bestimmter Agrarprodukte abgestimmt, die schon aus diesem Grunde nicht beliebig ersetzbar sind. Dies gilt auch für die vom Kläger getätigten Investitionen. Der Kläger hat dargetan, daß diese Investitionen allenfalls in ganz beschränktem Umfang anderweitig gewinnbringend nutzbar waren. Die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung stellt darüberhinaus nach Auffassung der Kammer allenfalls ein Problem im Rahmen der Beurteilung der Höhe der zu gewährenden Entschädigung dar (im Sinne eines gem. § 254 BGB zu berücksichtigenden Mitverschuldens in dem Falle, daß der Kläger seinem Vortrag zuwider eine mögliche und zumutbare andere Nutzung der Betriebseinrichtungen unterlassen haben sollte): Für die Annahme eines Eingriffs in die Substanz seines Betriebes reicht bereits die Feststellung aus, daß durch die erzwungene Beschränkung der Milchproduktion die ungestörte Funktion des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers als eines überwiegend auf Milcherzeugung ausgerichteten Erwerbsbetriebes in fühlbarer Weise gestört wurde. Dieser Eingriff hat den Betrieb des Klägers auch unmittelbar getroffen. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit zielt nicht auf eine bloße Kausalität in dem Sinne, daß es darauf ankäme, durch welchen Akt von hoher Hand die letzte Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt wurde; der Begriff dient vielmehr der wertenden Zurechnung von Schadensfolgen und der Abgrenzung von Verantwortungsbereichen (Ossenbühl, Der Anspruch wegen rechtswidriger Eigentumsverletzung, in Festschrift für Geiger, 1989, S. 475 ff. , 489) . Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist erfüllt, wenn eine hoheitliche Maßnahme eine Gefahrenlage geschaffen hat, die zu den in Rede stehenden schädigenden Auswirkungen führte, wobei lediglich nicht ganz außerhalb der hoheitlichen Maßnahme liegende, selbständige Ereignisse den Schaden ausgelöst haben dürfen (BGHZ 92, 34 ff., 41). Zwar konnten die nachteiligen Folgen des § 6 Abs. 6 MGVO a. F. sich für den Kläger spürbar erst zu dem Zeitpunkt auswirken, zu dem bei der Festsetzung der von ihm abgabenfrei zu liefernden Referenzmenge allein auf die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres 1983 zurückgegriffen wurde und die beabsichtigte Produktionssteigerung außeracht blieb. Gerade auf diese Rechtsfolge jedoch war die Verordnung angelegt. Entsprechende Bescheide, die aufgrund dieser durch § 6 Abs. 6 MGVO a.F. geschaffenen Rechtslage ergingen, können nicht als ganz außerhalb des Einflussbereichs der Verordnung liegende, selbständige Ereignisse bewertet werden. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es fehle an der Unmittelbarkeit des Eingriffs deshalb, weil der Vorschrift eine konstitutive Wirkung fehle und erst ihr Vollzug den Eingriff bewirke, beruht dies auf einer Verkennung des Begriffs der Unmittelbarkeit als Tatbestandsmerkmal des enteignungsgleichen Eingriffs. Daß eine Norm erst noch der Umsetzung des Normbefehls, durch einen Vollzugsakt der Exekutive bedarf, steht vielmehr lediglich dem Rechtsbegriff der "unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit" entgegen (vgl. BVerfGE 71, 305 f., 334, 335). Dieser Begriff ist jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klarstellt, lediglich ein Begriff des Verfassungsprozessrechts und betrifft die Problematik der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden. 5 ) Daß durch die erfolgte Produktionsbeschränkung dem Kläger ein S o n d e r o p f e r auferlegt wurde, bedarf kaum der Erläuterung. Die von ihm erlittenen Verluste stellen sich als durchaus fühlbare Beeinträchtigung von Vermögenswerten dar. Dass dieses Opfer auch anderen Landwirten in vergleichbarer Situation abverlangt wurde, ändert hieran nichts. Der Begriff des Sonderopfers dient lediglich der Verdeutlichung des Umstandes, daß eine Eigentumsbeeinträchtigung Einzelne zugunsten der Allgemeinheit und in deren Interesse trifft. 6) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der sich so ergebende (und auch gegen die Beklagte gerichtete, sie als beitragspflichtiger Mitgliedsstaat wird durch die Einschränkung der Milchproduktion begünstigt) Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß dieser es unterlassen hat, sich gegen den verfassungswidrigen Zustand im Wege des Primärrechtsschutzes zur Wehr zu setzen. Zwar stand dem Kläger gleich eine ganze Vielzahl von Rechtsbehelfen offen (vgl. die Hinweise in BVerfGE. 71, 305 ff.). Auch entspricht es gefestigter Rechtsprechung, daß derjenige, der von den Möglichkeiten, sein Recht auf Herstellung des verfassungsmäßigen Zustandes zu wahren, keinen Gebrauch macht, für einen etwaigen von ihm selbst herbeigeführten Rechtsverlust nicht anschließend von der öffentlichen Hand Geldersatz verlangen kann (BVerfGE 58, 300 ff., 322 ff.; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.11.1987 -1 BvR 739/87-, nicht veröffentlicht). Dies kann jedoch im vorliegenden deshalb nicht gelten, weil es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität eines solchen Unterlassens für den Eintritt des Schadens fehlt; zumindest zweifelhaft erscheint darüberhinaus, ob dem Kläger insoweit überhaupt ein Verschulden anzulasten ist. Dogmatisch findet die zitierte Rechtsprechung im Falle der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff ihre Stütze nicht unmittelbar in § 839 Abs. 3 BGR oder in einer analogen Anwendung dieser Vorschrift (BGH NJW 1971, 1694 ff., 1697; Papier in MünchKomm., 2.. Aufl., 1986, Rdnr. 49 zu § 839 BGB). Das ergibt sich beim Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs im Falle "normativen Unrechts" bereits daraus, daß im Rahmen von § 839 Abs. 3 BGB nur Rechtsbehelfe in Betracht kommen, die sich gegen die schädigende Amtshandlung unmittelbar wenden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH in VersR 1964, 387). In Fällen normativen unrechts ist ein unmittelbarer Rechtsbehelf gegen den eingreifenden Hoheitsakt (hier: gegen § 6 Abs. 6 MGVO a.F.) in aller Regel nicht statthaft. Die Nichtinanspruchnahme von Primärrechtsschutz ist jedoch im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs unter dem Gesichtspunkt von § 254 BGB (dessen besondere Ausprägung § 839 Abs. 3 BGB ist) von Bedeutung (vgl. für alle: BGHT 90, 17 ff., 31). Dabei soll ein solches Versäumnis regelmäßig einen Anspruch des Geschädigten in voller Höhe ausschließen (BGHZ 90, 4 ff., 9). a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit darauf hingewiesen, daß in diesem Zusammenhang (ebenso wie im Rahmen von § 839 Abs. 3 BGB, wo ausdrücklich vorausgesetzt wird, daß der Verletzte den Gebrauch eines Rechtsmittels "vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat" ) ein vorwerfbares Nichteinlegen von Rechtsmitteln (im Sinne des "Verschuldens in eigenen Angelegenheiten") gegeben sein muss, vgl. BGHZ 90, 17 f., 32. Bedenken gegen die Feststellung, daß dem Kläger in diesem Sinne ein Vorwurf zu machen ist , ergeben sich unter zwei Gesichtspunkten: - Der Bundesgerichtshof hat in der zuletzt zitierten Entscheidung die Pflicht des Geschädigten hervorgehoben " zu prüfen, ob der Eingriff in sein Eigentum rechtmäßig ist oder nicht". Bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit ergebe sich die weitere Pflicht, Rechtsbehelfe zu ergreifen. Dieselben Erwägungen zur Frage des Verschuldens hat der Bundesgerichtshof im Rahmen der -ähnlich gelagerten- Problematik des § 839 Abs. 3 BGB verschiedentlich angestellt. So hat er beispielsweise ausgeführt, die Unterlassung eines bestimmten Rechtsbehelfs (Erinnerung beim Grundbuchamt/Dienstaufsichtsbeschwerde in Grundbuchsachen) sei nur dann fahrlässig, "wenn die Annahme einer Amtspflichtverletzung …..dringlich nahegelegen hätte" BGH in NJW 1958, 1532, 1533). Das Nichteinlegen eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung ließ er nur dann den Geschädigten zum Verschulden gereichen, "wenn besondere Umstände eine Anfechtung aussichtsreich erscheinen lassen"; jedenfalls bei sehr umstrittenen Rechtsfragen verstößt danach eine Partei noch nicht gegen die gebotene Sorgfalt, wenn sie sich auf die Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung verlässt (BGH in VersR 1985, 358 ff. , 359 ). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erscheint bereits fraglich, ob der Kläger begründete Zweifel an der Verfassungswidrigkeit von § 6 Abs. 6 MGVO a.F. haben musste, oder ob er sich nicht vielmehr mit der Annahme zufrieden geben durfte, es handele sich um eine bloße Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums, die er entschädigungslos hinzunehmen hatte. Daß die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift im Sinne dieser Entscheidungen aus Sicht des Klägers dringlich nahe gelegen habe , lässt sich schon angesichts der Tatsache nur schwerlich begründen, daß bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.12.1988 (a.a.O. ) erst- und zweitinstanzliche Verwaltungsgerichte fast ausnahmslos die Wirksamkeit der Vorschrift bejaht haben. Dem Begriff des "Verschuldens in eigenen Angelegenheiten“ ist auch das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit des Einlegens von Rechtsmitteln immanent. Angesichts der beim Gebrauch von Rechtsbehelfen regelmäßig anfallenden teilweise erheblichen Kostenbelastung ist das Merkmal der Zumutbarkeit durchaus von Bedeutung. Dabei ist die Zumutbarkeit eng mit der Prognose der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verwoben. Je geringer die Erfolgsaussichten sind, desto weniger ist einem Geschädigten die Einlegung eines Rechtsmittels, geschweige denn das Ausschöpfen aller Instanzen und aller denkbaren Rechtsbehelfe, zumutbar. So hat der Bundesgerichtshof (zu § 839 Abs. 3 BGB, in VersR 1985, 358 ff., 359, 360; in WM 1966, 323, 324) entschieden, daß ein Geschädigter nicht gehalten sei, "sich zur Schadensabwendung auf Rechtsstreitigkeiten einzulassen, deren Erfolgsaussichten höchst zweifelhaft sind". b) Die Kammer kann die Frage, ob der Kläger schuldhaft Primärrechtsschutz nicht in Anspruch genommen hat, dahingestellt sein lassen. Es fehlt nämlich jedenfalls an der erforderlichen Kausalität einer Unterlassung am Entstehen des eingetretenen Schadens: Festzustellen ist zunächst, daß der Kläger nicht etwa gehalten war, die inkraftgetretene Verordnung schlichtweg unbeachtet zu lassen und ungeachtet der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im vollen Umfange weiter zu produzieren. Zwar wäre ein Ausfallschaden in diesem Falle erst gar nicht entstanden. Der Kläger durfte sich jedoch jedenfalls bis zu einem (ggfls. vorläufigen) Erfolg eines Rechtsmittels an die von der Zuteilungsbehörde vorgenommene Beschränkung halten. Das in zweifels- und rechtlichen Grenzfällen auftretende Risiko „ ob das Handeln des einzelnen Staatsbürgers und die im Hinblick auf dieses vorgenommene behördliche Maßnahme abschließend als rechtmäßig oder rechtswidrig beurteilt wird, trifft nämlich nicht den Bürger, sondern die öffentliche Hand, wenn sie sich trotz Zweifelhaftigkeit der Sach- und Rechtslage zu einem Eingriff entschließt; angesichts dieser Risikoverteilung kann dem Bürger regelmäßig nicht entgegengehalten werden, bis zur etwaigen Aufhebung der behördlichen Maßnahme ein Verbot befolgt zu haben (BGH in NJW 1971, 1694 ff., 1697). Dies wird schon daraus deutlich, daß der Kläger nicht das Risiko eingehen musste, die in der Zeit bis zum Erfolg eines Rechtsmittels angefallenen Abgaben auf die die jährliche Referenzmenge übersteigenden Produktionsmengen zu zahlen und – im Falle eines Misserfolgs des Rechtsmittels- möglicherweise endgültig zu tragen. Daraus ergibt sich, daß jedenfalls der Schaden auszugleichen ist, der bis zum (hypothetischen) Erlass einer die Wirkung des Zuteilungsbescheides aufhebenden Rechtsbehelfsentscheidung entstanden wäre; dieser Schaden ist nämlich jedenfalls nicht durch die Versäumung der Einlegung eines Rechtsbehelfs verursacht worden (vgl. BGHZ 90, 17 ff. , 33; BGH in VersR 1986, 575 ff., 576). Auch der in der Folgezeit entstandene Verlust ist nicht durch das Unterlassen des Ergreifens geeigneter Rechtsbehelfe verursacht worden. Zwar hat die Rechtsprechung (erneut: im Rahmen von § 839 Abs. 3 BGB, gleiches muss jedoch im Rahmen von § 254 BGB gelten) den Grundsatz entwickelt, daß es für die Ursächlichkeit einer Unterlassung der Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes darauf ankommt, wie -zu ergänzen ist: und wann- die zuständige Behörde oder das Gericht hätte entscheiden müssen; es sind also Feststellungen über den hypothetischen Geschehensablauf bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu treffen, wobei zu unterstellen ist, wie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei BGH in VersR 1986, 575 f., 577). Diesem Grundsatz folgend wäre zu unterstellen, daß die dem Kläger auferlegte (faktische) Produktionsbeschränkung bereits im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden wäre. Von diesem Grundsatz ist der Bundesgerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung jedoch mit Recht abgerückt. Danach ist "die Ursächlichkeit der Nichteinlegung" (eines Rechtsbehelfs) „zu verneinen, wenn feststeht, daß der Rechtsbehelf keinen Erfolg gehabt hätte". Vom (ausnahmsweisen) Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im zu entscheidenden Falle ausgegangen werden: - Soweit ersichtlich, haben die zuständigen Verwaltungsbehörden in der gesamten Bundesrepublik § 6 Abs. 6 MGVO a.F. angewandt und im Widerspruchsverfahren eine Abhilfeentscheidung nicht getroffen. Es kann daher als feststehend angenommen werden, daß auch ein Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer X vom 02.08.1984 abschlägig beschieden worden wäre. - Verpflichtungsklagen betroffener Landwirte haben -soweit ersichtlich- alle angerufenen Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des VG Koblenz in einem im Berufungsverfahren aufgehobenen Urteil) im ersten Rechtszug abgewiesen. Dies gilt auch für das für den Kläger zuständige Verwaltungsgericht " Es kann von daher festgestellt werden, daß auch eine vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage im ersten Rechtszug erfolglos geblieben wäre. Ein Erfolg eines Rechtsmittels des Klägers ist erst für den zweitinstanzlichen Verwaltungsrechtszug zu unterstellen. Tatsächlich hat das für den Kläger zuständige OVG Münster mit Urteil vom 17.11.1986 (in AgrarR 1987, 255) § 6 Abs. 6 MGVO a.F. für unwirksam und in einem Rechtsstreit über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr.2 i.V.m. § 6 Abs.4 MGVO unanwendbar erklärt; dasselbe Gericht hat bereits mit Beschluss vom 4.10.1985 (in AgrarR 1986, 27 ff.) lm Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) der Verwaltungsbehörde aufgegeben, eine vorläufige Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 MGVO auszustellen. Bei der im vorliegenden anzustellenden Prüfung der hypothetischen Erfolgsaussichten eines vom Kläger eingelegten Rechtsmittels ist davon auszugehen, daß ihm derselbe Erfolg beschieden gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, daß ihm ein positiver- Bescheid früher zuteil geworden wäre, sind ebensowenig erkennbar wie Anhaltspunkte für die Annahme, sein Rechtsmittel habe erst zu einem späteren Zeitpunkt Erfolg gehabt oder wäre sogar erfolglos geblieben. Demnächst festzuhalten, daß zumindest der in der Zeit bis zum 4.10.1985 (also bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung durch das OVG Münster) eingetretene Verlust nicht durch das Nichteinlegen eines Rechtsmittels entstanden ist. Der insoweit eingetretene Vermögensnachteil ist jedenfalls zu entschädigen. Auch der in der Folgezeit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.12.1988 eingetretene Verlust ist nicht durch die Nichteinlegung von Rechtsmitteln bedingt. Dies ergibt sich bei Anwendung des Rechtsgedankens des "rechtmäßigen Alternativverhaltens " ( besser: obliegenheitsgemäßen Alternativverhaltens) daraus, daß auch einem Kläger, der sich pflichtgemäß rechtswahrend um die Einlegung und Durchsetzung von Rechtsmitteln bemüht hätte, zu einem früheren Zeitpunkt die Aufnahme der vollen Produktion nicht zumutbar gewesen wäre. Dies gilt bereits für die Zeit nach Erlass des Urteils des OVG Münster vom 17.11.1986 (dem Gesagten zufolge ist zu unterstellen, daß auch der Kläger - hätte er den Rechtsweg beschritten - zu diesem Zeitpunkt ein obsiegendes Urteil erstritten hätte): Auch ein in eigenen Angelegenheiten sorgfältiger Kläger musste nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Entscheidung und ihre kommende Bestätigung in letzter Instanz sofort den Milchviehbestand aufstocken und damit die Gefahr auf sich nehmen, im Falle einer anderslautenden letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nachträglich mit hohen Abgaben konfrontiert zu werden. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, daß -erneut: soweit ersichtlich- alle anderen zweitinstanzlichen Verwaltungsgerichte eine andere Auffassung als das OVG Münster vertreten und § 6 Abs. 6 MGVO a.F. nicht beanstandet hatten. Soweit wenig später auch das OVG Lüneburg (mit Urteil vom 5.12.1986, 3 OVG A 260/86, unveröffentlicht) § 6 Abs. 6 MGV0 a.F. ebenfalls als "im Einzelfall" unwirksam angesehen hat, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Entscheidung einen Fall einer "besonderen Situation" im Sinne von § 6 Abs. 2 MGVO betraf. Die Kammer vertritt die Auffassung, daß jene Entscheidung aus der Sicht eines vernünftigen Geschädigten für die Entscheidung im Falle von § 6 Abs. 4 MGVO nicht einschlägig sein konnte. Daß nämlich die Anwendung der "Kappungsgrenze" des Absatz 5 a.F. auf Fälle des Abs. 2 (auf Maßnahmen also, die aufgrund eines Entwicklungsplans mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden) mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes schlechthin unvereinbar ist, ist aus Sicht der Kammer tatsächlich naheliegend; insoweit drängt sich die Unwirksamkeit von Abs. 6 a. F. auf. Noch weniger hätte auch ein in eigenen Angelegenheiten sorgfältiger Kläger jedoch bereits zu dem Zeitpunkt die Milchproduktion voll aufgenommen, als das OVG Münster mit Beschluss vom 4.10. 1985 (a.a.O.) erstmals einstweiligen Rechtsschutz gewährte. Noch mehr als nach dem Erlass des Urteils vom 17.11.1986 hätte ihm zu diesem frühen Zeitpunkt nämlich die Gefahr erheblicher und unter Umständen sogar existenzbedrohender Abgaben gedroht schließlich war (und dies betrifft nicht im eigentlichen Sinne die fehlende Kausalität der Nichtinanspruchnahme des Primärrechtsschutzes unter den Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens, sondern die Frage der Zumutbarkeit eines Alternativverhaltens i.R.v, § 254 BGB allgemein) der Kläger selbst nach dem Bekanntwerden des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht gehalten, sofort alle Schritte zur Erhöhung der Milchproduktion in die Wege zu leiten: Für die betroffenen Kreise war nämlich keineswegs absehbar, in welcher Weise der Verordnungsgeber auf die Entscheidung reagieren und welche Regelung er anstelle der für nichtig erklärten setzen würde. Im übrigen ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, daß, hätte der Kläger (nach einer ihm jedenfalls zuzubilligenden angemessenen Überlegungsfrist) auf die ihm bekanntgewordene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch vor dem Verordnungsgeber mit einer Erhöhung seiner Produktionskapazität reagiert, solche Maßnahmen bereits in dem Zeitraum Wirkung gezeigt hätten, für den der Kläger nunmehr einen Ertragsausfall geltend macht. III. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils (§ 304 Abs. 1 ZPO) sind gegeben. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung über die Höhe der dem Kläger zuzubilligenden Entschädigung noch nicht spruchreif, da es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Für den Erlass eines Grundurteils genügt jedoch, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Klageanspruch im Betragsverfahren in irgendeiner Höhe zuerkannt werden wird (BGH in VersR 1979, 281; in NJW-RR 1988, 1405). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden gegeben. Für infolge eines enteignungsgleichen Eingriffs eingetretene Vermögensnachteile ist nach allgemeinen Enteignungsgrundsätzen Entschädigung zu leisten (BGH in WM 1975, 1059 ff.; weitere Nachweise bei Kreft in WM 1977, Sonderband 2). Anders als der Schadensersatz (wie er etwa im Falle der Amtshaftung gem. § 839 BGB zu leisten ist) ist die Enteignungsentschädigung nicht darauf gerichtet, den Eingriff Ungeschehen zu machen; sie muss sich vielmehr grundsätzlich nach der durch den Eingriff herbeigeführten Wertänderung des betroffenen Vermögens bestimmen (BGHZ 57, 359 ff. , 368 f ). Diese Regeln gelten gleichermaßen für den Fall des enteignungsgleichen Eingriffs in einen Gewerbebetrieb. Hier gilt jedoch zusätzlich: Ebenso, wie der entschädigungspflichtige Eingriff den Betrieb stets nur in seiner bereits vorhandenen konkreten Situation treffen kann (BGH in WM 1972, 371 ff., 372), ist Entschädigung grundsätzlich nur-für das zu leisten, was im Augenblick des Zugriffs vorhanden ist und genommen wird, also nur für den substanzwert im Augenblick der Entziehung (BGHZ, 57,359 ff., 368). Außer Betracht zu bleiben haben daher grundsätzlich eine hypothetische Weiterentwicklung wie beispielsweise eine potentielle Wertsteigerung eines Grundstücks, die zum Zeitpunkt der Enteignung noch nicht erreicht ist und infolge der Enteignung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BGHZ 57, 359 ff., 369) und eine erst für die Zukunft erwartete Gewinnsteigerung bei gleichbleibender betrieblicher Substanz (BGH in WM 1976, 588 ff , 590). Andererseits lässt die Rechtsprechung durchaus auch die Entschädigung für entgangenen Gewinn zu - wie sie der Kläger in erster Linie begehrt -: Im Falle eines (wie im vorliegenden) vorübergehenden Eingriffs soll der Einfachheit halber der für diese Zeit ausgebliebene Ertrag aus der entzogenen Vermögenssubstanz zuzusprechen sein, weil das als die angemessene Nutzung des im Betrieb steckenden Substanzwertes betrachtet werden könne. Diese Art der Berechnung könne deshalb an die Stelle der mit "erheblichen Schwierigkeiten" verbundenen, eigentlich gebotenen Berechnung treten, bei der zunächst der Gesamtwert des Betriebes ermittelt, danach die entgangene Nutzung oder Verzinsung dieses Kapitals errechnet und hiervon für die streitige Zeit ein entsprechender Teil zuzusprechen ist (BGHZ 57, 359 ff., 369; BGH in NJW 1972, 1574 ff., 1575; einhellige Rechtsprechung). Die Bemessung der Höhe der dem Kläger zuzusprechenden Entschädigung wird demzufolge davon abhängen, in welchem Umfang die baulichen und technischen Voraussetzungen der Produktionserweiterung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der MGVO bereits in Angriff genommen bzw. abgeschlossen waren und ob und ggfls. in welchem Umfang der Erweiterungsbau bereits "produktive Aufgaben" übernommen hatte (BGH in WM .1976, 588 f., 590). Lediglich soweit dies der Fall war, kommt dem Gesagten zufolge eine Berechnung der Entschädigung anhand des entgangenen Gewinns in Betracht. Einer abschließenden Beurteilung bedarf es im derzeitigen Verfahrensstadium jedoch nicht: Die Beklagte hat in zulässiger Weise alle Angaben des Klägers zur Höhe der von ihm getätigten Investitionen wie auch zur Höhe des durch die Beschränkung der Produktion entstandenen Ausfallschadens mit Nichtwissen bestritten, so daß der Rechtsstreit insoweit nicht entscheidungsreif ist. Andererseits hat der darlegungspflichtige Kläger jedenfalls im Ansatz die Grundlagen für die Berechnung der Entschädigung nach beiden Bemessungsarten (sowohl für die bloß am Substanzwert orientierte als auch für die vereinfachte, auf den entgangenen Gewinn abstellende) dargetan. Bereits die Lebenserfahrung spricht mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, daß ihm eine Entschädigung in irgendeiner Höhe zuzuerkennen sein wird. Daß er durch die ihm auferlegte Produktionsbeschränkung spürbare wirtschaftliche Nachteile erlitten hat, stellt im übrigen auch die Beklagte nicht in Abrede. Soweit schließlich die Möglichkeit eines mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) des Klägers unter dem Gesichtspunkt denkbar erscheint, daß er es unterlassen haben könnte, die Folgen des Eingriffs durch eine anderweitige Nutzung der betroffenen Produktionsmittel abzumildern, so kann auch dies dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Es erscheint nämlich in hohem Maße unwahrscheinlich, daß durch ein solches (grundsätzlich von der Beklagten darzulegendes) Mitverschulden der Entschädigungsanspruch des Klägers gänzlich in Wegfall geraten könnte.