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Urteil

11 S 72/24

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2025:0121.11S72.24.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.07.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2023 sowie weitere 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.07.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2023 sowie weitere 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verzichtet. II. Die Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg. In diesem Umfang ist die zulässige Klage begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 18 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 StVG, § 823 (Abs. 1) BGB, gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 (Abs. 1) BGB sowie gegen die Beklagte zu 3) aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 S. 1 PflVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 1 S. 1 StVG und § 823 (Abs. 1) BGB liegen vor. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung auch nicht vollständig hinter das Mitverschulden des Klägers zurück. 1. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 StVG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Unfall hat sich „bei dem Betrieb“ des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs ereignet. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Fahrzeug der Beklagten und das Fahrrad des Klägers nicht berührt haben. Die Halterhaftung kann auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten (Kraft-) Fahrzeugen gekommen und der Unfall mittelbar durch das Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Denn das Haftungsmerkmal des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit) geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt, die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (st. Rspr., vgl. BGH. Urteil v. 24.1.2023 – VI ZR 1234/20 –, juris, Rn. 8; BGH, Urteil v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15 –, juris, Rn. 11; OLG Hamm, Urteil v. 9.5.2023 – I-7 U 17/23 –, juris, Rn. 24). Die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle reicht hingegen nicht aus. Das Kraftfahrzeug muss vielmehr durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15 –, juris). Dies ist vorliegend nach beiden Unfalldarstellungen der Fall. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten ist das Fahrverhalten der Beklagten zu 1), die insbesondere angegeben hat, schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein, in dem Sinne verkehrsbeeinflussend gewesen, als dass der Kläger hierdurch letztlich zu einer Reaktion aufgefordert wurde. Darüber hinaus folgt aus der unstreitig gestellten Endposition des Beklagtenfahrzeugs (Lichtbild Bl. 7 d. AG-Akte) ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO sowie § 2 Abs. 2 StVO, sodass sich der Zurechnungszusammenhang auch aus einem schuldhaften Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) ergibt. 2. Der Kläger trägt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB die alleinige Verantwortung für den Verkehrsunfall. a) Den Beklagten fällt über die Betriebsgefahr des haftpflichtversicherten Pkw hinaus das unfallursächliche schuldhafte Verhalten der Beklagten zu 1), die gegen § 1 Abs. 2 StVO, § 2 Abs. 2 StVO sowie § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hat, zur Last. Obwohl sie den Kläger nicht erst unmittelbar vor dem Sturz wahrgenommen hat, ist sie nach eigenen Angaben schneller als mit der in dieser Situation angemessenen und erforderlichen Schrittgeschwindigkeit gefahren. Aus der Endposition ihres Fahrzeugs ergibt sich zudem ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO. Auf dem zur Akte gereichten Lichtbild befindet sich ihr Fahrzeug deutlich vom rechten Straßenrand entfernt. Das Befahren einer für sie gesperrten Straße („Anliegerstraße“) führt dagegen nicht zu einem Mitverschulden bei der Verursachung des Unfalls. Die verbotene Benutzung einer solchen Straße kann nur dann eine Mitschuld begründen, wenn das Verbot auch der Vermeidung von Unfällen dient. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Die behördliche Anordnung, die das Befahren einer Straße nur den Anliegern gestattet, dient nur insoweit der Sicherheit des Verkehrs, als sie die Gefahren einer Massierung des Verkehrs in dieser Straße verhindern soll. Dieser Schutzbereich ist nicht betroffen, wenn sich nur ein Kfz und ein Fahrradfahrer auf dieser Straße befinden. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn die Beklagte zu 1) dem Verbot zum Durchfahren der gesperrten Straße gefolgt wäre. Denn der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass aus der entgegengesetzten Richtung überhaupt kein Fahrzeug kommt. Schon mit Rücksicht auf etwaigen Anliegerverkehr war er verpflichtet, die Fahrbahn zu beobachten und seinerseits nicht gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen (vgl. dazu OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2001 – 14 U 263/00 –, juris, Rn. 8). b) Auch der Kläger trägt aufgrund eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 StVO einen Haftungsanteil. Sein Mitverschulden ergibt sich insbesondere daraus, dass er die Gefahrensituation voraussehen konnte und nicht unfallvermeidend reagiert hat. Auch ein Radfahrer muss seine Geschwindigkeit den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen und darf mit seinem Fahrrad nur so schnell fahren, dass er innerhalb übersehbarer Strecke anhalten kann (vgl. OLG Celle, OLGR 2001, 249 f.). Diesem Gebot ist der nach seinem eigenen Vortrag nicht nachgekommen. Insofern hat er selbst angegeben, das Beklagtenfahrzeug etwa 100 bis 150 Meter vor dem Sturz wahrgenommen zu haben. Trotzdem hat er seine Geschwindigkeit, die er auf etwa 25 km/h geschätzt hat, nicht reduziert, sondern erwartet, dass die Beklagte zu 1) auf ihn reagiert. In Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 9 StVG, 254 BGB ist mithin auf Seiten der Beklagten die Betriebsgefahr des Fahrzeugs einzustellen, die durch einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO, § 2 Abs. 2 StVO sowie § 3 Abs. 1 StVO erhöht wird. Auf Seiten des Klägers ist keine Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Er hat seinen Sturz durch sein grob fahrlässiges Verhalten jedoch mitverschuldet. Dies rechtfertigt nach Ansicht der Kammer eine hälftige Mitverursachung des Klägers anzunehmen und die geltend gemachten Ansprüche entsprechend zu kürzen. 3. Ausgehend von einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 50 % steht dem Kläger lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 330,50 Euro zu. Soweit die Beklagten in erster Instanz zunächst die Unfallbedingtheit der Schäden bestritten haben, hat die Beklagte zu 1) diese in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024 unstreitig gestellt. Darüber hinaus ist die Kammer auch aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass die behaupteten Schäden durch den Unfall entstanden sind. Zuzahlungen des Klägers zu seinen Krankenhauskosten während seines Klinikaufenthaltes sind grundsätzlich erstattungsfähige Schäden. Auch eine Unfallkostenpauschale kann der Kläger grundsätzlich ersetzt verlangen. Die Kammer ist aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers auch davon überzeugt, dass bei dem Sturz die Brille des Klägers beschädigt worden ist. Aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass er die Brille am 02.01.2020 für 698,00 Euro brutto gekauft zu haben (vgl. Rechnung Bl. 93 d. AG Akte). Nach dem Sturz hat er bei demselben Optiker (J) am 27.07.2023 eine Ersatzbrille für 768,00 Euro brutto angeschafft. Die Sehstärke der neuen Brille ist gegenüber der alten Brille geringfügig verändert (links vom 1,75 auf 2 Dioptrien erhöht, rechts von 2 auf 1,5 Dioptrien verringert). Die Kammer hält einen Abzug „neu für alt“ für gerechtfertigt. Ein Abzug neu für alt ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn durch den Ersatz einer gebrauchten durch eine neuwertige Sache eine messbare Vermögensmehrung eintritt, diese sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt sowie die Vorteilsausgleichung dem Geschädigten zumutbar ist. Hinsichtlich der Neuanschaffung einer beschädigten Brille wird dies in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Teils wird ein solcher Abzug – teils begrenzt auf die Kosten des Brillengestells – vorgenommen und dabei argumentiert, auch Brillen hätten eine begrenzte Lebensdauer, neben der Abnutzung unterlägen insbesondere die Brillengestelle in Material, Form und Farbe modisch sich ständig ändernden Anschauungen (vgl. OLG Rostock, NZV 2011, 503; OLG Celle OLG-Report 2007, 634 = NJOZ 2007, 3881; OLG Braunschweig OLG-Report 2003, 185 = BeckRS 2002, 17233; OLG Düsseldorf OLG-Report 2002, 366 = NZV 2002, 565; OLG Hamm NJW RR 2001, 1317 = NVZ 2001, 518; vgl. dazu auch OLG Nürnberg, Urteil vom 23.12.2015, 12 U 1263/14). Teilweise wird von der Rechtsprechung für beschädigte Brillen aber auch ein Abzug neu für alt als nicht gerechtfertigt angesehen, insbesondere da für gebrauchte Brillen kein Zweitmarkt existiere und diesen damit kein wirtschaftlicher Wiederveräußerungswert beigemessen werden könne (vgl. LG Münster NZV 2009, 513; AG Heidelberg SVR 2014, 268 = BeckRS 2014, 12789; AG München ZMR 2012, 880). Es erscheint vorliegend unangemessen, der unfallgeschädigten Brille des Klägers vor dem Unfallereignis jeglichen Wert abzusprechen, insbesondere da sie erst drei Jahre alt war. Das anlässlich der Anschaffung einer neuen Brille erfolgte Einsetzen schärferer, seiner Sehschwäche besser angepasster Gläser und die hierdurch verbesserte Sehqualität stellt sich für den Kläger als ein nicht unerheblicher Vorteil dar. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer einen Abzug „neu für alt“ beim Ersatzanspruch in Höhe von 25 % gemäß § 287 ZPO für angemessen. Der Kläger kann auch grundsätzlich Ersatz für das beschädigte Oberhemd verlangen. Dieses hatte er am am 28.09.2022 – also etwas mehr als neun Monate vor dem Sturz – für 89,90 Euro gekauft (vgl. Bl. 13 d. AG-Akte). Insofern hält die Kammer einen Anspruch in Höhe von 50,00 Euro für angemessen. Der Schadensersatzanspruch des Klägers setzt sich daher wie folgt zusammen: einzelne Position 100 % nach Abzug „neu für alt“ 50 % Klageantrag zu 1) Unfallkostenpauschale 25,00 EUR / 12,50 EUR Eigenanteil # 10,00 EUR / 5,00 EUR Brille 768,00 EUR 576,00 EUR 288,00 EUR Gesamt: 305,50 EUR Klageantrag zu 2) Hemd 50,00 EUR / 25,00 EUR 4. Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen folgt aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.