OffeneUrteileSuche
Urteil

14 O 16/24

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2024:0829.14O16.24.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen,

1.

in Prospekten zu Zwecken des Wettbewerbs für einen bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die gesetzlich vorgeschriebene graphische Darstellung von Effizienzklasse und Spektrum in Form eines Pfeils zu verwenden,

und/oder

2.

in Prospekten zu Zwecken des Wettbewerbs Haushaltselektrogeräte mit einem Preis zu bewerben oder bewerten zu lassen, ohne deren Marke, bzw. Hersteller anzugeben,

wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht,

an den Kläger 290,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die Unterlassungstitel jeweils gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen, 1. in Prospekten zu Zwecken des Wettbewerbs für einen bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die gesetzlich vorgeschriebene graphische Darstellung von Effizienzklasse und Spektrum in Form eines Pfeils zu verwenden, und/oder 2. in Prospekten zu Zwecken des Wettbewerbs Haushaltselektrogeräte mit einem Preis zu bewerben oder bewerten zu lassen, ohne deren Marke, bzw. Hersteller anzugeben, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht, an den Kläger 290,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2024 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die Unterlassungstitel jeweils gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger ist ein seit 1977 eingetragener rechtsfähiger Verein, dessen Zweck es u.a. ist, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu fördern. Er hat bundesweit ca. 25.000 Mitglieder aus unterschiedlichen Branchen. Die Beklagte betreibt Bau- und Gartenmärkte und unter Z. einen Online-Shop. In einem Werbeprospekt mit Gültigkeit vom 30.10. bis 04.11.2023 (Anlage K 1), der in ihren Baumärkten auslag und auf ihrer Internet-Seite abrufbar war, bewarb die Beklagte einen Einbaugeschirrspüler "H." zu einem Preis in Höhe von 349,00 Euro. Dabei teilte sie Energieeffizienzklasse sowie Spektrum in Textform mit den Worten mit: „P. (Spektrum A bis G)“. Links daneben bewarb sie ein Herd-Set „D.“ zum Preis von 449,00 Euro. Bei diesem und auch bei vorgenannten Geschirrspüler gab die Beklagte keinen Hersteller bzw. keine Marke an. Unter dem 24.01.2024 mahnte der Kläger die Beklagte wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da die Beklagte keine Unterwerfungserklärung abgab, machte der Kläger mit vorliegender Klage seine Ansprüche weiter geltend. Der Kläger ist der Ansicht, er sei aktivlegitimiert. Die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei ausreichend und anerkannt. Er sei auch in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Er verfüge über eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden auf demselben Markt der Haushalts-Elektrogerätebranche. Im Hinblick auf vorliegendes Verfahren verfüge er zumindest über 25 Mitglieder und zwar um 10 direkte Mitglieder sowie 15 Unternehmen, die ihm über den Mittelstandskreis für den Elektrofacheinzelhandel vermittelt würden (Anlage K 4). In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch eine indirekte Verbandsmitgliedschaft in Form einer Sammelmitgliedschaft für die Begründung einer Aktivlegitimation ausreichend sein kann. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Mitglieder des Mittelstandskreises für den Elektrofacheinzelhandel werde in der Rechtsprechung auch einhellig bejaht. In der Sache bestünde auch ein Unterlassungsanspruch, denn die Werbung der Beklagten sei wettbewerbswidrig. Dem Verbraucher müssten bei einer Aufforderung zum Kauf alle wesentlichen Merkmale der Waren mitgeteilt werden, damit er sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts zu bilden und eine geschäftliche Entscheidung zu treffen vermag. Das ist hier nicht der Fall, denn nach Artikel 4 lit. c) der VO (EU) 2019/2017 müssten Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der Effizienzklassen hinweisen. Anhang VII Nr. 4 lege fest, wie auf die Effizienzklassen hinzuweisen sei bzw. wie dieser Hinweis gestaltet werden müsse. Das habe die Beklagte nicht berücksichtigt. Außerdem habe die Beklagte dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten, da die Marke und der Hersteller des Geschirrspülers und des Elektroherds nicht genannt würden. Dies stelle aber grundsätzlich ein wichtiges Kriterium für eine Kaufentscheidung des Verbrauchers dar. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, 1. in Prospekten zu Zwecken des Wettbewerbs für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die gesetzlich vorgeschriebene grafische Darstellung von Effizienzklasse und Spektrum in Form eines Pfeils zu verwenden, und/oder 2. in Prospekten zu Zwecken des Wettbewerbs Markenhaushaltselektrogeräte einen Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne deren Marke anzugeben, wenn dies geschieht, wie aus der Anlage K 1 ersichtlich, an den Kläger 290,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.02.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei im Hinblick auf die Marken-Haushalts-Elektrogeräte zu unbestimmt. Denn dieser Begriff sei auslegungsfähig und -bedürftig, es stehe nicht fest, wie sich diese Geräte von auch existierenden Nicht-Marken-Haushaltselektrogeräten abgrenzen könnten. Außerdem sei nicht klar, was mit Geräten sein solle, die lediglich unter einer zweiten Marke, einer Handelsmarke oder nur unter einer mehr oder weniger eingängigen Produktbezeichnung oder unter dem Namen des Händlers vertrieben würden, oder unter verschiedenen Bezeichnungen in ganz oder überwiegend baugleicher Form vertrieben würden. Sie weist darauf hin, dass sie nicht bundesweit tätig sei, sondern nur über Filialen in 8 Bundesländern und zwei Einzelfilialen in X. und G. verfüge. Es sei zwar zutreffend, dass die konkrete Gestaltung der Angabe der Energieeffizienzklasse nicht den grafischen Vorgaben der entsprechenden EU-Verordnung entspreche. Gleichwohl seien sowohl die Energieeffizienzklassen als auch das Spektrum deutlich erkennbar gewesen. Da auch die Verwendung eines schwarz-weißen Pfeils unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei, könne der Farbwahl keine hervorgehobene Bedeutung beigemessen werden. Von daher brauche im konkreten Fall der Verbraucher diese Information nicht, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Die zehn in der eidesstattlichen Versicherung genannten direkten Mitglieder befänden sich teilweise in keinerlei Nähe zu einer S.-Filiale, es müsse zudem bestritten werden, dass diese Firmen tatsächlich Mitglieder seien. Es gebe darüber hinaus keinen "Mittelstandskreis" als rechtlich relevante Einheitsbühnen, sei für niemanden überprüfbar, wer alles Mitglied des Mittelstandskreises sei. Deshalb müsse dies auch bestritten werden. Außerdem müsse bestritten werden, dass die Unternehmen 17, 18, 19, 20, 23, 24 und 25 überhaupt Haushalts-Elektrogeräte vertreiben. Sie kenne diese Unternehmen nicht, aus ihrem Namen ergebe sich auch nichts Besonderes. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Kläger, der einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung, denn diese ist wegen Verstoßes gegen §§ 3, 5a UWG wettbewerbswidrig. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die genannten Mitglieder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Filialen der Beklagten stehen, da diese auch im Internet - also bundesweit - ihre Produkte über einen Online-Shop bewirbt und vertreibt. Weiter sind auch die Mitglieder des Mittelstandskreises für den Elektrofacheinzelhandel zu berücksichtigen, denn der Mittelstandskreis ist Mitglied des Klägers und vermittelt damit seine Mitglieder an ihn. Dies ist auch durchaus anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2005, I ZR 146/02 -). Der Einwand der Beklagten, der Mittelstandskreis sei keine rechtlich relevante Einheit, ist unerheblich, der Kläger hat den Beginn der Satzung des Mittelstandskreises vorgelegt, aus der sich ergibt, dass dieser ein nicht rechtsfähiger Verein mit dem Ziel der Stärkung der Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Elektrofacheinzelhändler ist. Auch wenn der Kläger die Satzung nicht zur Gänze vorgelegt hat, war dies im konkreten Fall doch ausreichend, da nunmehr der Beklagten genügend Anhaltspunkte an die Hand gegeben wurden, um ggfs. zu überprüfen, ob dieser Mittelstandskreis existent ist. Von daher ist das schlichte Bestreiten auch angesichts der Akzeptanz in der bisherigen Rechtsprechung nicht ausreichend. Ebenso verhält es sich mit einfachem Bestreiten des Umstands, dass Kühlschränke und Herde, also Elektrogeräte, von den genannten Firmen verkauft werden, denn sie sind namentlich mit Adresse benannt, so dass eine kurze Recherche für ein substantiiertes Bestreiten zumutbar ist. Darüber hinaus hat der Kläger an die Beklagte einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf Bewerbung und Anbieten von Haushaltselektrogeräten ohne Gestaltung der Angaben der Energieeffizienzklassen gemäß den grafischen Vorgaben des Anhangs VII Nr. 4 VO (EU) 2019/2017 aus §§ 3, 5a Abs. 1 UWG. Die Beklagte hat die Angaben zur Energieeffizienzklasse nicht gemäß den Vorgaben gestaltet, sondern lediglich in Textform Angaben gemacht. Dabei handelt es sich um einen Verstoß, denn die grafische Darstellung mit den Pfeilen hat sich etabliert, so dass der Verbraucher darauf mehr achtet, als auf eine entsprechende Textaussage. Darüber hinaus würden hier die Farben durchaus eine Rolle spielen, da es sich um einen farbigen Prospekt handelt und somit die grafische Darstellung der Energieeffizienzklasse auch farbig zu erfolgen hat. Letztlich ist die grafische Darstellung auch für Menschen, die der deutschen Sprache oder des Lesens nicht mächtig sind, eine leichte Möglichkeit, sich über die Merkmale eines Produkts zu informieren. Von daher stellt entgegen der Auffassung der Beklagten das Unterbleiben von Angabe der Energieeffizienzklassen gemäß den grafischen Vorgaben einen Wettbewerbsverstoß dar. Auch im Hinblick auf die fehlende Angabe des Herstellers oder der Marke des Produkts liegt ein Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 5a UWG vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Antrag nicht zu weit gefasst. Jedes Produkt, das im Handel vertrieben wird, stammt letztlich von einem Hersteller, der es unter einer Bezeichnung in den Verkehr bringt, so dass es für den Händler auch auffindbar ist. Diese Bezeichnung ist auch für den Kunden wichtig, um das Produkt selbst vergleichen zu können, Preisvergleiche anzustellen und eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen. Von daher wird dem Verbraucher eine sehr wichtige Komponente für die Kaufentscheidung von der Beklagten vorenthalten, da sie keinerlei Vergleiche dazu ermöglicht. Das gilt auch für sogenannte No-Name-Produkte, die ebenfalls einen Hersteller und eine Bezeichnung haben, ebenso für Geräte, die nahezu baugleich von mehreren Unternehmen vertrieben werden. Ein Markenhaushaltsgerät ist nicht nur ein Gerät bestimmter bekannter und eingeführter Marken, sondern jedes Gerät, das eine spezielle Bezeichnung durch einen Hersteller hat. Dies ist selbstverständlich bei allen Produkten so, sonst könnte der Handel diese Geräte nicht auffinden und zum Weitervertrieb anbieten. Ein Markengerät ist daher ein Elektrogerät, das unabhängig von den Regelungen des Markengesetzes über eine individuelle Bezeichnung verfügt, mittels derer eine Zuordnung zum Hersteller und zu dem konkreten Gerät ermöglicht wird. Der Kläger hat letztlich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 290,00 Euro. Der Betrag ist seitens des Klägers nachvollziehbar und substantiiert dargelegt. Von daher ist ein allgemeines Bestreiten ohne Angriff konkreter einzelner Punkte unsubstantiiert und unerheblich. Nach alledem war, wie erkannt, mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entscheiden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.