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Urteil

4 O 40/23

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2023:0922.4O40.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand Die Klägerin, die in der Rechtsform einer GmbH eine Steuerberatungsgesellschaft betreibt, begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Steuerberatervergütung für die Abrechnungsjahre 2020, 2021 und 2022. Die Klägerin erbrachte für den Beklagten seit Gründung von dessen Gastronomiebetrieb, der X. im Jahr 2015 Steuerberatungsleistungen. Seit Beginn der Geschäftsbeziehung der Parteien zog die Klägerin auf Grundlage einer ihr seitens des Beklagten erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung monatlich von dem Konto des Beklagten Geldbeträge für ihre Steuerberaterleistungen ein. Rechnungen für ihre Steuerberaterleistungen bezüglich der Kalenderjahre 2015 bis 2019 stellte die Klägerin dem Beklagten nicht. Die Klägerin erstellte im Auftrag des Beklagten den Jahresabschluss für das Jahr 2020 sowie die betrieblichen Steuererklärungen des Unternehmens H.. Zudem erstellte sie im Auftrag des Beklagten für dessen Unternehmen H. die Löhne für das Jahr 2020. Bei der Klägerin wurden die Lohnkonten der „E.“ geführt, die Lohnabrechnungen erstellt und die Sozialabgaben ermittelt und mitgeteilt sowie auch die Mitteilungen an das Finanzamt vorgenommen. Darüber hinaus erstellte die Klägerin im Auftrag des Beklagten im Jahr 2020 die Buchhaltung für die H.. Die Klägerin zog über das Jahr 2020 Zahlungen in Höhe von 6 x 300,00 EUR sowie weiteren 6 x 292,44 EUR, insgesamt 3.554,63 EUR von dem Konto des Beklagten mit dem Abbuchungstext „ABS JA“ sowie 6 monatliche Beträge in Höhe von jeweils 595,00 EUR und 6 weitere monatliche Beträge in Höhe von jeweils 580,00 EUR, insgesamt 7.050,00 EUR mit dem Abbuchungstext „FIBU u. Lohne“ ein. Unter den Parteien ist streitig, ob es sich bei diesen Abbuchungen um Vorauszahlungen im Sinne von § 8 StBVV oder um Abschläge im Rahmen einer Festpreisabrede handelte. Die Klägerin setzte ihre Tätigkeit im Auftrag des Beklagten im Jahre 2021 im Hinblick auf die Erstellung der Buchhaltung, der Löhne und des Jahresabschlusses fort. Sie zog im Jahr 2021 von dem Konto des Beklagten 12 Zahlungen in Höhe von jeweils 595,00 EUR, insgesamt 7.140,00 EUR mit dem Abbuchungstext „FIBU u. Lohne“ sowie 12 monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils 300,00 EUR mit dem Abbuchungstext „ABS JA“ ein, wobei unter den Parteien auch insoweit streitig ist, ob es sich um Vorauszahlungen im Sinne von § 8 StBVV oder um Abschläge im Rahmen einer Festpreisabrede handelte. Im Jahr 2022 erstellte die Klägerin die Buchhaltung für das von dem Beklagten betriebenen Unternehmen H. sowie die Löhne. Sie zog im Jahr 2022 von dem Konto des Beklagten 5 Zahlungen in Höhe von jeweils 595,00 EUR und 7 Zahlungen in Höhe von jeweils 642,60 EUR, insgesamt 7.473,20 EUR mit dem Abbuchungstext „FIBU und Lohne“ ein, wobei unter den Parteien auch insoweit streitig ist, ob es sich um Vorauszahlungen im Sinne von § 8 StBVV oder um Abschläge im Rahmen einer Festpreisabrede handelte. Am 07.12.2022 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten statt, in welchem sich die Parteien auf eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 2.737,- EUR brutto einigten, welche die Klägerin in der Folge von dem Konto des Beklagten einzog. Der Zweck dieser Zahlung und der nähere Inhalt des Gesprächs vom 07.12.2022 sind unter den Parteien streitig. Unter dem 13.12.2022 stellte die Klägerin dem Beklagten folgende Rechnungen, welche Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind: Rechnungsnummer Tätigkeit Rechnungssaldo 65522 Erstellung Jahresabschluss 2020 2.248,52 EUR 66022 Erstellung Löhne 2020 5.412,12 EUR 65722 Erstellung Buchhaltung 2020 2.636,55 EUR 65822 Erstellung Buchhaltung 2021 4.925,17 EUR 66122 Erstellung Löhne 2021 4.840,92 EUR 65622 Erstellung Jahresabschluss 2021 3.321,99 EUR 65922 Erstellung Buchhaltung 2022 5.611,56 EUR 66222 Erstellung Löhne 2022 4.129,30 EUR insgesamt 33.126,13 EUR Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Rechnungen wird auf die Anlagen K1 – K8 zur Anspruchsbegründung (Bl. 34 ff. der elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA-34 ff.) Bezug genommen. Der Beklagte sandte die vorgenannten Rechnungen mit Schreiben vom 20.12.2022 im Original an die Klägerin zurück und wandte ein, er schulde nicht mehr als die bereits erbrachten Abschläge. Die Klägerin behauptet, eine Festpreisabrede sei unter den Parteien nicht getroffen worden. Bei sämtlichen von ihr von dem Konto des Beklagten eingezogenen Abschlägen habe es sich stets um Vorauszahlungen i.S.v. § 8 StBVV gehandelt, aus denen keinerlei Rückschluss auf den abschließenden Rechnungsbetrag gezogen werden könne. Bezogen auf die Buchhaltung sei dies auch technisch nicht anders möglich, da der Gegenstandswert (die Jahresgebühr) erst mit Erstellung der gesamten Buchungshandlungen des Jahres feststehe. Auch aus der Bezeichnung der Abbuchungstexte könne nichts Anderes hergeleitet werden. Sie meint, eine Festpreisabrede habe im Übrigen der Form des § 4 StBVV bedurft. Der Umstand, dass dem Beklagten für die Jahre 2015 bis 2017 keine Rechnungen erteilt wurden, habe auf einer Nachlässigkeit des damals zuständigen Mitarbeiters der Klägerin beruht. Als die fehlende Rechnungsstellung dem Geschäftsführer der Klägerin im Jahr 2020 aufgefallen sei, sei bezüglich dieser Vergütungsforderungen schon Verjährung eingetreten gewesen. Bezüglich der Kalenderjahre 2018 und 2019 sei der Geschäftsführer der Klägerin von dem Beklagten immer wieder gebeten worden, mit der Rechnungsstellung das Ende der Corona-Krise abzuwarten. Der Beklagte habe sich immer bemüht, nach Außen aufzutreten, als wisse er nicht, ob er die „Corona-Krise“ überstehen würde und den Geschäftsführer der Klägerin förmlich „bekniet“, die Abschläge für seine Leistungen beizubehalten, um nach der „Corona-Krise“ dann richtig und ordentlich abzurechnen. Als die Corona-Pandemie dann vorbei gewesen sei, seien die Ansprüche der Klägerin bezüglich der Kalenderjahre 2018 und 2019 bereits verjährt und dem Beklagten daher insoweit keine Rechnungen mehr erteilt worden. In dem Gespräch vom 07.12.2022 habe der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass er einen Vorschuss in Höhe von 2.300,00 EUR netto für die Löhne betreffend das Jahr 2022 berechnen würde, um überhaupt seine Selbstkosten decken zu können. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 33.126,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.01.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, seit Beginn der Geschäftsbeziehung habe es unter den Parteien eine Vergütungsabrede dahingehend gegeben, dass die Steuerberatungsleistungen der Klägerin auf Basis von jeweils vereinbarten Pauschalen hätten abgerechnet und vergütet werden sollen. Die Parteien hätten sich insoweit jeweils für das laufende Jahr am Anfang eines solchen verbindlich im Hinblick auf die Honorare geeinigt und für die verschiedenen Steuerberatungsleistungen Festpreise vereinbart, welche sodann durch die Klägerin über das Jahr jeweils monatlich durch die unstreitigen Abbuchungen von dem Konto des Beklagten eingezogen worden seien. Sofern sich in seltenen Fällen Änderungen aufgrund von außergewöhnlichen Abweichungen der tatsächlichen Umstände (bspw. Abweichungen von erwarteten Umsätzen) von den angenommenen Verhältnissen ergeben hätten, so sei mit Blick auf solche ggfs. eine Anpassung des Festpreises für die Zukunft vorgenommen und die monatlichen Abschlagszahlungen hierauf von der Klägerin für die Zukunft entsprechend angepasst worden. Die unter den Parteien getroffene Festpreisabrede sei der Grund dafür, dass die Klägerin ihm für die Jahre 2015 bis 2019 keine Rechnungen erteilt habe. Die streitgegenständlichen Rechnungen seien von der Klägerin allein wegen einer Verärgerung über den Umstand, dass die Geschäftsbeziehung aufgrund zunehmender Differenzen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten gescheitert sei, erstellt worden. Für die Erstellung des Jahresabschlusses 2020 sei von den Parteien zuvor ein Betrag in Höhe von 3.600,00 EUR brutto vereinbart worden, auf welchen die monatlichen Zahlungen für Januar bis Juni 2020 in Höhe von jeweils 300,00 EUR und Juli bis Dezember in Höhe von jeweils 292,44 EUR erbracht worden seien. Die Änderung des Abschlagsbetrages für die Zeit von Juli bis Dezember 2020 ergebe sich aus der damaligen Änderung des Umsatzsteuersatzes. Für die Erstellung der Löhne sowie der Buchhaltung für das Kalenderjahr 2020 sei ebenfalls eine Festpreisabrede getroffen und insoweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 7.140,00 EURO (brutto) zwischen den Parteien vereinbart worden, der zu monatlichen Abschlägen in Höhe von zunächst 595,00 EUR für die Monate Januar bis Juni 2020 geführt habe. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 seien die Abbuchungsbeträge aufgrund der geänderten Umsatzsteuer durch die Klägerin auf einen Betrag in Höhe von 580,00 EUR vermindert worden. Hinsichtlich der Erstellung der Buchführung und der Erstellung der Löhne im Kalenderjahr 2021 sei ebenfalls eine Festpreisabrede getroffen und ein Gesamtbetrag in Höhe von 7.140,00 EURO (brutto) zwischen den Parteien vereinbart worden, der zu monatlichen Abschlägen in Höhe von jeweils 595,00 EUR (brutto) geführt habe. Für die Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2021 sei unter den Parteien ein Festpreis von 3.600,00 EUR brutto vereinbart worden, der zu monatlichen Abschlägen von 300,00 EUR geführt habe. Für die Erstellung der Buchführung und der Löhne im Jahr 2022 sei unter den Parteien ebenfalls eine Festpreisabrede getroffen und ein Gesamtbetrag in Höhe von 7.140,00 EUR (brutto) vereinbart worden, der zu monatlichen Abschlägen in Höhe von zunächst jeweils 595,00 EURO (brutto) geführt habe. Im Nachgang hätten sich die Parteien mit Wirkung ab Juni 2022 auf eine Anpassung des Festpreises dahingehend verständigt, dass die monatlichen Zahlbeträge mit Wirkung ab Juni 2022 auf hätten 642,60 EUR angehoben werden sollen, womit sich ein Jahresbetrag in Höhe von 7.432,20 EUR (brutto) ergeben habe. In dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 07.12.2022 habe sich der Beklagte auf eine einmalige zusätzliche Honorarzahlung in Höhe von 2.737,00 EUR brutto eingelassen, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin eine Erhöhung des Gesamthonorars verlangt habe. Durch diese Zahlung hätten sämtliche Leistungen der Klägerin abschließend abgegolten sein sollen. Der Beklagte erhebt zudem Einwendungen zur Höhe der ihm seitens der Klägerin erteilten Rechnungen über den Jahresabschluss und die Buchhaltung für 2020, den Jahresabschluss und die Buchhaltung für 2021 sowie die Buchhaltung für 2022. Er meint, die von ihm behaupteten Honorarabreden zwischen den Parteien würden jeweils durch die Abbuchungstexte „ABS JA“ bzw. „FIBU und Lohne“ bestätigt. Er behauptet, er habe darauf vertrauen können und müssen, dass die Klägerin die getroffene Festpreisabsprache auch dann einhalte, wenn sie mündlich getroffen worden sei. Er meint, es sei widersprüchlich und stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Steuerberater als Kenner der Vergütungsverordnung im Nachhinein sein einmal ausgeübtes Ermessen und die auf dieser Basis mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarungen einseitig anpassen könnte. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 33.126,13 EUR aus §§ 675, 611, 612 BGB. 1. Zwar hat der Beklagte die Klägerin unstreitig mit der Durchführung der streitgegenständlichen Steuerberatertätigkeiten für die Jahre 2020 bis 2022 beauftragt. 2. Das Gericht ist allerdings nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 286 ZPO davon überzeugt, dass unter den Parteien seit Beginn ihrer Geschäftsbeziehung bezüglich der „E.“ im Jahr 2015 und auch bezüglich der streitgegenständlichen Steuerberatertätigkeiten in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils mündlich eine vertragliche Einigung dahingehend erfolgt ist, dass die Leistungen der Klägerin durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden sollten, die in Form monatlicher Abschläge seitens der Klägerin von dem Konto des Beklagten eingezogen werden und nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit abänderbar sein sollte und dem Beklagten in Durchführung dieser Absprache für die Jahre 2015 bis 2019 keine Rechnungen seitens der Klägerin erteilt wurden. a) Die Beweislast für die Behauptung, zwischen den Parteien seien Pauschalen für die Steuerberaterleistungen der Klägerin vereinbart worden, trägt vorliegend der Beklagte. Denn zwar trägt in der Regel der Dienstleistende, der die taxmäßige oder übliche Vergütung verlangt, die Beweislast, wenn der Dienstberechtigte eine abweichende Vereinbarung behauptet. Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall der behaupteten Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ( BGH Urt. v. 21.9.2000 – IX ZR 437/99, NJW-RR 2001, 493 [unter II. 3. a] ). In diesen Fällen trifft den Dienstberechtigten die Beweislast für seine Behauptung, die Parteien hätten eine Vereinbarung getroffen, mit der die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden. b) Dieser Beweislast ist der Beklagte vorliegend nachgekommen. Das Gericht folgt insoweit den schlüssigen, detailreichen und nachvollziehbaren Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht. Dieser hat geschildert, er habe die H. etwa Mitte des Jahres 2015 eröffnet. Direkt zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin sei über das Thema „Geld“ gesprochen worden und eine Einigung dahingehend erfolgt, dass monatlich Pauschalen hätten gezahlt werden sollen. Das Thema „Geld“ sei immer Thema zwischen den Parteien gewesen, da er – der Beklagte – ja habe wissen wollen, was er zahlen müsse. Am Jahresende hätten der Geschäftsführer der Klägerin und er dann immer miteinander darüber gesprochen, wie sich die Umsätze entwickelt hätten und ob die Pauschalen für die kommende Zeit erhöht werden müssten. Manchmal sei auch während des laufenden Jahres eine Anhebung der Abschläge für die Zukunft vereinbart worden. Es sei unter den Parteien immer klar gewesen, dass die Leistungen der Klägerin mit den gezahlten Abschlägen hätten abgegolten sein sollen. Dementsprechend seien ihm von Klägerseite auch bis einschließlich für das Jahr 2019 keine Rechnungen gestellt worden. In dem Gespräch vom 07.12.2022 habe eigentlich über den Jahresabschluss für das Jahr 2020 gesprochen werden sollen, tatsächlich sei es dann aber immer nur um die Vergütung der Klägerin gegangen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die ganze Zeit über nur vom Geld gesprochen und gesagt, der Betrieb des Beklagten habe ja einen riesigen Gewinn gehabt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe gesagt, hinsichtlich der Jahre 2020 und 2021 sei alles abgegolten, für das Jahr 2022 habe er aber noch nachträglich Geld gefordert. Darüber sei er – der Beklagte – sehr überrascht gewesen, weil dieses Verlangen der unter den Parteien geschlossenen Vereinbarung widersprochen habe. Sie hätten sich dann aber trotzdem auf eine nachträgliche Zahlung von 2.300,00 EUR netto bzw. 2.737,00 EUR brutto geeinigt, durch die alle Arbeitsleistungen der Klägerin für das Jahr 2022 hätten abgegolten sein sollen, da der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten „bekniet“ und gesagt habe, er müsse ja auch Personal und Löhne zahlen. Der Beklagte hat seine Angaben ruhig und besonnen getätigt. Sie sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und entsprangen zudem erkennbar eigenem Erleben. So hat der Beklagte detailreich angegeben, von der ganzen Gesprächssituation am 07.12.2022 überrascht gewesen sein, da es bei diesem Termin eigentlich um den Jahresabschluss für das Jahr 2020 habe gehen sollen, der Geschäftsführer der Klägerin aber nur über das Thema „Geld“ gesprochen habe und die Nachforderung von Geld der unter den Parteien geschlossenen Vereinbarung, wonach nur Anpassungen der Abschläge für die Zukunft hätten vorgenommen werden sollen, widersprochen habe. Den Angaben des Beklagten stehen zwar die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin aus dessen persönlicher Anhörung entgegen. Dieser hat erklärt, eine Pauschalpreisvereinbarung sei mit dem Beklagten niemals getroffen, sondern immer darüber gesprochen worden, dass Abschläge als Vorauszahlungen hätten gezahlt werden sollen. Für die Tätigkeit der Klägerin in den Jahren 2015 bis 2017 seien dem Beklagten aufgrund einer Nachlässigkeit des damaligen Mitarbeiters der Klägerin keine Rechnungen erstellt worden. An sich sei mit den Mitarbeitern der Klägerin abgesprochen, dass diese einmal im Jahr ein Feedback geben müssten, ob und wie sich der Gegenstandswert für die Buchführung des Mandanten geändert habe, damit ggfs. die durch den Mandanten gezahlten Abschläge angepasst werden könnten. Das sei hier nicht erfolgt. Als ihm im Jahr 2020 aufgefallen sei, dass dem Beklagten keine Rechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 gestellt worden seien, sei bereits Verjährung eingetreten gewesen. Hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten in den Jahren 2018 und 2019 habe der Beklagte ihn „bekniet“, die Leistungen nicht sofort abzurechnen, sondern zunächst abzuwarten, bis die Corona-Pandemie vorbei sei. Die Steuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 seien dann erst im Jahr 2020 ergangen, da der Beklagte erst ca. drei Monate vor der Erteilung der Bescheide die Unterschrift auf den Steuererklärungen geleistet habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die diesbezüglichen Vergütungsforderung der Klägerin bereits verjährt gewesen und dem Beklagten daher nicht mehr in Rechnung gestellt worden, zumal unter den Parteien nunmehr ja auch Streit über die klägerseits gestellten Rechnungen für die Jahre 2020 bis 2022 bestehe. In dem Gespräch vom 07.12.2022 sei zwischen dem Beklagten und ihm vereinbart worden, dass ein Abschlag von 2.300,00 EUR netto auf die Löhne für das Jahr 2022 durch den Beklagten gezahlt werden solle, da der Jahreswechsel ja bei jedem teuer sei und die Klägerin auch die Löhne habe bezahlen müssen. Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin blieben allerdings trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts wortkarg, farblos und auf das Kerngeschehen beschränkt. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb dem Beklagten – obgleich die monatlich erfolgten Abbuchungen nach Klägervortrag nur einen Vorschuss hätten darstellen sollen – für die Tätigkeit der Klägerin in den Jahren 2015 bis 2019 und damit für einen Zeitraum von 5 Jahren keine Rechnungen erteilt wurden, vermochte der Geschäftsführer der Klägerin nicht zu geben. Das Gericht hält es insoweit für lebensfremd, dass die Klägerin, welche in der Rechtsform einer GmbH Steuerberatertätigkeiten gewerblich anbietet und ausweislich ihres Vortrages in der Replik über mehrere Mitarbeiter beschäftigt, für die Jahre 2015 bis 2017 – und damit einen Zeitraum von drei Jahren – schlicht vergessen haben möchte, dem Beklagten Rechnungen zu erteilen und sich hinsichtlich ihrer Leistungen in den Jahren 2018 und 2019 gegenüber dem Beklagten darauf eingelassen haben möchte, so lange mit der Rechnungsstellung zu warten, bis die Vergütungsforderungen schließlich verjährt waren. c) Zwar genügen die vorgenannten Vereinbarungen der Parteien nicht der Schriftform des § 14 Abs. 1 Satz 2 StBVV in der Fassung vom 01.01.2007 bis 19.07.2017 bzw. der Textform des § 14 Abs. 1 Satz 2 StBVV in der seit dem 20.07.2017 geltenden Fassung mit der Folge, dass sie nach § 125 BGB nichtig sind. Gleichwohl muss sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB an den vereinbarten Pauschalhonoraren festhalten lassen. Es ist einem Steuerberater nämlich verwehrt, sich auf das Fehlen einer wirksamen Pauschalvergütungsvereinbarung zu berufen, wenn er den Mandanten zuvor nicht auf das Schriftformerfordernis hingewiesen hat. Der unterlassene Hinweis stellt eine Pflichtverletzung des Steuerberaters dar und begründet seine Haftung dahin, den Mandanten so zu stellen, als sei die Pauschalvergütungsvereinbarung formwirksam zustande gekommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die vereinbarte Vergütung erhalten hat und der Mandant auf die Verbindlichkeit der Vereinbarung vertrauen durfte (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 11.1.2019 – 17 U 21/18, BeckRS 2019, 1563 Rn. 28 mwN ). Es ist ihm insoweit verwehrt, sich auf die fehlende Schriftform einer Pauschalvereinbarung zu berufen, wenn er bei seinem Mandanten einen Vertrauenstatbestand in die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung geschaffen hat ( vgl. OLG Hamm Urt. v. 1.10.1997 – 25 U 137/95, juris ). So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien – wie oben ausgeführt – seit Beginn ihrer Geschäftsbeziehung bezüglich der „E.“ im Jahr 2015 jeweils mündlich eine vertragliche Einigung dahingehend getroffen, dass die Leistungen der Klägerin durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden sollten, die in Form monatlicher Abschläge seitens der Klägerin von dem Konto des Beklagten eingezogen werden und nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit abänderbar sein sollte. Einen Hinweis darauf, dass diese Vereinbarungen nur wirksam gewesen wären, wenn sie in Schrift- bzw. Textform erfolgt wären, hat die Klägerin dem Beklagten unstreitig zu keinem Zeitpunkt erteilt. Vielmehr hat sie nach dem oben dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme seit Beginn der Geschäftsbeziehung der Parteien im Jahr 2015 von dem Konto des Beklagten monatliche Pauschalvergütungen eingezogen, ohne dem Beklagten für die Jahre 2015 bis 2019 Rechnungen zu erteilen und so bei dem Beklagten immer wieder die Vorstellung hervorgerufen, sie werde sich an der mit diesem getroffenen Pauschalvergütungsvereinbarung festhalten lassen. Wäre eine wirksame Pauschalvergütungsvereinbarung getroffen worden, so stünden der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Steuerberatertätigkeiten in den Jahren 2020 bis 2022 keine Nachforderungen mehr zu, da der Beklagte die unter den Parteien vereinbarten monatlichen Pauschalvergütungen erbracht hat. Mit ihren streitgegenständlichen Rechnungen vom 13.12.2022 hat sich die Klägerin daher treuwidrig in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten – nämlich der getroffenen Pauschalpreisabrede – gesetzt. Ein Recht kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn es entgegen dem Gebot von Treu und Glauben einem früheren Verhalten widerspricht, zum Beispiel, wenn Gebühren nachträglich geltend gemacht werden, auf die ursprünglich verzichtet wurde ( BGH Urt. v. 19.6.1980 – II ZR 91/79, NJW 1980, 2407 [unter 5.]) . So verhält es sich hier, weil die Klägerin durch die getroffene Pauschalpreisvereinbarung auf eine alternative Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung jedenfalls konkludent verzichtet hat. Da die geltend gemachte Hauptforderung unbegründet ist, steht der Klägerin auch die begehrte Zinsforderung nicht zu. Ein Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO zu dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 19.09.2023 war dem Beklagten auf seinen Antrag aus der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2023 nicht zu gewähren, da dieser Schriftsatz keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält. Auch der Klägerin war auf ihren in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2023 gestellten Antrag auf Bewilligung eines Schriftsatznachlasses zu dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.09.2023 kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Nach § 283 ZPO kann einer Partei, die sich zu einem Vorbringen des Gegners deshalb nicht in der mündlichen Verhandlung erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf ihren Antrag hin eine Schriftsatzfrist nachgelassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das neue Vorbringen nicht rechtzeitig vor dem Termin erfolgt ist. Nicht rechtzeitig ist stets ein Vorbringen, das unter Abkürzung der Wochenfrist des § 132 ZPO erfolgt ( Zöller ZPO, 34. Aufl. § 283 Rn. 2b, juris ). Die Rechtzeitigkeit kann zwar je nach Art und Umfang des späten Vorbringens auch eine längere Frist als eine Woche vor dem Termin erfordern; wo der erwiderungsbedürftige Gegner für einen ihm eine Woche oder noch früher vor dem Termin mitgeteilten Schriftsatz den Schutz des § 283 ZPO in Anspruch nimmt, hat er die für diesen Schutz sprechenden Umstände allerdings in seinem Antrag darzulegen ( Zöller, a.a.O.). Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.09.2023 ist den Klägervertretern am 15.09.2023 und damit eine Woche vor dem Termin durch das Gericht zugeleitet worden und die Klägervertreter haben mit 8-seitigem Schriftsatz vom 19.09.2023 zu diesem Schriftsatz Stellung genommen. Dass und zu welchem Gesichtspunkt es der Klägerin im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 19.09.2023 nicht möglich gewesen wäre, auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.09.2023 vor oder in dem Termin vom 22.09.2023 hinreichend Stellung zu nehmen, ist weder ersichtlich, noch durch die Klägerin dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 33.126,13 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . G.