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Urteil

4 O 303/22

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2023:0615.4O303.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Widerspruchs und damit einhergehender Auskunfts- und Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einem fondgebundenen Rentenversicherungsvertrag. Der Kläger beantragte unter dem 18.02.2011 den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung - Riesterförderung ("Förder Rente invest ") bei der Beklagten. Das vom Kläger unterzeichnete Antragsformular enthält eine Empfangsbestätigung mit folgendem Wortlaut: " Bestätigung über den Erhalt von Verbraucherinformationen Rechtzeitiger Erhalt der Informationsunterlagen [...] Damit Sie die wesentlichen Vertragsmerkmale der von Ihnen gewünschten Versicherung vor Abgabe der Willenserklärung prüfen können, wurden Ihnen die nachfolgend aufgeführten Informationsunterlagen in Textform überlassen Persönlicher Vorschlag und Produktinformationsblatt als Papier Die auf der ersten Seite des persönlichen Vorschlags unter "Maßgebliche Vertragsinformationen" angegebene Verbraucherinformation als Datei Mit Ihrer nachfolgenden Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie sich für den Abschluss der Versicherung ausreichend informiert fühlen und die oben genannten Unterlagen - entsprechend Ihren persönlichen Bedürfnissen - rechtzeitig erhalten haben. " Diese Empfangsbestätigung wurde gesondert durch nochmalige Unterschrift des Klägers unterzeichnet. Mit Policenbegleitschreiben vom 29.03.2011 wurde der Klägerin der Versicherungsschein mit der Versicherungsnummer N01 übersandt. Als Versicherungsbeginn war der 01.04.2011 bei einem monatlichen Beitrag von 34,00 € vereinbart. Als Ende der Beitragszahlung war der 30.09.2026 und als Rentenbeginn der 01.10.2026 vereinbart. Im Versicherungsschein findet sich seitlich neben der in Fettdruck gehaltenen Nebenschrift " Widerrufsrecht " folgende Widerrufsbelehrung: " Sie können Ihre Vertragserklärung auf Abschluss einer Lebensversicherung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z B Brief Fax E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-lnformationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs Der Widerruf ist zu richten an R. AG O.-straße D.. " In der Folgezeit zahlte der Kläger die vereinbarte Prämie. Im April 2021 veranlasste er die Beitragsfreistellung des Vertrages. Im Mai 2021 gab er sodann eine Policenverlusterklärung ab. Der Kläger hat mit Schreiben vom 07.03.2022 gegenüber der Beklagten den Widerspruch erklärt und die Rückabwicklung des Vertrages gefordert. Die Beklagte hat die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen. Der Kläger behauptet, er habe bei Antragsstellung keine über seinen Antrag hinausgehenden Unterlagen erhalten. Außer dem mit Begleitschreiben übersandten Versicherungsschein habe er keine weiteren Unterlagen erhalten. Er ordne Unterlagen stets äußerst gewissenhaft. Bei nochmaliger intensiver Durchsicht aller Unterlagen habe er keine weiteren Dokumente auffinden können. Weiterhin seien bereits alle Mittel ausgeschöpft worden, um eine (vermeintliche) Erinnerung an den Erhalt dieser Unterlagen zu erlangen. So sei insbesondere der nähere Personenkreis nach Erinnerungen befragt worden, was keinerlei Hinweise zum Erhalt weiterer Dokumente erbracht habe. Der Kläger macht geltend, mangels vollständiger Vorlage der Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Ihm seien nicht sämtliche erforderlichen Informationen erteilt worden; es fehle insbesondere an der Angabe der Antragsbindungsfrist. Er meint ferner, die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß. Sie sei drucktechnisch nicht hervorgehoben. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages (Nummer N01) wirksam widersprochen wurde; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bezüglich des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages (Nummer N01) geordnet Auskunft darüber zu erteilen: a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für den Kläger angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen, d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete, e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen des der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dem Kläger seien bereits am 18.02.2011 und damit rechtzeitig vor Antragstellung ein Persönlicher Vorschlag und das Produktinformationsblatt in Papierform sowie die Versicherungsbedingungen und eine die Widerrufsbelehrung einschließende „Verbraucherinformation für Fondsgebundene Versicherungen - Riesterförderung regelbasierte Fondsanlage (Schicht 2)" in der Fassung 04/2010 in Dateiform zur Verfügung gestellt worden, wie dieser mit Unterzeichnung des Antrages durch seine eigene Unterschrift auch bestätigt habe. Die Beklagte rügt, dass in zeitlicher Hinsicht bereits § 8 VVG Anwendung finde, der Kläger aber dennoch - trotz entsprechender Hinweise der Beklagten - ausdrücklich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. erklärt habe und seine Klageanträge darauf stütze. Sie meint, eine Umdeutung der eindeutigen Erklärung des Klägers und seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in einen Widerruf nach § 8 VVG sei ausgeschlossen. Sie macht geltend, die Widerrufsbelehrung sei formell und inhaltlich ordnungsgemäß. Sie beruft sich zudem auf Verwirkung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist nach Maßgabe der weiteren Ausführungen zulässig. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der mit dem Klageantrag zu 1) begehrten Feststellung hat. Das Vorliegen eines solchen Interesses ist keine solche Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Klageabweisung in der Sache als unbegründet verwehrt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1954 – II ZR 3/53 – NJW 1954, 1159; BGH, Urteil vom 14.03.1978 – VI ZR 68/76 – NJW 1978, 2031; Becker-Eberhard in MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 38 m.w.N.). 2. Die Stufenklage ist gemäß § 254 ZPO zulässig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Klageantrag zu 1) Der Kläger kann nicht die Feststellung begehren, dass dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrages wirksam widersprochen wurde. Vielmehr erfolgte der Widerruf nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 2 S. 1, 152 Abs. 1 VVG nicht fristgerecht. Der streitgegenständliche Rentenversicherungsvertrag ist wirksam mit Versicherungsbeginn zum 01.04.2011 zustande gekommen, nachdem die Klägerin die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerrufsfrist von 30 Tagen hat verstreichen lassen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist § 8 Abs. 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war § 5 a VVG a.F. nicht mehr anwendbar. Soweit der Kläger den Widerspruch gem. § 5 a VVG a.F. erklärt hat, kommt grundsätzlich eine Umdeutung in einen Widerruf gem. § 8 VVG in Betracht. Ob die Beklagte hinreichende Umstände dargelegt hat, wonach ggf. eine Umdeutung nicht mehr möglich ist, kann letztlich dahin stehen, denn jedenfalls erfolgte in der Sache auch kein fristgerechter Widerruf gem. § 8 VVG. a) Die Klägerin hat die Unterlagen im Sinne von § 7 Abs. 2 VVG a.F. i.V.m. §§ 1, 2 VVG-InfoV rechtzeitig und vollständig erhalten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger den Versicherungsantrag, den Versicherungsschein und das Policenbegleitschreiben erhalten hat. Soweit der Kläger bestreitet, weitere Unterlagen erhalten zu haben, kann er hiermit nicht durchdringen. Er hat nämlich mit dem von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnis vom 18.02.2011 im Antragsformular bestätigt, dass er das Produktinformationsblatt in Papierform sowie die Verbraucherinformationen als Datei erhalten hat. Vor diesem Hintergrund kann er sich nicht auf die pauschale Behauptung des Nichterhalts der Informationen zurückziehen. Das Empfangsbekenntnis im Antragsformular ist auch nicht gemäß § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam, da die Vorschrift nicht für Empfangsbekenntnisse gilt, die gesondert unterschrieben sind und sich der Verwender nicht zugleich auch Rechtstatsachen oder die rechtliche Bewertung von Tatsachen bestätigen lässt (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, 20 U 73/14; LG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.016 – 9 S 13/15 –, juris m.w.N.) Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Empfangsbestätigung zumindest um ein erhebliches Indiz, welches zur Folge hat, dass sich der Kläger nicht auf ein pauschales Bestreiten zurückziehen kann. Daran ändert auch der Vortrag im Hinblick auf die Mittelausschöpfung zur Erlangung einer (vermeintlichen) Erinnerung nichts. Da der Kläger die Unterschriftsleistung als solche nicht bestreitet, müsste er zumindest plausibel darlegen, aus welchem Grund er die Erklärung unterschrieben hat, ohne die Unterlagen erhalten zu haben (vgl. LG Düsseldorf a.a.O. mit Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2011, - 20 U 115/11 - und OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, - 20 U 73/14 -). Hierzu fehlt jedweder Vortrag. b) Die erhaltenen Verbraucherinformationen waren auch vollständig im Sinne der §§ 1 und 2 VVG-InfoV in der Fassung vom 18.12.2007 (gültig vom 01.07.2008 bis 06.08.2014). Der diesbezügliche Einwand des Klägers ist bereits fragwürdig, da schlicht die Vorgaben des § 10a Abs. 1 VAG a.F. sowie der §§ 1 und 2 VVG InfoV a.F. zitiert werden, ohne in der Sache substantiiert darzulegen, welche Informationen im Streitfall denn nun fehlen sollen. Abgesehen davon lassen sich sämtliche erforderlichen Informationen ohne weiteres dem Produkinformationsblatt, den Verbraucherinformationen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Soweit der Kläger insbesondere das angebliche Fehlen von Angaben zur Antragsbindungsfrist rügt, finden sich diese unter Nr. 12 der Allgemeinen Hinweise der „Verbraucherinformation für Fondsgebundene Versicherungen - Riesterförderung regelbasierte Fondsanlage (Schicht 2)", wo es ausdrücklich heißt: „Eine Antragsbindungsfrist besteht nicht.". c) Die Widerrufsbelehrung im Versicherungsschein genügt sowohl formell als auch inhaltlich den Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 VVG. aa) Die bereits auf Seite 2 des Versicherungsscheins enthaltene Belehrung ist im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG hinreichend deutlich gestaltet. Diese ersten Seiten des Versicherungsscheins zeichnen sich dadurch aus, dass auf die jeweiligen Vertragsdaten folgend nur einige wenige und in ihrer Bedeutung für den Versicherungsnehmer von gleicher Wichtigkeit bestimmte Hinweise enthalten sind, die übersichtlich gegliedert und durch seitliche Nebenschriften in Fettdruck sowie Eingliederung des Textes gestaltet sind. Selbst der Versicherungsnehmer, der sich nur flüchtig für die Vertragsunterlagen interessiert, wird jedenfalls die wesentlichen Vertragsdaten und die für ihn wichtigen Hinweise, darunter jene zum Widerrufsrecht, zur Kenntnis nehmen. Die auf der linken Seite mit großen Absätzen platzierten Überschriften (Nebenschriften) sind deutlich in Fettdruck gehalten, lassen den Versicherungsnehmer die Belehrung problemlos auffinden und grenzen sich vom restlichen Text ab, wobei gerade die Darstellung mit links stehenden Überschriften die Belehrung besonders hervor hebt, weil dort nur wenige Worte untereinander stehen, die aufgrund der großen Absätze dazwischen sofort in den Blick rücken. bb) Die Belehrung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen, die § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG an den Inhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung stellt, was vom Kläger auch nicht weiter gerügt wird. d) Dass der Kläger die Widerrufsbelehrung mit dem Versicherungsschein erhalten hat, ist unschädlich, da in § 8 VVG keine ausdrückliche Regelung über den Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung enthalten ist. Aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 VVG ergibt sich lediglich, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der Versicherungsnehmer nicht die in der Vorschrift genannten Unterlagen in Textform erhalten hat. 2. Klageanträge zu 2) bis 4) Aufgrund der Verfristung des Widerrufs stehen dem Kläger auch keine Auskunfts- und Zahlungsansprüche zu, so dass die Stufenklage insgesamt der Abweisung unterliegt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.558,94 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .