Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 87 % und der Kläger zu 13 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Verlustes und der Beschädigung persönlicher Gegenstände. Der Kläger war zunächst einstweilig gemäß § 126 a StPO und später ab dem 03.12.2010 gemäß § 63 StGB im U. untergebracht. Am 22.04.2013 wurde er in die S. verlegt, von wo aus er am 12.08.2016 zurück in die C. verlegt wurde. Träger beider Einrichtungen ist der Beklagte. Am 11.08.2016 wurde der Kläger zwangsweise abgesondert, wobei ihm u.a. ein Ring abgenommen und in das Behältnis für gefährliche Gegenstände verbracht wurde. Auch wurde – in Abwesenheit des Klägers – sein Unterbringungsraum durchsucht, wobei sämtliche in dem Unterbringungsraum befindlichen, im Eigentum des Klägers stehenden Sachen eingepackt wurden. Die Lebensmittel des Klägers wurden entsorgt. Am 15.11.2016 wurde der Kläger in die Klink für X. V. weiterverlegt. Der Kläger behauptet, dass im Rahmen seiner Verlegungen von K. nach H. und von dort aus nach V. die zu seiner persönlichen Habe gehörenden Gegenstände, welche in der eingereichten Liste (siehe Bl. 2 ff. d.A.) im Einzelnen aufgeführt sind, beschädigt bzw. verloren gegangen seien. Der Gesamtschaden betrage insoweit mindestens 1.500,00 Euro, die entsorgten Lebensmittel hätten einen Wert von 250,00 Euro gehabt. Weiter trägt der Kläger vor, dass es sich bei dem Ring um einen originalen SS-Totenkopf-Ring aus Silber handeln würde. Es sei ein Erbstück, dass einen Verkaufswert von mindestens 10.000,00 Euro aufweise. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat der Kläger einen Betrag von 12.000,00 Euro geltend gemacht. Ursprünglich hat der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. beantragt, Ersatz in Höhe von 10.000,00 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.08.2016 für den Schaden zu leisten, der dem Kläger durch den von dem Beklagten zu vertretenden Verlust eines Ringes entstanden ist. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, 12.000,00 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.08.2016 für den Schaden zu leisten, der ihm durch den von dem Beklagten zu vertretenden Verlust eines Ringes entstanden ist, 2. Ersatz i.H.v. 1.750,00 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.08.2016 für die Schäden zu leisten, die ihm dadurch entstanden sind, dass in seinem Eigentum befindliche Gegenstände vernichtet bzw. beschädigt wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass bei der Lagerung, dem Verpacken und dem Versenden des Eigentums des Klägers keine Gegenstände beschädigt oder verloren gegangen seien. Vielmehr habe der Kläger einen Großteil der aufgelisteten Gegenstände selbst in Kartons verpackt. Die Lebensmittel seien entsorgt worden, da sie verdorben waren. Der Beklagte behauptet zudem, dass der Ring kein Original sei und gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 86, 86a StGB nicht veräußert werden könne, sodass auch kein Wertersatz zu zahlen sei. Auch meint der Beklagte, dass das Landgericht Bochum örtlich nicht zuständig sei, da die Klage nicht auf eine unerlaubte Handlung gestützt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen in Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen I., A. und O. sowie durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T.. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2022 (Bl. 338 ff d.A) sowie das schriftliche Gutachten vom 16.09.2022 (Bl. 369 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. A. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig, da der Kläger jedenfalls auch einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG mit dem Handlungsort Bochum geltend macht. B. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 12.000,00 Euro gegen den Beklagten zu. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 688 BGB. Unstreitig wurde der streitgegenständliche Ring des Klägers am 12.08.2016 von Mitarbeitern des Beklagten in Verwahrung genommen. Mit der Inverwahrungsnahme des Ringes ist zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen. Ein solches entsteht unter anderem dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis bei Eintritt eines entsprechenden Tatbestandes automatisch; eines Vertrages bedarf es nicht. An die Stelle der Willenserklärung Privater treten die öffentlich-rechtlichen Maßnahmen (BGH, Urteil vom 18.02.2014, VI ZR 383/12 – Rn. 13 = NJW 2014, 2577, 2579). Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der § 688 ff BGB und die Regelungen zur Leistungsstörung der §§ 276 ff. BGB entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsträger hat daher für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen und Schadensersatz zu leisten, wobei ihm im Gegensatz zur Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt (BGH, a.a.O., Rn. 14). Aufgrund der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB obliegt ihm der Nachweis, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der Sache gekommen ist. Damit oblag hier dem Beklagten aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses die Pflicht, den Ring so zu verwahren, dass dieser nicht beschädigt wird oder verlorengeht. Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen, vielmehr ergibt sich aus dem Klägervortrag, dass die Mitarbeiter des Beklagten die ihnen obliegende Pflicht in schuldhafter Weise verletzt haben. Nach dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Klinik für X. V. vom 20.09.2018 (Bl. 127 d.A.) wurden dort bei der Aufnahme des Klägers alle von diesem mitgebrachten Gegenstände erfasst und aufgelistet. Der streitgegenständliche Ring befand sich nicht unter diesen Gegenständen. Insoweit fehlt es an jeglichen substantiierten Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, dass er den Herausgabeanspruch des Klägers durch Übergabe des Rings an die Klink für X. V. erfüllt hat oder ihm die Erfüllung des Herausgabeanspruchs unmöglich geworden ist. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich das Gericht eine hinreichende Überzeugung i.S.v. § 286 ZPO gebildet, dass dem Ring ein Wert von 12.000,00 Euro zukommt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Ring um einen originalen SS-Totenkopf-Ring aus Silber handelt, der dem Urgroßvater des Beklagten während seiner Zeit bei der Polizei unter Führung der SS verliehen worden ist. Die Überzeugung der Kammer stützt sich auf die Aussagen der Zeugen I., A. und O. sowie den Angaben, die der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO gemacht hat. Alle drei Zeugen haben in Bezug auf den Ring im Ergebnis das Gleiche bekundet, nämlich dass der Kläger den Ring zu seinem 18. Geburtstag von seiner Großmutter geschenkt bekommen hatte und dass dieser ursprünglich dem Urgroßvater des Beklagten gehörte, der zur Zeit des Nationalsozialismus den Ring verliehen erhalten habe. Auch beschrieben sie den Ring als Silberring mit einem Totenkopf. Im Inneren des Ringes sei der Familienname E. eingraviert. Zudem konnten die Eltern des Klägers auf Vorhalt eines Fotos aus dem Buch „Freigemachtes Grenzland“ den Urgroßvater des Klägers identifizieren, der auf diesem Bild Heinrich Himmler die Hand entgegenstreckt. Das Bild war den beiden Zeugen bekannt. Ein Original des Fotos befinde sich auch in einem Fotoalbum der Familie. Darauf habe die Großmutter des Klägers der Mutter des Klägers gezeigt, dass es sich um den Urgroßvater des Klägers handele. Die Aussagen der Zeugen sind hinreichend belastbar. Die Beschreibungen des Rings stimmen im Wesentlichen überein, beinhalten aber Abweichungen hinsichtlich der Details des Rings. So kann sich die Zeugin I. neben den Totenkopf noch an abgebildete Knochen, Runen und Eichenlaub erinnern. Diese Angaben stehen in keinem Widerspruch zu den Schilderungen der übrigen Zeugen, vielmehr wird hieraus nur deutlich, dass die Zeugin sich genauer an den Ring erinnern kann. Dies ist auch naheliegend, da sie den Ring bereits als Kind bei ihren Eltern gesehen hat. Zudem zeigen die unterschiedlichen Schilderungen, dass die Zeugen ihre Aussagen vorab nicht aufeinander abgestimmt haben. Der Wert des Ringes von 12.000,00 Euro ergibt sich für die Kammer aus den Feststellungen des Sachverständigen P.. Im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens stellt der Sachverständige fest, dass der durchschnittliche Marktpreis für den streitgegenständlichen Ring bei 12.000,00 Euro liege. Dazu führt der Sachverständige aus, dass der Wert des Rings von 3 Faktoren abhängig sei, nämlich der Originalität des Rings, dem Zustand des Rings und der Person des Beliehenen. Da der Ring nicht vorlag, sollte der Sachverständige entsprechend den Feststellungen der Kammer von der Originalität des Ringes ausgehen. Den Zustand des Ringes konnte der Sachverständige aus obigen Gründen nicht ermitteln, allerdings wies er daraufhin, dass Abnutzungs- und Tragespuren den Wert nicht mindern müssen, sondern die Authentizität des Ringes verstärken könnten. Ob der Urgroßvater des Klägers im Krieg besondere, wertsteigernde Meriten erworben hat, konnte der Sachverständige nicht feststellen. Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an, da das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Insbesondere ging der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen aus und stellte die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dar. Der Einwand des Beklagten, dem Ring könne kein Wert beigemessen werden, da ein Verkauf wegen Verstoßes gegen die §§ 86, 86a StGB nach § 134 BGB unzulässig sei, geht fehl. Auch wenn die Kammer davon ausgeht, dass es sich bei dem Ring um ein Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien und Vereinigungen handelt, stellt ein Verkauf des Rings nicht notwendig ein „Verbreiten“ im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Denn der Begriff der Verbreitung, der das Inverkehrbringen einer Sache, also ihr öffentliches Zugänglichmachen, bezeichnet, enthält das Moment der Auslieferung an einen größeren Personenkreis und steht damit im Gegensatz zur Hingabe an nur wenige individuell bestimmte Personen. Ein Verbreiten durch den Verkauf kann daher nur angenommen werden, wenn davon ausgegangen wird, dass der Käufer die verkaufte Sache seinerseits weiteren Personen zugänglich machen wird. Die bloße Möglichkeit der Weitergabe genügt hierfür nicht. Ein einzelnes Kennzeichen – wie der Ring – ist schon von seiner Beschaffenheit kaum dazu geeignet, auf breiter Grundlage anderen Personen in einem solchem Umfang weitergegeben zu werden, dass der Personenkreis für den ersten Veräußerer unüberschaubar würde (OLG V., Beschluss vom 03.12.1986 – Ws 156/86 = NJW 1987, 1427, 1428). Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 849 BGB, da dem Kläger der Ring am 11.08.2016 abgenommen worden ist. Ein deliktischer Ersatzanspruch bezüglich des Rings ergibt sich aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Verlust des Rings stellt eine Amtspflichtverletzung des Beklagten i.S.v. § 839 BGB dar. Der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter haben gegen die ihnen obliegenden Amtspflichten – nämlich die in Verwahrung genommene Sache ordnungsgemäß aufzubewahren und nicht zu beschädigen oder zu verlieren - vorsätzlich verstoßen. Auch wenn hierfür grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist, konnte dieser hier keinen weitergehenden Vortrag erbringen. Vielmehr oblag es dem Beklagten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nähere Angaben zu dem Verbleib des in Verwahrung genommenen Ringes und der Inbesitznahme durch die Mitarbeiter des Beklagten vorzutragen. II. Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch nicht zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Insoweit fehlt es bereits an ausreichend substantiierten Vortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers, dass dem Kläger durch ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten bzw. seiner Mitarbeiter der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Soweit der Kläger Schadensersatz für die Beschädigung von persönlichen Gegenständen begehrt, die anlässlich seiner Verlegung von K. nach H. und von dort aus nach V. durch Mitarbeiter des Beklagten verursacht sein sollen, fehlt es bereits an einem Beweisantritt dafür, dass diese Gegenstände zuvor unbeschädigt waren. Auch hat der Kläger weder etwas zum Anschaffungspreis der Gegenstände vorgetragen, noch dazu, welchen Wert diese noch im August 2016 hatten. Auch in Bezug auf die Lebensmittel fehlt es an ausreichendem Vortrag, um welche Lebensmittel es sich gehandelt hat und welchen Wert diese hatten. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.