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Urteil

13 O 37/22

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2022:1123.13O37.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.267,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.267,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gemäß 89b HGB für das Kraft- und Schmierstoffgeschäft sowie das eLoading-Geschäft geltend. In der Zeit vom 31.07.2009 bis zum 22.11.2021 betrieb der Kläger die Tankstelle der Beklagten in der G # in # I als selbständiger Handelsvertreter. Dem Vertragsverhältnis lag der Tankstellenvertrag vom 01.04.2009 (Anlage K1, Blatt 16 ff. der Akten), auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, zugrunde. Mit Schreiben vom 16.04.2021 kündigte die Beklagte zum 31.10.2021. In den letzten 12 Vertragsmonaten erhielt der Kläger Provisionen für Kraftstoffprovisionen in Höhe von 25.674,00 Euro und für Mineralöl in Höhe von 712,00 Euro. Ferner zahlte die Beklagte an den Kläger im letzten Vertragsjahr eine Dienstleistungspauschale in Höhe von 22.020,00 Euro. Schließlich zahlte die Beklagte jährlich unterschiedlich hohe Beträge als Betriebsbeihilfen. Die Beklagte zahlte an den Kläger zum Ausgleich des Handelsvertreterausgleichsanspruchs für das Kraft- und Schmierstoffgeschäft einen Betrag in Höhe von 63.796,09 Euro brutto sowie für das eLoading-Geschäft in Höhe von 2.948,78 Euro brutto. Der Kläger trägt vor: Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sei außer den Provisionen und der Dienstleistungspauschale auch die gezahlte Betriebsbeihilfe in Höhe von 71.956,00 Euro zu berücksichtigen, so dass von einem Betrag von 120.362,00 Euro auszugehen sei. Die Betriebsbeihilfe sei der Kraftstoffprovision zuzurechnen. Die Aufsplittung in Provision und Betriebsbeihilfe sei willkürlich und verstoße insoweit gegen § 89b HGB als zwingendes Recht nach § 89b Abs. 4. S. 2 HGB. Es gelte nichts anderes als für die Dienstleistungspauschale. Die Zahlung der Betriebsbeihilfen resultiere daraus, dass die Beklagte die Verkaufspreise des Kraftstoffs nicht entsprechend angepasst habe. Anstelle den Verkaufspreis anzupassen und so konkurrenzfähig zur Konkurrenztankstelle zu bleiben, seien die sinkenden Kraftstoffabsätze durch die Betriebskostenbeihilfe kompensiert worden. Während im Jahr 2016 nur eine Betriebskostenbeihilfe in Höhe von 2.000,00 Euro gezahlt worden sei, sei im Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 78.756,00 Euro gezahlt worden, ohne den die Station nicht wirtschaftlich zu betreiben gewesen sei. Ausgehend von dem Betrag von 120.362,00 Euro sei ein Abzug in Höhe von 10 Prozent für Verwaltungskosten vorzunehmen. Multipliziert mit dem unstreitigen Stammkundenumsatzanteil von 79,66 Prozent ergebe sich ein Betrag von 86.292,33 Euro und unter Zugrundelegung einer Abwanderungsquote von jährlich 20 Prozent Provisionsverluste von 172.584,66 Euro. Nach Abzug von 10 Prozent aufgrund der Sogwirkung der Marke verbleibe ein Ergebnis von 155.326,19 Euro. Dieser Betrag sei nach der Formel von Gillardon abzuzinsen, wobei nicht von einem Wiederanlagezins von 5 Prozent ausgegangen werden könne, sondern von einer 1-prozentigen Wiederanlage. Hieraus errechne sich ein abgezinster Anspruch in Höhe von 152.197,01 Euro netto, 181.114,44 Euro brutto. Die Provisionen der letzten 5 Jahre einschließlich Kraftstoffprovisionen, Mineralölprovisionen, Betriebsbeihilfen und Dienstleistungspauschalen beliefen sich auf 564.375,00 Euro, sodass sich eine Kappungsgrenze in Höhe von 134.321,25 Euro errechne. Hiervon sei der gezahlte Betrag von 63.796,09 Euro abzuziehen, sodass ein weiterer Zahlbetrag in Höhe von 70.525,16 Euro verbleibe. Für das eLoading-Geschäft ergebe sich aus den eLoading-Provisionen der letzten 12 Vertragsmonate in Höhe von 3.805,00 Euro nach Abzug von 10 Prozent Verwaltungskostenabzug unter Berücksichtigung des Stammkundenumsatzanteils von 39,59 Prozent ein Betrag in Höhe von 1.355,76 Euro, somit für die Folgejahre insgesamt entgangene Provisionen in Höhe von 2.711,52 Euro. Nach Abzinsung verbleibe ein Betrag in Höhe von 2.656,89 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer 3.161,70 Euro. Nach Abzug der gezahlten 2.948,78 Euro verbleibe ein Anspruch in Höhe von 212,92 Euro. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 70.738,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Betriebskostenbeihilfen seien nicht in Höhe von insgesamt 291.001,00 Euro netto gezahlt worden, sondern lediglich in Höhe von 290.669,10 Euro. Die gezahlten Betriebskostenbeihilfen seien nicht Bestandteil der bei der Berechnung nach § 89b HGB zu berücksichtigenden Provisionsumsätze. Nur solche Provisionen oder Provisionsanteile seien zugrunde zu legen, die der Handelsvertreter für seine werbende Tätigkeit erhalte, nicht jedoch Zahlungen für sogenannte verwaltende Tätigkeiten. Die Betriebskostenbeihilfen seien nicht zum Zweck der vermittelnden bzw. werbenden Tätigkeit gezahlt worden, sondern zur wirtschaftlichen Unterstützung, und zwar von der Beklagten freiwillig und ohne jegliche vertragliche Verpflichtung. Die Grundsätze zur Dienstleistungspauschale könnten nicht auf die Betriebskostenbeihilfe übertragen werden. Die Betriebskostenbeihilfen seien jährlich in unterschiedlicher Höhe gewährt worden. Selbst wenn die Ansicht des Klägers zutreffend sein sollte, sei allenfalls ein Teil der gezahlten Betriebskostenbeihilfe berücksichtigungsfähig, da ein Teil jedenfalls auch auf das Eigengeschäft des Klägers entfalle. Jedenfalls seien die Betriebskostenbeihilfen nach Billigkeitsgesichtspunkten anspruchsmindernd in Ansatz zu bringen, weil sie dem Kläger bereits zugeflossen seien. Die im Tankstellenvertrag enthaltenen Regelungen, die sämtlich im Verhältnis zwischen den Parteien geschuldeten Entgelte und Zahlungsverpflichtungen detailliert regelten, seien abschließend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nur in Höhe des tenorierten Betrages begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Für das Kraft- und Schmierstoffgeschäft kann der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.267,01 Euro brutto verlangen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs aus § 89b HGB sind lediglich die Provisionen für den Verkauf von Kraftstoffen und Mineralöl sowie die Dienstleistungspauschale, jedoch nicht der Betriebskostenzuschuss zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass bei der Ermittlung der dem Handelsvertreter infolge der Kündigung entstehenden Verluste nicht nur Provisionen, sondern auch Festvergütungen zu berücksichtigen sind, soweit sie als Entgelt für Geschäfte mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1965, - VII ZR 194/63; OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2013 – 18 U 169/12). Dies ist bei der Dienstleistungspauschale, soweit sie auf die vom Kläger in Bezug auf die Agenturwaren geworbenen Stammkunden entfällt, anzunehmen, weil die Pauschale im Wesentlichen für die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten gezahlt wird und insoweit untrennbar mit dem „Agenturgeschäft“ verbunden ist. Anders als die Dienstleistungspauschale, die nach der Vereinbarung der Parteien jährlich in feststehender Höhe gezahlt wurde, schwankte die von der Beklagten auf freiwilliger Basis angebotene und gezahlte Betriebskostenbeihilfe erheblich. Der Kläger trägt selbst vor, dass die jährliche Betriebskostenneihilfe in einem Jahr 2.000,00 Euro und im Jahr 2020 ein Vielfaches, nämlich 78.756,00 Euro betragen habe. Nach Auffassung der Kammer kann die freiwillig ohne Verpflichtung gezahlte und zudem jährlich der Höhe nach schwankende Betriebskostenbeihilfe nicht mit in die Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs einbezogen werden. Auszugehen ist daher von Gesamtprovisionen inklusive Dienstleistungspauschale in Höhe von insgesamt 48.406,00 Euro. Hiervon ist ein Abzug in Höhe von 10 Prozent für verwaltende Tätigkeiten zu machen, sodass sich ein Betrag in Höhe von 36.509,96 Euro errechnet. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Stammkundenumsatzanteils von 69,66 Prozent ergibt sich ein Betrag in Höhe von 34.704,20 Euro. Wie der Kläger selbst vorträgt, ist eine Abwanderungsquote von jährlich 20 Prozent zugrunde zu legen. Daher ist davon auszugehen, dass aufgrund einer Abwanderungsquote von jährlich 20 Prozent sich insgesamt Vorteile in Höhe von 200 Prozent ergeben, sodass sich ein Zwischenbetrag in Höhe von 69.408,40 Euro errechnet. Hiervon sind 10 Prozent für die Sogwirkung der Marke abzuziehen, sodass ein Betrag in Höhe von 62.467,56 Euro verbleibt. Dieser Betrag ist abzuzinsen, wobei die Kammer die Abzinsung mit dem Barwertfaktor nach Gillardon vornimmt. Hierbei ist nach Auffassung der Kammer nach wie vor mit der Formel X 43,423 dividiert durch 48 abzuziehen. Dem liegt ein fiktiver Wiederanlagezins von 5 Prozent zugrunde. Bei der gebotenen schematisierten Betrachtung kann hingegen der Auffassung des Klägers nicht auf den konkreten Wiederanlagezins abgestellt werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich die Zinsen nach der Niedrigzinsperiode derzeit in einer Aufwärtsentwicklung befinden. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich aus dem so errechneten abgezinsten Betrag von 56.511,01 Euro netto ein Betrag in Höhe von 67.248,11 Euro brutto. Gemäß § 89b Abs. 2 HGB ist die Kappungsgrenze, die sich aus dem Durchschnitt der in den letzten 5 Jahre der Tätigkeit gezahlten Jahresprovisionen zuzüglich Dienstleistungspauschalen berechnet, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Provisionen der letzten 5 Jahre sind – wie oben dargelegt – die gezahlten Provisionen für Kraftstoff in Höhe von 185.220,00 Euro und die Provisionen für Schmierstoffe in Höhe von 5.054,00 Euro sowie die Dienstleistungspauschalen in Höhe von 110.100,00 Euro, insgesamt 273.374,00 Euro, nicht jedoch darüber hinaus die gezahlten Betriebskostenbeihilfen zu berücksichtigen. Dividiert durch 5 ergibt sich ein Nettobetrag von 54.674,80 Euro, also brutto 65.063,01 Euro. Da dieser niedriger liegt als der berechnete Betrag, ist die Kappungsgrenze maßgeblich. Nach Abzug der von der Beklagten bereits gezahlten 63.796,00 Euro verbleibt der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 1.267,01 Euro brutto. Der Ausgleichsanspruch des Klägers hinsichtlich des eLoading-Geschäfts ist durch Erfüllung untergegangen. Ausgehend von dem unstreitigen Provisionsbetrag der letzten 12 Monate in Höhe von 3.805,00 Euro ergibt sich nach Abzug von 10 Prozent für Verwaltungskosten ein Betrag in Höhe 3.424,50 Euro. Unter Zugrundelegung des unstreitigen Stammkundenumsatzanteils von 39,59 Prozent errechnet sich – wovon die Parteien ebenfalls ausgehen – ein Betrag in Höhe von 1.355,76 Euro. 200 Prozent hiervon, was in zu erwartenden Provisionen den Folgejahren entspricht, ergibt 2.711,52 Euro. Auch bei dem Ausgleichsanspruch für das eLoading-Geschäft ist die Abzinsung – abweichend von der Berechnung des Klägers – pauschaliert mit dem dem Faktor / 48 X 43,423 vorzunehmen. Hieraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 2.452,96 Euro netto, brutto daher 2.919,03 Euro. Da die Beklagte bereits mehr gezahlt hat, nämlich brutto 2.948,78 Euro, steht dem Kläger für das eLoading-Geschäft kein weiterer Anspruch zu. Die weitergehende Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.