Berichtigungsbeschluss
16 O 22/22
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2022:1011.16O22.22.00
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Tenor
wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 16.08.2022 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 der von dem Kläger gestellte Antrag zu II. 1. wie folgt geändert wird:
"1. visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers, einer Kühl- und/oder Gefrierkombination und/oder eines Backofens zu werben und/oder werben zu lassen und dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht anzugeben
wenn dies wie aus den Anlagen K4, 5, 6, 9 und 10 ersichtlich geschieht;".
Entscheidungsgründe
wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 16.08.2022 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 der von dem Kläger gestellte Antrag zu II. 1. wie folgt geändert wird: "1. visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers, einer Kühl- und/oder Gefrierkombination und/oder eines Backofens zu werben und/oder werben zu lassen und dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht anzugeben wenn dies wie aus den Anlagen K4, 5, 6, 9 und 10 ersichtlich geschieht;". Gründe: Der Tatbestand war nach Anhörung der Beklagten - wie aus dem Tenor ersichtlich - gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da er eine offensichtliche Unrichtigkeit, nämlich die Auslassung der Worte "und/oder eines Backofens" infolge eines Übertragungsfehlers enthielt. Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, in denen der Klageantrag zu II. 1. hinsichtlich des Backofens abgewiesen worden ist.