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Urteil

10 KLs 11/21

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2022:1004.10KLS11.21.00
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Tenor

Gegen die Einziehungsbeteiligten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.452.062,41 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.

Die durch ihre Beteiligung entstandenen besonderen Kosten werden den Einziehungsbeteiligten auferlegt. Ihre notwendigen Auslagen tragen die Einziehungsbeteiligten selber.

Angewendete Vorschriften: §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3a, 73c StGB

Entscheidungsgründe
Gegen die Einziehungsbeteiligten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.452.062,41 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Die durch ihre Beteiligung entstandenen besonderen Kosten werden den Einziehungsbeteiligten auferlegt. Ihre notwendigen Auslagen tragen die Einziehungsbeteiligten selber. Angewendete Vorschriften: §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3a, 73c StGB Gründe: I. Feststellungen zur Sache 1) Vorgeschehen In W. besteht seit den 1960er Jahren die Kornbrennerei E.. Diese wurde seit 1990 von Herrn Y. als eingetragener Kaufmann unter der Firma „Kornbrennerei E., Inh. Y. e.K.“ geführt. Ursprünglich hatte die Familie seiner verstorbenen Ehefrau die Kornbrennerei betrieben. Herr T. führte das Unternehmen weiter, obwohl es über einen langen Zeitraum Verluste machte und nur aufgrund regelmäßig geleisteter Einnahmen wirtschaftlich überleben konnte. Die Kornbrennerei E. stellt Spirituosen aller Art her. Diese werden teilweise selber produziert, teilweise lediglich eingekauft, abgefüllt und sodann unter einem eigenen Label verkauft. Für die Kornbrennerei E. bestand für Y. eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. Der Verkauf erfolgt im Wesentlichen an Einzelhandelsunternehmen, die die Spirituosen wiederum an Endverbraucher weiterveräußern. Insgesamt sind etwa 10 bis 12 Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2017 hatte die Kornbrennerei E. etwa 40 Produkte im Sortiment. Um die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu verbessern, stellte Herr T. im Jahr 1998 den Zeugen X. ein. Dieser hatte zuvor eine Ausbildung als Industriekaufmann bei der Brauerei D. absolviert und in der Folgezeit über einen langen Zeitraum im Vertrieb alkoholischer Produkte gearbeitet. Aus diesem Grund verfügte er über viele Kontakte zu Einkäufern großer regionaler Einzelhändler. Herr T. versprach sich von der Einstellung des Zeugen X. eine Erhöhung des Getränkeabsatzes. Er selbst hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Tagesgeschäft der Kornbrennerei zurückgezogen. Er erhielt lediglich einmal monatlich eine Übersicht der wesentlichen wirtschaftlichen Kennzahlen. Mit Einzelheiten der Geschäftsführung befasste er sich nicht. Dementsprechend oblag dem Zeugen X. die wirtschaftliche Leitung der Kornbrennerei. Zu seinen Aufgaben gehörten die Entwicklung neuer Produktideen sowie der Vertrieb und hierbei insbesondere die Erschließung neuer Absatzmärkte. Weiterhin war er als Vorgesetzter der übrigen Mitarbeiter für die Personalführung zuständig und führte Preisverhandlungen mit wichtigen Lieferanten. Dementsprechend wurde der Zeuge X. bereits im Jahr 2003 zum Prokuristen bestellt. Er war während seiner gesamten Tätigkeit für Herrn T. der einzige Prokurist des Handelsgewerbes der Kornbrennerei. Die technische Leitung oblag zunächst dem Produktionsleiter Herrn Z.. Dieser war als ausgebildeter Destillateur für die Herstellung der verschiedenen Spirituosen zuständig. In Absprache mit dem Zeugen X. setzte er dessen Produktideen um. Etwa im Zeitraum ab 2016 zog sich Herr Z. aus dem Unternehmen zurück und übergab die Verantwortung im Bereich der Produktion an den neuen Produktionsleiter Herrn K.. Der Wareneinkauf gestaltete sich so, dass Herr Z. dem Zeugen X. mitteilte, welche Zutaten für bestimmte Produkte erforderlich waren. Der Zeuge X. führte daraufhin die Preisverhandlungen mit Lieferanten. Die einzelnen Bestellungen wurden dann durch Verwaltungsmitarbeiter auf Grundlage von Anforderungen des Herrn Z. getätigt. In der Folgezeit gelang es dem Zeugen X., den Absatz der Kornbrennerei signifikant zu erhöhen. Grund hierfür waren die von ihm entwickelten und vom Produktionsleiter umgesetzten neuen Spirituosen sowie sein Geschick bei der Kundenakquise und den Preisverhandlungen mit den Vertretern der Einzelhändler und den Zulieferern, von denen die Zutaten für die Spirituosen erworben wurden. Dementsprechend verbesserte sich die wirtschaftliche Situation der Kornbrennerei und diese erwirtschaftete im Jahr 2013 erstmals einen Gewinn. Ab diesem Zeitpunkt waren keine Einlagen des Herrn T. mehr erforderlich, um den Weiterbetrieb des Unternehmens zu ermöglichen. Grundlage für die vom Zeugen X. geführten Preisverhandlungen mit den Abnehmern waren die betriebsintern ermittelten Zahlen über die Herstellungskosten, die dem Zeugen X. bekannt waren. Im Einzelnen ermittelt wurden diese von der Zeugin S., die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Verwaltungsleiterin in der Kornbrennerei tätig war. 2) Entwicklung, Zusammensetzung und Vertrieb des „N.“ Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem Jahr 2015 hatte der Zeuge X. die Idee, einen Whisky unter eigenem Label auf den Markt zu bringen. Dieser sollte jedoch nicht selber destilliert werden. Geplant war, schottischen Whisky mit einem Alkoholanteil von über 60 % zu importieren und diesen mit Wasser auszumischen, sodass sich eine Alkoholkonzentration von 40 % ergab. Anschließend sollte dieser Whisky unter einem eigenen Label vertrieben werden. Ziel war es, diesen Whisky als sogenanntes Me-Too-Produkt am Markt zu etablieren. Hierbei handelt es sich um Produkte, die nach ihrem Erscheinungsbild bekannten Marken nachempfunden sind, preislich aber deutlich günstiger sind. Der vom Zeugen X. geplante Whisky sollte der Marke „U.“ nachempfunden werden. Hierbei handelt es sich um einen bekannten Whisky, der in vergleichsweise schlanken Flaschen abgefüllt und mit einem roten Etikett mit goldener Schrift bzw. goldenem Logo verkauft wird. Der Zeuge X. entwickelte für das von ihm erdachte Produkt den Namen „N.“ und ließ ein in roter Farbe mit goldener Schrift und goldenem Logo gestaltetes Vorderetikett entwerfen. Auch die Flasche, in der dieses Produkt abgefüllt wurde, ähnelte denen, in denen der Whisky „U.“ angeboten wird. Ziel war es, das Produkt so zu kalkulieren, dass es letztlich zu einem Preis in Höhe von ca. 8,50 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) im Einzelhandel an Privatabnehmer verkauft werden konnte. Diese Preisgrenze war von großer Bedeutung, da ein höherer Preis sich zu stark an den Preis von U. angenähert hätte. Zu diesem Preis sollte jedoch bewusst ein großer Abstand eingehalten werden, da Kunden andernfalls eher den Whisky der deutlich bekannteren Marke erworben hätten. Dementsprechend durfte der Netto-Verkaufspreis pro Flasche, zu dem die Flasche an den Einzelhandel verkauft wurde, keinesfalls über 5 Euro liegen. Andernfalls wäre unter Berücksichtigung einer Handelsspanne von ca. 2,10 Euro und der für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher – die den Hauptabnehmerkreis des Produkts darstellen sollten – relevanten Umsatzsteuer der geplante Verkaufspreis im Einzelhandel von ca. 8,50 Euro nicht zu realisieren gewesen. Die Einzelhändler hätten daher das Produkt auch nicht zu einem höheren Preis erworben. Der Zeuge X. beabsichtigte zudem, pro Flasche einen Gewinn von ca. 0,50 Euro zu erzielen. Dies war jedenfalls das Ziel, das Grundlage für die Preisverhandlungen mit den Abnehmern war. Es stellte sich jedoch heraus, dass schottischer Whisky nicht zu einem Preis verfügbar war, der eine solche Preiskalkulation ermöglichte. Das in den Niederlanden ansässige Unternehmen B. bot schottischen Whisky mit einer Alkoholkonzentration von ca. 65-66 % in 1000-Liter-Fässern zum Literpreis von etwa 4,53 - 4,59 Euro an, wobei dieser Preis leichten Schwankungen unterlag. Dieser Preis war so hoch, dass das mit Wasser ausgemischte und auf einen Alkoholanteil von 40 % verdünnte Produkt nicht zu dem geplanten Preis von unter 5 Euro annähernd kostendeckend hätte verkauft werden können. Um den geplanten Gewinn pro Flasche realisieren zu können, wäre ein Nettoverkaufspreis an die Einzelhändler von deutlich über 6 Euro erforderlich gewesen. Zu diesem Preis hätten die Einzelhändler aufgrund der bereits dargestellten hohen Bedeutung der Preisgrenzen im Einzelhandel jedoch nicht erworben. Es entstand daher die Idee, von der „B.“ angebotenen schottischen Whisky mit einem Alkoholanteil von ca. 65 bis 66 % zu importieren und diesen im Rahmen des Ausmischens erheblich zu „strecken“. Hierzu sollte dieser mit Wasser und Neutralalkohol sowie einem Karamellsirup ausgemischt werden. Durch das Hinzufügen des Neutralalkohols war es möglich, aus einem Liter des importieren schottischen Whiskys trotz der Beimischung erheblicher Mengen Wasser eine deutlich höhere Menge der ausgemischten Spirituose zu erzeugen als es möglich gewesen wäre, wenn der importierte Whisky lediglich durch die Beimischung von Wasser auf einen Alkoholanteil von 40 % verdünnt worden wäre. Konkret bedeutete dies, dass das ausgemischte Getränk zwar den für Whisky typischen Alkoholanteil von 40 % aufwies, dieser Alkohol aber zu ca. 90 % aus Neutralalkohol stammte und nur zu ca. 10 % aus Whisky. Bei Neutralalkohol handelt es sich um industriell in großem Umfang hergestellten, geschmacksneutralen Alkohol, der beispielsweise verwendet wird, um den Alkoholanteil in Likören zu erzeugen. Das beigefügte Karamellsirup diente der Färbung des ausgemischten Getränks. Eine Flasche des Getränks „N.“ enthielt – bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius gemessen – eine Alkoholmenge von 0,28 Litern reinen Alkohols. Die Beifügung von Neutralalkohol ermöglichte es, den Wareneinsatz pro Flasche auf ca. 0,51 bis 0,65 Euro zu senken. Die Position Wareneinsatz umfasste dabei die Kosten für den Erwerb der Zutaten mit Ausnahme des Wassers (also den importierten Whisky, den Neutralalkohol und das Karamellsirup) sowie die Kosten der Flasche und des Etiketts. Hinzu kamen als weiterer Posten der Preiskalkulation umgelegte Gemeinkosten in Höhe von 0,27 bis 0,35 Euro pro Flasche. Hierbei handelt es sich um einen kalkulatorisch auf jede Flasche umgelegten Betrag, der die sonstigen Kosten der Herstellung – insbesondere das eingesetzte Wasser – sowie etwa die Personalkosten enthält. Zu der sich ergebenden Summe war noch die Branntweinsteuer in Höhe von 3,6484 Euro zu addieren. Dies ermöglichte es, Netto-Verkaufspreise pro Flasche im Bereich zwischen 4,61 und 5,00 Euro zu erzielen. Die Branntweinsteuer wurde von Mitarbeitern der Kornbrennerei nach Maßgabe des Alkoholanteils berechnet und ordnungsgemäß abgeführt. Zum Zwecke der Preiskalkulation wurde die pro Flasche anfallende Branntweinsteuer auf den Herstellungspreis umgelegt. Dem Zeugen X. war bekannt, dass das von ihm konzipierte Produkt „N.“ nur unter Verwendung erheblicher Mengen von Neutralalkohol gemäß der oben dargestellten Kalkulation gewinnbringend verkauft werden konnte. Die ausschließliche Verwendung des von der „B.“ importierten Whisky, der lediglich durch die Beifügung von Wasser auf einen Alkoholanteil von 40 % gebracht worden wäre, hätte zu einem lediglich den Einkaufspreis des Whiskys umfassenden Wareneinsatz von 1,90 bis 2,00 Euro geführt. Dies hätte – aufgrund der noch zu addierenden weiteren Kosten für Flasche und Etikett, der umgelegten Gemeinkosten und der Branntweinsteuer – dazu geführt, dass die Flasche für einen Nettopreis von über 6 Euro an den Einzelhandel hätte verkauft werden müssen. Aufgrund der bereits dargestellten Handelsspanne und der Umsatzsteuer wäre der geplante Verkaufspreis im Einzelhandel von ca. 8,50 Euro nicht zu realisieren gewesen. Diese Umstände waren dem Zeugen X. bewusst und er billigte sie. Weiterhin war dem Zeugen X. bewusst, dass die Verwendung von Neutralalkohol in dem ausgemischten Getränk dazu führte, dass dieses nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht mehr als „Whisky“ hätte bezeichnet werden dürfen und dass dies zu einer Irreführung von Verbrauchern führen würde, da diese über Inhaltsstoffe und Qualitätsmerkmale des Getränks getäuscht wurden. Auch diesen Umstand billigte der Zeuge X.. In der Folgezeit wurden im Zeitraum vom 09.10.2015 bis zum 18.08.2017 insgesamt zehn Chargen des Produkts „N.“, die zusammen 314.981 Flaschen umfassten, auf die oben dargestellte Weise – also unter Beimischung von Neutralalkohol und Karamellsirup – produziert. Jede Flasche enthielt 0,7 Liter des Produkts „N.“. Im Einzelnen stellen sich die Produktionschargen wie folgt dar: Produktionsbeleg Datum Whisky in Litern Menge in Flaschen 15 P193 09.10.2015 25.043,00 35.775 16 P013 28.01.2016 15.273,00 21.818 16 P050 24.03.2016 24.928,75 35.612 16 P106 23.06.2016 24.840,00 35.485 16 P149 02.09.2016 9.900,00 14.142 16 P151 06.09.2016 14.980,00 21.400 16 P191 15.11.2016 24.958,91 35.655 17 P013 25.01.2017 30.337,20 43.338 17 P083 16.05.2017 19.758,92 28.227 17 P149 18.08.2017 30.470,57 43.529 SUMME: 220.490,35 314.981 In allen Chargen mit Ausnahmen der Charge 16P013 stammten nur ca. 10 % des im Getränk enthaltenen Alkohols aus dem R.. Der übrige Alkoholanteil stammte aus dem Neutralalkohol. Bei der Charge 16P013 stammt etwa ein Drittel des enthaltenen Alkohols aus Whisky, der übrige Alkoholanteil ebenfalls aus Neutralalkohol. Die abgefüllten Flaschen wurden mit einem Etikett mit der Aufschrift „N.“ auf der Vorderseite versehen. Auf der Rückseite befand sich die Bezeichnung „A.“. Weiterhin enthielt das Etikett auf der Rückseite folgenden Text: „Original R. ist gesetzlich geschützt. Eine Spirituose darf als R. nur dann bezeichnet werden, wenn sie in Schottland aus Gerste destilliert, durch Diastase von Malz verzuckert und in Holzfässern gelagert wurde“. Darunter befand sich die Herstellerbezeichnung „E.“. Auch diesen Text kannte und billigte der Zeuge X.. Dieser bot den Whisky in den oben genannten Jahren – in denen Herr T. wie dargestellt nicht mehr im operativen Geschäft der Kornbrennerei tätig war – einer Vielzahl von Einzelhändlern im Raum W. und Umgebung an. Hierzu gehörten Unternehmen wie G. oder J. und kleinere örtliche Einzelhändler. Der Zeuge X. handelte dabei stets im Namen der Kornbrennerei E.. Die Einzelhändler erwarben alle der in den oben bezeichneten Chargen produzierten Flaschen. Nur wenige Flaschen wurden vergünstigt an Mitarbeiter verkauft. Es wurde stets so produziert, dass immer mindestens 5.000 bis 10.000 Flaschen auf Lager waren, um auch kurzfristige Bestellungen bedienen zu können. Sank der Lagerbestand unter diesen Bereich, wurde eine neue Charge produziert. Sämtliche Flaschen wurden in den verfahrensgegenständlichen Jahren zeitnah aufgrund einer Vielzahl von Einzelbestellungen verkauft. Grundlage hierfür war die bereits geschilderte Vertriebstätigkeit des Zeugen X., der mit allen Kunden die jeweiligen Konditionen verhandelte. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum konnten für Flaschen, die im Rahmen der oben dargestellten Produktionschargen hergestellt wurden, Verkaufspreise pro Flasche im Bereich von mindestens 4,61 Euro erzielt werden. Teilweise wurden Verkaufserlöse von über 4,90 Euro pro Flasche erzielt. Nur in einigen wenigen Einzelfällen wurde ein Verkaufserlös von über 5 Euro erzielt. Dieser Betrag setzte sich wie dargestellt aus dem Wareneinsatz, den Gemeinkosten, der Branntweinsteuer und ggf. einem Gewinnanteil zusammen. In Abhängigkeit von den jeweils ausgehandelten Konditionen konnte damit regelmäßig ein Gewinn in Höhe von ca. 0,30 Euro pro Flasche erzielt werden. In einzelnen Fällen ergab sich auch ein Verlust. Hintergrund war, dass einige Einzelhändler sich besonders gute Konditionen sichern konnten bzw. sogenannte Werbekostenzuschüsse verlangten. Zudem entstanden Kosten für den Speditionsversand der Ware. Durch den Verkauf der Flaschen aus den verfahrensgegenständlichen Produktionschargen wurde Branntweinsteuer in Höhe von 1.149.176,68 Euro fällig, die tatsächlich auch abgeführt wurde. Aus den Verkäufen der Flaschen, die im Rahmen der oben genannten Chargen hergestellt wurden, erzielte die Kornbrennerei E. einen Umsatz in Höhe von mindestens 1.452.062,41 Euro (4,61 Euro x 314.981 Flaschen). Der durch den Verkauf dieser Flaschen erzielte Gewinn belief sich auf insgesamt 98.287,69 Euro. Dieser wurde trotz der dargestellten Tatsache, dass einzelne Verkäufe ein Verlustgeschäft waren, erwirtschaftet, da in der großen Mehrzahl der Verkäufe ein Gewinn erzielt wurde. Die jeweiligen Kunden überwiesen die Kaufpreise jeweils per Banküberweisung. Die veräußerten Flaschen mit „N.“ wurden von den Einzelhändlern regelmäßig überprüft. Es kam nie zu Beanstandungen, Reklamationen oder sonstigen vertraglichen Rückabwicklungen. 3) Nachtatgeschehen Am 06.03.2018 wurde im Rahmen einer Kontrolle der zuständigen Lebensmittelbehörde festgestellt, dass das Produkt „N.“ unter Verwendung von Neutralalkohol und Karamellsirup hergestellt wird. Die bei der Prüfung anwesende Zeugin Frau Kreisoberveterinärrätin Dr. H. teilte dem neuen Betriebsleiter Herrn K. mit, dass dies lebensmittelrechtlich unzulässig sei und untersagte die weitere Herstellung von Whisky unter Verwendung von Neutralalkohol und Karamellsirup. Es wurden zudem insgesamt 6.694 Flaschen des Produkts „N.“, die aus einer nicht verfahrensgegenständlichen Produktion vom 07.12.2017 stammten, beschlagnahmt. Die zeitlich nachfolgende – nicht verfahrensgegenständliche – Charge des Produkts wurde ausschließlich unter Verwendung von importiertem Whisky und Wasser hergestellt. Da dies – wie erwartet – deutlich teurer war, kehrte man mit der darauffolgenden Charge zu der ursprünglichen Rezeptur zurück, benannte das Getränk jedoch in „V.“ um. Am 05.12.2019 schloss Herr Y. einen notariell beurkundeten „Einbringungsvertrag“ ab. Er handelte dabei sowohl im eigenen Namen als auch als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der E. Q., die sich zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung befand und die im Rahmen des Vertragsabschlusses als alleinige Komplementärin für die Privatbrennerei E. O. handelte, die am selben Tag gegründet wurde. Dieser Vertrag enthält die folgenden Klauseln: „I. Beteiligungsverhältnis Ich bin Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens "Kornbrennerei E., Inh. Y. e.K." mit dem Sitz in W., eingetragen zu N01 – AG W.. II. Einbringungsvereinbarung Ich übertrage das zu Ziffer I. genannte einzelkaufmännische Unternehmen auf die Privatbrennerei E. O. zu den im Gesellschaftsvertrag vom heutigen Tage getroffenen Vereinbarungen. Diese nimmt die Übertragung an. Die Übertragung erfolgt aufschiebend bedingt auf meinen Tod. Mit übertragen werden alle Rechte und Pflichten des einzelkaufmännischen Unternehmens. Dies gilt auch für etwaige Guthaben oder Soll-Salden auf dem Kapitalrücklagenkonto, dem Verlustvortragskonto und dem Privatkonto. Die Übertragung erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. III. Schlussbestimmunqen 1. Das einzelkaufmännische Unternehmen hat keinen Grundbesitz. 2. Die Kosten dieses Vertrages trägt die begünstigte Gesellschaft. IV. Vollmacht Der amtierende Notar wird mit dem Vollzug dieser Verhandlung beauftragt. Der amtierende Notar oder dessen amtlich bestellter Vertreter wird ferner unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, alle weiteren für die Durchführung dieser Verhandlung einschließlich der Anmeldung im Handelsregister erforderlichen Erklärungen - einschließlich Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen – abzugeben und entgegenzunehmen sowie Anträge zu stellen, zu berichtigen, zu ergänzen und zurückzunehmen.“ Der Gesellschaftsvertrag der am selben Tag gegründeten Privatbrennerei E. O. enthält in § 3 die Regelung, dass Y. als einziger Kommanditist eine Kommanditeinlage in Höhe von 10.000,00 Euro übernimmt. Insoweit ist weitergehend folgende Regelung enthalten: „Die Kommanditeinlage erbringt der Kommanditist durch einen aufschiebend auf seinen Tod bedingten Einbringungsvertrag mit der Gesellschaft, nach dem sein einzelkaufmännisches Unternehmen unter der Firma "Kornbrennerei E., Inh. Y. e.K." - eingetragen zu N01 AG W. - mit seinem Tode auf die Gesellschaft übergeht. Soweit der Wert des eingebrachten einzelkaufmännischen Unternehmens die Kommanditeinlage überschreitet, wird der überschießende Betrag in einer gesamthänderischen Rücklage gebucht.“ § 13 dieses Vertrages enthält die folgende Regelung: „Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit seinen in Ansehung seines Gesellschaftsanteiles nachfolgeberechtigten Erben / Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Nachfolgeberechtigt sind nur andere Gesellschafter oder volljährige leibliche Abkömmlinge oder volljährige Adoptivkinder eines Gesellschafters.“ Nach dem Tod des Y. am 00.00.0000 wurden die Einziehungsbeteiligten als Kommanditisten im Wege der Sondererbfolge in das Handelsregister eingetragen. Nach Erhöhung ihrer jeweiligen Kommanditeinlage beträgt diese nun jeweils 3.350 Euro. Komplementär-GmbH dieser Kommanditgesellschaft ist die E. Q.. Die einzigen Gesellschafter dieser GmbH sind die Einziehungsbeteiligten zu gleichen Teilen. Sie haben diese Gesellschafterstellung ebenfalls durch Erbgang erworben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Eigentum des Y. noch zu dessen Lebzeiten an die Privatbrennerei E. O. übertragen wurde oder dass Forderungen an diese abgetreten wurden. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat bereits im Jahr 2018 Ermittlungsverfahren wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 58 Lebensmittel- und Futtermittelgesetz gegen Y. und den Zeugen X. eingeleitet. Das Verfahren gegen Y. ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da dieser keinerlei Kenntnisse von den Einzelheiten der Produktentwicklung und Preiskalkulation hatte. Das Verfahren gegen den Zeugen X. ist zunächst gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt worden. Nach Zahlung des festgesetzten Betrages in Höhe von 30.000,00 Euro ist es am 25.03.2019 endgültig eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat sodann dann die Eröffnung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens gegen Y. zum Zwecke der Abschöpfung der durch den Verkauf des Produkts „N.“ erzielten Erlöse beantragt. Dieser ist – noch im Zwischenverfahren – am 00.00.0000 verstorben. Durch notarielles Testament vom 00.00.0000 hatte er seine drei Töchter F., L. und P. T. – die hiesigen Einziehungsbeteiligten – als Alleinerben eingesetzt und zudem die Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstrecker ist Rechtsanwalt Dr. M.. Im Rahmen des Testaments sind mehrere Vermächtnisse angeordnet und die Erben und Vermächtnisnehmer mit Auflagen beschwert worden. Der Wert der Nachlassgegenstände, zu denen Immobilien, Anteile an Kapitalgesellschaften, Grundbesitz und Bankguthaben gehören, beläuft sich auf über 56 Millionen Euro. Nach Abzug der Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 22 Millionen Euro verbleibt ein Nachlasswert in Höhe von etwas über 34 Millionen Euro. Der Wert des Unternehmens Kornbrennerei E. beläuft sich derzeit auf ca. 3,5 Millionen Euro. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört auch eine Rückstellung in Höhe von 1,5 Millionen Euro, die der Testamentsvollstrecker im Hinblick auf das hiesige Verfahren gebildet hat. Der Nachlass ist derzeit noch ungeteilt. Die Einziehungsbeteiligten sind bei den Grundstücken unter Hinweis auf die angeordnete Testamentsvollstreckung (§ 52 GBO) bereits als Erben im Grundbuch eingetragen. Über das Vermögen auf Bankkonten und in Depots können die Einziehungsbeteiligten aufgrund der Testamentsvollstreckung derzeit nicht verfügen. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat aufgrund des Todes des Y. den Antrag auf Durchführung des gegen diesen gerichteten selbstständigen Einziehungsverfahrens zurückgenommen. Mit Antragsschrift vom 22.07.2021 hat sie nunmehr beantragt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.533.959,49 Euro gegen die Einziehungsbeteiligten als Erbinnen des Y. anzuordnen. Diesem Betrag liegen 314.981 verkaufte Flaschen „N.“ und ein Einzelverkaufspreis in Höhe von 4,87 Euro zugrunde. Die Vertreter der Einziehungsbeteiligten haben jeweils die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln. Die Einziehungsbeteiligten haben sich anwaltlich vertreten lassen, an der Verhandlung aber nicht persönlich teilgenommen. Die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens war auch aus Aufklärungsgesichtspunkten entbehrlich, da diese unstreitig von den verfahrensgegenständlichen Ereignissen keinerlei Kenntnisse hatten. 1) Die Zusammensetzung des Produkts „N.“ Die Feststellungen dazu, dass sämtliche der in Verkehr gebrachten Flaschen des Produkts „N.“ Zusätze von Neutralalkohol und Karamellsirup enthielten, basieren zunächst auf den Aussagen der Zeugen Dr. H., I. und Dr. C.. Die Zeugen Dr. H. und I. haben am 06.03.2018 im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Kreisveterinäramt W. eine Kontrolle der Privatbrennerei E. durchgeführt. Die Zeugin Dr. H. hat hierzu glaubhaft ausgesagt, dass ihr an diesem Tag Behälter mit Karamellsirup aufgefallen seien. Auf Nachfrage, wozu dieses verwendet werde, habe der anwesende Betriebsleiter Herr K. erklärt, dass dieses „in den Whisky komme“. Auf einer handschriftlich ausgefüllten Herstellungsmeldung, die sich die Zeugin dann habe zeigen lassen, sei vermerkt gewesen, dass auch Neutralalkohol genutzt worden sei. Auf den entsprechenden Vorhalt, dass dies nicht zulässig sei, habe der Produktionsleiter erklärt, dass dies schon immer so gehandhabt worden sei und er die Rezeptur von seinem Vorgänger übernommen habe. Dieses Geschehen hat auch der Zeuge I., ebenfalls Mitarbeiter des für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Kreisveterinäramts, bestätigt. Beide bestätigten insbesondere, dass die Beimischung von Neutralalkohol an diesem Tag von Herrn K. unumwunden eingeräumt worden sei und auch später zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden sei. Eine bei den Akten befindliche Kopie der handschriftlichen Herstellungsmeldung ist der Zeugin Dr. H. im Rahmen ihrer Vernehmung vorgehalten worden. Die Zeugin, die eine bei ihren Unterlagen befindliche Kopie dieses Dokuments zur Vernehmung mitgebracht hatte, konnte bestätigen, dass es sich hierbei um die ihr am 06.03.2018 vorgelegte Herstellungsmeldung handelt. Diese Herstellungsmeldung weist die Produktion von 20.000 Litern „R. 40,1%“ aus. Als Zutaten sind 6.752,12 Liter „Neutral 96,3 %“, 2.000 Liter „R. 65,4%“, 12 Kg „Karasirup“ sowie 11.100 Liter Wasser aufgeführt. Weiterhin werden die bei der Produktion verwendeten Filterschichten genannt. Diese Aussagen decken sich mit den Ausführungen der Lebensmittelchemikerin Dr. C., die die Kammer als Sachverständige angehört hat. Diese hat ihr bereits in den Akten befindliches Gutachten erläutert und ergänzt. Sie hat zunächst ausgeführt, dass ihr eine der am 06.03.2018 sichergestellten Flaschen des Produkts „N.“ mit der Bitte um eine lebensmittelchemische Untersuchung insbesondere im Hinblick auf die Herkunft des verwendeten Alkohols übergeben worden sei. Dies steht im Einklang mit der Aussage der Zeugin Dr. H. die bestätigt hat, eine der sichergestellten Flaschen zu einer genaueren Untersuchung weitergeleitet zu haben. Die Sachverständige Dr. C. konnte sodann schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass eine zunächst vorgenommene Prüfung der Sensorik ergeben habe, dass der Geruch der untersuchten Probe „spritig“ und eher an Neutralalkohol erinnernd gewesen sei. Es habe sich kein typisches Whiskyaroma feststellen lassen. Dies habe auch für den Geschmack gegolten, der zudem stark alkoholisch und scharf brennend gewesen sei. Insgesamt sei das Produkt als zwar zum Verzehr geeignet, aber als abweichend und untypisch für Whisky zu bewerten. Eine detaillierte chemische Untersuchung der im Produkt vorhandenen flüchtigen Gärungsnebenbestandteile, die in Neutralalkohol nahezu gar nicht vorhanden, bei Whisky aber in typischen Mengen und Mustern nachweisbar seien, habe ergeben, dass nur ein geringfügiger Prozentsatz des Alkoholanteils aus R. stamme. Das genaue Verhältnis, zu welchem Anteil der Alkohol aus Neutralalkohol bzw. aus Whisky stamme, lasse sich nur schwierig präzise eingrenzen. Die von ihr gefundenen Ergebnisse passten aber zu der in der Herstellungsmeldung genannten Zusammensetzung. Es sei daher plausibel, dass nur etwa 10 % des im Getränk vorhandenen Alkohols aus Whisky stamme, wohingegen die übrigen 90 % aus Neutralalkohol stammten. Die Sachverständige konnte zudem plausibel darlegen, warum sich die in der oben zitierten Herstellungsmeldung genannten Mengen von Whisky, Neutralalkohol und Wasser nicht auf die produzierte Menge von 20.000 Litern Whisky addieren lassen. Grund hierfür sei ein chemisches Phänomen, wonach der Mischung verschiedener Flüssigkeiten mit jeweils hohem Alkoholanteil die sich ergebende Menge nicht der Summe der vermischten Zutaten entspreche. Die Kammer hat keine Veranlassung an den Ausführungen der Sachverständigen zu zweifeln. Sie konnte ihre Vorgehensweise und die Ergebnisse ihrer Untersuchungen nachvollziehbar erläutern und auch Rückfragen der Kammer und der Vertreter der Einziehungsbeteiligten schlüssig beantworten. Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich ihrer fachlichen Kompetenz. Die Sachverständige ist promovierte Lebensmittelchemikerin und seit über 20 Jahren im Bereich der behördlichen Lebensmittelüberwachung tätig. Insoweit sind auch durch die Verfahrensbeteiligten keine Bedenken erhoben worden. Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass nicht nur die nicht verfahrensgegenständliche Charge vom 07.12.2017, der die lebensmittelchemisch untersuchte Flasche entnommen worden ist, sondern auch die übrigen Chargen unter Beimischung erheblicher Mengen von Neutralalkohol produziert worden sind. Dies ergibt sich bereits aus der dargestellten Äußerung des Produktionsleiters K. gegenüber der Zeugin Dr. H., dass der Whisky schon immer auf diese Weise hergestellt worden sei und er die Rezeptur von seinem Vorgänger, dem ehemaligen Produktionsleiter Z., übernommen habe. Weiterhin ergibt sich dies aus den sichergestellten Produktionsbelegen und der betriebswirtschaftlichen Auswertung des Produkts „N.“. Die bereits genannte handschriftlich ausgefüllte Herstellungsmeldung wurde nach Abschluss der Produktion händisch in die EDV der Kornbrennerei übertragen. Diesen Umstand konnte die Zeugin S., die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Verwaltungsleiterin für die Kornbrennerei tätig war, nachvollziehbar schildern. Hierzu passt es, dass zu der genannten handschriftlichen Herstellungsmeldung, die auf den 7.12.2017 datiert, ein Produktionsbeleg mit der Bezeichnung 17P252 existiert, der das Produktionsdatum 07.12.2017 enthält. Dieser weist ebenfalls die Produktion von 20.000 Litern „R.“ aus. Als Inhaltsstoffe werden – nahezu gleichlautend wie in der handschriftlichen Herstellungsmeldung – 6.752,12 Liter „Neutralalkohol 96,3 %“, „2000 Liter Scotch Blended Whisky 65,4%, 12 kg Karasirup und 11.100 Liter Wasser aufgeführt. Setzt man die Menge des verwendeten R. zur hergestellten Gesamtmenge ins Verhältnis, ergibt sich ein solches von 1/10. Dies bedeutet, dass 10 % des Getränks aus dem importierten R. bestehen und die übrigen 90 % im Wesentlichen aus Neutralalkohol und Wasser. Dieser Aspekt passt zu der von der Sachverständigen Dr. C. abgegebenen Einschätzung, wonach sie ausweislich ihrer Messergebnisse davon ausgehe, dass nur ca. 10 % des enthaltenen Alkohols aus dem enthaltenen Whisky stamme und der Rest aus Neutralalkohol. Dieses Mischungsverhältnis ergibt sich auch aus den übrigen sichergestellten Produktionsbelegen. Setzt man bei den Produktionsbelegen 15P193, 16P013, 16P050, 16P106, 16P149, 16P151 und 16P191, die sich auf die verfahrensgegenständlichen Produktionschargen beziehen, die Menge des ausgewiesenen R. ins Verhältnis zur erzeugten Gesamtmenge, ergibt sich folgendes Bild: Produktionsbeleg 15P193 16P013 16P050 16P106 16P149 16P151 16P191 17P013 17P083 17P149 Datum 09.10.2015 28.01.2016 24.03.2016 23.06.2016 02.09.2016 06.09.2016 15.11.2016 25.01.2017 16.05.2017 18.08.2017 Produzierte Menge N. 25.100,00 15.300,00 25.000,00 25.100,00 10.100,00 15.100,00 25.150,00 30.500,00 20.000,00 30.100,00 Darin jeweils enthalten: Whisky 2.500,00 5.000,00 2.500,00 2.500,00 1.000,00 1.500,00 2.500,00 3.000,00 2.000,00 3.000,00 Neutralalkohol 8.443,00 2.873,00 8.428,75 8.440,00 3.400,00 5.080,00 8.458,91 10.337,20 6.758,92 10.170,57 Wasser 14.100,00 7.400,00 14.000,00 13.900,00 5.500,00 8.400,00 14.000,00 17.000,00 11.100,00 17.300,00 Anteil Whisky amProdukt V.R. 0,10 0,33 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10 Hieraus ergibt sich, dass in allen Produktionschargen mit Ausnahme derjenigen vom 28.01.2016 das Verhältnis von R. zum fertigen Gesamtprodukt 1/10 betrug. Zudem zeigt diese Auswertung im Einklang mit den erwähnten Zeugenaussagen, dass jeder Produktionscharge in erheblichen Mengen Neutralalkohol beigemischt war. Weiterhin liegen für das Jahr 2016 insgesamt drei Rechnungen der B. über die Lieferung von Whisky vor. Hiernach wurden am 13.01.2016, am 3.03.2016 und am 4.08.2016 jeweils 5.000 Liter R. mit einem Alkoholanteil in Höhe von ca. 65 % geliefert. Die sich ergebende Summe von 15.000 Litern steht im Einklang mit den in den Produktionsbelegen für 2016 angegebenen Verbräuchen von Whisky in Höhe von ebenfalls 15.000 Litern (Verbräuche von 5000, 2500, 2500,1000, 1500, 2500 Litern in den Produktionen vom 28.01.2016, 24.03.2016, 23.06.2016, 02.09.2016, 06.09.2016 und 15.11.2016). Die Zeitpunkte der Lieferungen passen auch zu den Zeitpunkten der Verbräuche im Rahmen der Produktion. Die am 13.01.2016 gelieferten 5.000 Liter wurden in der Produktion vom 28.01.2016 vollständig verbraucht. Die am 03.03.2016 gelieferten 5.000 Liter Whisky reichten für die Produktionen vom 24.03.2016 und 23.06.2016, bei denen jeweils 2.500 Liter verbraucht wurden. Die am 04.08.2016 gelieferten 5.000 Liter Whisky wurden für die Produktionen am 02.09.2016, 06.09.2016 und 15.11.2016 verwendet, bei denen insgesamt 5.000 Liter verbraucht wurden. Es haben sich keine Feststellungen dazu treffen lassen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der importierte R. auch für andere Produkte der Kornbrennerei verwendet wurde bzw. dazu, dass R. von einem anderen Lieferanten bezogen worden ist. Dementsprechend ergeben die oben dargestellten Werte das schlüssige Bild, dass – mit einer Ausnahme – in jeder Flasche „N.“ im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur zu 10 % Whisky enthalten war und etwa 90 % des enthaltenen Alkohols aus Neutralalkohol stammten. Dies steht schließlich auch im Einklang mit der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Produkt „N.“, die der Kammer vorlag und die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt worden ist. Aus dieser ergibt sich, dass der Wareneinsatz pro Flasche im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum gleich geblieben ist und nur geringfügigen Schwankungen unterlag, was für eine gleichbleibende Rezeptur spricht. In der betriebswirtschaftlichen Auswertung sind alle im Zeitraum 2015 bis 2017 getätigten Verkaufe des Produkts „N.“ aufgeführt. Jede Zeile der Tabelle dokumentiert einen Verkauf und enthält die sich für diesen ergebenden wirtschaftlichen Daten. Die entsprechenden Spalten enthalten Angaben zur jeweils verkauften Menge, zum vereinbarten Gesamtverkaufspreis, zu einem etwaigen prozentualen Preisnachlass auf den Gesamtverkaufspreis, zu einem etwaigen von der Kornbrennerei zu zahlenden Werbekostenzuschuss und den entstandenen Speditionskosten. Weiterhin werden in weiteren Spalten der letztlich erzielte Nettogesamtumsatz, der Nettoumsatz pro Flasche, die in diesem enthaltene Branntweinsteuer pro Flasche, der Wareneinsatz pro Flasche, die Gemeinkosten pro Flasche, der Deckungsbeitrag pro Flasche und der gesamte durch diesen Verkauf erzielte Deckungsbeitrag dargestellt. Dabei ergibt der vereinbarte Umsatz abzüglich etwaiger Preisnachlässe, eines etwaigen Werbekostenzuschusses (diese beiden Posten sind nicht bei jedem Verkauf vereinbart gewesen) und der Speditionskosten den tatsächlichen Nettoumsatz. Dividiert man diesen durch die Anzahl der verkauften Flaschen ergibt sich der Nettoverkaufspreis pro Flasche. Zieht man hiervon den in der Spalte Branntweinsteuer genannten Betrag in Höhe von 3,6484 Euro sowie die in den Spalten Wareneinsatz und Gemeinkosten genannten (jeweils veränderlichen) genannten Beträge ab, ergibt sich jeweils der in der Spalte Deckungsbeitrag pro Flasche genannte positive oder negative Betrag. Diese Feststellungen basieren auch auf den Erläuterungen der Zeugin S., die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – und über einen langen Zeitraum davor – als Verwaltungsleiterin in der Kornbrennerei E. gearbeitet hat. Sie hat auf Vorhalt der betriebswirtschaftlichen Auswertung diese wie oben wiedergegeben erläutert. Ihre Ausführungen waren dabei sachlich und gut nachvollziehbar. Die rechnerische Richtigkeit der in der Tabelle enthaltenen Werte ist mehrfach stichprobenartig überprüft worden. In allen Fällen standen die vorgefunden Werte im Einklang mit der soeben dargestellten Berechnungsweise. Von besonderer Bedeutung für die Beweiswürdigung ist der jeweils in der Spalte Wareneinsatz pro Flasche genannte Wert. Dieser enthält nach Angaben der Zeugin S. die Kosten für die eingekauften Zutaten, die Flasche und das Etikett. Die Kosten für das Wasser sind hingegen, so die Zeugin DJ., in der Spalte umgelegte Gemeinkosten enthalten. Die Spalte Wareneinsatz pro Flasche weist für alle Verkäufe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Wareneinsatz im Bereich von 0,51 Euro bis 0,67 Euro pro Flasche aus. Dieser Wareneinsatz steht im Einklang mit den Kosten, die sich aus den sichergestellten Produktionsbelegen ergeben. Er wäre bei der Produktion des Whiskys ausschließlich mit Whisky und ohne die Beifügung von Neutralalkohol nicht zu erzielen gewesen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die bereits genannten Produktionsbelege enthalten auch Angaben zu den Herstellungskosten der jeweiligen Charge. Die Einstandsbeträge belaufen sich beispielsweise bei dem Beleg 16P050 vom 24.03.2016 hinsichtlich des Neutralalkohols auf 5.436,54 Euro, hinsichtlich des Whiskys auf 11.060,00 Euro, hinsichtlich des Karamellsirups auf 3,57 Euro und hinsichtlich der verwendeten Filter auf 17,60 Euro. Die Kosten für das Wasser sind nicht berücksichtigt. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund erklärbar, dass diese Kosten Teil der umgelegten Gesamtkosten sind. Dies konnte die Zeugin S. nachvollziehbar erläutern. Neben diesen Einstandsbeträgen enthalten die Produktionsbelege auch jeweils Einstandspreise für jede Zutat. Hierbei handelt es sich nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Zeugin S. um den auf einen Liter heruntergerechneten Preis der jeweiligen Zutat. Der Einstandspreis für R. wird in dem genannten Produktionsbeleg 16P050 mit 4,424 Euro angegeben. In allen anderen Produktionsbelegen, die sich auf verfahrensgegenständliche Chargen beziehen, wird er in gleicher oder geringfügig abweichender Höhe angegeben. Dieser Preis pro Liter ergibt sich auch aus den vorliegenden Rechnungen der B. über die Lieferung von R.. Diese oben bereits genannten Rechnungen belaufen sich einschließlich der Kosten für Lieferung und Transportbehältnis im Jahr 2016 auf einen Betrag in Höhe von jeweils 22.693,43 Euro. Umsatzsteuer ist in diesen Rechnungen nicht ausgewiesen. Dividiert man diesen Betrag durch die jeweils gelieferte Menge Whisky, ergibt sich ein Literpreis in Höhe von 4,54 Euro. Auch die für den Neutralalkohol jeweils genannten Einstandsbeträge lassen sich durch einen Vergleich mit den Rechnungen der YI., der Lieferantin des Neutralalkohols, nachvollziehen. Dividiert man bei diesen jeweils den Einkaufspreis durch die gelieferte Menge, gelangt man zu Zahlen, die den Einstandspreisen in den Produktionsbelegen mit geringfügigen Abweichungen entsprechen. Auch der jeweils für Karamellsirup ausgewiesene Preis lässt sich anhand der vorliegenden Rechnungen nachvollziehen. Aus den Produktionsbelegen, die wie dargestellt plausible Werte enthalten, lässt sich damit der Wareneinsatz pro Flasche berechnen. In der nachfolgenden Tabelle gibt der in der Zeile Einstandspreis genannte Betrage die Summe der Einkaufspreise der verwendeten Zutaten an: Produktionsbeleg 15P193 16P013 16P050 16P106 16P149 Datum 09.10.2015 28.01.2016 24.03.2016 23.06.2016 02.09.2016 Einstandsbetrag (EUR) 11.386,88 14.360,38 16.517,71 16.379,12 6.532,00 Menge in Litern 25.100,00 15.300,00 25.000,00 25.100,00 10.100,00 Anzahl Flaschen 35.857 21.857 35.714 35.857 14.429 Wareneinsatz pro Flasche (EUR) 0,32 0,66 0,46 0,46 0,45 Produktionsbeleg 16P151 16P191 17P013 17P083 17P149 Datum 06.09.2016 15.11.2016 25.01.2017 16.05.2017 18.08.2017 Einstandsbetrag (EUR) 9.792,73 16.228,57 19.544,45 13.028,91 19.544,07 Menge in Litern 15.100,00 25.150,00 30.500,00 20.000,00 30.100,00 Anzahl Flaschen 21.571 35.929 43.571 28.571 43.000 Wareneinsatz pro Flasche (EUR) 0,45 0,45 0,45 0,46 0,45 Die Anzahl der Flaschen ist durch Division der produzierten Literzahl durch 0,7 berechnet worden, da das Getränk in Flaschen mit einem Inhalt von 0,7 Litern verkauft wurde. Das Ergebnis wurde auf ganze Zahlen abgerundet. Der sich ergebende und überwiegend konstant bleibende Wareneinsatz deutet auf eine gleich bleibende Rezeptur hin, bei der insbesondere die Zutaten den gleichen Einkaufspreis hatten. Zudem steht der Wareneinsatz im Einklang mit den Werten, die in der betriebswirtschaftlichen Auswertung enthalten sind. Diese enthält wie bereits dargestellt eine Spalte mit der Bezeichnung Wareneinsatz bzw. Einkaufspreis. Die dort im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum angegebenen Werte liegen zum größten Teil im Bereich zwischen 0,50 und 0,85 Euro, nur vereinzelt geringfügig darüber. Dass der sich aus der oben dargestellten Tabelle ergebende Wareneinsatz unterhalb dieser Spanne liegt, lässt sich dadurch erklären, dass in der betriebswirtschaftlichen Auswertung in der Spalte Wareneinsatz auch noch die weiteren Kosten für die Flasche und das Etikett berücksichtigt wurden. Schließlich ergibt sich auch aus dem Produktionsbeleg vom 13.03.2018, dass die Herstellung des Getränks ohne Beimischung erheblicher Mengen an Neutralalkohol nicht zu einem annähernd ähnlichen Preis möglich gewesen wäre. Bei dieser Produktionscharge wurde – entsprechend der von der Lebensmittelüberwachung erteilten Anweisung – ausschließlich importierter schottischer Whisky und Wasser verwendet. Der Einstandspreis für die verbrauchten 6060 Liter Whisky sowie die Filterschichten beläuft sich auf insgesamt 26.743,02 Euro. Ausweislich des Belegs wurden insgesamt 9910 Liter V. Scotch hergestellt, sodass sich rechnerisch ein Wareneinsatz pro Flasche mit einem Inhalt von 0,7 Liter von ca. 1,89 Euro ergibt. Keiner der in der betriebswirtschaftlichen Auswertung ausgeführten Verkäufe weist einen Wareneinsatz pro Flasche in einer annähernd ähnlichen Höhe auf, obwohl in dieser Auswertung wie ausgeführt noch die zusätzlichen Kosten für Flasche und Etikett berücksichtigt werden. Zusammenfassend ergibt sich damit aus den Produktionsbelegen, den Einkaufsrechnungen und der betriebswirtschaftlichen Auswertung, dass das Produkt „N.“ durchgehend unter Beimischung erheblicher Mengen an Neutralalkohol hergestellt wurde. Konkret stammten – mit Ausnahme einer Produktionscharge – etwa 10 % des enthaltenen Alkohols aus Whisky, der übrige Alkohol aus dem Neutralalkohol. In einer Charge stammten etwa ein Drittel des Alkohols aus Whiskey und der übrige Alkohol aus Neutralalkohol. 2) Die Rolle des Zeugen X. in der Kornbrennerei E. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge X. von Y. mit der Leitung des Betriebs der Kornbrennerei beauftragt worden ist. Der Zeuge X. hat im Rahmen seiner Vernehmung zunächst deutlich betont, dass er bei der Kornbrennerei E. ausschließlich mit dem Vertrieb befasst gewesen sei. Er habe zudem neue Produktideen entwickelt. Andere Aufgaben habe er nicht gehabt. Insbesondere sei er nicht mit der Preiskalkulation oder dem Einkauf befasst gewesen. Mit den Einkaufspreisen der Zutaten habe er sich nicht befasst, von diesen habe er auch keine Kenntnisse gehabt und er habe sich hierfür auch nicht interessiert. Seine Produktideen habe er an den Produktionsleiter, Herrn Z., weitergegeben, dieser habe dann alles weitere veranlasst. Er habe von der Zeugin S. lediglich die Information erhalten, welcher Wareneinsatz für ein Produkt erforderlich sei. Mit dieser Information – also einer schlichten Preisangabe – sei er in die Preisverhandlungen mit Abnehmern gegangen. Er habe keinerlei Kenntnisse davon gehabt, wie sich dieser Wareneinsatz kalkulatorisch zusammensetzt – also welche Zutaten welche Kosten verursachen – noch habe er die konkreten Inhaltsstoffe der von ihm verkauften Produkte gekannt. Der letztgenannte Umstand sei unproblematisch gewesen, da es zu keinem Zeitpunkt Rückfragen von Abnehmern bezüglich der Inhaltsstoffe gegeben habe. Er habe sich für die Zutaten auch gar nicht interessiert. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge X. insoweit die Unwahrheit gesagt und den Umfang seiner Tätigkeit unzutreffend beschrieben hat. Ein erstes gewichtiges Indiz für eine umfassende Leitungsfunktion des Zeugen X. im Unternehmen der Kornbrennerei stellt bereits der Umstand dar, dass diesem bereits im Jahr 2003 Prokura erteilt worden ist. Die Stellung als Prokurist wird aufgrund der damit verbundenen Vertretungsmacht typischerweise nur Personen mit besonderer Leitungsfunktion übertragen. Von besonderer Bedeutung ist auch die Tatsache, dass der Zeuge X. stets der einzige Prokurist war. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, welche andere Person neben dem Zeugen X. denn für die übrigen Leitungsaufgaben zuständig gewesen sein sollen. Zu diesen Aufgaben zählen etwa die Preisverhandlungen mit Lieferanten, die Leitung der übrigen Mitarbeiter sowie insbesondere die Preiskalkulation und die Entscheidungen darüber, welche Produkte im Sortiment bleiben sollen und welche – etwa aufgrund einer nachlassenden Nachfrage bei den Abnehmern – nicht mehr produziert werden sollen. Nach übereinstimmender Angabe des Zeugen X., der Zeugin S. und auch der Mitarbeiter des Kreisveterinäramts – der Zeugen Dr. H. und I. – hatte sich Y. zum Zeitpunkt der Entwicklung des Whiskys bereits seit langer Zeit aus dem Tagesgeschäft zurückgezogen. Weitere Personen mit Führungsverantwortung sind jedoch nicht ersichtlich. Neben dem Zeugen X. war die Zeugin S. als Verwaltungsleiterin tätig. Nach ihrer Aussage – die insoweit mit der Aussage des Zeugen X. übereinstimmt – waren ihre Aufgaben jedoch rein organisatorischer Natur. Kaufmännische Verantwortung war ihr zu keinem Zeitpunkt übertragen worden. Im Übrigen waren – erneut in übereinstimmender Schilderung der Zeugen X., S., Dr. H. und I. – einschließlich der Aushilfen etwa zehn bis zwölf Personen im Unternehmen tätig. Hierzu gehören weitere Mitarbeiter in der Verwaltung, der Produktionsleiter sowie Mitarbeiter in der Produktion. Es ist von keinem Zeugen – einschließlich des Zeugen X. – eine Person genannt worden, die die oben genannten Leitungsaufgaben wahrgenommen haben könnte. Hinzu tritt, dass die Aussage des Zeugen X. im Hinblick auf den Umfang seiner Tätigkeit unglaubhaft war. So hatte er – wie bereits dargestellt – zu Beginn seiner Aussage ausgeführt, dass lediglich die Entwicklung von Produktideen und der Vertrieb, keinesfalls aber der Wareneinkauf zu seinen Aufgaben gehörten. Von dieser Aussage musste er auf Vorhalt zweier E-Mails abrücken. Die erste dieser E-Mails datiert auf den 01.12.2015 und wurde von der E-Mailadresse der Kornbrennerei an „NN.“ geschickt. Sie enthält eine Bestellung von „3 x 1000 Liter IBC R.“ sowie den Zusatz „Bei Rückfragen können Sie gerne Herrn X. anrufen“. Unterzeichnet ist die E-Mail „i.A. KL.“. Eine weitere E-Mail, die am 05.10.2017 von der E-Mailadresse E-Mail01 an „NN.“ geschickt wurde, hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut: „Hallo OT., auch noch kurz schriftlich unsere Bestellung über 5 IBC´s a 1.000 l R.. Lieferbar innerhalb der kommenden zwei Wochen frei W.. Bitte um kurze Bestätigung des Preises sowie der vol. % der Ware.“ Unterschrieben ist die E-Mail mit „Viele Grüße und Dank im Voraus. DU.“. Der Zeuge Karl-Heinz X. hat die Echtheit beider E-Mails bestätigt. Bei OT. VT. handelt es sich um einen Mitarbeiter der B., von der nach Angaben des Zeugen X. und der Zeugin S. Whisky bezogen wurde. Dies steht im Einklang mit ebenfalls in der Akte befindlichen Rechnungen dieses Unternehmens über die Lieferung von Whisky an die Kornbrennerei. Konkret findet sich auch eine an die „Kornbrennerei E., Inhaber Y. e.K., SO. X.“ adressierte Rechnung vom 07.12.2015 über 3 IBC Tanks mit 3000 Litern R.. Hierbei handelt es sich offenbar um die Ausführung der mit der E-Mail vom 01.12.2015 getätigten Bestellung. Der Wortlaut dieser E-Mails verdeutlicht, dass der Zeuge X. sehr wohl und im Gegensatz zu seinen Angaben mit der Warenbeschaffung befasst war. Seine auf den Vorhalt dieser E-Mails abgegebene Erklärung hat die Kammer nicht überzeugt. Er hat ausgeführt, dass er nur gelegentlich Bestellungen getätigt habe, wenn der eigentlich zuständige Produktionsleiter, Herr Z., sich geweigert habe, dies zu tun. Dieser sei phasenweise schwierig im Umgang gewesen. Diese Erklärung lässt sich jedoch nicht mit dem Wortlaut der E-Mails in Einklang bringen. Die E-Mail vom 01.12.2015 enthält die Formulierung, dass der Zeuge X. für Rückfragen zur Verfügung stehe. Dies lässt sich nicht mit einer nur vertretungsweise und nach der Aussage des Zeugen auf Zuruf getätigten Bestellung in Einklang bringen. Denn tatsächlich wurde die in dieser E-Mail enthaltene Bestellung nicht vom Zeugen X., sondern der Verwaltungsmitarbeiterin PO. getätigt. Der Hinweis darauf, dass Rückfragen an Herrn X. zu richten seien, spricht dafür, dass dieser der eigentliche Ansprechpartner für das Unternehmen B. – konkret dessen Mitarbeiter OT. VT. – war. Auch die in der zweiten, vom Zeugen X. verschickten E-Mail enthaltene Bitte, den Preis zu bestätigen, belegt, dass es offenbar zu vorherigen Kontakten zwischen dem Zeugen X. und OT. VT. gekommen war. Weiter belegt diese E-Mail, dass dem Zeugen X. die Einkaufspreise bekannt gewesen sein mussten, da er um deren ausdrückliche Bestätigung gebeten hat. Schließlich spricht auch der Umstand, dass alle in der Akte befindlichen und durch das Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen der B. im Adressfeld die Angabe „Kornbrennerei E., Inhaber Y. e.K., SO. X.“ enthalten, dafür dass aus Sicht dieses Unternehmers der Zeuge X. Ansprechpartner war. Andernfalls hätte es nicht der Benennung des Zeugen X. im Adressfeld bedurft. Die Aussage des Zeugen X. steht zudem im Widerspruch zur Aussage der Zeugin S.. Diese hat ausgesagt, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – und auch viele Jahre zuvor – als Verwaltungsleiterin bei der Kornbrennerei E. gearbeitet habe. Ihre Aufgabe sei es unter anderem gewesen, den Wareneinsatz für die hergestellten Produkte zu ermitteln. Hierfür habe sie ihr zugetragene Zahlen erfasst und ausgewertet. Sie habe jedoch keinerlei kaufmännische Entscheidungen getroffen. Ihr Vorgesetzter sei der Zeuge X. gewesen. Dieser habe ihre Tätigkeit angeleitet und sei im Übrigen mit der Produktentwicklung, dem Vertrieb und dem Einkauf befasst gewesen. Hinsichtlich des Einkaufs von Zutaten habe der Zeuge X. mit Lieferanten die Preise verhandelt, um ein möglichst gutes Ergebnis für die Kornbrennerei zu erzielen. Die einzelnen Bestellungen seien dann auf Anforderung des Produktionsleiters von Mitarbeitern getätigt worden. Die Kammer erachtet diese Aussage als insgesamt glaubhaft. Ihr war dabei bewusst, dass die Zeugin nach ihrer eigenen Schilderung nach dem Tod des Herrn T. entlassen worden war und dass sie diese Entlassung als ungerecht und enttäuschend empfunden habe. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass ihrer Aussage keine Belastungstendenz innewohnte. So konnte sie die Aufgabenverteilung innerhalb der Kornbrennerei, das Produktsortiment und ihre eigene Tätigkeit wertungsfrei schildern. Den Inhalt der bereits erwähnten betriebswirtschaftlichen Auswertung konnte sie bis in die Einzelheiten schlüssig und nachvollziehbar erläutern. Auch auf die direkte Frage, ob sie etwas davon mitbekommen habe, dass dem Produkte „N.“ Neutralalkohol beigemischt wurde, erklärte sie, dass ihr der Vorwurf zwar bekannt sei, sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum davon aber nichts mitbekommen habe. Die Zeugin hat damit eine für den Fall, dass sie ihren ehemaligen Arbeitgeber belasten wollen würde, naheliegende Möglichkeit der Mehrbelastung nicht genutzt, was ihre Glaubhaftigkeit erhöht. Von Bedeutung ist auch der Umstand, dass ihre Schilderung des Tätigkeitsumfangs des Zeugen X. gerade im Einklang steht mit den genannten E-Mails und Rechnungen. Weiterhin erachtet die Kammer es als bedeutsam, dass der Zeuge X. auch von den Mitarbeitern des Kreisveterinäramts als Ansprechpartner in allen Belangen der Kornbrennerei angesehen wurde. Die Zeugen Dr. H. und I. haben insoweit ausgesagt, dass der Zeuge X. zu einem wesentlichen Teil im Vertrieb tätig gewesen, aber gleichzeitig auch ihr Ansprechpartner im Hinblick auf Fragen der Produktzusammensetzung gewesen sei. Auch dies verdeutlicht die zentrale Stellung des Zeugen X. im Betrieb der Kornbrennerei E.. Schließlich stellt es ein weiteres Indiz dar, dass die Zeugin S. ausgesagt hat, dass ihr die Kündigung vom Zeugen X. übergeben worden sei, was sich ebenfalls nicht mit dessen Beschreibung seiner Tätigkeit in Einklang bringen lässt. Der Zeuge X. hat insoweit bestätigt, dass er von den Einziehungsbeteiligten mit der Kündigung beauftragt worden sei. Dies unterstreicht, dass er in weitem Umfang Leitungsaufgaben wahrgenommen hat. Nach Würdigung all dieser Umstände hat die Kammer daher den Schluss gezogen, dass dem Zeugen X. die Leitung der Kornbrennerei E. oblag. 3) Vorsatz des Zeugen X. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Zeuge X. hinsichtlich der Umstände, dass das von ihm in den Verkehr gebrachte Produkt „N.“ mit Neutralalkohol versetzt war und dass die Bezeichnung dieses Produkts als Whisky irreführend war, vorsätzlich gehandelt hat. Die Kammer ist auch insoweit davon überzeugt, dass der Zeuge X. die Unwahrheit gesagt hat. Wie bereits ausgeführt, hat er ausgesagt, dass er von der Zeugin S. lediglich den Wareneinsatz mitgeteilt bekommen habe und er sich im Übrigen weder damit befasst habe, durch welche Kosten im Einzelnen sich dieser Wareneinsatz zusammengesetzt habe, noch welche Inhaltsstoffe im jeweiligen Produkt enthalten gewesen seien. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte der Zeuge, er habe sich dafür nicht interessiert und Rückfragen zu den Inhaltsstoffen habe es nicht gegeben. Diese Aussage erscheint vor dem Hintergrund, dass der Zeuge über eine jahrzehntelange Branchenerfahrung im Vertrieb alkoholischer Produkte verfügt, bereits als befremdlich. Es ist nicht lebensnah, dass der einzige Prokurist einer Kornbrennerei, dem es durch seinen Einsatz gelungen ist, das Unternehmen aus der Verlustzone zu führen, sich auf keine Weise mit dem von ihm vertriebenen Produkten identifiziert und sogar ausdrücklich erklärt, sich nicht für deren Inhaltsstoffe interessiert zu haben. Auch seine Aussage, es habe seitens der Einkäufer keine Rückfragen zur Produktzusammensetzung gegeben, ist nicht glaubhaft. Nach Aussage mehrerer Zeugen verkaufte die Privatbrennerei E. unter anderem ein neu entwickeltes Produkt mit der Bezeichnung „WV.“. Da es sich hierbei nicht um eine bekannte Kategorie von Spirituosen handelt, ist es nicht vorstellbar, dass der Zeuge X. den Einkäufern schlicht „WV.“ angeboten hat und es keinerlei Rückfragen hierzu gegeben haben soll bzw. dass er nicht in der Lage gewesen sein sollte, wenigstens grobe Angaben dazu zu machen, um was für ein Getränk es sich gehandelt hat. Gleiches gilt für seine Aussage, er habe sich nicht für die Preiskalkulation interessiert und lediglich den von der Zeugin S. mitgeteilten Wareneinsatz zur Kenntnis genommen und diesen als Grundlage für seinen Verhandlungen mit Abnehmern verwendet. Auf den Vorhalt von Angaben aus der genannten betriebswirtschaftlichen Auswertung erklärte er, keine Angaben dazu machen zu können, wie sich die dort genannten Posten „Wareneinsatz“ und „Gemeinkosten“ zusammensetzen. Auch insoweit erklärte er bereits nach einem kurzen Blick auf eine ihm vorgehaltene Seite der tabellarischen Auswertung, für all diese Zahlen habe er sich nicht interessiert. Auch dies erachtet die Kammer als nicht glaubhaft. Dass ein ausgebildeter Industriekaufmann und Prokurist eines Handelsgewerbes nicht stets sämtliche Kennzahlen eines jeden Produkts präsent hat, ist naheliegend. Dass er aber ausdrücklich erklärt, sich im Rahmen seiner jahrelangen Tätigkeit nie dafür interessiert zu haben, ist nicht glaubhaft. Denn der Zeuge konnte gleichzeitig plausibel erklären, dass er das Produkt „N.“ als „Me-Too-Produkt“ konzipiert habe, es also an ein höherwertiges Produkt angelehnt habe, wobei er insoweit auf die hohe Bedeutung von Preisgrenzen hinwies. Dies verdeutlich gerade sein Interesse an der Preisgestaltung im Handel mit Getränken. Gleiches gilt aber auch für Einzelheiten des Verkaufs des Produkts. So ergibt eine Summierung der Einzelverkäufe aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung, dass im Jahr 2016 170.534 Flaschen des Produkts verkauft wurden. Addiert man die ausgewiesenen Produktionsmengen aus den Produktionsbelegen des Jahres 2016 und teilt die sich ergebende Literzahl von 114.880 durch 0,7 (da eine Flasche einen Inhalt von 0,7 Liter hatte), so errechnet sich eine Flaschenzahl von 164.115 Flaschen. Dies verdeutlicht zunächst, dass die Angaben aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung und den Produktionsbelegen weitgehend übereinstimmen. Der Umstand, dass in 2016 etwa 6000 Flaschen mehr verkauft als produziert wurden, lässt sich dadurch erklären, dass zu Beginn des Jahres noch Flaschen verkauft wurden, die im Vorjahr produziert worden sind. Dies steht im Einklang mit dem Umstand, dass die erste Produktionscharge des Jahres 2016 auf den 28.01.2016 datiert. Addiert man die in den Produktionsbelegen ausgewiesenen Mengen verbrauchten Whiskys, ergeben sich 15.000 Liter. Die in der Akte befindlichen Einkaufsrechnungen über importierten schottischen Whisky weisen ebenfalls den Einkauf von 15.000 Litern Whisky in 2016 aus. Auch dies zeigt die Schlüssigkeit des sich aus den Unterlagen ergebenden Zahlenwerks. Hieraus ergibt sich, dass im Jahr 2016 15.000 Liter Whisky eingekauft, aber fast 115.000 Liter Whisky verkauft wurden. Die Kammer hat hierbei bedacht, dass der importierte Whisky eine Alkoholkonzentration von ca. 65 % aufwies, das als „N.“ verkaufte Produkt aber lediglich eine solche von 40%. Um zu ermitteln, wie viel Whisky mit einer Alkoholkonzentration von 40 % sich durch die Beimischung von Wasser aus einem Whisky mit einer Alkoholkonzentration von ca. 65 % erzeugen lässt, ist die Menge des Whiskys mit 65 % Alkoholanteil mit dem Faktor 0,61 zu multiplizieren. Dies ergibt sich bereits rechnerisch durch Division von 40 durch 65. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Produktionsbeleg 17P252 vom 13.03.2018. Bei diesem wurde wie bereits dargestellt eine Charge „N.“ ohne die Beifügung von Neutralalkohol und Karamellsirup produziert. Es wurden aus 6.060 Litern Whisky mit einer Alkoholkonzentration von ca. 65 % insgesamt 9910 Liter „N.“ hergestellt. Dividiert man 6060 durch 9910 ergibt sich der bereits dargestellte Faktor von 0,61. Dies bedeutet, dass aus den erworbenen 15.000 Litern Whisky ca. 24.590 Liter Whisky mit einer Alkoholkonzentration von 40 % hätten produziert werden können. Auf den sich daraus ergebenden Vorhalt, dass also in 2016 auf Grundlage der eingekauften Menge nur ca. 25.000 Liter Whisky hätten verkauft werden können, was in Widerspruch zu der tatsächlich verkauften Menge von fast 115.000 Litern Whisky stehe, erklärte der Zeuge X. abermals, dass er sich nicht für diese Verkaufszahlen interessiert habe. Diese Aussage ist selbst dann unglaubhaft, wenn man die Behauptung des Zeugen X., er sei ausschließlich mit der Produktentwicklung und dem Vertrieb befasst gewesen, als wahr unterstellen würde. Denn nach seiner Schilderung war er derjenige, dem es durch das Erschließen neuer Absatzmärkte gelungen war, die Kornbrennerei zu einem rentablen Unternehmen zu machen, das nicht mehr auf Einlagen des Inhabers Y. angewiesen war. Dies lässt sich nicht mit der – für einen Prokuristen ohnehin höchst zweifelhaften – Aussage in Einklang bringen, er habe sich insgesamt nicht für die Verkaufszahlen interessiert. Auch hier ist der Kammer bewusst, dass ein Prokurist nicht permanent hinsichtlich eines jeden Produkts über die Verkaufszahlen im Bilde sein kann. Der Zeuge hat jedoch auf ausdrückliche Befragung erklärt, sich generell nicht für diese Zahlen interessiert zu haben. Für einen Prokuristen, zu dessen wesentlichen Aufgaben der Vertrieb gehörte und der diese Aufgabe sehr erfolgreich ausgeübt hat, ist es offenkundig von entscheidender Bedeutung, zu wissen, ob und in welchem Umfang ein Produkt sich verkauft. Auch auf diesen Vorhalt konnte der Zeuge X. keine plausible Antwort geben. Das vom Zeugen X. für sich in Anspruch genommene Desinteresse an den Kennzahlen des Vertriebes ist auch vor dem Hintergrund nicht glaubhaft, dass offen bleibt, welche Person im Unternehmen denn dann Einblick in diese Zahlen hatte und die grundlegenden Entscheidungen – z.B. darüber, ob ein Produkt mangels Interesse nicht weiter produziert werden soll oder ob aufgrund gesteigerter Nachfrage die Produktion erhöht werden soll – getroffen haben soll. Der Zeuge X. konnte keine solche Person benennen. Die Zeugin S. hat er als Verwaltungsleiterin bezeichnet, der keine Verantwortung für derartige Entscheidungen oblag, was im Einklang mit deren Aussage über Art und Inhalt ihrer Tätigkeit steht. Dass dem Produktionsleiter solche Entscheidungen zustanden, wurde ebenfalls weder vom Zeugen X. noch der Zeugin S. behauptet. Im Übrigen waren in der Kornbrennerei nur weitere Verwaltungsmitarbeiter, die z.B. auf Anforderung Bestellungen tätigten, und Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Keiner dieser übrigen Personen ist jedoch eine Leitungsaufgabe übertragen worden. Von besonderer Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Kammer waren schließlich die vom Zeugen X. getätigten Bestellungen von Whisky. Aus den bereits dargestellten E-Mails ergibt sich, dass der Zeuge X. selber Whisky bei der B. bestellt hat bzw. in einer E-Mail vom 01.012.2015, die eine Bestellung von Whisky zum Inhalt hatte, als Ansprechpartner für Rückfragen bezeichnet wurde. Aus der vorliegenden und durch das Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung der B. vom 07.12.2015 ergibt sich, dass für die Lieferung von 3000 Litern R. mit einer Alkoholkonzentration von 65,53 % insgesamt 13.770,06 Euro netto berechnet wurden. Dies ergibt einen Literpreis von ca. 4,59 Euro (13.770,06 / 3000). Berücksichtigt man die vorzunehmende Verdünnung mit Wasser auf eine Alkoholkonzentration von 40 % ergibt sich ein Literpreis von ca. 2,80 Euro (4,59 *0,61), wobei die Kosten des Wasser unberücksichtigt bleiben. Rechnet man diesen Preis auf eine Flasche von 0,7 Litern herunter, ergibt sich ein Wareneinsatz allein bezüglich des Whiskys von 1,96 Euro. Wie bereits dargestellt, lag der tatsächliche Wareneinsatz für das Produkt „N.“ in den weit überwiegenden Fällen im Bereich zwischen 0,50 und 0,60 Euro, gelegentlich im Bereich von bis zu 0,67 Euro und nur vereinzelt darüber. Dem Zeugen X. ist die Rechnung der B. vom 07.12.2015 vorgehalten worden. Auf die Frage, ob es sich um einen guten Preis gehandelt habe, hat er erklärt, dass er davon ausgehe, alles andere wäre „betriebswirtschaftlicher Wahnsinn“ gewesen. Auf den Vorhalt, dass sich aus der Rechnung ein Wareneinsatz bei Ausmischung ohne die Beifügung von Neutralalkohol in Höhe von 1,96 Euro pro Flasche ergebe, erklärte der Zeuge, er habe dies seinerzeit nicht berechnet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Aussage unwahr ist. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass ein ausgebildeter Industriekaufmann und Prokurist einer Kornbrennerei mit jahrzehntelanger Branchenerfahrung nicht einmal grob nachvollzieht, ob ein Einkaufspreis akzeptabel ist. Dies gilt, selbst wenn man die übrigen Ausführungen des Zeugen X. – dass er neben der Entwicklung neuer Produktideen ausschließlich auf Grundlage des von der Zeugin S. übermittelten Wareneinsatzes im Vertrieb tätig gewesen sei – als wahr unterstellt. Denn der von der Zeugin S. mitgeteilte Wareneinsatz lag ausweislich der betriebswirtschaftlichen Auswertung für gegen Ende des Jahres 2015 getätigte Verkäufe bei ca. 0,51 Euro. Dieser Wareneinsatz war dem Zeugen X. auch nach seinem eigenen Bekunden bekannt. Wenn der Zeuge diesen Wareneinsatz aber kannte, ist es nicht erklärlich, dass er 3.000 Liter Whisky zu einem Preis von 13.770,06 Euro bestellt. Denn selbst eine grobe vereinfachende Rechnung, die ein Industriekaufmann im Kopf durchführen kann, zeigt, dass dieser Preis nicht mit der Kostenkalkulation vereinbar ist. So ergibt etwa die Berechnung von 13.000 Euro durch 3000 einen Literpreis von ca. 4,3 Euro. Selbst wenn man sowohl die erforderliche Verdünnung auf 40 % und die Abfüllung in Flaschen mit einem Inhalt von 0,7 Litern dadurch berücksichtigt, dass man den Literpreis jeweils durch zwei teilt, gelangt man zu einem Wareneinsatz pro Flasche von über einem Euro, der in Kenntnis des geplanten Wareneinsatzes von ca. 0,51 – 0,67 Euro dazu hätte führen müssen, genauer nachzurechnen. Bei einem Wareneinsatz von ca. 1,90 Euro pro Liter allein für den Whisky hätte das Produkt nicht am Markt platziert werden können. Es wären noch der weitere Wareneinsatz für Flasche und Etikett, die umgelegten Gemeinkosten und die Branntweinsteuer von 3,6484 Euro zu berücksichtigen gewesen. Setzt man den übrigen Wareneinsatz mit 0,05 Euro und die umgelegten Gemeinkosten mit einem sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung ergebenden Mittelwert von 0,30 Euro an, gelangt man zu Gesamtkosten in Höhe von ca. 5,90 Euro. Addiert man den geplanten Gewinn pro Flasche von 0,50 Euro hinzu, ergibt sich ein zu erzielender Nettoverkaufspreis von 6,40 Euro. Ein solcher ist nie erzielt worden. Wie bereits dargestellt, lagen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fast alle Nettoverkaufspreise mit nur vereinzelten Ausnahmen unter 5,00 Euro. Trotz dieser Tatsache wurde im gesamten Zeitraum ein Gewinn von über 90.000 Euro erzielt, wie sich aus der Addition der jeweils ausgewiesenen Deckungsbeiträge ergibt. Dass ein Nettoverkaufspreis in dieser Höhe nicht plausibel ist, ergibt auch eine auf Schätzungen basierende Kalkulation des Verkaufspreises im Einzelhandel. Die Kammer hat hierzu auf den Rohgewinnaufschlagssatz für Spirituosen im Einzelhandel für das Jahr 2016 zurückgegriffen. Dieser lag ausweislich der amtlichen Richtsatzsammlung bei 43. Dementsprechend errechnet sich bei einem Nettoverkaufspreis von 6,40 Euro eine Handelsspanne des Einzelhändlers von 2,75. Addiert man diese und die auf die sich ergebende Summe zu erhebende Umsatzsteuer von 19 % auf den Nettoverkaufspreis von 6,40 Euro gelangt man zu einem Verkaufspreis für den Endverbraucher von 10,89 Euro. Dieser Verkaufspreis liegt jedoch deutlich über der geplanten Preisgrenze und schon in dem Bereich, zu dem der Whisky der deutlich bekannteren Marke U. verkauft wird. Auch aus den übrigen Rechnungen der B. ergibt sich ein Literpreis im Einkauf im Bereich von 4,40 Euro bis 4,50 Euro. Einzige Ausnahme ist eine Rechnung vom 08.07.2015, aus der sich ein Literpreis von 3,52 Euro ergibt. Der Zeuge X. blieb auch auf wiederholten Vorhalt und nach Darlegung der oben dargestellten Berechnung bei seiner Aussage, sich nicht für den Einkaufspreis interessiert zu haben. Die Kammer hat die oben dargestellten Erwägungen hinsichtlich der Frage, ob der Zeuge X. eine leitende Funktion im Unternehmen innehatte und er hinsichtlich der Beimischung von Neutralalkohol Kenntnis hatte und diese Beimischung billigte, einer abschließenden kritischen Würdigung unterzogen. Ihr war dabei bewusst, dass es sich um eine schwierige Beweisfrage handelt, da von objektiven Umständen auf die Kenntnisse und Vorstellungen des Zeugen X. zu schließen war. Hierbei wurde besonders beachtet, dass viele der genannten Aspekte für sich genommen lediglich indiziellen Charakter haben. Hierzu zählt etwa die Bestellung zum Prokuristen, die zwar typischerweise, aber nicht zwingend auf eine Person hindeutet, die Leitungsaufgaben wahrnimmt und über die wesentlichen Punkte der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens informiert ist. Die Kammer ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vielzahl der Beweismittel und Indizien den sicheren Schluss darauf erlaubt, dass der Zeuge X. eine leitende Position innehatte und ihm bewusst war, dass das von ihm vertriebene Produkt „N.“ mit Neutralalkohol versetzt war. Auszugehen ist zunächst von der Aussage der Zeugin S., aus der sich ergibt, dass der Zeuge X. insbesondere auch mit dem Wareneinkauf und sonstigen Aufgaben der Unternehmensleitung befasst war. Insoweit hat die Kammer beachtet, dass ein direkter Widerspruch zur Aussage des Zeugen X. vorliegt, der dies ausdrücklich abgestritten hat. Die Aussage der Zeugin S. wird jedoch durch aussagekräftige Urkunden gestützt, was bei der Aussage des Zeugen X. gerade nicht der Fall ist und die darüber hinaus teilweise in sich widersprüchlich ist. So wird die Befassung des Zeugen X. mit dem Einkauf durch die genannten E-Mails belegt. Deren Inhalt, insbesondere der Verweis auf die Möglichkeit, Rücksprache mit dem Zeugen X. zu nehmen, deutet klar darauf hin, dass der Zeuge Ansprechpartner für den Adressaten, das Unternehmen B. sein sollte. Auch die Bestellung von Whisky, die mit der Bitte um eine Bestätigung des Preises verbunden ist, lässt sich nicht mit einer bloß ausführenden Tätigkeit, die es nach der Aussage des Zeugen X. gewesen sein soll, in Einklang bringen. Unterstützt wird die Aussage der Zeugin S. auch durch den genannten Umstand, dass der Zeuge X. im Adressfeld aller Rechnungen genannt wird. Es ist nicht ersichtlich und wurde durch den Zeugen X. nicht erklärt, warum er als – nach seinen Angaben – ausschließlich mit dem Vertrieb befasster Prokurist gleichermaßen auf Zuruf diese Bestellungen getätigt haben soll, ohne mit deren Inhalt vertraut zu sein. Selbiges gilt nach Abwägung aller Umstände für die Annahme des Vorsatzes. Auch hier fügen sich die Daten aus den Produktionsbelegen, der betriebswirtschaftlichen Auswertung, den Rechnungen und den E-Mails zu dem schlüssigen Bild, dass der Einkaufspreis für den Whisky nicht mehr als ca. 0,50 bis 0,60 Euro betragen durfte, da andernfalls ein Verkauf zu dem beabsichtigten Preis nicht mehr möglich gewesen wäre. Dass der Zeuge X. als geschäfts- und branchenerfahrener Prokurist dennoch Ware zu einem Preis eingekauft haben will, ohne eine naheliegende Kontrollberechnung anzustellen, die auch bei überschlägiger Kalkulation ohne Weiteres verdeutlicht, dass die Ware zu einem deutlich höheren Wareneinsatz pro Flasche führt als geplant, ist nicht glaubhaft, da dem Zeugen auch nach seiner Einlassung der „zulässige“ Wareneinsatz ja bekannt war. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es dem Zeugen X. gelungen war, durch das Erschließen neuer Vertriebswege die Kornbrennerei in die Gewinnzone zu führen. Dies ist nur dann erklärlich, wenn ihm im Rahmen der Preisverhandlungen die wesentlichen Kennzahlen – und damit eben die Einkaufspreise und die Preiskalkulation – bekannt waren. Die Kammer hat hieraus den Schluss gezogen, dass dem Zeugen X. die Beimischung von Neutralalkohol bekannt war, da andernfalls der tatsächliche Wareneinsatz nicht zu realisieren gewesen wäre. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Zeuge X. bereits zum Zeitpunkt der ersten verfahrensgegenständlichen Produktionscharge Vorsatz hatte. Dies ergibt sich aus der bereits zitierten E-Mail vom 01. Dezember 2015, in welcher der Zeuge X. als Ansprechpartner für Rückfragen benannt wird . Dies folgt auch aus dem Umstand, dass dem Zeugen X. nach seinen Angaben von Anfang an der Wareneinsatz bekannt war und er dennoch Whisky zu einem Preis eingekauft hat, der mit diesem Wareneinsatz nicht in Einklang zu bringen ist. Der Kammer war bewusst, dass sie der Aussage des Zeugen damit teilweise glaubt, nämlich im Hinblick auf seine Schilderungen bezüglich der Dauer seiner Tätigkeit für die Kornbrennerei sowie seine Produktentwicklungen und die Bedeutung von Preisgrenzen im Einzelhandel, die Aussage teilweise aber, nämlich im Hinblick auf die oben ausführlich geschilderten Unstimmigkeiten, für nicht glaubhaft erachtet. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund plausibel, dass der Zeuge X. im Hinblick auf seine Stellung im Unternehmen und seine Kenntnisse von der Beimischung von Neutralalkohol ein naheliegendes Motiv für eine Falschaussage hatte. Zwar war das gegen ihn geführte Strafverfahren bereits endgültig eingestellt worden. Dennoch hätte eine wahrheitsgemäße Aussage für ihn bedeutet, im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung, eine erhebliche Pflichtwidrigkeit, die zu einer Verbrauchertäuschung geführt hat, einräumen zu müssen. Der Zeuge X. wusste auch, dass die Bezeichnung des Produkts als Whisky zu einer Irreführung führen kann und billigte dies. Dies ist bereits grundsätzlich naheliegend, da es allgemein bekannt ist, dass bestimmte Warenbezeichnungen nur für bestimmte Produkte genutzt werden dürfen. Dies ist in jedem Fall bei einer Person anzunehmen, die über eine jahrzehntelange Branchenerfahrung im Spirituosen- und Getränkevertrieb verfügt. Konkret hat der Zeuge aber auch wörtlich eingeräumt, dass ihm bewusst war, dass dann, wenn auf einer Flasche „Whisky“ steht, auch „Whisky drin sein“ müsse und dass dementsprechend als Whisky nur Getränke bezeichnet werden dürfen, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Ergänzend ergibt sich der Vorsatz auch aus dem Etikett auf der Rückseite der Flasche, das dem Zeugen X. nach dessen Bekunden bekannt war. Dieses enthält die zutreffende Definition von R. („Original R. ist gesetzlich geschützt. Eine Spirituose darf als R. nur dann bezeichnet werden, wenn sie in Schottland aus Gerste destilliert, durch Diastase von Malz verzuckert und in Holzfässern gelagert wurde“). Dass das in der Flasche enthaltene Produkt dieser Definition nicht entspricht, war dem Zeugen X. aufgrund der obigen Ausführungen jedoch bewusst, sodass ihm auch bewusst war, dass diese Angabe irreführend war. Die Feststellungen dazu, dass die hergestellten Flaschen tatsächlich veräußert wurden, basieren auf der bereits erwähnten betriebswirtschaftlichen Auswertung, in der sämtliche Verkäufe des verfahrensgegenständlichen Zeitraums gelistet sind. Die Zeugin S. hat zudem glaubhaft erläutert, dass maximal 5000 bis 10.000 Flaschen auf Vorrat produziert wurden. 4) Höhe des Tatertrages Die Feststellungen zur Höhe des Tatertrages basieren auf der Aussage der Zeugin S. und der betriebswirtschaftlichen Auswertung. Die Zeugin hat ausgeführt, dass die erzielten Verkaufspreise in diese Auswertung übernommen wurden. Der Zeuge X. konnte zum Inhalt und der Bedeutung dieser betriebswirtschaftlichen Auswertung, die sich nach ihrem Wortlaut auf Verkäufe des Produkts „N.“ bezieht, aufgrund des von ihm bekundeten Desinteresses an diesen Zahlen keine Angaben machen. Die Kammer erachtet dies, wie bereits ausgeführt, als nicht glaubhaft. Die Auswertung enthält in der Spalte Netto-Verkaufserlös jeweils einen Betrag im Bereich von 4,61 Euro bis etwas über 5 Euro. Die Kammer hat die Höhe des einzuziehenden Betrages durch Multiplikation der Gesamtzahl der hergestellten Flaschen, die sich aus den Produktionsbelegen ergibt, mit dem Verkaufspreis von 4,61 Euro berechnet. Es wurde dabei ein Verkaufspreis von 4,61 Euro zugrunde gelegt, um etwaige Verluste von Flaschen durch Bruch, Verluste erzeugter Mengen im Rahmen der Produktion oder Ungenauigkeiten bei der Datenerfassung zu berücksichtigen. Die Zeugin S. hat bekundet, dass die handschriftlichen Herstellungsmeldungen manuell in die EDV übertragen wurden. Insoweit sind Übertragungsfehler zwar nicht nachgewiesen, aber nicht gänzlich auszuschließen. Die Anwendung des geringsten festgestellten Verkaufspreises soll diese Unwägbarkeiten berücksichtigen und eine etwaige zu hohe Belastung der Einziehungsbeteiligten ausschließen. Die insgesamt 6.694 Flaschen des Produkts, die im Rahmen der Kontrolle durch das Kreisveterinäramt am 06.03.2018 beschlagnahmt wurden, entstammen einer späteren, nicht verfahrensgegenständlichen Produktionscharge. Die letzte verfahrensgegenständliche Produktionscharge datiert auf den 18.08.2017. Ausweislich des Produktionsbelegs 17P252 wurden am 07.12.2017 28.360 Flaschen produziert. In Anbetracht der Tatsache, dass in den Jahren 2016 und 2017 etwa alle zwei bis vier Monate eine neue Charge produziert wurde, ist die Kammer davon überzeugt, dass am 06.03.2018 bereits sämtliche Flaschen aus der letzten verfahrensgegenständlichen Charge vom 18.08.2017 veräußert waren. Der Umstand, dass in dem Nettoverkaufspreis pro Flasche von 4,61 Euro die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht enthalten ist, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin S. und der betriebswirtschaftlichen Auswertung. Die Zeugin hat die ihr vorgehaltene betriebswirtschaftliche Auswertung der Kammer im Einzelnen erläutert und den Inhalt jeder Spalte erklärt. Diese Ausführungen waren nachvollziehbar und schlüssig. Auf die konkrete Nachfrage, wo in der Tabelle die Umsatzsteuer dargestellt sei, reagierte sie überrascht mit dem Hinweis, dass diese gar nicht enthalten sei. Diese sei ein durchlaufender Posten und für die Auswertung ohne Belang. Diese Aussage steht im Einklang mit dem Inhalt der Tabelle. Aus den jeweiligen Spalten ist erkennbar, dass sich der Flaschenpreis aus den in den jeweiligen Spalten genannten Aufwendungen für die Branntweinsteuer, den Wareneinsatz und die umgelegten Gemeinkosten zusammensetzt. Eine verbleibende Differenz zum Verkaufspreis ergibt sodann den positiven oder negativen Deckungsbeitrag pro Flasche, der in der entsprechenden Spalte ausgewiesen ist. Das Produkt des Verkaufspreises pro Flasche und der Anzahl der verkauften Flaschen ergibt – unter Berücksichtigung von Speditionskosten, Werbekostenzuschuss und einem prozentualen Preisnachlass, die in den jeweiligen Spalten ausgewiesen sind – den Gesamtverkaufspreis. Dies gilt für jeden einzelnen in der betriebswirtschaftlichen Auswertung dokumentierten Verkauf. Die Umsatzsteuer wird in der betriebswirtschaftlichen Auswertung nicht aufgeführt, sodass deutlich wird, dass sie in dem Nettoverkaufspreis nicht enthalten ist. Die Aufnahme vereinnahmter und sodann abgeführter bzw. im Rahmen der Vorsteueranmeldung verrechneter Umsatzsteuer in eine betriebsinterne Auswertung wäre zudem aus kaufmännischer Sicht auch sinnlos, da sich hieraus keinerlei Erkenntnisse ergeben. 5) Wert des Nachlasses Die Feststellungen zum Wert des Nachlasses beruhen auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Grundbuchauszügen sowie der Aussage des Zeugen Dr. XV.. Aus den Grundbuchauszügen ergibt sich, dass zum Nachlass unbelastete Grundstücke gehören. Hierzu gehören ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus sowie große wald- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Ostwestfalen. In Übereinstimmung damit hat der Zeuge Dr. XV., der durch Y. als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, den Wert aller Nachlassgegenstände, zu denen neben Grundstücken auch Bankguthaben, sowie die Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften gehören, auf ca. 56 Millionen Euro beziffert. Die Höhe der Verbindlichkeiten hat er auf etwa 22 Millionen Euro beziffert. Weiterhin hat er auch eine Rückstellung in Höhe von 1,5 Millionen Euro im Hinblick auf das hiesige Verfahren gebildet. Die Aussage des Zeugen, der als Rechtsanwalt tätig ist, erachtet die Kammer als glaubhaft. Er konnte den Wert des Nachlasses und dessen gegenwärtige Situation unter Rückgriff auf von ihm mitgeführte Unterlagen plausibel darlegen. Gegen seine Ausführungen sind auch von den Vertretern der Einziehungsbeteiligten keine Bedenken erhoben worden. III. Rechtliche Würdigung Der ausgeurteilte Betrag unterliegt der Einziehung des Wertes von Taterträgen, da die Einziehungsbeteiligten diesen dadurch erlangt haben, dass der Zeuge X. eine Straftat begangen und dabei für Y. gehandelt hat, wodurch dieser den Einziehungsbetrag erlangt hat, der auf die Einziehungsbeteiligten als Erben übergegangen ist. 1) Vorliegen einer Straftat Der Zeuge X. hat sich gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB strafbar gemacht, indem er eine mit Neutralalkohol und Karamellsirup versetzte Spirituose unter der Bezeichnung Whisky in den Verkehr gebracht hat. aa) Der Zeuge X. war tauglicher Täter. Adressat der Strafnorm der §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist der Verantwortliche nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, nachfolgend LMIV). Hiernach ist verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Die Eigenschaft als Lebensmittelunternehmer bestimmt sich gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a LMIV nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung). Danach ist Lebensmittelunternehmer die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Die LMIV ist auch anwendbar. Gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 trat diese zum 13.12.2014 in Kraft und ist für alle Lebensmittel anwendbar, die ab diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht wurden. Sie regelt die Kennzeichnung- und Informationsanforderungen für Lebensmittel, die im europäischen Raum in Verkehr gebracht werden. Die EU-Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), die die nationalen Verordnungen an die LMIV anpassen soll, wurde durch Art. 1 der Verordnung vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2272) mit Wirkung ab 13.07.2017 in geltendes Recht umgesetzt. Zuvor galt für diesen Regelungsbereich die Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV). Diese wurde erst durch Art. 29 der Verordnung (LMKV) vom 05.07.2017, BGBl. I S. 2272 aufgehoben. Die in den Chargen 1 bis 9 produzierten Flaschen gelangten damit zu einem Zeitpunkt in den Verkehr, zu dem formell mit der LMIV und der LMKV zwei verschiedene Rechtsnormen, die weitgehend den gleichen Regelungsgehalt hatten, existierten. Aufgrund der Durchgriffswirkung europäischer Verordnungen war die LMKV trotz formaler Gültigkeit jedoch ab dem 13.12.2014 de facto nicht mehr anwendbar auf Sachverhalte, die – wie der vorliegende – durch die LMIV unmittelbar geregelt sind bzw. waren (LG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2019 – 11 KLs 176 Js 42172/15 –, Rn. 146, bestätigt durch BGH, Beschl. v. 22.04.2020 – 1 StR 261/19). Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer in diesem Sinn war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht unmittelbar der Zeuge X., sondern Y.. Als Einzelkaufmann war er dafür verantwortlich, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem seiner Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen – der Kornbrennerei E. – erfüllt werden. Er war auch derjenge, unter dessen Firma – der Kornbrennerei E., Inhaber Y. – das Lebensmittel vermarktet wurde. Denn die Flaschen mit „N.“ trugen jeweils die Bezeichnung „E.“. Ein besonderes persönliches Merkmal, das wie im vorliegenden Fall die Eigenschaft als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer die Strafbarkeit begründet, ist jedoch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch auf eine mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person anzuwenden, wenn das Merkmal zwar nicht bei Beauftragten, aber beim Betriebsinhaber vorliegt. Der Zeuge X. war von Herrn Y. mit der eigenverantwortlichen Leitung des Betriebs der Kornbrennerei beauftragt. Ihm oblagen die Entscheidungen über die Entwicklung neuer Produkte, er verhandelte Preise mit Lieferanten und Abnehmern und er war für die Führung der Mitarbeiter verantwortlich. Dass er selber nicht Destillateur war, die unmittelbare Herstellung von Spirituosen also nicht in seinen Aufgabenbereich fiel, steht dieser Einordnung nicht entgegen. Gerade für Betriebe mit einer größeren Anzahl von Mitarbeitern ist eine Aufgabenteilung typisch. Hierbei setzt die verantwortungsvolle Leitung des Betriebes nicht voraus, dass die Tätigkeit eines jeden Mitarbeiters im Einzelnen fachlich kontrolliert wird. Der Zeuge X. war auch von Herrn T. mit der Leitung des Betriebes beauftragt worden, was sich auch in seiner Ernennung zum Prokuristen widerspiegelt. Er hat beim Inverkehrbringen der verfahrensgegenständlichen Flaschen mit dem Produkt „N.“ schließlich auch auf Grund dieses Auftrags gehandelt. Der Vertrieb war ein wesentlicher Teil der Aufgabe des Zeugen X.. Dass diese „Beauftragung“ nicht ausdrücklich die Herstelllung und den Vertrieb von mit Neutralalkohol versetztem Whisky umfasste – was nicht festgestellt werden konnte – ist unschädlich. Es genügt, dass die ausgeübte Tätigkeit vom allgemein erteilten Auftrag umfasst war und nicht darüber hinausging. Dies ist hier der Fall. Daher ist das Merkmal des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers auf den Zeugen X. anwendbar. bb) Der Zeuge X. hat das Produkt „N.“ mit Informationen, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 LMIV nicht entsprachen, in den Verkehr gebracht. (1) Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a) LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Voraussetzung einer Irreführung im Sinn der Vorschrift ist es, dass die Vorstellungen, die durch die Information über das Lebensmittel bei den angesprochenen Verkehrskreisen, also den Endverbrauchern (Art. 2 II a LMIV) ausgelöst werden, mit dem tatsächlichen Zustand, insbesondere den Eigenschaften nicht übereinstimmen (OLG Celle, Urt. v. 24.11.2016 – 13 U 130/16; OLG Nürnberg, Urt. v. 07.02.2017 – 3 U 1537/16). Grundsätzlich orientiert sich das Irreführungsverbot dabei an der berechtigten Verbrauchererwartung, das heißt am Leitbild eines gut unterrichteten, angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers (EuGH ZLR 1995, 667 und OLG Hamburg ZLR 2017, 87; Erbs/Kohlhaas/Rohnfelder/Freytag, 241. EL v. Mai 2022, LFGB § 11 Rn. 3). Die Eignung zur Täuschung reicht für die „Irreführung“ aus, eine tatsächlich eingetretene Täuschung muss nicht nachgewiesen werden (Erbs/Kohlhaas/Rohnfelder/Freytag, a.a.O.). Die Bezeichnung des gegenständlichen Produkts als „R.“ stellt eine Irreführung in Bezug auf Art und Identität dar. Die Art und Identität eines Lebensmittels betrifft die wesentlichen Produkteigenschaften und damit die Kategorisierung eines Lebensmittels. Art und Identität ergeben sich aus der verpflichtend anzugebenden Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) LMIV. Mit dem Begriff „Bezeichnung“ ist der Name oder eine Beschreibung des Lebensmittels gemeint, durch die der Verbraucher erkennen kann, um was für ein Lebensmittel es sich handelt. In einigen Spezialgesetzen sind Bezeichnungen des Lebensmittels vorgegeben (Voit/Grube/Grube, 2. Aufl. 2016, LMIV Art. 7 Rn. 61, 62). Bezeichnungen von Spirituosen regelt die VO (EG) Nr. 110/2008. Gemäß Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 110/2008 führen Spirituosen, die den Spezifikationen für die Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II dieser Verordnung entsprechen, in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung die darin vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen. Bei „Whisky“ handelt es sich um eine in Anhang II Nr. 2 VO (EG) Nr. 110/2008 aufgeführte Spirituosen-Kategorie. Danach ist „Whisky“ eine Spirituose, die u.a. ausschließlich durch Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide mit oder ohne das volle Korn anderer Getreidearten gewonnen wird. Dem endgültigen Destillat dürfen nur Wasser und einfacher Zuckerkulör (zur Färbung) zugesetzt werden. Nach Anhang II Nr. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 110/2008 ist der Zusatz von Alkohol (Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs, vgl. Anhang I Nr. 5) VO (EG) Nr. 110/2008), ob verdünnt oder unverdünnt, nicht zulässig. Bei – wie vorliegend – gesetzlich geregelten Bezeichnungen liegt eine Irreführung über die Art bzw. Identität regelmäßig vor, wenn das danach bezeichnete Lebensmittel die in dem Gesetz vorgeschriebenen inhaltlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die gegenständliche Spirituose wurde aus Wasser, Neutralalkohol, R. und Karamellsirup ausgemischt. Der im ausgemischten Enderzeugnis enthaltene Alkohol stammt dabei nur zu ca. 10 % aus der Zutat R. und zu ca. 90 % aus dem nicht zulässigen Neutralalkohol. Durch die Bezeichnung des gegenständlichen Produkts als „Whisky“ wird bei einem gut unterrichteten, angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher die Erwartung ausgelöst, dass die Art und Identität des Produkts den Vorgaben der VO (EG) Nr. 110/2008 entspricht, also insbesondere dem Produkt kein Neutralalkohol zugemischt wurde. Bei Whisky handelt es sich um einen bekannten Spirituosentyp, der teilweise zu hohen Preisen veräußert wird. Auch dem Durchschnittsverbaucher ist bekannt, dass es eine Vielzahl von Whiskysorten gibt, die sich teilweise erheblich voneinander unterscheiden, die aber jeweils bestimmten, festgelegten Kriterien entsprechend und tendenziell eine hohe Qualität haben. Da die als „N.“ vertriebene Spirituose diese Qualitätsmerkmale nicht efüllt, liegt bereits hierdurch eine Irreführung vor. 2) Diese Produkt wurde auch durch den Zeugen X. in Verkehr gebracht. Die Tathandlung des Inverkehrbringens gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB meint nach § 3 Abs. 3 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 8 VO (EG) Nr. 178/2002 das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Im Tatzeitraum wurden insgesamt zehn Chargen des Produkts „N.“ der Kornbrennerei E. an ihre Kunden vertrieben. Unabhängig von der tatsächlich erfolgten Veräußerung genügt für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals jedoch bereits das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke. Das Bereithalten für Verkaufszwecke setzt den Besitz eines Lebensmittels mit der inneren Absicht voraus, es entgeltlich an andere abzugeben. Sie fehlt, wenn das Erzeugnis für einen anderen verwahrt wird oder wenn eine weitere Bearbeitung oder Behandlung vorgesehen ist (LG Stuttgart Urt. v. 01.02.2019 – 11 KLs 176 Js 42172/15, Rn. 148, juris). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Vielmehr wurden die Flaschen nach der Produktion zur entgeltlichen Weitergabe an die Abnehmer gelagert und anschließend auch tatsächlich veräußert. cc) Der Zeuge X. handelte auch vorsätzlich. § 59 LFGB stellt nur vorsätzliche Verstöße gegen die in den einzelnen Tatbeständen angeführten Ge- und Verbote unter Strafe. Vorsätzliches Handeln erfordert dabei im Grundsatz das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zur Zeit der Tat. Im Rahmen des § 59 LFGB genügt für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes bedingter Vorsatz (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Domeier, 179. EL März 2021, LFGB § 59 Rn. 8), der gegeben ist, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Maßgebliches Bezugsobjekt des Vorsatzes ist dabei das jeweilige Erzeugnis, dessen tatsächliche Beschaffenheit, also deren Zusammensetzung oder Zustand der Ware, sowie deren Wirkungsweise (Knierim in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 59 LFGB, Rn. 14). Vorsätzliches Handeln setzt zunächst voraus, dass der Täter um die tatsächlichen Umstände, die für die Ausfüllung eines Tatbestandsmerkmals bedeutsam sind, weiß. Hinzu kommen muss, dass der Täter das Merkmal in seiner in der gesetzlichen Bezeichnung zum Ausdruck kommenden sozialen Sinnbedeutung kennt und daher zwar vielleicht nicht rechtlich genau, aber in der Laiensphäre parallel wertet. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine falsche rechtliche Bewertung in der Laiensphäre gegeben ist, ist Tatfrage. Hierbei ist zu berücksichtigen welche Bedeutung dem jeweiligen normativen Tatbestandsmerkmal im konkreten Verkehrskreis, zu dem der Täter zu rechnen ist, zukommt. Regelmäßig wird bei insoweit hervorgehobenen Bereichen die Kenntnis der das normative Tatbestandsmerkmal ausfüllenden tatsächlichen Umstände bereits dafür sprechen, dass der Täter zumindest bedingt vorsätzlich handelt, sprich die Wertung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (Dannecker/Bülte in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2019, VI. Das Vorsatzdelikt im Lebensmittelstrafrecht, Rn. 77; Graf/Jäger/Wittig/Sackreuther, 2. Aufl. 2017, LFGB § 58, Rn. 48). Hiernach ist vorsätzliches Handeln des Zeugen X. zu bejahen. Ihm war bewusst, dass das Produkt „N.“ mit Neutralalkohol versetzt war. Er hat dies jedenfalls billigend in Kauf genommen, da er das Produkt ohne Hinweis darauf, dass dieses den lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Whisky, nicht gerecht wird, in den Verkehr gebracht hat. Er hat dabei auch in Kauf genommen, dass es zu einer Irreführung von Verbrauchern kommt. Ihm war bewusst, dass die Bezeichnung aufgrund der rechtlichen Anforderungen an Whisky unrichtig ist und dass Verbraucher aufgrund dessen eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Flasche, insbesondere von dessen Qualität entwickeln können. Auch hiermit hat er sich abgefunden. 2) Tatertrag des Y. Y. hat aus den dargestellten Taten des verbotenen Inverkehrbringens von Lebensmitteln den ausgeurteilten Betrag gemäß § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB erlangt. Der Zeuge X. hat aus den Taten selber nichts erlangt, er hat jedoch aufgrund seiner Stellung als Prokurist und Betriebsleiter für Y. gehandelt. Y., der wie dargestellt selber nicht Täter oder Teilnehmer war, war daher – bei chronologischer Betrachtung – zunächst Adressat der Einziehungsentscheidung. 3) Höhe des Einziehungsbetrages Der Erlös wurde nicht in bar vereinnahmt, ist also nicht körperlich existent. Bei einer Banküberweisung erlangt der Empfänger lediglich eine Kontogutschrift, im Falle eines Girokontos aus dem Girovertrag (§§ 675c ff. BGB) einen abstrakten, unwiderruflichen und jederzeit fälligen (endgültigen) Auszahlungs- bzw. Verrechnungsanspruch gegen die kontoführende Bank (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1988 – II ZR 320/87, BGHZ 103, 143, 146; BeckOK BGB/Dennhardt, 60. Ed. 01.11.2021, BGB § 362 Rn. 27). Bei tatbedingten Überweisungen auf ein Konto kommt demnach stets nur eine Wertersatzeinziehung in Betracht (BGH, Urt. v. 01.07.2021 – 3 StR 518/19, Rn. 113). Folglich ist nach § 73c S. 1 Alt. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Dies ist im Ausgangspunkt ein Betrag in Höhe der insgesamt im Tatzeitraum für das streitgegenständliche Produkte geleisteten Verkaufserlöse, soweit diese nach § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB der Einziehung unterliegen, mithin 1.452.062,41 Euro. Es sind weder die Anschaffungskosten für die bei der Produktion verwendeten Materialien noch die Kosten der Herstellung in Abzug zu bringen (§ 73d Abs. 1 S. 2 StGB). Auch die Aufwendungen für die Branntweinsteuer sind nicht abzugsfähig. Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des Bruttoprinzips klarstellen, dass das, was für ein verbotenes Geschäft aufgewendet wurde, verloren sein soll, wenn die Handlung, die zur Vermögensmehrung geführt hat, verboten war (Fischer StGB, 66. Aufl., § 73d Rn. 5). Der Vorschrift liegt ein Rechtsgedanke des Bereicherungsrechts (§ 817 S. 2 BGB) zugrunde wonach dasjenige, was in Verbotenes investiert wird, unwiederbringlich verloren sein soll. Nur Aufwendungen für strafrechtlich nicht zu beanstandende Leistungen können abschöpfungsmindernd berücksichtigt werden. Nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. Das von der Kornbrennerei E. Inh. Y. e.K. als „N.“ vertriebene Produkt in seiner konkreten Verpackung war demnach nicht verkehrsfähig, es durfte in Deutschland nicht vertrieben werden. Die Kosten für die Beschaffung der Zutaten – Whisky, Neutralalkohol, Karasirup und Wasser – sowie die sonstigen Aufwendungen einschließlich der Branntweinsteuer waren also auf ein verbotenes Geschäft gerichtet und unterliegen damit dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 S. 2 Hs. 1 StGB, denn die Beschaffungs- und Abwicklungskosten sind Aufwendungen für das verbotene Inverkehrbringen und damit „für die Begehung der Tat“ (vgl. BGH Beschl. v. 22.04.2020 – 1 StR 261/19). Dies gilt auch für die Aufwendungen für die Branntweinsteuer. Diese fiel beim Verkauf des Produkts „N.“ an und stellt damit ebenfalls eine Aufwendung dar, die für die Abwicklung des verbotenen Geschäfts erforderlich war, und die damit dem Abzugsverbot unterliegt. Ihre Höhe bestimmt sich gemäß § 131 Abs. 1 Branntweinmonopolgesetz a.F. Sie beträgt hiernach für einen Hektoliter reinen Alkohols, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1.303 Euro. Hieraus errechnet sich eine Branntweinsteuer pro Flasche des Getränks „N.“ (0,7 Liter mit einem Alkoholanteil von 40 Prozent) von 3,6484 Euro. Insgesamt fielen für den Verkauf der 314.981 Flaschen Whisky damit 1.149.176,68 Euro Branntweinsteuer an. Eine Einschränkung erhält das weitreichende Abzugsverbot jedoch durch die Voraussetzung des Tatbestandsmerkmals „für“. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers enthält dieses Tatbestandsmerkmal eine subjektive Komponente (BT-Drs. 18/9525 S. 68). Das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB greift deshalb nur, wenn bewusst „in Verbotenes“ (= Strafrechtswidriges) investiert wird, wobei bedingter Vorsatz als ausreichend erachtet wird. Der Täter oder Teilnehmer muss also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er (straf-)rechtswidrig handelt (Köhler, NStZ 2017, 507 f.). Die Aufwendungen wurden für diese verbotenen Geschäfte „willentlich und bewusst“ eingesetzt, weil der Zeuge X. als Prokurist des einzelkaufmännischen Unternehmens unter der Firma Kornbrennerei E. Inh. Y. e.K. – wie bereits ausgeführt - vorsätzlich handelte. Das Abzugsverbot ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil vorliegend nicht beim vorsätzlich handelnden Täter oder Teilnehmer der Erwerbstat eingezogen wird, sondern die Wertersatzeinziehung bei Drittbegünstigten (§§ 73b, 73c StGB) erfolgt. Im Ergebnis besteht in diesen Fällen kein Unterschied zur Abschöpfung beim Täter oder Teilnehmer. Aufgrund der passiven Formulierung des Abzugsverbots des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB bleibt auch bei der Abschöpfung beim Drittbegünstigten außer Betracht, was der Täter oder Teilnehmer (bewusst) für die Vorbereitung oder die Begehung der Erwerbstat aufgewendet oder eingesetzt hat (Köhler, NStZ 2017, 508). Die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 73d Abs. 1 S. 2 Hs. 2 zu Hs. 1 StGB liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die der Beteiligte zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber einem durch die Tat Verletzten gemacht hat, vom Abzugsverbot nicht betroffen. Sie gilt ausschließlich für Delikte, die individuelle Vermögensinteressen schützen, denn nur die (Gegen-)Leistung zur Erfüllung einer (wirksamen) Verbindlichkeit gegenüber dem „Verletzten der Tat“ kann die Folgen der Norm auslösen. Schützt die Erwerbstat Rechtsgüter der Allgemeinheit, kommt § 73d Abs. 1 S. 2 Hs. 2 StGB daher nicht in Betracht. Die Strafvorschriften in §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Absatz 1 LFGB sind keine individualschützenden Normen, sie schützen vielmehr die Gemeinschaft der Verbraucher vor Täuschung durch irreführende Angaben. Das strafbewehrte Verkehrsverbot in § 11 Abs. 1 LFGB schützt die Dispositionsfreiheit der Abnehmer von Lebensmitteln, deren Vermögen insoweit aber allenfalls mittelbar (LG Stuttgart Urt. v. 01.02.2019 – 11 KLs 176 Js 42172/15 Rn. 156, juris; Sackreuther in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Auflage, § 59 LFGB Rn. 14 m.w.N.). Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass hinsichtlich des Y. eine Entreicherung eingetreten ist. Diese wäre gemäß § 73e Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Insoweit konnten keine Feststellungen getroffen werden. Auch dem Testamentsvollstrecker, dem Zeugen XV., war nicht bekannt geworden, dass es in Zeitraum vor dem Tode des Herrn Y. zu einer erheblichen Vermögensminderung gekommen war. Insoweit ist das gesamte Vermögen des Y. in Betracht zu nehmen. Eine Beschränkung auf die der Kornbrennerei E. zugeordneten Vermögenswerte ist nicht angezeigt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass diese nicht etwa als Kapitalgesellschaft betrieben wurde, sondern als Gewerbe eines Einzelkaufmanns. Es kommt daher auf die Betrachung des gesamten Vermögens des Y. an. Dieser war um die umgesetzten Erlöse bereichert, jedenfalls um ersparte Aufwendungen, da er aufgrund der im Laufe der Zeit verbesserten wirtschaftlichen Situation keine Einlagen mehr leisten musste. Die Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sind auch dann erfüllt, wenn der Drittbegünstigte bei Erlangung des Vorteils gutgläubig war (BGH, Urt. v. 30.03.2021 – 3 StR 474/19). Auf die Frage, welche Kenntnisse Y. hatte, kommt es daher nicht an. 4) Die Einziehungsbeteiligten als Adressaten der Einziehung Der oben dargestellte Betrag ist nach dem Tod des Y. bei dessen Erben, den hiesigen Einziehungsbeteiligten, einzuziehen. Gemäß § 73b Abs. 1 Nr. 3 lit. a) StGB richtet sich die Einziehung des Erlangten gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn das Erlangte auf ihn als Erbe übergegangen ist. Das Gesetz erstreckt durch diese Regelung die Wertung der geringeren Schutzwürdigkeit bei ohne Gegenleistung erlangtem Vermögen auch auf Erbfälle. Demzufolge unterwirft § 73b Abs. 1 Nr. 3 lit. a) StGB auch das von Erben erlangte strafrechtlich bemakelte Vermögen der Einziehung. Die Regelung in § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. a) StGB sieht dabei nicht vor, dass der Einziehungsbeteiligte Erbe des Täters oder Teilnehmers ist. Es reicht aus, dass das Erlangte auf ihn als Erbe übergegangen ist. Durch diese offenere Formulierung wird sichergestellt, dass auch Bereicherungsketten erfasst werden (Korte, NZWiSt 2018, 231; Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., Kapitel 5, Rn. 95). Dementsprechend hat zunächst Y. über §§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c StGB den Wert der Taterträge erlangt. Durch den Tod des Y. erlangten sodann die Einziehungsbeteilten den Wert der Taterträge gemäß § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a) StGB. In Fällen des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a) StGB ist ein Bereicherungszusammenhang nicht erforderlich. Ein solcher wird nach der Rechtsprechung des BGH für den Fall der Einziehung bei Drittbegünstigten in sog. „Verschiebungsfällen“ (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b) StGB) gefordert. Hiernach setzt in diesen Fällen eine Einziehung voraus, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2021 – 3 StR 518/19, Rn. 162 ff.; a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.11.2019 – III-1 Ws 233-237/19). Dieses Erfordernis entsprach bereits der Rechtsprechung des BGH zum alten Recht, wonach in Verschiebungsfällen die Anordnung eines Wertersatzverfalls gegenüber einem Drittbegünstigten zulässig war, jedoch neben einer ununterbrochenen Bereicherungskette einschränkend einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne voraussetzte, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urt. v. 23.10.2013 – 5 StR 505/12). Hieran hat der BGH auch nach Inkraftreten des neuen Einziehungsrechts festgehalten. Er begründet dies zunächst unter Verweis darauf, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung zu damals nicht geregelten Verschiebungsfällen habe kodifizieren wollen. Eine Erweiterung, die der Verzicht auf einen Bereicherungszusammenhang bedeuten würde, sei hingegen nicht beabsichtigt gewesen (BGH, Urt. v. 01.07.2021 – 3 StR 518/19, Rn. 170). Zudem spreche gegen den Verzicht auf dieses einschränkende Merkmal die teleologische Erwägung, dass dieser zu einer ausufernden Dritteinziehung führe. Erfasst seien dann auch Konstellationen, in denen der Dritte beliebige Erwerbsgeschäfte tätigt und dabei weiß oder fahrlässig nicht erkennt, dass sein Geschäftspartner zuvor eine profitable Straftat begangen hat. Dem Dritten werde bei diesem Verständnis auferlegt, seinen Geschäftspartner quasi zu ʺdurchleuchtenʺ, um eine fahrlässige Unkenntnis von irgendwelchen Straftaten desselben und damit einen entschädigungslosen staatlichen Zugriff auszuschließen. Die damit einhergehende Einschränkung der freien Wirtschaft sei auch vor dem Hintergrund des Zwecks der Vermögensabschöpfung nicht mehr gerechtfertigt (BGH, a.a.O., Rn. 174). Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf den Fall des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a) iVm. § 73b Abs. 2 StGB übertragen. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier – anders als in den Verschiebungsfällen des § 73b Abs. 1 Nr. 2 b) StGB – gerade eine Erweiterung der Einziehungsmöglichkeiten beabsichtigte, da nach dem alten Einziehungsrecht eine Abschöpfung von Taterträgen nach dem Tod des Tatbeteiligten nicht möglich war (BT-Drs. 18/9525, S. 56). Auch greifen die teleologischen Erwägungen, die der BGH zur Begründung des Erfordernisses eines Bereicherungszusammenhangs heranzieht, im Erbfall keinen Raum. Hier besteht nicht die Gefahr einer ausufernden Dritteinziehung, da es insbesondere keine schutzwürdigen Geschäftspartner gibt, für die eine entschädigungslose Einziehung eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt. Eine rechtlich gesicherte Position erlangt ein Erbe erst im Moment des Todes des Erblassers, für die er zudem keine Gegenleistung erbringt (anders ggf. in dem hier nicht relevanten Fall eines Erbvertrages). Weiterhin ist der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft durch die erbrechtlichen Vorschriften geschützt. So besteht zunächst die Möglichkeit, die Erbenstellung auszuschlagen, was sich insbesondere im Falle einer Überschuldung des Nachlasses anbietet. Im hier vorliegenden Fall einer Erbengemeinschaft ist die Haftung der einzelnen Erben zudem bis zur Teilung des Nachlasses gemäß § 2059 Abs. 1 BGB auf den Nachlass beschränkt. Dementsprechend besteht durch den Verzicht auf das Merkmal eines Bereicherungszusammenhangs nicht die Gefahr, dass die drittbegünstigen Personen auf eine nicht zu rechtfertigende Weise belastet werden, indem auf ihr sonstiges, nicht ererbtes Vermögen zugegriffen wird. Stattdessen steht es im Einklang mit den erbrechtlichen Regelungen, dass eine Erbengemeinschaft den gesamten Nachlass einschließlich bestehender Nachlassverbindlichkeiten erbt, auch wenn diese aus Straftaten herrühren. Schließlich erweist sich das Erfordernis einer Entziehungs- oder Vereitelungsmotivation in Erbfällen auch als wenig taugliches Kriterium, da sie kaum feststellbar sein dürfte (Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., Kapitel 5, Rn. 106). Im Fall des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. a) StGB werden die Adressaten der Dritteinziehung durch die Vorschrift des § 73e Abs. 2 StGB hinreichend geschützt. Hiernach ist die Einziehung ausgeschlossen soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt. Der gutgläubige Erbe haftet also maximal mit dem Wert, den der im Erbgang erlangte Tatertrag zum Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung noch hat. In Anbetracht dessen kann es in Erbfällen nicht auf das Vorliegen einer Entziehungs- oder Vereitelungsmotivation ankommen. Eine Entreicherung im Sinne des § 73e Abs. 2 StGB liegt jedoch nicht vor. Insgesamt hat der Nachlass nach Abzug aller Verbindlichkeiten einen Wert von etwa 34 Millionen Euro, davon entfallen auf die Kornbrennerei E. 3,5 Millionen Euro. Wie ausgeführt haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sich das Vermögen zwischen dem Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums und dem Tod des Y. in signifikanter Weise erhöht oder verringert hätte. Dementsprechend sind die Taterträge noch in den Vermögenswerten des Nachlasses – in Betracht kommen insbesondere der Wert der Kornbrennerei und Bankguthaben – vorhanden. Es ist hierbei wie ausgeführt jedoch nicht geboten, allein auf den Wert der Kornbrennerei abzustellen, da diese nicht als Kapitalgesellschaft verfasst war und dementsprechend die Taterträge unmittelbar dem Vermögen des Y. zuflossen. Dass die Einziehungsbeteiligten derzeit aufgrund der angeordneten Testamentsvolziehung nicht über den Nachlass bzw. über Nachlassgegenstände frei verfügen können, steht der Einziehung nicht entgegen. Die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, die aus dem Nachlass zu begleichen ist. 5) Kein Ausschluss der Einziehung gemäß § 73b Abs. 1 S. 2 StGB Ein die Einziehung bei den Einziehungsbeteiligten hindernder Zwischenerwerb eines Gutgläubigen gemäß § 73b Abs. 1 S. 2 StGB liegt nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass das Erlangte einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde. Eine solche Übertragung liegt nicht vor. Es mangelt bereits an einer Übertragung des Erlangten an einen Dritten. Aus dem in den Feststellungen zur Sache auszugsweise zitierten Übertragungsvertrag ergibt sich nichts anderes. Durch diesen ist weder Eigentum auf die Privatbrennerei E. O. übertragen worden noch sind dieser Gesellschaften Forderungen wirksam abgetreten worden. Nach dem Wortlaut dieses Vertrages und der Regelung in § 3 des Gesellschaftsvertrages der Privatbrennerei E. O. soll der Einbringungsvertrag den Anspruch der Gesellschaft gegen Y. auf Leistung der Einlage erfüllen. Dementsprechend handelt es sich bei dem Einbringungsvertrag um ein Erfüllungsgeschäft. Dem Wortlaut des Vertrages nach ist jedoch bereits unklar, was der genaue Inhalt des Geschäfts ist, insbesondere ob das Eigentum an Gegenständen übertragen werden soll. Für die Übereignung einer beweglichen Sache ist es im Grundsatz erforderlich, dass sie durch einfache äußere Merkmale so bestimmbar bezeichnet ist, dass jeder Kenner des Vertrages sie unschwer unterscheiden kann, nicht ausreichend sind insbesondere rechtliche Unterscheidungsmerkmale (Grüneberg-Herrler, § 930 Rn. 2 m.w.N.). Eine solche Konkretisierung liegt jedoch nicht vor. Nach dem Wortlaut des Vertrages wird das „einzelkaufmännische Unternehmen“ übertragen. Dies wird nur dahingehend ergänzt, dass „alle Rechte und Pflichten des einzelkaufmännischen Unternehmens“ übertragen werden und dies auch für etwaige Guthaben oder Soll-Salden auf dem Kapitalrücklagenkonto, dem Verlustvortragskonto und dem Privatkonto gelte. Insoweit ist bereits fraglich, warum Y. als Einzelkaufmann ein Kapitalrücklagen- und ein Verlustvortragskonto geführt haben sollte. Diese werden typischerweise bei Kommanditgesellschaften geführt. Die bloße Bezeichnung des einzelkaufmännischen Unternehmens genügt jedenfalls nicht den Anforderungen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes, da nicht deutlich wird, welche konkreten Gegenstände übereignet werden sollen. Das einzelkaufmännische Unternehmen als solches kann – anders als etwa die Geschäftsanteile an einer GmbH – nicht Gegenstand einer Übereignung sein. Auch wird nicht spezifiziert, welche „Rechte und Pflichten“ übertragen werden sollen. Zwar bestehen bei der Übereignung von Sachgesamtheiten dahingehende Vereinfachungsmöglichkeiten, dass etwa auf ein dem Vertrag beigefügtes Verzeichnis Bezug genommen wird (vgl. zur Sicherungsübereignung BGH, Urteil v. 17. 07. 2008 - IX ZR 96/06). Eine solche Bezugnahme findet sich im Vertrag jedoch nicht. Dementsprechend ist durch diesen Vertrag nicht aufschiebend auf den Tod des Y. Eigentum übertragen worden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob es außerhalb der Vertragsurkunde zu einer formlosen Vereinbarung gekommen ist, durch die das Eigentum an genauer bezeichneten Gegenständen auf die Privatbrennerei E. O. übertragen wurde oder ob auf solche Weise Forderungen an diese abgetreten worden sind. Doch selbst wenn die Gegenstände bzw. Forderungen, die aufschiebend bedingt auf den Tod des Y. auf die Privatbrennerei E. O. übertragen bzw. an diese abgetreten werden sollten, hinreichend konkret bezeichnet worden wären, hätte dies keinen Einfluss auf die Einziehungsentscheidung. Es läge auch in diesem Fall kein gutgläubiger Zwischenerwerb im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 2 StGB vor. Durch eine auf den Tod des Y. aufschiebend bedingte Übereignung hat sich an der wirtschaftlichen Zuordnung der übertragenen Vermögenswerte nichts geändert. Bis zum Tod des Y. waren diese Bestandteil seines Vermögens. In der „juristischen Sekunde“ des Todes des Y. wären diese sodann auf die Kommanditgesellschaft übertragen worden. Eine anschließende entgeltliche Übertragung mit rechtlichem Grund auf die Einziehungsbeteiligten hat jedoch nicht stattgefunden. Stattdessen sind – ebenfalls in der „juristischen Sekunde“ des Todes des Y. – die Kommanditanteile der Gesellschaft im Wege der Sondererbfolge auf die Einziehungsbeteiligten übergegangen (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 30.05.2000 - 1 W 931/99 m.w.N.). Es hätte damit nur eine Verlagerung der rechtlichen Zuordnung der betreffenden Vermögensgegenstände stattgefunden. Die Einziehungsbeteiligten hätten den Wert des Taterlangten nicht unmittelbar durch Erbgang erworben, sondern dadurch, dass sie die Kommanditanteile an der Gesellschaft erworben hätten, deren Wert jedoch um den Wert des Taterlangten erhöht gewesen wäre. Ihr wirtschaftlicher Wert hätte weiterhin den Einziehungsbeteiligten zugestanden, da dieser den Wert der Kommanditanteile an der Privatbrennerei E. O. erhöht hätte. Weiterhin war die Privatbrennerei E. O. auch nicht Dritte im Sinne des § 73b Abs. 1 Satz 2 StGB. Bei Abschluss des Einbringungsvertrages mit Y. wurde sie von eben diesem, handelnd als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der E. Q., vertreten, sodass es sich um ein In-Sich-Geschäft handelt. IV. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 472b Abs. 1 StPO. Die Kammer hat das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, den Einziehungsbeteiligten die durch ihre Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten aufzuerlegen. Die Hauptverhandlung einschließlich der durchgeführten Beweisaufnahme ist auf Antrag der Einziehungsbeteiligten durchgeführt worden. Diese hat den in der Antragsschrift enthaltenen Tatvorwurf gegen den Zeugen X. umfassend bestätigt. Der ausgeurteilte Einziehungsbetrag blieb allein deshalb hinter dem in der Antragsschrift genannten Betrag zurück, da die Kammer aus den dargestellten Gründen von einem geringeren Nettoverkaufspreis pro Flasche ausgegangen ist. Die Kammer hat jedoch die Verkäufe aus jeder der in der Antragsschrift genannten Produktionschargen berücksichtigt. Ein Teilerfolg der Einziehungsbeteiligten ist damit nicht verbunden, sodass es billigem Ermessen entsprach, diesen die durch ihre Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten aufzuerlegen.