Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung, der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Gegen ihn wird ein Jugendarrest in Form eines Dauerarrests von einer Woche verhängt. Von der Auferlegung der Kosten des Verfahrens und seiner notwendigen Auslagen wird abgesehen. Angewandte Vorschriften §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 240, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB,§§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 1, 3, 16, 16a, 27, 74 JGG Gründe: I. Zur Person Der heute 16-jährige Angeklagte wurde als Kind syrischer Eltern in C. (Syrien) geboren. Sein Vater und seine Mutter, die Zeugin G. H., sind zwischenzeitlich geschieden, da der Vater parallel eine Beziehung zu einer weiteren Frau unterhielt, die er später heiratete. Der Angeklagte hat einen jüngeren Bruder, den Zeugen T. B. und drei Halbgeschwister, darunter den Zeugen V. B., die bei seinem Vater leben. Die Ehefrau seines Vaters hat fünf erwachsene Töchter, die nicht in deren Haushalt leben. Der Angeklagte reiste 2015 mit seiner Mutter und seinem Bruder, dem heute sieben-jährigen Zeugen T. B., als Kriegsflüchtlinge über die Türkei, Griechenland und Österreich nach Deutschland ein. Die Familie kam zunächst nach J.. Darauf erfolgte die Zuweisung nach U.. 2016 zog die Familie nach Z.. Die Familie lebt von öffentlichen Leistungen. Der Vater des Angeklagten kam mit seiner Familie ebenfalls nach Deutschland und lebt mit den drei Halbgeschwistern des Angeklagten in der U. Innenstadt. Der Angeklagte hatte in Syrien die erste und zweite Klasse besucht. Er besuchte zunächst in J. die Schule zum Erlernen der deutschen Sprache. In U. wurde er dann in die vierte Klasse der Grundschule eingeschult und wechselte danach zur Y.-Realschule, allerdings im Rahmen der Inklusion. Obwohl er 2016 mit seiner Mutter nach Z. umgezogen war, besuchte er zunächst weiter die Q. Realschule. Dort schwänzte er fortwährend den Unterricht, so dass schließlich sogar ein Ordnungsgeldbeschluss gegen die Mutter, die Zeugin X. G., erging. Der Angeklagte hat die sechste Klasse wiederholt. 2020 wechselte er dann zur Realschule in Z.-FW. und besucht dort nunmehr die 9. Klasse. Seine Leistungen sind durchschnittlich, allerdings erhält er keine Noten, sondern nur Leistungsbeurteilungen, da eine Lernbehinderung vorliegt. Der Angeklagte ist sprachbegabt und spricht fließend Deutsch, Kurdisch, Türkisch und Arabisch und ein wenig Französisch. Allein die englische Sprache bereitet ihm Schwierigkeiten. Problematisch sind die erheblichen Fehlzeiten. Im Sommer 2022 wird er voraussichtlich die Schule mit dem Abgangszeugnis verlassen und danach auf ein Berufskolleg wechseln. Obwohl er 2020 zur A. Realschule gewechselt war, hielt der Angeklagte seinen Freundeskreis in U. zunächst aufrecht. Er hielt sich regelmäßig in der Q. Innenstadt auf und traf sich mit zahlreichen Jugendlichen seines Alters. Die Mitglieder der 20 bis 30 Beteiligte fassenden, losen Gruppierung waren gewaltbereit und trugen Streitigkeiten untereinander in Zweikämpfen („eins gegen eins“) aus. An öffentlichen Orten wie Parks und U-Bahnhöfen traten sie gegenüber Dritten provozierend und gewalttätig auf, wobei es zu mehreren der unter II. festgestellten Taten kam. Der Angeklagte wurde daraufhin in die Liste der jugendlichen Intensivtäter aufgenommen und von dem Zeugen KHK TQ. betreut, der ihn mehrfach zuhause aufsuchte und auch mit den Betreuungslehrern und Sozialarbeitern der Realschule in U. als auch denen der Realschule in Z. sprach. In letzterer ist es nicht zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen. Der Angeklagte hat inzwischen seine Kontakte zu den Mitgliedern der o.g. Q. Gruppe abgebrochen und sich zu Jugendlichen in Z. orientiert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es in der Folge zu weiteren Straftaten gekommen ist. Der Angeklagte hält sich nicht mehr in U. auf. Er besucht lediglich zweimal im Monat seinen Vater, der mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kindern) in der Q. Innenstadt lebt. Zu seinen Freizeitaktivitäten gehören Besuche im Fitnessclub, Boxen, Schwimmen und Fußball. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, weder zeitlich vor noch zeitlich nach den unter II. festgestellten Straftaten. II. Zur Sache Der Angeklagte war mindestens von Sommer 2020 bis spätestens Ende Februar 2021 Mitglied einer Gruppe männlicher Minderjähriger mit Migrationshintergrund, die zum Teil nicht strafmündig waren. Sie trafen sich in wechselnder Beteiligung in der Q. Innenstadt und an verschiedenen Örtlichkeiten und waren darauf aus, tätliche Auseinandersetzungen mit Anderen, auch erwachsenen Männern, zu provozieren. Daneben forderten sie gleichaltrige Jugendliche zu Zweikämpfen („eins gegen eins“) heraus, um sich mit diesen zu messen. Es kam zu folgenden Taten, wobei der Angeklagte im jeweiligen Tatzeitpunkt 14 (Taten 1 – 5) bzw. 15 Jahre (Tat 6) alt war. 1. Tat zum Nachteil M. (Az.3 KLs - 143 Js 32/21 - 15/22) a) Vorgeschichte Der damals gerade 14 Jahre alte Angeklagte und der damals 15-jährige Zeuge M. lieferten sich im Sommer 2020 einen solchen Zweikampf („eins gegen eins“), in dem keiner von beiden obsiegte. Zwei Wochen vor dem 05.01.2021 hatte dann der Zeuge M. eine tätliche Auseinandersetzung mit dem anderweitig verfolgten 15-jährigen Zeugen D.-I., genannt „CQ.“, die der Zeuge M. gewann. Innerhalb der Gruppe wurde es als ehrverletzend angesehen, dass man sich nicht gegen den Zeugen M. durchgesetzt hatte. b) Tatgeschehen Am 05.01.2021 kamen der Angeklagte, die damals 13-jährigen Zeugen E. P., F. P. (Zwillinge), W. N. und die damals 14-jährigen Zeugen O. R., OQ. L., der o.g. Zeuge S. und weitere Mittäter überein, den M. zu verprügeln. Einer aus der Gruppe, vermutlich der Zeuge L., rief am späten Nachmittag bei M. an und erklärte, dass der Angeklagte da sei und dieser mit ihm (dem Zeugen) „eins gegen eins“ kämpfen“ wolle. M. erklärte, zum Fußballtraining zu müssen und „keinen Stress“ zu wollen. Der Zeuge M. befürchtete, dass sich der Angeklagte mit seiner Absage nicht abfinden würde. Er machte sich daraufhin auf den Weg zu seinem Fußballtraining, das am RE. in U. stattfand. Als er dann kurz vor 18:00 Uhr das Stadion erreichte, standen der Angeklagte und ca. acht bis neun weitere Personen aus der Gruppe, darunter die o.g. Zeugen, bereits dort. Im Bereich der Osttribüne hielten sich weitere Gruppenmitglieder und die Zeugin CZ. ED. auf. Der Angeklagte kam auf M. zu und erklärte, dass er sich nun im Zweikampf mit dem Zeugen messen werde, worauf der Zeuge entgegnete, dass er einem solchen Kampf nicht zugestimmt habe. Der Angeklagte schlug daraufhin mit der Faust gegen das Kinn des Zeugen. Der warf seine Sporttasche weg und schlug auf den Angeklagten ein. Daraufhin kamen mehrere aus der Gruppe des Angeklagten, vermutlich die Zeugen L., HM., N. und S., hinzu und schlugen, wie zuvor verabredet, auf diesen ein. Er wurde in die Rippen geschlagen. Ob dabei, wie von dem Zeugen M. wahrgenommen, einer der Mittäter einen Schlagstock bei sich trug, den er gegen die Beine des M. schlug, konnte nicht sicher festgestellt werden. M. fiel zu Boden. Der Angeklagte trat ihm ins Gesicht. Dann traten noch mehrere Beteiligte auf ihn ein. Ein anderer Mittäter, mit hoher Wahrscheinlichkeit der anderweitig verfolgte Zeuge S., hatte ein Messer bei sich und stach mehrfach auf den Zeugen ein, der zunächst ausweichen konnte, aber dann eine ca. vier cm lange, oberflächige Verletzung am Bauch davontrug. Der Zeuge erlitt weiter ein blaues Auge, eine Rippenprellung links, eine HWS-Distor-sion ersten Grades und eine Handprellung rechts. Die Hand war geschwollen und ein Faustschluss schmerzbedingt nicht möglich. Der unbeteiligte Zeuge KN., der mit seiner Frau und seinem Hund im Bereich des SM. spazieren ging, wurde durch lautes Geschrei auf die tätliche Auseinandersetzung aufmerksam. Er erblickte eine Gruppe von ca. 10 bis 15 Leuten, die auf den Zeugen M. einschlug, der mit dem Rücken zum Zaun auf dem Boden saß. Er forderte zwei Jogger auf, ihm zu helfen und rannte in Begleitung dieser Männer auf die Gruppe zu. Daraufhin flüchteten der Angeklagte und seine Mittäter. Der Zeuge M. erklärte gegenüber dem Zeugen KN., dass einer der Angreifer mit einem Messer auf ihn eingestochen habe. Dass einer der Täter ein Messer oder einen Schlagstock bei sich hatte, hatte der Zeuge nicht beobachtet. 2. Tat zum Nachteil des Zeugen KY. (Az. 3 KLs 223 Js 143/21 - 12/22) a) Vorgeschichte Am 25.01.2021 wurden die damals 18 Jahre alten Zeugen ZD. und YN. im EJ. im Q. Stadtteil DB./OR. von ca. 10 Jugendlichen aus der Gruppe, zu der der Angeklagte gehörte, umzingelt und angerempelt. Sie wollten die Zeugen demütigen und eine tätliche Auseinandersetzung provozieren, wobei sie sich infolge ihrer Anzahl den erwachsenen Zeugen YN. und NC. überlegen fühlten. Diese durchbrachen den Kreis der Jugendlichen schließlich gewaltsam. Dabei erhielt der Zeuge YN. einen Schlag mit dem Ellenbogen gegen das Kinn. Die Zeugen flüchten aus dem Park, wurden aber durch einige Personen aus der Gruppe verfolgt und gestellt. Aus der Gruppe der Jugendlichen wurde der Wahrheit zuwider behauptet, der Zeuge YN. hätte einen von ihnen geschlagen. Einige Mitglieder versuchten, die Zeugen YN. und ZD. zu schlagen und durch Tritte von hinten gegen die Unterschenkel zu Fall zu bringen. Es gelang den Zeugen, in ein angrenzendes Wohngebiet zu flüchten und Passanten zu Hilfe zu rufen, die sie unterstützten und die Polizei riefen. Daraufhin entfernten sich die Verfolger. Am nächsten Tag, dem 26.01.2021, skatete der Zeuge ZD. erneut im EJ.. In seiner Begleitung war u.a. der später Geschädigte, damals 17-jährige Zeuge KY.. Dabei kam es erneut zu verbalen Provokationen durch Mitglieder der Gruppe um den Angeklagten. Mit ihren Handys filmten und fotografierten sie die Skater und forderten diese auf, sich nicht mehr im EJ. blicken zu lassen. Weil er weitere Übergriffe befürchtete, fertigte der Zeuge ZD. mit seinem Mobiltelefon ebenfalls Lichtbilder von einigen der Jugendlichen. Als der Angeklagte und dessen Begleiter das bemerkten, forderten sie den Zeugen ZD. auf, diese Aufnahmen zu löschen. Daraufhin wollten die Zeugen ZD. und KY. den EJ. in Richtung des Stadtteils DB. verlassen, wurden allerdings wiederum von den Jugendlichen verfolgt. Auf ihrer Flucht alarmierten sie die Polizei, worauf der Angeklagte und seine Begleiter von ihnen abließen. Sie kamen überein, dass man das nicht hinnehmen werde und man die Skater zur Rede stellen und verprügeln werde, wenn man wieder auf diese träfe. b) Tatgeschehen Am folgenden Tag, dem 27.01.2021, skateten der später geschädigte KY. und die Zeugen ZD. und ZA. sowie ein weiterer Bekannter an der U-Bahn-Haltestelle am Q. MG. auf dem Bahnsteig. Dort wurden sie vom Angeklagten erblickt, der sich in Begleitung von mehreren Jugendlichen auf dem Bahnsteig aufhielt und sie wiedererkannte. Der Angeklagte und seine Begleiter entschlossen sich, den Zeugen ZD. wegen der Benachrichtigung der Polizei und des Fertigens der Lichtbilder zur Rechenschaft zu ziehen und sich zu „rächen“. Über das Mobiltelefon riefen sie andere Mitglieder der Gruppe herbei, die nach und nach auf dem Bahnsteig eintrafen. Der Zeuge KY. stellte besorgt fest, dass die Gruppe der Jugendlichen, die ihm und seinen Freunden beim Skaten zusahen, sich stetig vergrößerte. Er erkannte einige der Jugendlichen als Angreifer vom Vortag wieder, obwohl diese Atemschutzmasken trugen. Schließlich sah er sich einer Anzahl von 20 bis 30 Jugendlichen und Kindern gegenüber. Der Zeuge ZD. ordnete die Situation als bedrohlich ein und befürchtete angesichts des Vorgeschehens eine Eskalation. Er griff sein Skateboard und verließ eilig den Bahnsteig über die Treppe nach oben, wo er sich in das Einkaufszentrum „TH.“ begab. Als er bemerkte, dass er von einigen der Jugendlichen verfolgt wurde, flüchtete er sich in ein Reformhaus und versteckte sich hinter den Verkaufsregalen. Durch die Scheiben konnte er beobachten, dass die Jugendlichen im Center nach ihm suchten und sich vor der Eingangstür des Geschäfts positionierten. Darauf bat er eine Angestellte um Hilfe, die ihrerseits den Wachdienst informierte. Erst als daraufhin Wachleute erschienen, stellten die Jugendlichen die Verfolgung ein und entfernten sich. Der Angeklagte und mehrere Kinder und Jugendliche, darunter die damals strafunmündigen Zeugen E. und F. TP. und die Zeugen HM. und L. umzingelten währenddessen die Zeugen KY. und ZA.. Sie wurden beschimpft, gestoßen und geschubst. Der Zeuge KY. rannte daraufhin weg, wurde aber von der Gruppe eingeholt und gestellt und von dem Angeklagten und sechs seiner Mittäter, darunter E. P. und L., in eine Ecke des Bahnsteigs gedrängt und aufgefordert, die Telefonnummer des Zeugen NC. zu nennen. Der Zeuge KY. lehnte das ab. Der Angeklagte zog eine Softairpistole aus dem Hosenbund oder aus seiner Jacke und hielt diese dem Zeugen KY. in einem Abstand von ca. zwei Metern vor. Der Angeklagte fragte ultimativ, wer die Polizei gerufen habe, wobei er auf den Vorfall vom Vortag im EJ. ansprach, und forderte KY. auf, ihm den Namen des geflüchteten Freundes zu nennen, der sie fotografiert hatte. Der Zeuge KY. hielt die Softairpistole für eine echte Waffe und hielt es für möglich, dass der Angeklagte diese gegen ihn einsetzen würde. Gleichwohl kam er dessen Forderungen nicht nach. Der Angeklagte schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, wodurch der Zeuge zu Boden stürzte. Dann schlugen und traten er und seine sechs Mittäter, deren Identität bis auf E. YW. nicht festgestellt werden konnte, auf den Zeugen KY. ein, der zusammengekrümmt auf dem Boden lag und mit seinen Armen seinen Kopf und sein Gesicht zu schützen versuchte. Einer der Angreifer trug einen ON. im Gürtel. Der Zeuge ZA., der das beobachtet hatte, stürzte sich in die Gruppe der Angreifer, zog KY. am Arm hoch, so dass dieser auf die Beine kam, und riss ihn mit sich, Beide flüchteten die Treppe nach oben zum Ausgang des U-Bahnhofs. Sie wurden von mehreren Angreifern verfolgt. Während des Laufens setzte der Zeuge ZA. über sein Handy einen Notruf an die Polizei ab. Auf der Straße angekommen stießen die Zeugen auf eine zufällig vorbeifahrende Polizeistreife und hielten diese an. Als die Verfolger das bemerkten, flüchteten sie. Der Zeuge KY. erlitt zahlreiche Prellungen – darunter am Hinterkopf, am Kiefer, am Jochbein, am Rücken und an der linken Flanke, jeweils begleitet durch Hämatome, und eine Gehirnerschütterung ersten Grades. Er musste mehrere Tage lang Schmerzmittel nehmen. Die Symptome einer bereits bestehenden Depression verstärkten sich im Anschluss an die Tat. Das Opfer leidet bis heute an Flashbacks und Panikattacken. 3. Tat zum Nachteil des Zeugen FJ. QL. (Az. 3 KLs 113 Js 129/21 - 13/22) a) Vorgeschichte Am 18.02.2021 kam es im ON. Park in U. zu einem Zweikampf zwischen dem damals 15-jährigen Zeugen QL. und dem gleichaltrigen, zur Gruppe um den Angeklagten gehörenden Zeugen L., den QL. für sich entschîed. Der Zeuge L. trug mindestens eine blutige Nase, möglicherweise auch einen Nasenbeinbruch, davon. Daraufhin wollte sich der ebenfalls anwesende Angeklagte auch in einem Zweikampf mit dem Zeugen QL. messen. Er lief dem Zeugen nach, stellte diesen an einem nahegelegenen Sportplatz und behauptete der Wahrheit zuwider, von diesem beleidigt worden zu sein. Das war ein Vorwand, um diesen zu einem Kampf „eins gegen eins“ herauszufordern. Als der Zeuge ablehnte, versuchte der Angeklagte, den Zeugen QL. zu schlagen, der aber zunächst ausweichen konnte. Dann versetzte der Angeklagte dem Zeugen eine sog. „Kopfnuss“. Zu dem von dem Angeklagten beabsichtigten Zweikampf kam es aber nicht, weil sich Freunde des Zeugen QL. einmischten und beide voneinander trennten. b) Tatgeschehen Am 19.01.2021 befand sich der Zeuge QL. in Begleitung des Zeugen PH. in der U-Bahn und fuhr in Richtung U.-MG., wo beide aussteigen wollten. An der Haltestelle FK.-straße stieg der Angeklagte in Begleitung von mehreren Jugendlichen seiner Gruppe zu. Als er den Zeugen QL. erblickte, ging er direkt auf ihn zu und forderte ihn auf, mit ihm gemeinsam an der U-Bahn-Haltestelle Hauptbahnhof auszusteigen und sich in der dortigen Raucherecke zu schlagen. Als der Zeuge ablehnte, redete der Angeklagte auf Arabisch auf ihn ein und versetzte ihm dann mit der Faust einen Schlag vor den Kiefer. Dann zog er sein T-Shirt hoch, zeigte auf eine in seinem Hosenbund steckende Softairpistole und drohte, ihm ins Knie zu schießen, wenn er sich dem Zweikampf nicht stellen würde. Der Zeuge hielt die Waffe für echt und befürchtete, dass der Angeklagte seine Drohung wahrmachen würde. Daraufhin mischten sich zunächst zwei arabische Frauen ein, die den Zeugen QL. vor dem Angeklagten schützen wollten. Gleichwohl beugte sich der Zeuge angesichts der drohenden Gewaltanwendung der Aufforderung des Angeklagten und stieg mit dem Zeugen PH. an der Haltestelle MG. aus. Auf dem U-Bahnsteig warteten im Bereich der Raucherecke bereits 15 bis 20 Jugendliche aus der Gruppe um den Angeklagten. Als der Zeuge QL. weiter vom Angeklagten bedrängt wurde, sich nun einer tätlichen Auseinandersetzung zu stellen, stellte sich ein Begleiter des Angeklagten, ein gewisser „SO.“, auf dessen Seite und erklärte, dass ihm – dem Zeugen - nichts geschehen werde, weil er auf ihn achten werde. QL. solle aber nicht mehr in den ON. Park oder die Innenstadt gehen. Die Zeugen QL. und PH. begaben sich unter dem „Schutz“ des „SO.“ zu Fuß zur FE.-straße, während sie vom Angeklagten und mehreren Beteiligten, darunter die Zeugen F. und E. YW., L., OI. und KH., aus der Gruppe verfolgt wurden. KH. trat dem Zeugen QL. von hinten gegen die Beine. Der Zeuge QL. flüchtete sich in ein Haus seines Cousins, von wo er die Polizei verständigte. Erst als diese erschien, entfernten sich der Angeklagte und seine Begleiter, die vor dem Haus auf den Zeugen QL. gewartet hatten. 4. Tat zum Nachteil des Zeugen VC. (Az. 3 KLs 460 Js 435/21 - 17/22) a) Vorgeschehen Am 28.02.2021 befand sich der damals 29-jährige Zeuge VC., der nur gebrochen Deutsch spricht und zwar alkoholgewohnt, aber dennoch stark angetrunken war, gegen 21:00 Uhr an der U-Bahn-Haltestelle Hauptbahnhof in U., wo er sich mit seiner Frau treffen wollte. Dabei bemerkte er, dass der Angeklagte und vier bis fünf Jugendliche im Halbkreis um zwei Mädchen standen, die auf ihn einen verängstigten Eindruck machten. Der Angeklagte vollführte schlagende Bewegungen, die anderen Jungen sprangen hin und her. Nach der Einschätzung des Zeugen fühlten sich die Mädchen durch die Mitglieder der Gruppe bedrängt oder belästigt. Deshalb bahnte er sich den Weg zu den Mädchen und fragte diese, ob etwas nicht stimme und er helfen könne. Möglicherweise berührte er dabei den Angeklagten oder stieß diesen zur Seite. Dass er diesem, wie der Angeklagte behauptet hat, von hinten auf den Kopf schlug, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls wurde er von mehreren Beteiligten der Gruppe verbal angegriffen, angerempelt und möglicherweise auch geschlagen. Der Zeuge VC. wollte einer tätlichen Auseinandersetzung mit den Jugendlichen aus dem Weg gehen und entfernte sich dann in Richtung der Rolltreppe. Einer der Jugendlichen aus der Gruppe um den Angeklagten lief hinter ihm her und beleidigte ihn auf “Syrisch“ (Arabisch mit syrischem Dialekt). Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei am den Angeklagten handelte, die Kammer hält das aber für möglich. Als der Zeuge die Rolltreppe betrat, hatte der Verfolger ihn erreicht und versetzte ihm einen Tritt in den Bauch. Zu diesem Tatbeteiligten gesellten sich weitere aus der Gruppe der Jugendlichen, die bei den Mädchen gestanden hatten. Auch der Angeklagte befand sich dann auf der Rolltreppe. Der Angeklagte und seine Begleiter wollten den Zeugen als Rache für seine Einmischung verprügeln. Ein älterer Mann, der den Vorgang beobachtet hatte und dem Zeugen VC. helfen wollte, forderte ihn auf, mit ihm in die U-Bahn zu steigen, um sich den Verfolgern zu entziehen. Der Zeuge folgte dem Rat des Unbeteiligten und stieg in die U-Bahn, um unmittelbar an der nächsten Haltestelle MG. wieder auszusteigen. b) Tatgeschehen Der Angeklagte und zwei Mitglieder seiner Gruppe, von denen einer eine Lautsprecherbox bei sich trug, waren dem Zeugen VC. in die U-Bahn gefolgt und stiegen ebenfalls am MG. aus, in der Absicht ihn zu schlagen. Als der Zeuge VC. bemerkte, dass er von dem Angeklagten und seinen Mittätern verfolgt wurde, rannte er weg. Auf der Treppe zum Ausgang erreichten der Angeklagte und seine Begleiter den Zeugen. Einer der Beteiligten schlug dem Zeugen mit der Lautsprecherbox mindestens zweimal auf der Kopf, worauf der Angeklagte, der den Angriff mit der Lautsprecherbox wahrnahm, mit der Faust auf den Zeugen einschlug. Der Zeuge stürzte blutüberströmt bewusstlos zu Boden, während weiterhin auf ihn eingetreten wurde, bis einer der Beteiligten schrie, dass das Opfer wohl tot sei. Daraufhin flüchteten der Angeklagte und seine Mittäter. Als der Angeklagte kurz darauf im Rahmen einer Nahbereichsfahndung von Polizeibeamten festgenommen wurde, trug er eine Softairpistole im hinteren Hosenbund, hatte eine leichte Schwellung im Gesicht und frische Blutanhaftungen an seinen Händen. Die DNA-Untersuchung ergab, dass es sich um das Blut des Zeugen VC. handelte. Der Zeuge wurde mit dem RTW dem Krankenhaus zugeführt. Eine Riss-Quetschwunden am Kopf musste genäht werden, die zweite Wunde befand sich im Mundbereich. Der Zeuge hatte eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,7 ‰. Bei der Vernehmung durch den Zeugen KOK PP. identifizierte er mittels Lichtbildvorlage den Angeklagten als Haupttäter. 5. Tat zum Nachteil des Zeugen YI. (Az. 3 KLs 13 Js 156/21 - 14/22) a) Vorgeschehen Der zur Tatzeit 14-jährige geschädigte Zeuge YI. befand sich am 19.05.2021 gegen 18.30 Uhr mit den Zeuginnen TK. (15 Jahre) und SU. (14 Jahre) auf dem Spielplatz am EY. Markt in Z.-HE.. Dort spielte auch der damals sechsjährige Bruder des Angeklagten, der Zeuge T. B.. Auf dem Spielplatz hielt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Halbbruder des Angeklagten und des T., der damals elfjährige Zeuge V. B., auf. Der Zeuge T. B. warf mit Steinchen umher, was zu Diskussionen mit den o.g. Zeugen führte. Die Zeugin TK. hatte ihre Tasche und ihre Jacke, in der sich ihr Mobiltelefon befand, auf einer Mauer abgelegt. Der Zeuge YI. saß einige Meter entfernt auf der Mauer und trank Bier aus einer Flasche. Schließlich hatte der Zeuge T. B. das Handy der Zeugin in der Hand. Als diese das bemerkte, schrie sie das Kind an, das daraufhin das Handy fallen ließ oder zu Boden warf, wodurch es am äußeren Rahmen beschädigt wurde. Die Zeugin TK. stellte daraufhin T. zur Rede, der sich entfernen wollte. Als sie ihn an der Schulter festhalten wollte, biss das Kind sie in die Hand und lief dann ins Haus Nr. 11, in dem er mit seiner Mutter und dem Angeklagten im ersten Stock in einer Wohnung lebte. Noch in der Haustür stehend verkündete er lauthals: „Meine Brüder kommen und ficken euch!“ Der Zeuge YI. und die beiden Zeuginnen folgten dem Kind zum Wohnhaus, um die Sache der Beschädigung des Handys zu klären. b) Tatgeschehen T. lief in die Wohnung und berichtete dem Angeklagten, dass die Zeugen YI., TK. und SU., mit denen er „Ärger“ habe, ihm zum Haus gefolgt seien. Dass T. – wie von dem Angeklagten behauptet – gegenüber diesem behauptet hat, mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen worden zu sein, schließt die Kammer aus. Der Angeklagte begab sich daraufhin zum Fenster und schrie heraus, dass die unten Stehenden verschwinden sollten. Wörtlich rief er dreimal: „Verpisst euch!“ Der Zeuge YI. schrie zurück. Es folgte eine verbale Auseinandersetzung, wobei von beiden Seiten provoziert und beleidigt wurde, auch in Richtung der Mutter des Angeklagten („Ich ficke deine Mutter!“). Das hörte der Zeuge QS., der im Erdgeschoss wohnte und mit dem Angeklagten befreundet war. Er öffnete das Fenster und solidarisierte sich sofort mit dem Angeklagten. Schließlich rannte der Angeklagte in Begleitung seines Bruders V. und eines weiteren unbekannt Gebliebenen aus der Wohnung und nach draußen. Auch der Zeuge QS. rannte heraus. Die Zeugin TK. wurde von ihnen angeschrien und beschuldigt, T. geschlagen zu haben. Der Zeuge YI. ging dazwischen und es begann eine lauthals geführte Diskussion, die dadurch beendet wurde, dass der Zeuge QS. den Zeugen YI. in den Bauch trat, während der Angeklagte zweimal auf ihn einschlug. Welche Tathandlung zuerst erfolgt ist, konnte nicht sicher festgestellt werden. Festgestellt werden konnte aber, dass der Angeklagte und QS. bewusst gemeinsam auf den Zeugen YI. einwirkten. Jedenfalls fiel der Zeuge zu Boden und wurde sodann von dem Angeklagten und von QS. mit Fußtritten traktiert. Sodann stürzte die Mutter des Angeklagten, die Zeugin X. G., aus dem Haus und riss den Angeklagten von dem Zeugen YI. weg, wobei sie auf ihren Sohn spuckte. Der Zeuge YI. begab sich ins Krankenhaus. Er erlitt eine Schürfwunde am Arm, eine Risswunde an der Lippe und zahlreiche Prellungen. Der Zeuge QS. wurde durch Urteil des Amtsgerichts Herne.-Wanne am 03.03.2022 – 9 Ds 113 Js 156/21 – 124/21 – aufgrund seines Geständnisses wegen dieser Tat der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden, verwarnt und ihm wurde die Weisung erteilt, 40 Arbeitsstunden abzuleisten. 6. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (Az. 3 KLs 460 Js 423/21 - 16/22) Am 26.10.2021 gegen 21:45 Uhr wurde der damals 15-jährige Angeklagte am UG. in Z. von dem Zeugen POK EW. einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde in der Jackentasche und im Schuh des Angeklagten jeweils ein Joint eines Tabak-Marihuana-Gemisches (0,81 Gramm und 0,35 Gramm) gefunden, die er erworben hatte. Ein Joint war zum Eigenkonsum, einer für einen Freund bestimmt. Die Betäubungsmittel wurde am 02.11.2021 einem Rauschgifttest unterzogen, der auf Marihuana ein positives Ergebnis hatte. III. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. 1. Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben innerhalb der Hauptverhandlung dazu, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass bestand. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe, den Bekundungen des Zeugen KHK TQ. und auf der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Der Angeklagte hat sich entsprechend der unter I. getroffenen Feststellungen eingelassen. Seine Angaben sind durch die Ausführungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe Z. und durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK TQ. bestätigt und ergänzt worden. Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe Z. hat zu den Familienverhältnissen und zur schulischen Entwicklung des Angeklagten umfassende Angaben gemacht, die vollumfänglich in die Feststellungen eingeflossen sind. Die Kammer sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Der Zeuge KHK TQ. hat bekundet, der Angeklagte sei im Programm für jugendliche Intensivtäter erfasst worden. Dieser habe innerhalb eines Jahres sehr viele „heftige Sachen“ gemacht. Er habe deshalb mit der Mutter, den Betreuungslehrern und Sozialarbeitern der ehemaligen Schule und denen der jetzigen Schule gesprochen. In der Schule in U. habe es Probleme gegeben. Dort habe er häufig den Unterricht geschwänzt, so dass von der Bezirksregierung in Arnsberg ein Ordnungsgeld gegen die Mutter, die Zeugin X. G., festgesetzt worden sei. In der neuen Schule in Z. laufe jetzt alles gut. Bei seinen Hausbesuchen habe sich der Angeklagte pünktlich, höflich und aufmerksam gezeigt. Er habe diesem eine klare Ansage gemacht und könne aktuell nichts Negatives über ihn sagen. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Bekundungen des polizeilichen Zeugen zu zweifeln. Die Feststellung, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 01.05.2022 in der Hauptverhandlung. 2. Die Feststellungen zu den jeweiligen Taten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Vernehmung der im Einzelnen aufgeführten Zeugen. Vorauszuschicken ist insoweit, dass der Angeklagte sich während der einzelnen Beweiserhebungen entweder deutlich angespannt oder demonstrativ gelangweilt gerierte. Mehrfach ließ er demonstrativ seine Handknöchel knacken. Dann wieder rekelte er sich desinteressiert auf seinem Stuhl und musste durch den Vorsitzenden ermahnt werden. Sein Einlassungsverhalten war dadurch geprägt, dass er sich zunächst bezüglich der Taten II. 2 bis 6. geständig eingelassen hat. Hinsichtlich der Körperverletzungsdelikte (Taten 2 bis 5) relativierte er im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung dann sein Geständnis, indem er erklärte, von den Opfern provoziert, beleidigt oder geschlagen worden zu sein. Des Weiteren passte er seine Angaben stets der Beweislage an, indem er z.B. auf eine ihn entlastende Aussage eines Zeugen, wonach der angeblich Geschädigte zuerst angegriffen habe, sich dem anschloss. Auf Vorhalt seines früheren Geständnisses erklärte er sodann, es stimme so, wie nunmehr gesagt. Eine Erklärung für sein vorheriges, nach seinen Angaben dann falsches Geständnis konnte oder wollte er auch auf mehrmalige Nachfragen und Vorhalte nicht liefern. Auch die Vernehmung einiger als Mittäter in Betracht kommender Zeugen, die nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK MD. alle polizeierfahren sind, gestaltete sich angesichts deren ungebührlichen Verhaltens schwierig. Das gipfelte darin, dass es vor dem Gerichtssaal zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Zeugen gekommen ist, die erst durch den Einsatz von Gerichtswachmeistern beendet wurde. a) Tat zum Nachteil M. (Az. 3 KLs 143 Js 32/21 - 15/22) Die Feststellungen zur Tat zum Nachteil des Zeugen M. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und auf der Vernehmung der Zeugen M., KN., E. YW., F. YW., HM. und S.. Der Angeklagte hat in Abrede gestellt, den Zeugen M. geschlagen oder getreten zu haben. Er hat erklärt, dieser habe ihn in der Vergangenheit beleidigt und so schlimme Sachen gesagt, dass er diese hier nicht wiedergeben könne. Das habe er sich nicht bieten lassen können und die Sache in einem Kampf „eins gegen eins“ klären wollen. Deshalb habe er sich am Tattag mit dem Zeugen M. am DH.-stadion zum Schlagen verabredet; dieser habe sich nicht auf dem Weg zum Fußballtraining befunden. Der Zeuge M. sei entgegen der Absprache zu dem Zweikampf mit fünf bis sechs Begleitern erschienen Er selbst sei mit F. und E. KF., OQ. L. und eines gewissen „BP. mit der Stütze“ in der anderen Gruppe gewesen, die gemeinsam mit der U-Bahn zum Stadion gefahren sei und dort gewartet habe. Der Zeuge M. sei direkt auf sie zugekommen und habe Beleidigungen geschrien, die seine Eltern betroffen hätten. Es sei dann ein Kampf zwischen beiden Gruppen erfolgt. Obwohl er ursprünglich vorgehabt habe, sich an der Schlägerei zu beteiligen, habe er dann tatsächlich nichts gemacht und sogar noch versucht, die anderen von M. weg zu ziehen. Dann sei schon der Krankenwagen gekommen. Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt, soweit sie von den unter II.1. b) getroffenen Feststellungen abweicht. Schon nach seiner eigenen Erklärung hatte der Angeklagte die Absicht, sich am Stadion mit dem Zeugen M. zu schlagen, weil er sich durch dessen Beleidigungen in seiner Ehre gekränkt fühlte. Er konnte auch auf mehrfache Nachfrage keine Erklärung dafür geben, weshalb er sich dann an der Auseinandersetzung nicht beteiligt haben und sogar noch versucht haben will, dem M. zu helfen. Dass er den Zeugen eigenhändig und gemeinsam mit mehreren Mittätern aus seiner Gruppe geschlagen, getreten und dadurch körperlich verletzt hat, steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen M., HM., L., S. und KN. fest. Durch die Aussagen der Zeugen E. und F. TP. wird zumindest in Teilen die Aussage des M. gestützt, wenn auch diese Zeugen bemüht waren, den Angeklagten zu entlasten. Der Zeuge M. hat bekundet, der Angeklagte und er hätten sich häufiger gestritten und auch gegenseitig beleidigt. Im Sommer 2020 habe es dann einen Kampf zwischen ihnen gegeben, aus dem keiner von ihnen als Sieger hervorgegangen sei. Ca. zwei Wochen vor dem Tattag habe er mit D.-I. - genannt „CQ.“ - gekämpft, der zum Kreis des Angeklagten gehöre. Diese Schlägerei habe er (der Zeuge M.) gewonnen. Am Tattag sei er gegen Nachmittag auf seinem Handy von der Nummer des Zeugen L. angerufen worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass der Angeklagte jetzt „eins gegen eins“ gegen ihn kämpfen wolle. Er habe erklärt, dass er „keinen Bock auf Stress“ habe und gleich zum Fußballtraining müsse. Der Anrufer habe geantwortet: „Jetzt ziehst du deine Eier ein“. Er habe tatsächlich um 18:00 Uhr Training gehabt und sich dann zu Fuß auf den Weg zum Stadion gemacht. Weil er befürchtet habe, dass der Angeklagte ihm mit seinen Freunden irgendwo am Weg auflauern würde, sei er vorsichtig aus dem Haus gegangen und habe sich auch immer umgesehen. Unterhalb der Osttribüne des Stadions habe eine Gruppe von ca. zehn Jugendlichen - darunter auch der Angeklagte - gestanden. Dieser sei mit zwei Freunden direkt auf ihn zugegangen und habe ihn wieder zum Zweikampf aufgefordert. Er habe abgelehnt, sich mit dem Angeklagten zu schlagen, der entgegnet habe, dass er (der Zeuge) „keine Eier“ habe. Daraufhin habe er seine Sporttasche weggeworfen und „okay“ gesagt. Dann habe er von dem Angeklagten einen Schlag ins Gesicht bekommen und daraufhin auch selbst zurückgeschlagen. Dann hätten sich mehrere aus der Gruppe der Jugendlichen eingemischt und gemeinsam mit diesem auf ihn eingeschlagen. Einer von ihnen habe mit einem Schlagstock gegen seine Beine geschlagen, worauf er zu Boden gegangen sei. Der „CQ.“ (der Zeuge S.) habe mit einem Springmesser in der Hand nach ihm gestochen. Dadurch sei er am Bauch verletzt worden, obwohl er mehrfach ausgewichen sei. Als er am Boden gelegen habe, habe er 10 bis 12 unterschiedliche Gesichter über sich gesehen. Der Angeklagte habe ihm ins Gesicht getreten. Sie hätten gegen seinen Kopf wie gegen einen „Fußball“ getreten. Er habe gedacht, dass er nun totgeschlagen werde. Plötzlich seien dann alle weggelaufen, weil ihm mehrere Männer zu Hilfe gekommen seien. Bei der Polizei habe er dann seine Verletzungen gezeigt. Er habe ein blaues Auge gehabt und überall Prellungen, vor allem an den Rippen. Seine Hand sei geschwollen und taub gewesen und er habe keine Faust machen können. Direkt nach der Tat habe er Herzrhythmusstörungen gehabt. Von dem Schnitt sei eine Narbe von ca. 3 cm verblieben. Dass er von dem S. mit dem Messer verletzt worden sei, habe er bei der Polizei nicht angegeben und sei im ärztlichen Attest nicht enthalten, weil er den Schnitt am Bauch erst später bemerkt habe. Soweit er in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, es sei ihm ein Rucksack bzw. eine Sporttasche weggerissen worden, so sei das nicht richtig. Er habe den Angeklagten, von dem er nur den Spitznamen gekannt habe, bei der Polizei auf Bildern identifiziert. Die Kammer hält die Bekundungen des sehr schlicht und kindlich auftretenden und mit seiner Betreuerin erschienenen Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge hat offen eingeräumt, sich häufig mit dem Angeklagten gestritten, diesen beleidigt und auch mit ihm und anderen in Zweikämpfen auseinander gesetzt zu haben. Der Zeuge hat erklärt, sich auf die Herabwürdigung, dass er feige sei, in eine Verteidigungshaltung begeben zu haben. Er war sichtlich bemüht darzustellen, welche Verletzungshandlungen durch den Angeklagten selbst erfolgt sind, wobei seine Fähigkeit, sich sprachlich auszudrücken, deutlich eingeschränkt war. Seine Ausführungen waren zum Teil sprunghaft und schwer verständlich. Abweichungen zu seiner polizeilichen Vernehmung führt die Kammer auf diese mangelnde Artikulationsfähigkeit zurück. Es konnte aber keine überschießende Belastungstendenz bei dem Zeugen festgestellt werden. So hat dieser ausdrücklich erklärt, dass es nicht der Angeklagte war, der das Messer und den Schlagstock gegen ihn eingesetzt habe. Die Angaben des Zeugen zu seinen Verletzungen sind bestätigt worden durch die Verlesung des Attestes des Assistenzarztes LS. vom St. FD. U. vom 08.01.2021 in der Hauptverhandlung (Blatt 24 aus 3 KLs 15/22). Danach sind bei dem Zeugen Rippenprellungen links, eine HWS-Distorsion ersten Grades und eine Prellung der rechten Hand festgestellt worden. Darüber hinaus sind die Lichtbilder der Akte (Bl. 18-20 aus 3 KLs 15/22) in Augenschein genommen worden, die die Beine des M. zeigen, die am rechten Oberschenkel und an den Knien Hämatome aufweisen. Weiterhin sind in der Hauptverhandlung die Lichtbilder (Bl. 91 und 92 aus 3 KLs 15/22) in Augenschein genommen worden. Im Bereich der rechten Flanke/Unterbauch, unterhalb der Höhe des Hosenbundes, ist eine Narbe zu erkennen, an die auf dem Lichtbild ein Lineal angelegt worden ist. Die Narbe hat - ablesbar – eine Länge von ca. 3 cm. Die Aussage des Zeugen M. wird bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen L., HM. und S., die zum ehemaligen Freundeskreis des Angeklagten gehören. Der Zeuge L. hat eingeräumt, sich an der Auseinandersetzung mit M. beteiligt zu haben. Er hat ausgesagt, auch der Angeklagte sei dabei gewesen und habe mitgemacht. Er wisse aber nicht genau, was dieser getan habe. Die Kammer folgt dem Zeugen, soweit dieser die Beteiligung des Angeklagten belegt hat; soweit der Zeuge die Tat als „wildes Geschubse“ bezeichnet hat, wertet sie dieses als erfolglosen Versuch, die eigene Tatbeteiligung abzumildern und den Angeklagten, mit dem er befreundet ist, zu entlasten. Dass es sich nicht nur um ein „Geschubse“ gehandelt hat, ergibt sich aus den Verletzungen des Zeugen M.. Die Beteiligung des Angeklagten an der Körperverletzung des M. ist auch durch den Zeugen HM. bestätigt worden. Er hat bekundet, der Zeuge M. sei von Mehreren geschlagen worden. Der Angeklagte sei dabei gewesen. M. sei allein gewesen. Er (der Zeuge HM.) selbst habe nur dabeigestanden und „nichts gemacht“. Er habe auch nicht versucht, dem Zeugen M. die Tasche wegzunehmen. Die Kammer hält die Bekundungen zur Beteiligung des Angeklagten für glaubhaft. Sie stehen im Einklang damit, dass dieser von Anfang an geplant hatte, sich mit M. zu schlagen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge sich selbst exkulpieren wollte. Auch der Zeuge S. hat in Teilen die Aussage des M. bestätigt. Er hat bekundet, diesen schon seit über einem Jahr zu kennen. Es habe schon mehrfach Streit gegeben, dieser habe immer schlimme Beleidigungen ausgesprochen. Da habe es schon Zweikämpfe gegeben. Als er diesen am Tattag gesehen habe, habe er mit sechs Jungen dagestanden. Es sei wohl der Angeklagte dabei gewesen. M. sei allein gewesen. Er sei dann auf den Boden gezogen, angeschrien und geboxt worden. Schließlich sei dieser von allen Seiten getreten worden. Er wisse, dass im Raum stehe, dass er (der Zeuge) mit einem Messer zugestochen habe. Deshalb sei er auch am 30.07.2021 bei der Polizei gewesen. Er habe aber keine Anklage bekommen. Wenn der Zeuge auch bemüht war, den Angeklagten und sich selbst nicht zu belasten, hat er doch bestätigt, dass der Zeuge M. allein war und von einer Gruppe, zu der der Angeklagte gehörte, misshandelt worden ist. Die Bekundungen der Zeugen E. und F. TP., denen die Kammer nur eingeschränkt geglaubt hat, vermochten den Angeklagten nicht zu entlasten. . Der Zeuge E. YW. hat eingeräumt, sich im Tatzeitpunkt im Bereich der Osttribühne am RE. aufgehalten und gehört zu haben, dass dort etwas passiert sei. Er habe viele Jugendliche gesehen. Sein Bruder sei ebenfalls dabei gewesen. Dass die Gruppe jemanden geschlagen und verletzt habe, habe er nicht gesehen. Er habe weiter weg gestanden. Plötzlich seien alle in eine Richtung gelaufen. Mehr habe er nicht mitbekommen. Sein Zwillingsbruder, der Zeuge F. YW. hat ausgesagt, auch zur Tatzeit am Stadion gewesen zu sein und gesehen zu haben, dass der Zeuge UA., der allein gewesen sei, mit einer Gruppe Jugendlicher geredet habe. Sein Bruder sei dabei gewesen und habe sich in Begleitung von zwei Mädchen befunden. Von einer Auseinandersetzung habe er nichts mitbekommen, aber gesehen, dass der Zeuge M. später verletzt gewesen sei. Wenn auch beide Zeugen äußerst unwillig ihrer Zeugenpflicht nachgekommen sind, betont lässig auf dem Zeugenstuhl saßen und so den Eindruck des Zeugen MD., sie seien polizeierfahren, eindrücklich bestätigten, und der Wahrheit zuwider ihre Tatbeteiligung in Abrede gestellt haben, hat der Zeuge F. YW. die Behauptung des Angeklagten widerlegt, dass M. in Begleitung von fünf bis sechs Jugendlichen gewesen sei und es eine Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen gegeben habe. Der Zeuge Kian YW. hat die Aussage des Zeugen KN. bestätigt, dass durch sein Eintreffen die Auseinandersetzung beendet wurde und die Täter geflüchtet sind. Der Zeuge KN., auf dessen glaubhafter Aussage die weiteren Feststellungen beruhen, hat bekundet, er sei mit Frau und Hund hinter dem RE. spazieren gegangen. Dann habe er lautes Geschrei gehört und sei dadurch auf die tätliche Auseinandersetzung aufmerksam geworden. Er habe etwa 15 bis 20 Jugendliche gesehen, die auf einen farbigen Jungen (den Zeugen M.) eingeschlagen und eingetreten hätten, der mit dem Rücken zum Zaun auf dem Boden gesessen habe. Daraufhin sei er sofort losgerannt und habe noch zwei Jogger, die sich ebenfalls in dem Bereich am Stadion aufgehalten hätten, aufgefordert, mit ihm zu kommen und ihm zu helfen. Messer oder Schlagstöcke hätte er nicht gesehen. Als er den Tatort erreicht habe, seien bis auf einen alle Angreifer weggelaufen. Das Opfer habe ihm berichtet, dass einer der Täter ein Messer gehabt und nach ihm gestochen habe. Von einem Schlagstockeinsatz habe das Opfer nicht berichtet. Der Jugendliche, der nicht weggelaufen sei, habe wohl nicht zu dem Opfer sondern zu der Gruppe der Täter gehört, denn er habe dem Opfer nicht geholfen und sei dann plötzlich weg gewesen, als dann die Polizei erschienen sei. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des völlig unbeteiligten Zeugen, der konstant zu seiner polizeilichen Vernehmung mit guter Erinnerung seine Wahrnehmungen geschildert hat, zu zweifeln. Danach steht fest, dass die ganze Gruppe der Jugendlichen um M. herumstand und auf diesen einschlug und eintrat. Die Angaben des Zeugen, dass ihm M. noch auf dem Boden sitzend davon berichtet hat, dass einer der Angreifer mit einem Messer nach ihm gestochen habe, stützt dessen Angaben, wenn er auch bei der Polizei nicht davon berichtet hat, durch das Messer verletzt worden zu sein. Die Kammer hält es für möglich, dass er den Messerstecher, bei dem es sich im übrigen gerade nicht um den Angeklagten gehandelt haben soll, nicht übermäßig belasten wollte. Eine Falschaussage schließt die Kammer gerade vor dem Hintergrund der Bekundungen des Zeugen KN. und der genannten Lichtbilder von den Verletzungen des Zeugen aus. Die Aussage der Zeugin CZ. ED. war zum eigentlichen Tatgeschehen nicht ergiebig. Sie hat erklärt, mit einer Freundin abseits gestanden zu haben und nichts mitbekommen zu haben. Ihr Freund S. habe mit M. Streit gehabt. Sie wisse nicht, ob S. ein Messer dabei gehabt habe. Es sei nur gesagt worden, dass mit M. etwas geklärt werden sollte. Am Stadion hätten sich 20 bis 30 Personen aufgehalten. Auch zu M. hätten Leute gehört. Die Kammer glaubt der Zeugin nicht, soweit sie behauptet hat, dass M. mit einer Gruppe von Helfern erschienen sei. Denn ihre Angabe steht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen M., HM., L., F. YW. und KN.. b) Tat zum Nachteil des Zeugen KY. (Az. 3 KLs 223 Js 143/21 - 12/22) Die Feststellungen unter II. 2. b) zu der Tat vom 27.01.2021 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und auf den Vernehmungen der Zeugen KY., NC., ZA., YN., E. und F. P. und HM.. Der Angeklagte hat zunächst nach der Vernehmung der Zeugen KY., ZD. und ZA. eingeräumt, den Zeugen KY. mit anderen gemeinsam geschlagen und getreten zu haben. Er hat dann aber angegeben, dass dieser ihn provoziert, beleidigt und geschlagen habe. Am Vortag der Tat habe es einen Streit mit einigen Skatern gegeben, die im EJ. nach einer verbalen Auseinandersetzung unzulässigerweise Fotos von ihm und seinen Begleitern gemacht hätten. Am Tattag habe er den Zeugen KY. an der U-Bahn-Haltestelle MG. als einen dieser Skater wiedererkannt. Er habe mit diesem geredet. Der Zeuge KY. habe ihn aggressiv beleidigt, woraufhin er diesem „eine reingehauen“ habe. Daraufhin habe KY. ihn ebenfalls geschlagen und sei wegelaufen, als ihm seine Kollegen zu Hilfe gekommen seien. Der Angeklagte hat weiter erklärt, soweit sich in der Akte ein in dem U-Bahnhof aufgenommenes Lichtbild mit der Unterschrift „Tatverdächtiger 01“ befinde, zeige dieses ihn. Er habe eine Maske getragen. Den Einsatz einer Softairpistole hat der Angeklagte zunächst nicht erinnert. Auf den Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 18.03.2022, in der eingeräumt hatte, die Softairpistole gegen den Zeugen KY. eingesetzt zu haben, hat der Angeklagte angegeben, die Waffe dem Zeugen vorgehalten, aber nicht direkt auf dessen Kopf oder Körper gezielt zu haben. Daraufhin sei der Skater weggelaufen. Auf der Verteilerebene des Bahnhofs habe der Zeuge KY. versucht, ihn zu schlagen. Er habe sich gewehrt und nur zurückgeboxt. Auf Vorhalt erklärte er dann, es sei möglich, dass er den Zeugen KY. dreimal geschlagen und ihm einen Tritt versetzt habe. Dieser habe ihn aber auch zwei- bis dreimal zurückgeschlagen. Auch der Zeuge E. UF. habe KY. geschlagen Soweit die Einlassung von den Feststellungen zu II. 2 abweicht, ist die Kammer ihr nicht gefolgt. Die vom Angeklagten geschilderte Vorgeschichte, die Darstellung des Verhaltens des Geschädigten und seiner Tatmotivation ist – wie oben dargestellt – alles andere als stringent und zudem nach den Aussagen der Zeugen KY., ZA. und YN. widerlegt. Der Zeuge KY. hat bekundet, am Vortag der Tat beim Skaten mit einigen Kollegen von ca. sechs bis acht Jugendlichen „angemacht“ worden zu sein. Die Auseinandersetzung sei derart eskaliert, dass sie die Polizei zu Hilfe gerufen hätten. Deshalb hätten ihm die Schläger am Tattag dann eine Lektion erteilen wollen. Er habe sich mit den Zeugen ZA., ZD. und einem weiteren Bekannten zum Skaten auf dem U-Bahnhof MG. getroffen. Auf dem Bahnsteig hätten sich vier bis fünf „südländisch aussehende Jungs“ befunden, die die ganze Zeit telefoniert und sie beobachtet hätten. Es wären dann immer mehr geworden. Plötzlich habe sich eine „riesige“ Menschenmasse auf dem Bahnsteig befunden. Es seien bestimmt 20 bis 30 Jugendliche gewesen. Er habe nicht gewusst, was die Jugendlichen gewollt hätten, aber das Ganze habe bedrohlich gewirkt. Der Zeuge NC., sei daraufhin weggelaufen. Der Zeuge ZA. und er seien dann von zahlreichen Jugendlichen umzingelt worden, die begonnen hätten, sie zu beschimpfen und zu schubsen. Er sei weggelaufen und von vier bis fünf Jugendlichen gestellt worden. Er habe noch versucht, die Situation durch Reden zu deeskalieren und gefragt, was denn los sei. Er habe dann den ersten Schlag erhalten und sei völlig perplex gewesen, als ihm von einem der Täter, der ca. 14- 15 Jahre alt gewesen sei, eine schwarze XB.-Jacke getragen und lange braune Locken gehabt habe, eine schwarze Pistole vor den Körper gehalten worden sei. Soweit er bei der Polizei behauptet habe, ihm sei die Waffe direkt an den Kopf gehalten worden, so habe er dort übertrieben. Er habe aber die Waffe für echt gehalten. Er sei nach dem Namen und der Telefonnummer des Zeugen ZD. und danach gefragt worden, wer die Polizei gerufen habe. Er habe erst mit der Frage nichts anfangen können. Er sei dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden und dadurch zu Boden gestürzt. Dann hätten die vier bis fünf Jugendlichen auf ihn eingetreten. Er habe sich auf dem Boden zusammengekrümmt und versucht, mit seinen Armen seinen Kopf und sein Gesicht zu schützen. Darauf habe ihn der Zeuge ZA. mit sich gerissen. Sie seien die Treppe hochgerannt und direkt auf eine Polizeistreife getroffen. Den Angeklagten erkenne er nicht. Die Täter hätten alle Atemschutzmasken getragen. Er habe durch die Tat zahlreiche Prellungen, Hämatome und eine Gehirnerschütterung davon getragen und sei im Krankenhaus gewesen. Er habe danach noch einige Tage unter Kopfschmerzen gelitten. Er habe die Prellungen kühlen müssen und sei mit Voltaren - einem Schmerzmittel – behandelt worden. Er habe sich bei einem Kieferorthopäden vorstellen müssen. Noch heute leide er unter Flashbacks. Zuvor bestehende Depressionen und Panikattacken hätten sich durch die Tat verschlechtert. Die Kammer hält die Bekundungen für glaubhaft. Diese entsprechen dem Inhalt der Strafanzeige, die in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Zeugen verlesen worden ist. Die Angaben des Zeugen zu seinen Verletzungen sind bestätigt worden durch die Verlesung des Ambulanzberichtes des PD Dr. med. FT., Chefarzt am GB.-Krankenhaus NV., vom 29.01.2021. Danach hat der Zeuge eine commotio celebri ersten Grades, ausgeprägte Prellungen im Bereich des Hinterhaupts, eine Kiefer- und Jochbeinprellung links mit kutanen Hämatomen und Prellungen im Bereich des linksseitigen Rückens und der Flankenregion mit Hämatomen erlitten. In dem Bericht ist weiter ausgeführt, dass KY. über Schmerzen im Nacken geklagt habe, die auf eine HWS-Distorsion hingedeutet hätten und die mit Schmerzmittel behandelt worden seien. Soweit der Zeuge erklärt hat, die Waffe für echt gehalten zu haben, sind in der Hauptverhandlung die Lichtbilder von der Waffe in Augenschein genommen worden, die tatsächlich einer echten Pistole zum Verwechseln ähnlich sieht (Blatt 22 und 23 aus 3 KLs 17/22). Die Angaben des Zeugen zum Tatgeschehen werden bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen ZA., NC., KOK MD. und E. YW.. Soweit der Zeuge eingeräumt hat, bei der Erstaussage gegenüber der Polizei zu dem Vorhalten der Pistole übertrieben zu haben, ist dies für die Kammer vor dem Hintergrund eines durch den Vorfall erlittenen Schocks nachvollziehbar und begründet keine Zeweifel am Wahrheitsgehalt der in der Hauptverhandlung getätigten Aussage. Der Zeuge ZA. hat die Aussage des Zeugen KY. zum Tatgeschehen bis auf die Anzahl der Täter bestätigt. Er hat bekundet, mit diesem und zwei anderen auf dem U-Bahnhof geskatet zu haben, als sie dann von ca. 10 bis 15 Jugendlichen eingekreist worden seien, die sich bedrohlich genähert hätten. Der Zeuge ZD. sei dann weggerannt. Einige der Jungen hätten von ihnen dessen Handynummer gefordert. Einer aus der Gruppe der Jugendlichen habe einen ON. im Hosenbund getragen. Dass jemand von ihnen eine Waffe hervorgezogen habe, habe er nicht gesehen. Die Jugendlichen seien sehr aggressiv gewesen, hätten sie beleidigt, geschubst und angefasst. Der Zeuge KY. habe dann versucht, aus dem Kreis auszubrechen und sei ein Stückchen weggekommen. Dann sei er aber von mindestens fünf der Jugendlichen gepackt, in eine Ecke gedrängt, geschlagen und getreten worden. KY. sei zu Boden gegangen und habe versucht, sich zu schützen. Er (der Zeuge) habe sich durch die Angreifer gedrängt, KY. am Arm gegriffen und ihn mit sich gerissen, weil dieser sonst ganz erheblich verletzt worden wäre. Dann seien sie gemeinsam weggerannt, wobei sie von den Jugendlichen verfolgt worden seien. Er habe später bei der polizeilichen Vernehmung auf den Lichtbildern keinen der Jugendlichen, die alle Maske getragen hätten, wiedererkannt. Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat die einzelnen Geschehnisse mit guter Erinnerung wiedergegeben und hat keine überschießende Belastungstendenz gezeigt. So hat er ausdrücklich erklärt, selbst von den Angreifern nicht verletzt worden zu sein und eine Waffe nicht gesehen zu haben. Das beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Bekundungen nicht. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, KY. die Waffe vorgehalten zu haben. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge die Waffe nicht gesehen hat, weil sie von seinem Standort aus, durch den Angeklagten selbst oder andere Beteiligte verdeckt war. Der Zeuge ZD. hat die Aussagen der Zeugen KY. und ZA. zum Beginn der Auseinandersetzung bestätigt und darüber hinaus Angaben zur Vorgeschichte der Tat gemacht, wie sie oben festgestellt worden ist. Er hat dazu im Wesentlichen bekundet, am 25.01.2021 habe er sich mit dem Zeugen YN. und einem weiteren Freund im EJ. aufgehalten, wo sie von einer größeren Gruppe von acht bis zehn Jugendlichen bedrängt und richtiggehend eingekesselt worden seien. Sie hätten dann den Kreis durchbrochen, wobei der Zeuge YN. von einem der Jugendlichen mit dem Ellenbogen gegen den Unterkiefer geschlagen worden sei. Sie seien dann zum Ausgang des Parks geflüchtet. Die Jugendlichen hätten sie verfolgt und an der OE.-straße eingeholt. Sie hätten versucht, den Zeugen YN. zu schlagen und ihnen beiden vor die Beine zu treten. Sie seien beschuldigt worden, einen von ihnen geschlagen zu haben. Ihnen sei es aber wieder gelungen, sich durch Flucht zu entziehen, wobei sie den Passanten zugerufen hätten, dass diese die Polizei rufen sollten. Am nächsten Tag habe es im EJ. dann erneut eine verbale Auseinandersetzung zwischen einigen Jugendlichen, ihm und dem Zeugen KY. gegeben. Die Jugendlichen hätten sie wieder umzingelt und angerempelt. Daraufhin habe er mit seinem Handy Bilder von einigen der Jugendlichen gemacht, um die Täter bei einer Eskalation identifizieren zu können. Die Jugendlichen hätten die Löschung der Bilder gefordert und sie bedroht. Er sei dann mit dem Zeugen KY. in Richtung der CY.-straße gerannt, wobei sie von den Jugendlichen verfolgt worden seien. Auf dem Weg hätten sie dann über ihr Handy die Polizei benachrichtigt. Einen Tag später, am 27.01.2021, habe er mit den Zeugen KY., ZA. und einem weiteren Freund auf dem Bahnsteig der U-Bahnhaltestelle MG. geskatet. Er habe gesehen, dass die Jugendlichen, die sie im EJ. bereits angepöbelt hatten, ebenfalls auf dem Bahnsteig „rumgehangen“ hätten. Er habe bemerkt, dass sich immer mehr Jugendliche versammelt hätten und einige von ihnen bedrohlich näher gekommen seien. Da habe er seine Sachen gepackt und sei weggerannt. Die Kammer hält die Bekundungen, die sich mit den Aussagen der oben genannten Zeugen decken, für glaubhaft. Seine Bekundungen zum Vorgeschehen entsprechen den Angaben des Angeklagten, dass es am Tag zuvor eine Auseinandersetzung mit Skatern im EJ. um das Fertigen von Lichtbildern gegeben habe. Der Zeuge YN. hat die Bekundungen des Zeugen ZD. zu dem Vorfall im EJ. am 25.01.2021 bestätigt. Die weiteren Feststellungen zu seiner Verfolgung durch einige der Jugendlichen über die Hauptstraße hinweg bis vor das Reformhaus in dem Einkaufzentrum „JY.“ beruhen auf der Aussage des Zeugen NC., der deutlich (und nachvollziehbar) zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich ernsthaft vor den Jugendlichen gefürchtet hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte den Zeugen gemeinsam mit sechs Mittätern geschlagen und getreten hat, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des KOK MD.. Er hat – auch anhand der Lichtbilddokumentation in der Akte - bekundet, das Video von der U-Bahnhaltestelle ausgewertet zu haben. Er habe E. P. als Tatverdächtigen direkt erkannt. Dieser habe eine rote Jacke getragen und auf dem Video sei deutlich zu sehen, dass er das Opfer in die Bauchregion geschlagen habe. Der „Tatverdächtige 01“, bei dem es sich nach seinem eigenen Bekunden um den Angeklagten handelte, habe KY. einen Faustschlag versetzt. Dann habe der „Tatverdächtige 02“ ebenfalls mit der Faust zugeschlagen. Danach habe der Angeklagte gegen den Körper des KY. geschlagen, der in gebückter Haltung versucht habe, seinen Kopf zu schützen. Der „Tatverdächtige 02“ habe dann einen Tritt in Richtung des Körpers des KY. geführt. Der „Tatverdächtige 03“ habe auch geschlagen. Dann habe er das Opfer mit dem rechten Fuß getreten. Darauf habe der Angeklagte wieder zugeschlagen. Insgesamt sei aus dem Video ersichtlich, dass sieben Jugendliche zugeschlagen hätten. Aus der Abfolge der Lichtbilder sei nicht zu erkennen gewesen, dass das Opfer mit der Waffe bedroht worden sei. Zu Beginn der Tätlichkeiten habe es aber eine Situation gegeben, in der sich der Angeklagte und das Opfer gegenüber gestanden hätten und letzteres in Abwehrstellung gegangen sei. Es sei möglich, dass der Angeklagte die Waffe gezogen, diese dann aber (aus der Perspektive der Überwachungskamera) mit seinem Körper verdeckt habe. Die Kammer ist den Ausführungen des polizeilichen Zeugen gefolgt. Seine Angaben sind durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme der von der Videoaufzeichnung gefertigten Lichtbilder (Blatt 44 - 45 und 51 - 60 der Akte 3 KLs 12/22) bestätigt worden, auf denen die vom Zeugen angegebenen Tathandlungen zu sehen sind. Die weiteren Zeugen, die alle an der Tat beteiligt waren, haben zwar bestätigt, dass es solch einen Vorfall gegeben hat, sich aber im Übrigen auf Erinnerungslücken berufen. Der Zeuge E. YW. hat eingeräumt, sich an der tätlichen Auseinandersetzung auf dem Bahnsteig beteiligt zu haben, bei der die „Skater misshandelt“ worden seien. Wer geschlagen habe, wisse er heute nicht mehr. Der Angeklagte, der eine Spielzeugwaffe geführt habe, habe von dem späteren Opfer die Telefonnummer eines anderen Skaters gefordert. Ob er den Skater damit bedroht habe, wisse er nicht. Der Skater habe den Angeklagten dann getreten, der Angeklagte habe ihn dann geschlagen. Er (der Zeuge) habe ihm auch „eine gegeben“. Soweit Lichtbilder vom Bahnsteig in der Akte seien, sei er leicht zu identifizieren, da er die rote Jacke getragen habe. Sein Bruder F. YW. hat die Angaben insoweit bestätigt, dass er noch gesehen habe, dass von dem Bahnsteig ein Skater weggerannt sei. Bei der tätlichen Auseinandersetzung sei er dann nicht mehr dabei gewesen. Der weiterhin vernommene Zeuge HM. hat bekundet, keine Erinnerung an dieses konkrete Geschehen zu haben, weil es so viele gleichartige Vorfälle gegeben habe. Soweit ihm vorgehalten werde, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung Angaben gemacht habe, sei das möglich und dann auch richtig gewesen, heute wisse er das nicht mehr. Auch der Zeuge KH. hat bekundet, keine Erinnerung an den Vorfall zu haben. Auf den Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung erklärte der Zeuge, er könne sich lediglich daran erinnern, dass er angerufen und zum U-Bahnhof MG. bestellt worden sei. c) Tat zum Nachteil des Zeugen FJ. QL. (Az. 3 KLs 113 Js 129/21 - 13/22) Die Feststellungen zu der Tat II. 3. b) vom 19.02.2021 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und auf den Vernehmungen der Zeugen QL., PH., F. P. und KOK MD.. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen in Teilen eingeräumt und sich dahin eingelassen, dass er die Tat begangen habe, weil das spätere das Opfer ihn am Tag zuvor geschlagen habe. Der Zeuge QL. sei im EJ. auf ihn zugekommen und habe ihn beleidigt. Nach wechselseitigen Beleidigungen sei das Ganze dann eskaliert. Der Zeuge QL. habe ihn dann geschlagen. Da er (der Angeklagte) jahrelang Boxen trainiert habe, habe er die Schläge des Zeugen abwehren können, so dass dieser ihn nur an Armen und Beinen getroffen habe. Dann habe er sich aber nicht mehr wehren können. Die anderen seien einfach mehr gewesen, als er und seine Kollegen, die sich aber nicht eingemischt hätten. . Am nächsten Tag habe er den Zeugen QL. zufällig in der U-Bahn getroffen. Er selbst sei mit F. und E. UF. eingestiegen. QL. sei mit 15 Personen unterwegs gewesen und QL. habe ihn aggressiv angesehen. Er habe nicht gewusst, ob dieser ihm habe „eine reinziehen“ wollen. Wer sei er, dass er den (den Zeugen QL.) in seine Nähe lassen komme, nach dem was am Vortag geschehen sei. Da habe er dem Zeugen „eine gegeben“ und ihn mit der Faust am Kiefer getroffen. QL. sei wackelig gewesen und er habe Angst gehabt, dass er auf den Kopf fallen würde. Deshalb habe er mit dem Schlagen aufgehört. Seine Softairpistole habe er in seiner Jackentasche dabei gehabt. Diese habe er aber nicht eingesetzt. Vielleicht habe er sie doch herausgeholt, er habe aber nicht auf den Zeugen QL. gezielt. Diese Waffe dürfe er tragen. Darüber habe er sich im Internet informiert. Die Waffe sei bei der Polizei verblieben. Er habe den Zeugen aber nicht zum Aussteigen genötigt. Die Kammer ist der Einlassung gefolgt, soweit der Eingeklagte gestanden hat, den Zeugen QL. geschlagen und diesem die Waffe vorgehalten zu haben. Hinsichtlich des eingeräumten Faustschlags war insoweit zu berücksichtigen, dass seine Einlassung über die angeklagte Tat hinausgeht und sich auch das Opfer nicht an den Schlag erinnern konnte. Die weitergehenden Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der o.a. Zeugen. Der Zeuge QL. hat bestätigt, am Tag vor der Tat eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten gehabt zu haben. Er habe zunächst im ON. Park einen Kampf “eins gegen eins“ gegen den Zeugen OQ. L. gewonnen. Danach habe der Angeklagte ihn bis zu einem naheliegenden Sportplatz des FC U. verfolgt und ihn aufgefordert, sich auch mit ihm zu schlagen. Als er das abgelehnte, habe der der Angeklagter behauptet, von ihm beleidigt worden zu sein und habe versucht, ihn zu schlagen und ihm dann eine „Kopfnuss“ versetzt. Daraufhin seien sie von Freunden auseinandergehalten worden. Am nächsten Tag habe er sich mit dem Zeugen PH. und zwei weiteren Freunden in der U-Bahn Richtung Bahnhof befunden. An der Haltestelle FK.-straße sei der Angeklagte in Begleitung von ca. zehn Jugendlichen in die Bahn eingestiegen. Als er ihn (den Zeugen) gesehen habe, habe seine „Jungs“ zusammengerufen und erklärt: „Wir schlagen uns jetzt!“ Als er (der Zeuge QL.) abgelehnt habe, habe der Angeklagter sein T-Shirt hochgezogen und auf den Griff einer Waffe gezeigt, die er in seinem Hosenbund getragen haben. Dann habe er ihm gedroht, ihm ins Knie zu schießen. Der Angeklagte habe auf Arabisch gesagt, er solle am MG. aussteigen und sich in der Raucherecke „eins zu eins“ mit ihm schlagen. Das hätten zwei arabische Frauen gehört, die auf den Angeklagten eingeschimpft hätten, dass er ihn (den Zeugen QL.) in Ruhe lassen solle. Er habe Angst vor der Waffe gehabt und sei mit dem Zeugen PH. an der Haltestelle am MG. aus der Bahn gestiegen, wo 15 bis 20 Jugendliche aus der Gruppe um den Angeklagten sie bereits erwartet hätten. Dann habe überraschend einer der Angreifer namens „SO.“ seine Partei ergriffen und erklärt, dass ihm – dem Zeugen - nichts geschehen werde. Er solle aber nie mehr in den ON. Park oder die Innenstadt gehen. Darauf habe er sich unter dem „Schutz des SO.“ mit dem Zeugen PH. und seinen zwei Begleitern zu Fuß zur FE.-straße. begeben, wo ein Cousin von ihm wohne. Sie seien vom Angeklagten und den Zeugen L. und KH. und anderen aus der Gruppe verfolgt wurden. Der Angeklagte habe immer wieder gerufen, dass man sich gleich schlagen werde, worauf „SO.“ gesagt, habe, dass keiner ihn anfassen dürfe. Der Zeuge OQ. L. habe Beleidigungen hinter ihm her geschrien, von dem Zeugen KH. sei er getreten worden. Da sein Cousin nicht zuhause gewesen sei, habe er aus Angst bei jemand anderen angeklingelt und sei dann mit dem Zeugen PH. und mit diesem „SO.“ ins Haus gelangt. Der Nachbar seines Cousins habe dann die Polizei angerufen. Erst bei deren Erscheinen habe sich die Gruppe mit dem Angeklagten entfernt. Er habe dann später bei der Lichtbildvorlage bei der Polizei den Angeklagten als Täter identifiziert. Die Kammer hält die Bekundungen für glaubhaft. Der Zeuge hat ohne überschießende Belastungstendenzen ausgesagt und freimütig eingeräumt, sich an einen Faustschlag des Angeklagten gegen sein Kinn nicht zu erinnern. Im Übrigen sind dessen Angaben durch den Zeugen PH. bestätigt worden. Der Zeuge PH. hat die Bekundungen des Zeugen QL. zu der Auseinandersetzung im ON. Park und zum Geschehen am Tattag ganz überwiegend bestätigt und ergänzt. Er hat bekundet, den Kampf zwischen OQ. L. und dem Zeugen QL. gesehen zu haben und dass der Zeuge QL. sehr stolz gewesen sei, während OQ. L. aus der Nase geblutet habe. Später sei erzählt worden, dass dieser einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Von der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen QL. am Sportplatz wisse er nur von dessen Erzählungen, wobei er von einer Kopfnuss nichts berichtet habe. Am nächsten Tag habe der Angeklagte den Zeugen QL. bedroht. Er sei ihm dabei ganz nah gekommen. Eine Waffe habe er nicht gesehen, ihm habe aber der Zeuge QL. noch am selben Tag berichtet, dass der Angeklagte gedroht habe, ihm ins Knie zu schießen. Nachdem der Zeuge zunächst behauptet hatte, der Angeklagte habe mit einem „Abstechen“ gedroht, hat er dann auf Vorhalt berichtigt, dass der Zeuge XJ., der ebenfalls dabei gewesen sei, dem QL. gedroht habe, ihn abzustechen, wenn er sich dem Kampf mit dem Angeklagten nicht stellen würde. Der Zeuge bestätigte die Angabe des Zeugen QL. zum Tatnachgeschehen und bekundete, dass er den Angeklagten bei der Lichtbildvorlage bei der Polizei identifiziert habe. Der Zeuge KOK MD. hat ausgesagt, den Angeklagten auch zu der Tat vernommen zu haben. Dieser habe bei ihm das Tatgeschehen – wie angeklagt – vollumfänglich eingeräumt. d) Tat zum Nachteil des Zeugen VC. (Az. 3 KLs 460 Js 435/21 - 17/22) Die Feststellungen zur Tat vom 28.02.2021 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, auf den Bekundungen der Zeugen CK. und SI. und auf der nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfolgten Verlesung der zwei DNA-Gutachten des Sachverständigen Dr. LE. in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sich mit einigen seiner Freunde an der U-Bahnhaltestelle Bahnhof aufgehalten zu haben. Er habe dort zwei Mädchen, von denen er nur die Vornamen kenne, eine Art „Schattenboxen oder Spaßboxen“ vorgeführt. Die Mädchen seien nicht bedrängt worden. Dann sei der „betrunkene Typ“ hinzugekommen, der alles falsch verstanden und gedacht habe, es sei „ernst“ gewesen. Dieser habe ihm grundlos mit etwas auf den Kopf geschlagen. Er (der Angeklagte) habe sich nur gewehrt und zurückgeschlagen. Danach sei er mit der U-Bahn zum MG. gefahren, wobei der geschädigte Zeuge VC. ebenfalls in der U-Bahn gewesen sei und mit ihm zusammen ausgestiegen sei. Da habe er diesem „eine Faust gegeben“. Er wisse, dass das nicht „korrekt“ gewesen sei. Von einem Lautsprecher wisse er nichts. Er habe das Opfer dann auf dem Boden liegen und bluten sehen. E. und F. YW., L., N. und weitere aus der Gruppe seien dabei gewesen und hätten das Opfer ebenfalls geschlagen. Die Kammer ist der Einlassung nur insoweit gefolgt, als der Angeklagte eingeräumt hat, den Zeugen VC. geschlagen zu haben, nachdem dieser versucht hatte, den Mädchen zu helfen. Die weitergehenden Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen werden durch die glaubhaften Bekundungen des Geschädigten und der weiteren Zeugen sowie durch die Verlesung der Gutachten des Sachverständigen Dr. LE. in der Hauptverhandlung widerlegt. Der Zeuge VC. hat bekundet, er habe an der U-Bahnhaltestelle am Hauptbahnhof auf seine Frau gewartet. Dabei habe er beobachtet, dass fünf bis sechs junge Leute zwei junge Mädchen bedrängten. Diese hätten verängstigt gewirkt und nach seiner Erinnerung wohl geweint. Sie hätten aber nicht um Hilfe gerufen. Er sei durch die Gruppe der Jugendlichen durchgegangen und habe gefragt, ob etwas nicht stimme. Daraufhin sei er von den Jugendlichen sofort körperlich attackiert worden. Sie hätten ihn angerempelt, geschubst und geschlagen und er sei deshalb weggelaufen. Er selbst habe niemanden geschlagen. Er sei dann von mehreren Jugendlichen, darunter einem Syrer, verfolgt und beleidigt worden. Er habe in seiner Familie einen Syrer und verstehe deshalb etwas von der Sprache. Dieser Jugendliche habe ihn an der Rolltreppe erreicht und habe ihm, als er sich umgewandt habe, in den Bauch geschlagen oder getreten. Ein Passant habe ihm dann zugerufen, er solle mit ihm in die Bahn steigen, um sich vor den Verfolgern in Sicherheit zu bringen. Er sei dann in die U-Bahn eingestiegen und an der U-Bahn-Haltestelle MG. ausgestiegen. Er habe die Absicht gehabt, zu Fuß zum Bahnhof zurückzulaufen. Dann habe er bemerkt, dass drei syrische Jugendliche mit ihm in der Bahn gewesen seien und ihn verfolgt hätten. Er sei dann die Treppe zum Ausgang WB. hochgelaufen. Die drei Jugendlichen hätten ihn erreicht. Er sei dann geschlagen worden und habe sich auch gewehrt. Er habe auch einen Schlag mit der Lautsprecherbox auf den Kopf erhalten. Er sei zu Boden gegangen und habe mit seinen Händen versucht, seinen Kopf zu schützen, sei dann aber bewusstlos geworden. Er sei dann wieder aufgewacht und sei blutüberströmt gewesen. Ein Rettungswagen habe ihn ins Krankenhaus gebracht, Er habe zwei Platzwunden auf dem Kopf gehabt, die genäht worden seien . Auf den Vorhalt, ob er betrunken gewesen sei, erklärte der Zeuge, er habe drei Bier getrunken. Die hohe Blutalkoholkonzentration von ca. 2,7 ‰ (errechnet aus der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 1,38 Promille) sei ihm nicht erklärlich. Er trinke nicht regelmäßig größere Mengen Alkohol. Die Kammer hält die Bekundungen zum Tatgeschehen für glaubhaft. Sie entsprechen im Wesentlichen der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des unabhängigen Zeugen SI.. Die Angaben des Zeugen zu seinen Verletzungen werden durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von dessen Kopf (Blatt 13 und 38 aus 3 KLs 17/22 ) in der Hauptverhandlung bestätigt. Auf dem Vorderkopf und auch am Mundwinkel sind deutliche Risswunden zu sehen. Den Angaben des Zeugen zum Tatvorgeschehen ist die Kammer ebenfalls gefolgt, auch wenn dieser sich nicht mehr sicher war, ob der Angeklagte oder eine andere Person ihn auf dem Bahnsteig oder der Rolltreppe geschlagen hat. Die Kammer glaubt nicht, dass der Zeuge sich grundlos, wie der Angeklagte behauptet hat, durch die Gruppe der Jugendlichen bewegt und den Angeklagten geschlagen hat. Soweit Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung dadurch aufgekommen sind, dass die durch die Zeugin POK´in YK. durchgeführte Atemalkoholkontrolle (1,38 mg/l) eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,7 ‰ ergeben hat, hat diese erklärt, sie habe das Opfer aufgefunden, das ziemlich benommen gewesen sei, Der Zeuge habe grob schildern können, was passiert sei. Er habe direkt davon berichtet, dass am Bahnhof zwei Mädchen bedrängt worden seien und er dazwischen gegangen sei. Es habe zunächst eine verbale Auseinandersetzung gegeben, die sich auf die U-Bahn-Haltestelle MG. verlagert habe. Er habe erklärt, er sei verfolgt, gestellt, geschlagen und getreten worden. Er sei in der Lage gewesen, die Anzahl der Jugendlichen anzugeben und deren Bekleidung zu schildern. Soweit der Zeuge alkoholisiert gewesen sei, habe er auf sie nicht nennenswert eingeschränkt gewirkt. Der Zeuge KOK PP. hat ausgesagt, er habe den Zeugen VC. mit einem Dolmetscher vernommen. Dieser habe sich gut erinnern können, es sei ihm nur schwergefallen, die Reihenfolge der einzelnen Tathandlungen festzulegen. Von Alkoholkonsum sei nicht die Rede gewesen, allerdings sei der Zeuge bei der Strafanzeige nicht unerheblich alkoholisiert gewesen. Zu seiner Vernehmung sei er nüchtern erschienen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der polizeilichen Zeugen. Dementsprechend geht sie davon aus, dass der Zeuge VC. entgegen seinen Angaben mehr Alkohol konsumiert hat und alkoholgewöhnt ist, diesen Umstand aber möglicherweise aus Scham nicht einräumen wollte. Zweifel an der Glaubhaftigkeit von dessen Angaben zum Tatgeschehen werden dadurch nicht begründet. Auch hat die Kammer aufgrund der relativ detaillierten Angaben gegenüber der Polizei und vor Gericht und aufgrund des Umstandes, dass keine nennenswerten Widersprüche zutage getreten sind, keine Zweifel an der Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen zum Tatzeitpunkt.. Der Zeuge SI. hat bekundet, er habe am U-Bahnhof MG. gestanden und auf die Bahn gewartet. Dann sei eine Gruppe Jugendlicher an ihm vorbeigerannt, die einen Mann verfolgt hätten. Diese habe in Richtung des Ausgangs flüchten wollen. Als die Jugendlichen diesen erreicht hätten, hätten sie sofort auf ihn eingeschlagen, so dass der Mann zu Boden gefallen sei. Er habe sehr stark geblutet, während einer der Jugendlichen dann noch weiter auf seinen Kopf eingetreten habe. Die anderen hätten weiter auf ihn eingeschlagen. Einer der Täter habe gerufen, dass das Opfer tot sei. Daraufhin seien alle weggelaufen. Einer der Täter habe eine Pistole im Hosenbund getragen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass dieser unabhängige Zeuge die Wahrheit gesagt hat. Dieser berichtete mit guter Erinnerung konstant zu seiner polizeilichen Vernehmung über seine Wahrnehmungen. Dass das Blut an den Händen des Angeklagten von dem Zeugen VC. stammte, ergibt sich aus der Verlesung des DNA-Gutachtens des Sachverständigen Dr. Siegen vom Institut Dr. Lauk für medizinische und Biologische Analysen ZH. vom 27.10.2021 und dessen Ergänzungsgutachten dazu vom 28.03.2022. Nach dem Gutachten sind blutsuspekte Anhaftungen von der rechten Hand des Angeklagten abgerieben worden, die neben den vollständigen DNA-Merkmalen seiner Person alle 16 Allele des Zeugen VC. enthielten. Die biostatistische Wahrscheinlichkeit liegt bei 5,54 x 10²³, d.h. dass bei einer Populationsgröße von 554 Trilliarden Personen nur eine ausgewählte Person als Spurenleger in Betracht kommt. Damit ist die Urheberschaft des Zeugen VC. als Spurenleger erwiesen. e) Tat zum Nachteil des Zeugen YI. (Az. 3 KLs 13 Js 156/21 - 14/22) Die Feststellungen zu II. 5. der Tat zum Nachteil des Zeugen YI. beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der Zeugen YI., TK., SU., QS., T. und V. B. und X. G., soweit diesen gefolgt werden konnte. Der Angeklagte hat sich zunächst geständig eingelassen und erklärt, den Zeugen YI. geschlagen zu haben. Dieser Schlag sei nur erfolgt, weil der Zeuge zuvor seinen damals sechsjährigen Bruder T. mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen habe. Dieser habe mit anderen auf dem Spielplatz gespielt. Dort hätten sich auch der Zeugen YI. und dessen Freunde aufgehalten. T. habe die Freundin von YI., die Zeugin TK., angerempelt. Dadurch sei deren Handy kaputt gegangen. Der Zeuge YI. habe daraufhin seinem kleinen Bruder T. eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen, der dann zu ihm ins Haus geflüchtet sei. Er habe den Zeugen YI. vom Fenster seiner Wohnung aus dreimal gewarnt und aufgefordert „sich zu verpissen“. Der Zeuge YI. habe ihn daraufhin provoziert, habe ihn und auch seine (des Angeklagten) Mutter beleidigt. Daraufhin sei er mit zwei Brüdern heruntergelaufen und „habe ihm die Faust gegeben“. Der Zeuge YI. sei zu Boden gefallen und liegen geblieben. Der habe so rumgelegen. Getreten habe er diesen nicht. Es sei ihm klar, dass es keine Rechtfertigung für seine Tat gebe. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nach der Vernehmung des Zeugen YI. hat der Angeklagte erklärt, dass der Zeuge ihn zuerst geschlagen habe. Daraufhin habe er diesem “eine Faust“ gegeben“. Seine Mutter habe ihn dann weggezogen. Zwei seiner Brüder hätten auch versucht, YI. zu schlagen. Seine Mutter habe sie alle auseinandergezogen. Nach der von diesen Angaben abweichenden Vernehmung des Zeuge QS. hat der Angeklagte seine Einlassung dahin abgeändert, dass nur dieser mit ihm aus dem Haus gelaufen sei. Es sei zunächst mit dem Zeugen YI. geredet worden. Die Zeugin TK. habe ihn beleidigt und dann auch gebissen. Es sei zuvor nicht wichtig gewesen, das zu erwähnen. Das habe er bei seiner polizeilichen Vernehmung weggelassen. Dann habe der Zeuge QS. den Zeugen YI. getreten, während er diesem einen Schlag versetzt habe. Diese Einlassung, soweit sie über den eingeräumten Faustschlag hinausgeht, ist durch die Bekundungen der Zeugen YI., TK., SU. und QY., denen die Kammer ganz überwiegend gefolgt ist, widerlegt. Der Glaubhaftigkeit der Einlassung steht bereits entgegen, dass der Angeklagte verschiedene Versionen des Handlungsablaufs geschildert hat. Während er zunächst das Tatgeschehen eingeräumt hat, hat er später behauptet, zunächst vom Zeugen YI. angegriffen worden zu sein und hat schließlich erklärt, dass der Zeuge QS. die Auseinandersetzung begonnen habe. Dem steht seine eigene Einlassung entgegen, „quasi aus Rache“ gehandelt zu haben, weil YI. zuvor seinen Bruder mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen haben soll. Angesichts des Eindrucks, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, ist es ausgeschlossen, dass er dem Verfolgerseines kleinen Bruders lediglich ein dreimaliges „Verpiss dich!“ zugerufen hat und erst aufgrund von wechselseitigen Beleidigungen nach unter gestürmt ist. Dieses Verhalten lässt sich aus Sicht der Kammer aber mit der Aussage des Zeugen YI. in Einklang bringen, der bekundet hat, er sei dem kleinen Bruder des Angeklagten gefolgt, weil dieser das Mobiltelefon der Zeugin TK. beschädigt und diese in die Hand gebissen habe. Der Zeuge YI. hat im Einzelnen ausgesagt, er habe mit seinen Freundinnen, den Zeuginnen BJ. TK. und QC. SU., auf dem Spielplatz am EY. Markt Fußball gespielt. Ein etwa fünfjähriger Junge habe sie mit Steinen beworfen. Als er diesen aufgefordert habe, das zu unterlassen, habe der Junge die Jacke von BJ. TK. zu Boden geworfen, die diese auf einer Mauer abgelegt hatte. Dabei sei wohl das Smartphone von TK. herausgefallen und beschädigt worden. Die Zeugin habe daraufhin mit dem mit Jungen geredet, der sie in Hand gebissen habe. Das habe er aber selbst nicht gesehen, nur von dieser gehört. Dann sei der Junge in ein Haus gelaufen. Die Zeugin TK. sei hinterher gegangen. Er sei der Zeugin gefolgt. Aus einem Fenster im ersten Stock des Hauses, in das der kleine Junge gelaufen sei, habe der Angeklagte nach unten geschrien, dass sie sich „verpissen“ sollten. Der kleine Junge habe in der Hauseingangstür gestanden und habe geschrien: „Jetzt kommen meine Brüder und die ficken euch!“ Dann seien plötzlich vier bis fünf Personen aus der Hauseingangstür gestürmt und hätten die Zeugin TK. angeschrien. Er habe sich dazwischen gestellt, worauf die Personen sich vor ihm aufgebaut hätten, ohne mit ihm zu reden. Er sei dann zuerst getreten und dann zweimal geschlagen worden. Er sei zu Boden gefallen, darauf hätten die Leute, die Sportschuhe getragen hätten, auf ihn eingetreten. Zuvor habe er niemanden von denen gekannt. Dann sei eine ältere Frau aus dem Haus gekommen und habe gesagt: „Keine Polizei!“ Dabei habe sie den Angeklagten von ihm weggerissen. Danach habe er eine Schürfwunde am Arm, Prellungen und Hämatome gehabt und seine Lippe habe geblutet. Er sei im Krankenhaus gewesen. Alles sei verheilt. Soweit ihm vorgehalten wurde, er solle den Zeugen T. B. mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen und dadurch verletzt haben, sei das nicht zutreffend. Er habe weder den kleinen Jungen, noch jemanden von den anderen geschlagen. Er habe zwar auf dem Spielplatz aus einer Flasche Bier getrunken, habe diese aber beim Spielen abgestellt. Auch habe er sich gegen den Angeklagten und gegen QS. nicht gewehrt. Die Zeugin TK. hat die Bekundungen des Zeugen YI. im Wesentlichen bestätigt. Ergänzend dazu hat sie bekundet, sie habe den Zeugen T. B. angesprochen, weil dieser einfach ihr Handy genommen habe. Daraufhin habe er das Gerät zu Boden geworfen. Sie habe bemerkt, dass das Smartphone am Rahmen beschädigt worden sei. Das Handy sei zwar neu gewesen, aber sie habe nicht wütend reagiert, weil ihr selbst so etwas des Öfteren passiere. Als sie den kleinen Jungen darauf in ruhigem Ton angesprochen habe, habe er weglaufen wollen. Sie habe ihn an die Schulter festhalten wollen, worauf er sie in die Hand gebissen habe. Dann sei der kleine Junge in ein Haus gelaufen. Kurz darauf seien einige Jungen aus dem Haus gekommen und hätten erklärt, der kleine Junge habe behauptet, vom Zeugen YI. geschlagen worden zu sein. Sie habe mit ihrer Freundin SU. geredet, dann habe der Zeuge YI. plötzlich auf dem Boden gelegen. Einer der Jugendlichen habe auf den Zeugen YI. eingetreten. Daraufhin sei die Mutter des Jungen gekommen und habe auf die Angreifer gespuckt. Sie habe sie vom Zeugen YI. weggerissen und sich entschuldigt. Die Kammer hält die Bekundungen der Zeugin, die sich bei ihrer Aussage ohne nachvollziehbaren Anlasshysterisch verhielt und hyperventilierte, nur für eingeschränkt glaubhaft. Soweit ihre Angaben über den Geschehensablauf mit den Aussagen von YI. und SU. übereinstimmen, ist die Kammer ihnen gefolgt. Ihren Bekundungen, dass sie in ruhigem Ton mit dem Zeugen T. gesprochen habe, weil sie sich über den Schaden an ihrem neuen Handy beschädigt nicht geärgert habe, hält die Kammer angesichts ihrer nach Einschätzung der Kammer histrionischen Persönlichkeit und dem Stellenwert, den ein neues Smartphone bei Jugendlichen hat, für nicht glaubhaft. Vielmehr geht die Kammer nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin WC. SU. davon aus, dass sie den Zeugen T. angeschrien hat und ihm dann zum Haus folgte, um einen Ersatzanspruch geltend zu machen. So hat die Zeugin SU. bekundet, sie sei mit den Zeugen YI. und TK. auf dem Spielpatz gewesen. Plötzlich habe ein kleiner Junge das Handy der Zeugin TK. in die Hand gehalten. TK. habe das Kind dann angeschrien, was das solle. Daraufhin habe der Junge das Smartphone fallen lassen oder dieses zu Boden geworfen. TK. habe dann vernünftig mit dem Jungen geredet. Er habe weggewollt, dann habe er plötzlich behauptet von ihr geschlagen worden zu sein. Der Junge habe TK. in die Hand gebissen und sei allein in ein Haus gelaufen. TK. sei hinterhergegangen. Daraufhin habe das Schreien aus dem Fenster begonnen. Sie sei dann mit YI. ebenfalls zum Haus gegangen. Dieser habe seine Bierflasche abgestellt. Aus dem Fenster heraus sei zunächst TK. als „Hure und Schlampe“ beleidigt worden. Dann seien wechselseitig Beleidigungen geschrien worden. Plötzlich seien vier bis fünf Leute aus dem Haus gerannt und hätten sie und TK. geschubst. Der Zeuge YI. sei dazwischen gegangen und habe die Jugendlichen von TK. weggedrückt. Geschlagen habe er nicht. Die Anderen seien sehr aggressiv gewesen. Dann seien zwei oder drei Jugendliche auf den Zeugen YI. zugegangen und hätten ihn in den Magen geschlagen. Er sei dann auf den Boden gefallen. Die beiden hätten auf ihn eingetreten, als er am Boden gelegen habe. Währenddessen hätten die anderen Jugendlichen Beleidigungen geschrien. Die Kammer glaubt der Zeugin, die ohne besondere Belastungstendenz und mit ruhiger Sachlichkeit die Ereignisse geschildert hat. Ihre Bekundungen zum eigentlichen Tatgeschehen entsprechen auch denen des zwischenzeitlich verurteilten Mittäters QS.. Der Zeuge QS. hat ausgesagt, draußen einen Streit gehört und deshalb das Fenster geöffnet zu haben. Unten vor dem Haus hätten drei bis vier Personen - darunter zwei Mädchen - gestanden. Oben vom Fenster habe der Angeklagte heruntergeschrien, Es seien wechselseitige Beleidigungen erfolgt. Da er mit dem Angeklagten befreundet sei, seien sie beide dann herausgerannt. Dort hätten zwei Mädchen gestanden, die auch Beleidigungen gerufen hätten. Der Zeuge YI. habe auch beleidigt und sei immer aggressiver geworden. Er (der Zeuge) habe befürchtet, dass YI. versuchen würde, sie anzugreifen. Er habe gedacht, die Situation würde eskalieren, habe dann YI. einen Tritt in den Bauch verpasst, so dass dieser zu Boden gestürzt sei. Der Angeklagte habe YI. dann geschlagen und getreten. Er glaube, YI. sei dann nochmal aufgestanden. Er selbst seien wegen der Tat durch Urteil des Amtsgerichts Herne.-Wanne vom 03.03.2022 wegen gefährlicher Körperverletzung verwarnt und ihm seien 40 Arbeitsstunden auferlegt worden. In der Hauptverhandlung sind insoweit der Tenor und die Feststellungen zur Tat verlesen worden. Demgegenüber vermochten die Aussagen seines Bruders, seines Halbbruders und seiner Mutter den Angeklagten nicht zu entlasten. Der siebenjährige Zeuge T. B. hat sich mehrfach widersprochen und auf Zwischenrufe seiner Mutter die Aussage geändert. Auch die Zeugin X. G. hat widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Zeugin handelt es sich um eine Person, die sichtlich bemüht war, das Verhalten des Angeklagten dadurch zu entlasten, dass sie diesen fortwährend als Opfer von Tätlichkeiten oder ehrverletzenden Beleidigungen der Geschädigten oder Dritter darstellte. Der siebenjährige T. B. hatte zunächst erklärt, nicht gegen seinen Bruder aussagen zu wollen. Nach Intervention der bei der Vernehmung anwesenden Mutter, der Zeugin X. G., die in theatralischer Weise ausrief, das Gericht solle erfahren, dass das alles keine Lüge gewesen sei, was der Angeklagte gesagt habe, erklärte der Zeuge sich zur Aussage bereit. Auf den Vorhalt der Zeugin X. G., ob ihm jemand mit einer Bierflasche geschlagen habe, bekundete er, das sei richtig. Jemand habe eine Flasche auf seinen Kopf geschlagen, obwohl er kein Handy kaputtgemacht habe. Das Mädchen TK. habe gelogen. Er habe ihr das Handy gegeben. Er habe es dabei „gebrochen“, habe es nicht absichtlich getan. Das Mädchen BJ. sei sehr böse gewesen. Sie habe gesagt, sie werde nun ihren großen Bruder holen, der ihm mit der Flasche auf den Kopf schlagen werde. Dann sei der große Junge gekommen und habe ihm tatsächlich eine Flasche über den Kopf geschlagen. Daraufhin habe ihn sein Bruder Nasrin, der mit auf dem Spielplatz gewesen sei, nach Hause gebracht. Der sei von dem Jungen nicht geschlagen worden. Er habe auf dem Kopf eine blutende Wunde gehabt. Zum Arzt sei er nicht gegangen. Seine Mutter habe lediglich ein Pflaster darauf geklebt. Auf Vorhalt der Mutter, die ihm zurief, dass das nicht wahr und er nicht verletzt worden sei, erklärte der Zeuge, er sei doch beim Arzt gewesen. Nachdem er in die Wohnung gekommen war, sei niemand nach draußen gegangen und habe den Jungen verhauen, der ihn mit der Flasche geschlagen habe. Das sei alles gelogen. Es habe niemand danach die Wohnung verlassen. Auf den Vorhalt der geständigen Einlassung des Angeklagten und auf erneute Intervention der Mutter sagte der Zeuge aus, der Angeklagte habe doch geschlagen, denn er habe diesem von dem Geschehen erzählt. Der Zeuge V. B. hat bekundet, er habe gesehen, wie ein großer Junge seinem kleinen Bruder T. eine Glasflasche auf den Kopf geschlagen habe. Er habe ihn nach Hause gebracht. T. habe oben auf dem Kopf geblutet und habe zum Arzt gemusst. Sein Bruder (der Angeklagte) habe Beleidigungen heruntergerufen, die unten vor dem Haus stehenden Jugendlichen hätten ebenfalls beleidigt. Der Angeklagte habe gerufen, dass sie weggehen sollten, bevor er herunterkomme. Dann sei dieser allein heruntergegangen und habe den YI. wegen der Ehre geschlagen. Er selbst sei oben geblieben und habe gesehen, wie der Zeuge YI. dann auf dem Boden gelegen habe. Unten sei nur sein Bruder gewesen. Die Zeugin X. G. hat bekundet, der Halbbruder V. habe T. nach Hause gebracht. T. habe geblutet. Beide Jungen hätten erzählt, dass ein großer Junge eine Bierflasche auf den Kopf von T. geschlagen habe. Das seien halt Kinder. Viel sei nicht passiert. Es sei Blut ausgetreten. Sie habe ein Taschentuch davorgehalten. Dann sei der Täter in Begleitung von 50 Kindern vor dem Haus erschienen. Alle hätten Beleidigungen nach oben zu ihrer Wohnung hinaufgeschrien, die ihre Ehre betroffen hätten. Sie sei ans Fenster gegangen. Der Angeklagte habe gerufen, dass sie weggehen sollten. Dann sei er wegen der Ehre heruntergelaufen. Der Angeklagte habe einen Faustschlag bekommen. Er habe allein gegen zehn Andere gestanden. Sie sei dann heruntergelaufen und sei dazwischen gegangen. Es habe einen Faustschlag des anderen Jungen gegeben, der ihre Ehre beleidigt habe. Dieser Junge habe den Angeklagten auch in den Bauch getreten. Danach habe der Angeklagte einmal zurückgeschlagen. Zwei Jungen und ein Mädchen seien richtig auf den Angeklagten losgegangen. Der andere Junge sei nicht hingefallen. Dann habe sie den Angeklagten von ihm weggezogen, denn die anderen seien ja zu zehnt gewesen. Von denen hätten sowohl die Mädchen als auch die Jungen auf ihren Sohn eingeschlagen. Die Zeugin TK. habe ihren Sohn gebissen, Gott sei ihr Zeuge. Dass T. verletzt gewesen sei, hätten die Polizisten, die dann gekommen seien, mit eigenen Augen gesehen. Sie sei dann mit T. zu Arzt gefahren. Auf Vorhalt erklärte die Zeugin, ein Attest habe dieser nicht ausgestellt. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, den Arzt habe sie erst zwei Tage später aufgesucht, weil T. Fieber gehabt habe, was von einer Mandelentzündung hergerührt habe, nicht wegen der Kopfverletzung. Sie sei bereit, das auf den Koran zu schwören - wegen der Ehre. Die Kammer halt die Bekundungen der kindlichen Zeugen nicht für glaubhaft, weil diese sich widersprochen und ihre Angaben auf Zwischenrufe und Vorgaben ihrer Mutter und Stiefmutter geändert haben. Die Kammer glaubt weder, dass der Zeuge YI. mit einer Bierfalsche auf den Kopf des T. geschlagen hat, noch dass er seinem Bruder von einem solchen Geschehen berichtet hat. Wenn es insoweit zu einer Verletzung des Kindes gekommen wäre, wäre der Angeklagte angesichts seines aufbrausenden Wesens sicher nicht in der Wohnung geblieben und hätte nur vom Fenster heruntergerufen, dass die Zeugen YI., TK. und SU. „sich verpissen“ sollten. Auch die theatralisch auftretende Zeugin X. G., die wiederholt reklamierte, dass man in diesem Land kein Recht bekäme und sie immer die Opfer seien, hätte den Umstand der Verletzung ihres Sohnes den eintreffenden Polizeibeamten geschildert, In der Hauptverhandlung ist die Strafanzeige verlesen worden. Angaben dazu, dass das Opfer zuvor den T. verletzt hat, enthält die Anzeige nicht, ebenso wenig wie überhaupt Angaben zu einer Verletzung des T. B. e) Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (Az. 3 KLs 460 Js 423/21 - 16/22 ) Die Feststellungen zur Tat zu II.6. vom 26.10.2021 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Aussage des Zeugen POK EW. und auf der Verlesung des Gutachtens. Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses. Die weiteren Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen POK EW., der ausgesagt hat, er habe bei der polizeilichen Kontrolle des Angeklagten in dessen rechter Jackentasche und in dessen Schuh jeweils Joints gefunden, der Verlesung des Sicherstellungsprotokolls vom 27.10.2021 und des Gutachtens des RB WI. vom KK 14 vom 02.11.2021. Danach handelte es sich um 0,35 und 8,81 g Marihuana. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte hat sich gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 240, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG – wie im Tenor festgestellt – strafbar gemacht In den Fällen 1, 2, 4 und 5 hat er sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, denn er hat die Geschädigten M., KY., VC. und YI. jeweils gemeinschaftlich mit anderen Beteiligten körperlich verletzt. a) Im Fall II.1. (M.) hat er gemeinschaftlich mit den Zeugen E. P., F. P.. XJ., HM., L. und S. gehandelt und auf den M. eingeschlagen, der dadurch Prellungen erlitt. Obwohl M. sich schließlich nach dem Schlag des Angeklagten dem Kampf stellte, liegt keine Einwilligung gem. § 228 StGB vor, denn er hat sich lediglich gegen seine Angreifer verteidigt. Zudem war er jedenfalls nicht mit einer körperlichen Auseinandersetzung mit der ganzen Gruppe einverstanden. Soweit ein Mittäter, vermutlich der Zeuge S., mit einem Messer zugestochen und das Opfer dadurch am Bauch verletzt hat, konnte nicht festgestellt werde, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte, dass der Mittäter ein solches Springmesser bei sich führte und dass zwischen den Beteiligten geplant war, dass dieses zum Einsatz kommen sollten. Die Kammer ist insoweit zugunsten des Angeklagten von einem Mittäterexzess ausgegangen. Die Kammer hat insoweit geprüft, ob ein minder schwerer Fall in Betracht kommt und dabei alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Es war das geringe Lebensalter des Angeklagten und die Gruppendynamik für ihn zu werten. Angesichts dessen, dass er M. geschlagen und ins Gesicht getreten hat und die Anzahl seiner Mittäter erheblich war, wobei die Körperverletzungshandlungen erst eingestellt wurden, als drei erwachsenen Männer M. zu Hilfe eilten, ist ein minder schwerer Fall nicht gegeben. b) Bei der Tat zu II. 2.b zu Lasten des Zeugen KY. hat er diesen mit mehreren Beteiligten, darunter die Zeugen E. und F. TP. und HM. geschlagen und körperlich verletzt. Indem der Angeklagte dem Opfer eine Softairpistole vorhielt und erfolglos versuchte, die Preisgabe der Telefonnummer und des Namens des Zeugen NC. zu erreichen, hat er sich tateinheitlich wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch der Nötigung zurückgetreten, denn die Tat ist durch die Flucht des Opfers beendet worden. Auch in diesem Fall hat die Kammer keinen minder schweren Fall des § 224 Abs. 1 a.E. StGB angenommen. Der Angeklagte hat zwar eingeräumt das Opfer geschlagen und getreten zu haben, die Vorgeschichte zur Tat, der Umstand, dass er diesen erkannt und die Freunde herbeigerufen hat, die hohe Anzahl der Angreifer, der Einsatz der Softairpistole, die das Opfer für echt hielt und der Umstand, dass die Körperverletzungshandlungen nicht eingestellt wurden, sondern sich das Opfer nur durch Flucht entziehen konnte und dann noch verfolgt wurde, sind insoweit als erschwerend zu werten, dass die Anwendung eines minder schweren Falls nicht in Betracht kam. c) Bei der Tat II.4 b) zu Lasten des VC. waren an der Körperverletzungshandlung zwei weitere Jugendliche beteiligt. Indem das Opfer mittels eines gefährlichen Werkzeug verletzt wurde, hatte der Angeklagte darüber hinaus die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Durch den Einsatz als Schlagwerkzeug ist die Lautsprecherbox als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren. Soweit einer der Beteiligten dem Zeugen zweimal diese Lautsprecherbox auf den Kopf geschlagen und dadurch zwei große Riss-Quetschwunden hervorgerufen hat, ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er selbst nicht damit zugeschlagen hat. Er muss sich diese Tathandlung aber zurechnen lassen. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, dass der Einsatz dieses gefährlichen Werkzeugs Teil des vorher gefassten, gemeinschaftlichen Tatplans war. Da der Mittäter mindestens zweimal auf VC. einschlug, was vom Angeklagten wahrgenommen und gebilligt worden ist und er danach auch selbst auf das Opfer einschlug, liegt ein Fall der sukzessiven Mittäterschaft vor. Dass der Angeklagte diese Art der Verletzungen mitbekommen hat, ergibt sich auch daraus, dass das nach Überzeugung der Kammer von den gravierenden Verletzungen mit der Lautsprecherbox Blut des Zeugen VC. an seinen Händen festgestellt worden ist. Ein minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1 a.E. StGB liegt nach der Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auch hier nicht vor. Ausgehend von den Umständen, die auch in diesem Fall für den Angeklagten sprechen, war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte lediglich ein Teilgeständnis abgelegt hat und das Opfer ganz erheblich verletzt wurde. c) Im Fall II.4. zu Lasten des Zeugen YI. hat er diesen gemeinschaftlich handelnd mit dem anderweitig verurteilten QS. und einem seiner Brüder verletzt. Auch insoweit hat die Kammer keinen minder schweren Fall angenommen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung sein Geständnis relativiert und behauptet hat, YI. habe zuerst geschlagen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte eine vermeintliche Körperverletzungshandlung zum Nachteil seines kleinen Bruders als entschuldigenden Anlass für die Tat angeben hat und auch in diesem Fall nicht von sich aus, die Tathandlungen eingestellt hat, obwohl das Opfer auf dem Boden lag, sondern von seiner Mutter weggezogen werden musste, spricht gegen die Annahme eines minder schweren Falls. 2. Bei der Tat zu II. 3 b) zulasten des QL. hat sich der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs.1., 240 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht. Er hat dem Zeugen einen Fausthieb ans Kinn versetzt und ihn unter Hinweis auf seine mit sich geführte Scheinwaffe genötigt, am MG. auszusteigen. Der nach § 230 Abs 1 StGB erforderliche Strafantrag ist am 19.02.2021 hinsichtlich aller in Betracht kommender Taten durch den Vater des minderjährigen Opfers gestellt worden; die Staatsanwaltschaft hat zudem das besondere öffentliche Interesse bejaht. 3. Im Fall II. 6. hat er sich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht, indem er 1,16 g Marihuana insgesamt besessen hat. Angesichts dieser Menge ist die nicht geringe Menge, die bei 7,5 g THC liegt, nicht überschritten worden. 4. Der Angeklagte handelte schuldhaft. Nach seinen Angaben liegt sein Betäubungsmittelkonsum allenfalls im Bereich eines schädlichen Gebrauchs. Anzeichen einer Betäubungsmittelabhängigkeit hat die Kammer nicht feststellen können, so hat er im Tatzeitraum innerhalb von 14 Tagen lediglich 3 g Marihuana konsumiert und hat seinen Konsum ohne Entzugserscheinungen beschränken oder einstellen können. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung nicht erklärt, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Eine erhebliche Einschränkung seiner Schuldfähigkeit ist nicht gegeben. Soweit der Angeklagte eine Lernbehinderung aufweist, wegen der er inklusionsweise auf einer Realschule beschult wird, hat er dort durchweg durchschnittliche Leistungen erzielt. Insoweit war beachtlich, dass er mehrere Sprachen fließend spricht und auch ansonsten keine Einschränkungen gezeigt hat, die auf eine wesentliche Intelligenzminderung hindeuten könnten, die forensisch relevant sein könnte. Das haben auch die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe und der Zeuge KOK TQ. erklärt. V. Strafzumessung Die Kammer hat nach §§ 1, 3 JGG für alle 6 Taten Jugendstrafrecht zugrunde gelegt. 1. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten 14 bzw. 15 Jahre alt. An seiner strafrechtlichen Verantwortung nach § 3 JGG bestehen keine Zweifel, denn der Angeklagte kann nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung eindeutig zwischen Recht und Unrecht unterscheiden. Das ergibt sich aus den Bekundungen des KOK TQ., der im Rahmen des Intensivtäterprogramms mehrere Gespräche mit dem Angeklagten geführt hat. Etwas anderes ergibt sich aus nicht daraus, dass der Angeklagte eine Lernbehinderung aufweist und deshalb im Rahmen der Inklusion auf der Realschule beschult wird. Nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe spricht er fließend mehrere Sprachen und zeigt – wie oben ausgeführt - auch im Unterricht durchschnittliche Leistungen. 2. Angesichts der Taten kam die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG in Betracht. a) Obwohl die Taten zum Nachteil des M. und des VC. schon durch die Gefährlichkeit der Verletzungshandlungen gravierend waren, hat die Kammer im Rahmen der jugendspezifischen Bewertung angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte gerade 14 Jahre alt war und innerhalb der Gruppe einem Selbstdarstellungs- und Behauptungszwang ausgesetzt war, die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht für erforderlich gehalten. Für die Beurteilung der Schuld kommt es auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Jugendlichen an. Das äußere Tatgeschehen hat nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zulässt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2002, 2 Ss 945/02, BeckRS 2003, 01160 – unter Ziff. II.), 2.), lit. B) m.w.N.). Es handelt sich um einen dynamischen Schuldbegriff. Mit zunehmenden Alter wird regelmäßig auch die Schwere der Schuld anders zu beurteilen sein, indem Aspekte des Schuldausgleichs in den Vordergrund treten (OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2004, 2 Ss 234/04, NStZ-RR 2005, 58, 59; Eisenberg, Kommentar zum JGG, 20. Aufl. 2018, § 17, Rn. 29). Die Anwendung massiver körperlicher Gewalt ohne jede Veranlassung ist nach der Rechtsprechung geeignet, die Schwere der Schuld zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.1995, NStZ 1996, 232) Die Kammer hat neben dem geringen Alter des Angeklagten berücksichtigt, dass schwere Verletzungen bei den Opfern ausgeblieben sind und er zur Ausführung der Taten selbst keine Werkzeuge eingesetzt hat. b) Fraglich war allerdings, ob wegen schädlicher Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen war. Voraussetzung für die Annahme schädlicher Neigungen ist das Vorliegen erheblicher Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (BGH, Beschluss vom 09.07.2015, 2 StR 170/15, NStZ-RR 2015, 323 = BeckRS 2015, 13667, Rz. 6 m.w.N.). Aus der Vielzahl und den Umständen der Taten hat die Kammer den Rückschluss auf erhebliche Erziehungsmängel im Zeitpunkt ihrer Begehung gezogen. Da er gerade 14 Jahre alt war, war das Nichtvorliegen einer Vorbelastung nach dem Bundeszentralregister kein erhebliches Kriterium bei der Frage, ob eine längere Gesamterziehung des Angeklagten erforderlich ist. Er ist innerhalb eines kurzen Zeitraums von fünf Monaten durch fünf Gewaltdelikte aufgefallen und wurde folgerichtig als jugendlicher Intensivtäter geführt. Die Taten beruhen nicht bloß auf einem Augenblicksversagen. Der Angeklagte ist im Tatzeitraum bereits regelmäßig mit der Begehung einschlägiger Delikte in Erscheinung getreten. Es zeigten sich erhebliche Charaktermängel des Angeklagten, namentlich eine geringe Hemmschwelle in Bezug auf Rohheitsdelikte und eine erhebliche kriminelle Energie. Er hat nur im Fall des VC. aus eigenen Motiven die weitere Tatbegehung eingestellt, als dieser blutüberströmt am Boden lag. Auch die von der Kammer getroffenen Feststellungen zur jeweiligen Vorgeschichte der Taten zu Lasten des KY. und des QL., deren Gegenstand weitere Körperverletzungsdelikte sind, begründen die Annahme, dass dem Angeklagten die körperliche Unversehrtheit anderer Personen gleichgültig war. Er verletzte Menschen, um in seiner Gruppe als Bezwinger des M., QL., VC. oder KY. gut dazustehen, wobei er sich dabei auf eine Genugtuung wegen vermeintlicher Ehrverletzung berief. Zu Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen ist weiter erforderlich, dass diese im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch gegeben sind. Der Angeklagte hat in seinem letzten Wort angegeben, dass er sich geändert habe und die Taten bereue. Allerdings hat er sich in der Hauptverhandlung nicht bei seinen Opfern entschuldigt. Die Kammer hat berücksichtigt, dass der Angeklagte nach den hier gegenständlichen Taten strafrechtlich nicht mehr Erscheinung getreten ist und es auch keine Auffälligkeiten in der Schule gab. Nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe ist er ein durchschnittlicher Schüler und ist dort weder durch Störungen noch Gewalttätigkeiten aufgefallen. In Gesprächen mit der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe hat der Angeklagte Empathie für die Opfer gezeigt und erklärt, selbst nicht so behandelt werden zu wollen. Er hat ausgeführt, dass er heute nicht mehr sagen könne, warum er so gehandelt habe. Weiterhin hat die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe ausgeführt, so „cool“ wie er sich in der Hauptverhandlung gegeben habe, habe er sich bei ihr nicht geriert. Er habe sich dabei völlig anders verhalten als in der Hauptverhandlung. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine schädlichen Neigung mehr vorliegen würden. Es würde ein hoher pädagogischer Bedarf bestehen und der Angeklagte bedürfe der Führung und Orientierung bei der Berufsfindung. Der Angeklagte müsse auf jeden Fall mit einer Betreuungsweisung belegt werden. Auch freiheitsentziehende Zuchtmittel seien angebracht. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KOK TQ. hat der Angeklagte ihm gegenüber geäußert, dass er sich durch solche Taten seine Zukunft zerstöre. Nach der Einschätzung dieses Zeugen sei Reue für die Taten feststellbar gewesen, zumal der Angeklagte sich nach seinem Eindruck von der Gruppe distanziert habe und die Taten bis auf diejenige zulasten des YI. auf die Gruppendynamik zurückzuführen gewesen seien. Demgegenüber hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat vom 19.05.2021 zu Lasten des YI. aus dem Rahmen fiel, weil er insoweit eigenständig mit einem Nachbarn, aber nicht mit Mitgliedern seiner Gruppe gehandelt hat, ohne sich vor Dritten produzieren zu müssen. Da der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nur vordergründig einsichtig gezeigt hat und auch in allen fünf Gewaltdelikten den Opfern eine Schuld oder Mitschuld am Tatgeschehen zugeschrieben hat, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die bei dem Angeklagten zweifellos vorliegenden Persönlichkeitsdefizite ein Ausmaß erreicht haben, das bereits jetzt die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich macht. Zum einen sind erzieherischen Möglichkeiten unterhalb der Verhängung einer Jugendstrafe bei dem Angeklagten noch nicht ausgeschöpft worden. Freiheitsentziehende Maßnahmen wurden bislang gegen ihn nicht verhängt und konnten daher keine erzieherische Lenkungswirkung entfalten. Angesichts des nicht unerheblichen Zeitraums zwischen der Tatbegehung und der Durchführung der Hauptverhandlung, in dem der Angeklagte strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, den Einschätzungen der Jugendgerichtshilfe und im Hinblick auf die Frage, ob sich der jugendliche Angeklagte möglicherweise aus Nervosität in der Hauptverhandlung scheinbar unbeeindruckt geriert hat, verbleiben Zweifel, ob auch im Zeitpunkt der Entscheidung bei ihm noch schädliche Neigungen in einem Umfang vorliegen, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. 3. Die Kammer hat deshalb die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach ihrer Einschätzung besteht die begründete Erwartung, dass der Angeklagte auch aufgrund der ihm in dem Bewährungsbeschluss erteilten Weisungen mit Hilfe des Bewährungshelfers sein Leben in geordnete Bahnen lenken und künftig ein straffreies Leben führen kann. Das gilt umso mehr, als gleichzeitig eine Betreuungsweisung ausgesprochen worden ist. Dem Jugendamt ist dadurch die Möglichkeit eröffnet, durch einen Betreuungshelfer auch innerhalb des Familienverbandes tätig zu werden. Nach Einschätzung der Kammer hat nämlich die Mutter erheblichen Anteil an den Erziehungsdefiziten, da sie selbst innerhalb der Hauptverhandlung Schuldzuweisungen an Dritte getätigt hat. Mit der zugleich erfolgten Anordnung eines Dauerarrests gemäß § 16a JGG verknüpft die Kammer ebenfalls die Erwartung, dass hiermit weiter erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt und einer Verfestigung der sozialschädlichen Tendenzen des Angeklagten entgegengewirkt werden kann. Die Kammer hat daher, da auch keine zusätzlichen Erkenntnisquellen zur Aufklärung dieser Frage zur Verfügung stehen, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen und die Entscheidung über die Verhängung gemäß § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt. 4. Neben der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung hat die Kammer gemäß § 16a Abs.1 JGG einen Dauerarrest von einer Woche verhängt. Die Verhängung eines Jugendarrestes neben der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ist gemäß § 16 Abs.1 Nr.1 JGG unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten, um dem Angeklagten seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen. Eine intensive Auseinandersetzung des Angeklagten mit seinen Taten und seiner persönlichen Schuld ist bislang nicht erfolgt. Echte Reue und die uneingeschränkte Unrechtseinsicht lässt der Angeklagte, wie bereits dargelegt, bislang vermissen. Sofern bei dem Angeklagten aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung mittlerweile ein Prozess des Nachdenkens eingesetzt hat, steht dieser Prozess jedenfalls noch am Anfang. Die getroffenen Feststellungen zeigen, dass die Hemmschwelle des Angeklagten im Hinblick auf die Begehung schwerer Straftaten als eher gering einzustufen ist. Es erscheint daher dringend geboten, dem Angeklagten die Bedeutung einer Jugendstrafe durch einen Einblick in den Vollzug deutlich vor Augen zu führen. Freiheitsentziehende Maßnahmen wurden gegen den Angeklagten noch nicht verhängt. Die Verhängung eines Jugendarrests in Form eines Dauerarrests in der verhängten Höhe gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 JGG neben eine Jugendstrafe ist daher erforderlich und geeignet, um dem Angeklagten seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen. VI. Kosten Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 465 StPO.