OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 207/21

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2021:1201.3O207.21.00
18Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ geltend. Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 15.12.2014 das streitgegenständliche Fahrzeug, einen G., mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 zu einem Kaufpreis von 33.864,00 €. Der Kaufpreis wurde durch Überweisung geleistet. Das Fahrzeug wurde im Mai 2015 übergeben. Im Übergabezeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 50 Km auf. Am 30.11.2021 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 30.283 Km auf. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug der Euro-Abgasnorm 6 mit dem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor B.. Das Fahrzeug ist unstreitig nicht mit einem SCR-Katalysator, aber mit einem NOx-Speicherkatalysator (NSK) ausgestattet. Ein amtlicher Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) besteht für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht, die Klägerin wurde jedoch zu einem freiwilligen Softwareupdate aufgefordert, welches am 02.01.2018 aufgespielt wurde. Mit Schreiben vom 16.06.2021 wurde die Beklagte durch die Klägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgefordert, worauf die Beklagte nicht reagierte. Mit Klageerhebung erklärte die Klägerin ausdrücklich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerin behauptet, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Dieselmotor des Typs Y. sei mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet. Die Klägerin behauptet, die unstreitig in dem streitgegenständlichen Fahrzeug hinterlegt Fahrkurvenerkennung werde gezielt als Prüfstandserkennung genutzt und passe bei Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) das Leerungsverhalten des NOx-Speichers an, um auf dem Rollenprüfstand einen geringeren Schadstoffausstoß herbeizuführen. Zudem finde durch ein ebenfalls unstreitig verbautes sog. Thermofenster die Abgasrückführung des Fahrzeugs nur innerhalb eines Temperaturrahmens zwischen 20 und 30 Grad optimal statt. Außerhalb dieser Temperaturspanne werde die Reinigung der Abgase gedrosselt oder gänzlich abgeschaltet. Faktisch setze das Thermofenster die Abgasreinigung bei dem streitgegenständlichen Motor für den Großteil des Jahres aus. Die Implementierung des Thermofensters sei aus Sicht der Klägerin zudem weder aus Gründen des Bauteilschutzes noch zur Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs notwendig. Diese Funktion sei dem KBA zudem im Typengenehmigungsverfahren nicht hinreichend offengelegt worden. Die Klägerin behauptet des Weiteren, das streitgegenständliche Fahrzeug enthalte eine Programmierung des On-Board-Diagnosesystems (OBD-System) dergestalt, dass fälschlicherweise keine Meldung über Fehler im Abgassystem angezeigt würde, wenn sich das Fahrzeug im Realbetrieb befindet und die einzuhaltenden Grenzwerte überschritten werden. Durch die Manipulation des OBD-Systems würden somit gerade die verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen verschleiert. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte führe eine „freiwillige Rückrufaktion“ unter dem Herstellercode I. durch, um eine heimliche Umbedatung der Motorsteuersoftware vorzunehmen, um den Schadstoffausstoß nachträglich zu reduzieren. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse sich das Handeln ihrer Mitarbeiter und ihres Vorstandes über § 31 analog zurechnen lassen. Die bewusste Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen werde insbesondere durch ein internes P.-Dokument vom 18.11.2015 bestätigt. Hinsichtlich der internen Unternehmensorganisation und auch für die technischen Hintergründe der Abschalteinrichtungen treffe die Beklagte jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, ihr sei durch den Abschluss des „nachteiligen“ Kaufvertrages ein Schaden entstanden. Das von der Beklagten angebotene Softwareupdate stelle insoweit keine taugliche Schadensbeseitigung dar, da hierdurch eine Einschränkung der Haltbarkeit und ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs zu besorgen seien. Das streitgegenständliche manipulierte Fahrzeug habe zudem aufgrund der „Bemakelung“ des Dieselskandals einen empfindlichen Wertverlust erlitten. Die Klägerin rechnet ihrem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises einen Nutzungsersatz auf Basis einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km gegen. Die Klägerin hat ursprünglich mit Klageschrift vom 16.07.2021, der Beklagten zugestellt am 11.08.2021, als Antrag zu 1) angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.482,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2021 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke P. vom Typ T. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2021 hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe der Differenz zu der zum Zeitpunkt der Klageerhebung beantragten Nutzungsentschädigung für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen und der Teilerledigungserklärung widersprochen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.450,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2021 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke P. vom Typ T. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Hilfsweise 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke P. vom Typ T. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 resultieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.256,24 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte bestreitet zudem das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Das Fahrzeug verfüge über eine bestandskräftige und uneingeschränkt wirksame EG-Typgenehmigung mit Tatbestandswirkung und könne daher uneingeschränkt genutzt werden. Das KBA habe den streitgegenständlichen Motortyp B. eingehend überprüft und habe bereits im Jahr 2016 festgestellt, dass dort keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Folgerichtig habe das KBA für B.-Fahrzeuge keinerlei belastenden Bescheid im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlassen und auch keinen Rückruf angeordnet. Dies habe das KBA bereits in zahlreichen Auskünften gegenüber Gerichten und gerichtlich bestellten Sachverständigen in Parallelverfahren bestätigt. Das unstreitig verbaute Thermofenster regle die Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug in einem Temperaturbereich von –24 C bis +70 C in Abhängigkeit zur Umgebungslufttemperatur. Die Abgasrückführung sei daher bei praktisch allen Fahrten aktiv und werde lediglich bei Extremtemperaturen zum Motorschutz außer Kraft gesetzt. Innerhalb des Thermofensters und der darin jeweils aktiven Motorbetriebsarten gebe es auch gerade keine kontinuierliche Abstufung in Abhängigkeit zur Außentemperatur, d.h. keine schrittweise Reduktion der Abgasrückführungsrate (sog. Abrampung). In der Sache gelte zudem, dass eine ebenfalls unstreitig verbaute Fahrkurven- oder Zykluserkennung als solche nicht gleichbedeutend sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Vielmehr komme es darauf an, ob eine Fahrkurvenerkennung gezielt zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten genutzt werde, was bei dem B. nicht der Fall sei. Teilweise müssten auch bestimmte Funktionen gerade auf dem Rollenprüfstand deaktiviert werden, um die Verfälschung von Messergebnissen oder z.B. das ungewollte Auslösen der Airbags zu verhindern. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug komme zudem die aus den W.-Verfahren bekannte Umschaltlogik gerade nicht zum Einsatz. Entgegen der Behauptung der Klägerin stehe für ihr Fahrzeug auch kein Software-Update zur Entfernung einer angeblichen unzulässigen Abschalteinrichtung zur Verfügung. Bei der Servicemaßnahme I. handle es sich zwar um ein Software-Update zur Verringerung der Schadstoffemissionen bestimmter Fahrzeuge, die mit einem B.-Dieselmotor der Abgasnorm EU6 ausgestattet sind. Die Servicemaßnahme gehe allerdings ausschließlich auf die im Rahmen des Nationalen Forum Diesel (NFD) zwischen der Bundesregierung und der Automobilindustrie im Jahr 2017 geschlossene Vereinbarung zurück, Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffemissionen in deutschen Innenstädten zu ergreifen und habe nichts mit einer verbauten Manipulationssoftware zu tun. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien nebst Beweisantritten und Anlagen, wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in Bezug auf die Hauptanträge – auch soweit sie für erledigt erklärt wurde – zulässig, aber unbegründet und im Hinblick auf den Hilfsantrag bereits unzulässig. I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um -Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 433,434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB zu, da ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt ist. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB erhoben. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde bereits im Mai 2015 an die Klägerin übergeben, sodass nach § 446 BGB ab diesem Zeitpunkt die zwei-jährige Verjährungsfrist zu laufen begann. Diese Frist lief spätestens Ende Mai 2017 ab. Ein Hemmungstatbestand ist nicht ersichtlich. II. Der Klägerin steht aus den § 826 i.V.m. § 31 BGB kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch besteht, soweit jemand einen anderen vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt, § 826, Rn. 4). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden bei einer anderen Person hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19; BGH Urteil v. 07.05.20019 – VI ZR 512/17). Von einem sittenwidrigen Verhalten im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ ist auszugehen, wenn ein Konzern im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch jahrelange bewusste und gewollte Täuschung des KBA Fahrzeuge in den Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausschließlich auf dem Prüfstand eingehalten werden und dieser Umstand nicht nur zu einer Erhöhung der Umweltbelastung durch Stickoxide führt, sondern auch die Gefahr birgt, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge droht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/09, Rn. 16). Das Gericht kann keine hinreichenden Ansatzpunkte dafür feststellen, dass bei dem streitgegenständlichen Motor der Baureihe B. unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. 1. Im Hinblick auf den Umstand, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt ist, ist bereits fraglich, ob eine solche überhaupt als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen werden kann. Gemäß Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 ist eine „Abschalteinrichtung” ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Die Klägerin hat bereits keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Fahrkurvenerkennung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug Einfluss auf das Emissionskontrollsystem hat und ausschließlich auf dem Prüfstand eingreift. Demgegenüber hat die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass die in das hier maßgebliche Fahrzeug implementierte Fahrkurvenerkennung keine Emissionsminderungen bewirke, die erforderlich seien um die gesetzlichen Grenzwerte im europäischen Prüfzyklus einzuhalten. Die Grenzwerte würden vielmehr bereits ohne den Einsatz dieser Einrichtung eingehalten. Gestützt wird diese Argumentation mit den von der Beklagten vorgelegten amtlichen Auskünften gegenüber Gerichten aus Parallelverfahren (Anlage B10, B11, B 12, B19, B29, B30, B32), die für dieses Verfahren aufgrund der Parallelität des Sachverhalts herangezogen werden können. Hierin wird von dem KBA jeweils bestätigt, dass bei den jeweils begutachteten Fahrzeugen mit dem Motortyp B. keine unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne der europarechtlichen Definition festgestellt werden konnten. Die Klägerin vermochte diese Angabe der Beklagtenseite, insbesondere die in den amtlichen Auskünften ausgewiesenen Beurteilungen, nicht zu entkräften. Zudem muss im Testbetrieb gewährleistet sein, dass das Fahrzeug bestimmte Reaktionen auf dem Prüfstand nicht vollzieht, um beispielsweise keine Schäden am Fahrzeug, am Prüfstand oder sonstigen Einrichtungen zu verursachen (relevant etwa bei der Elektronischen Stabilitätskontrolle und den Airbags). Die im Tatbestand aufgeführten, von der Beklagten zitierten Äußerungen des Kraftfahrt-Bundesamts auf gerichtliche Anfragen hin lassen darüber hinaus zumindest erkennen, dass dem Kraftfahrtbundesamt das Vorhandensein programmierter Fahrkurven bekannt ist, so dass davon auszugehen ist, dass man bei Untersuchungen auch darauf geachtet hat. Zum anderen scheitert – selbst wenn in dem System der Fahrkurvenerkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung zu sehen sein sollte – ein Anspruch der Klägerin an dem fehlenden Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit. Denn allein ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 Nr. 715/2007 (EG)VO wäre nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 16). Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nach dem BGH Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer parameterabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt vielmehr voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der parameterabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen . Die Klägerin vermochte gemessen an dem Vorgenannten diesen sittenwidrigen Verstoß nicht darzulegen. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Fahrkurvenerkennung nutzte, um auf dem Prüfstand die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einzuhalten und das KBA insofern täuschte. Dabei wird nicht verkannt, dass den Klageanspruch begründender Sachvortrag dann schlüssig und zu berücksichtigen ist, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Auf dieser Grundlage ist eine Behauptung erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, also gleichsam „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird (BGH NJW 2020, 1679 Rn. 8; BGH NJW 1995, 2111, 2112; OLG Hamm, Urt. v. 08.06.2021, 19 U 1567/19). Anerkanntermaßen ist jedoch bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (BGH NJW 1995, 2111, 2112). Auch nach diesem Maßstab sind hinreichende Anhaltspunkte, dass die Fahrkurvenerkennung gezielt auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs einwirkt, nicht ersichtlich. Die maßgeblich vorgetragenen Vergleichsmessungen (Bl. 29ff.der Akte) verschiedener Institutionen behandeln nicht das streitgegenständliche Fahrzeug mit seinen konkreten Spezifikationen, sondern beziehen sich stets auf andere Fahrzeuge und Fahrzeugtypen mit unterschiedlichen Leistungen und technischen Konfigurationen. Zur technischen Vergleichbarkeit der insoweit begutachteten Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen T. hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die Beklagte hat demgegenüber verständlich ausgeführt, dass über die konkrete Funktionsweise der in dem streitgegenständlichen Motortyp B. Euro 6 vorhandenen Fahrkurvenerkennung gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt in den Applikationsrichtlinien unter dem Punkt „Anwendungsbeschreibung“ berichtet wurde. Sie hat damit offengelegt, dass es eine derartige Zykluserkennung gibt und die technischen Abläufe erklärt. Das Kraftfahrtbundesamt hat ausweislich der bekannten amtlichen Auskünfte Kenntnis von der Fahrkurvenerkennung in dem streitgegenständlichen Motortyp gehabt und diesen testen können. Der Beklagten zu unterstellen, dass sie diese Angaben in dem Wissen offenbart hat, dass es sich bei der von dem Kraftfahrtbundesamt überprüfbaren Fahrkurvenerkennung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, erscheint bei lebensnaher Auslegung unwahrscheinlich. Ihr kann vor diesem Hintergrund keine vorsätzliche, besonders verwerfliche Handlung – allenfalls eine fahrlässige – unterstellt werden. Diese Einschätzung wird dadurch bekräftigt, dass es – unstreitig – keinen verbindlichen Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamts gibt. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass der Klägerin mangels eines verbindlichen Rückrufs auch keine Gefahr einer Stilllegung des streitgegenständlichen Fahrzeugs droht. Sie kann das Fahrzeug vielmehr – wie bislang unstreitig auch erfolgt – ungehindert nutzen, so dass auch vor diesem Hintergrund ein vorsätzliches, besonders verwerfliches Verhalten bei Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Fahrkurvenerkennung nicht erkennbar ist. 2. Hinsichtlich des ebenfalls unstreitig implementierten Thermofensters hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass allein eine temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung keine objektive Sittenwidrigkeit begründet, wenn die Steuerung nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19 = NJW 2021, 921, Rn. 18). In diesen Fällen würde – das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterstellt - die Annahme von Sittenwidrigkeit ebenfalls voraussetzen, dass die Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19 = NJW 2021, 921, Rn. 19; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2021, 19 U 1567/19).). Dass auf Seiten der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes zumindest in Form einer billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war, ist von der - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Klägerin weder dargetan noch aus den Gesamtumständen ersichtlich. Bei einer die Abgasreinigung in Form einer Abgasrückführung oder Abgasnachbehandlung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor-, bzw. des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unter-stellt werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Die Gesetzeslage war und ist bis heute im Hinblick auf die Zulässigkeit der sog. Thermofenster weder unzweifelhaft noch eindeutig. Auch dass sich das KBA und das Bundesverkehrsministerium in der Vergangenheit nicht von der grundsätzlichen Unzulässigkeit dieser Technik haben überzeugen können und ein flächendeckender Rückruf bis heute nicht angeordnet ist, belegt diese Einschätzung. Eine Verkennung der Rechtslage durch die Beklagte begründet aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns keinen Schädigungsvorsatz (vgl. OLG Celle NJW-RR 2020; OLG Köln Urteil vom 28.11.2019- 15 U 93/19; BGH Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19). Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur dann gerechtfertigt, wenn zu dem – hier unterstellten – Verstoß gegen die VO 715/2007 /EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. (vgl. BGH Urteil v. 25.05.2020, VI ZR 252/19) Insoweit hat die Klägerin zwar ergänzend behauptet, die Beklagte habe im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens die konkrete Bedatung des Thermofensters nicht offengelegt und bewusst verschleiert, was einen Umstand darstellen könnte, der das Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen ließe. Allerdings bedarf es angesichts der hochkomplexen und hochtechnischen Materie für einen schlüssigen Vortrag zu angeblich falschen oder unvollständige Angaben eines Herstellers im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens konkreten Sachvortrages. Aus diesem ist im Einzelnen ausgehend von der Verordnung darzustellen, welche erforderlichen Angaben aus welchem Grund unzutreffend oder unvollständig gewesen sein sollen (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 01.03.2021 – 8 U 4122/20). Dem ist die Klägerin vorliegend nicht nachgekommen. Der pauschale Verweis darauf, dass die Beklagte etwas verschwiegen oder keine hinreichend konkreten Angaben gemacht habe, reicht für einen substantiierten Klagevortrag nicht aus. Wie, wann und wodurch die Beklagte das KBA konkret worüber getäuscht haben soll, wird weder konkret dargelegt noch werden hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorgebracht. Die Anforderungen an den klägerischen Vortrag werden auch nicht überspannt, denn entscheidend ist nicht die Frage der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung, sondern die fehlende substantiierte Darlegung einer vorsätzlichen Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB. Dabei handelt es sich schließlich nicht um einen allgemeinen deliktischen Auffangtatbestand, sondern um eine besondere Anspruchsgrundlage, welche nur unter den genannten strengen Voraussetzungen einschlägig ist, für die die Klägerin uneingeschränkt darlegungsbelastet bleibt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kamen zu ihren Gunsten auch nicht die Grundsätze der sogenannten sekundären Darlegungs-/Behauptungslast zum Tragen. Zwar trifft den Bestreitenden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sekundäre Darlegungslast dann, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm detaillierte Angaben zuzumuten sind. (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, ZIP 2020, 486 Rn. 10) Für die Frage der Zumutbarkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beibringungsgrundsatz nicht ausgehöhlt werden darf, nachdem es zunächst dem Beweisbelasteten obliegt, die ihm günstigen Umstände darzulegen. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast reduzieren nicht bereits die allgemeinen Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegung des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale. Dem Autohersteller ist es insofern nicht zuzumuten, auf die bloße pauschale Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hin im Einzelnen darlegen zu müssen, welche konkreten Abschalteinrichtungen ein bestimmter Motor enthält und warum diese gegebenenfalls für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfällen zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Eine solche Sichtweise würde den Beibringungsgrundsatz aushöhlen und dem beklagten Autohersteller eine der Zivilprozessordnung fremde allgemeine Aufklärungspflicht auferlegen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19). Darüber hinaus ist die Verwendung von Thermofenstern zur Regulierung der Abgasrückführungsrate seit langem technischer Standard bei Dieselmotoren und dem KBA und den einzelnen Prüfern im Genehmigungsverfahren grundsätzlich bekannt gewesen, sodass man selbst bei unvollständig gemachten Angaben hierdurch nicht ohne weiteres auf die Sittenwidrigkeit schließen kann. 3. Bei dem von der Klägerin gerügten OBD-System handelt es sich schon nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, weil es die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert. Selbst wenn die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte im realen Fahrbetrieb überschritten werden, dies vom OBD-System aber nicht als Fehler angezeigt wird, stellt dies keine Manipulation am OBD-System dar. Weder führt diese Tatsache dazu, dass das OBD-System an sich eine Abschalteinrichtung darstellt, noch zu einem sonstigen Verstoß gegen die europarechtlichen Vorschriften. Denn tatsächlich dient das OBD-System nicht der permanenten Überwachung des Schadstoffausstoßes, sondern der Funktionalität der zu überwachenden Bestandteile des Abgasrückführungssystems (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 27.08.2020 - 8 U 14/20). III. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Zum einen kann nach dem Vorstehenden bereits keine relevante (vorsätzliche) Täuschungshandlung angenommen werden. Zum anderen fehlt es aber auch an der im Rahmen eines Betrugs erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem vom Opfer erlittenen Vermögensschaden und dem vom Täter erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil. Denn es besteht keine Stoffgleichheit etwaiger Vermögenseinbußen des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten für sich oder für einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05. 2021, 8 U 14/20 – juris). IV. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Die europarechtlichen Vorschriften zur Übereinstimmungserklärung und zum Typengenehmigungsverfahren stellen schon keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, da das Interesse nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Normen liegt (vgl. BGH NJW 2020,1962, Rn.76; NJW 2020, 2798, Rn.16). V. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 16 UWG scheidet aus, da es auch insoweit aus den oben genannten Gründen jedenfalls an dem notwendigen Vorsatz der Beklagten fehlt. VI. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß § 831 BGB zu. Dass Mitarbeiter der Beklagten eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 826 BGB begangen haben, die eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB gegenüber der Klägerin begründen könnte, lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags – unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen – nicht feststellen. VII. Der Hilfsantrag in Form der Feststellungsklage ist bereits unzulässig, da das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Sind nämlich Gegenstand der Klage reine Vermögensschäden und geht es nicht um die Beeinträchtigung absoluter Rechtsgüter, so ist bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängig. Die Klägerin als Anspruchsstellerin trägt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt. Dieser Darlegungs- und Beweislast hat die Klägerin nicht genügt. Es wird nicht vorgetragen, welche konkreten Schäden in Zukunft zu befürchten sind, welche nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt beziffert werde könnten. Soweit die Klägerseite Inspektionskosten, Kosten für erforderliche Reparaturen und Kosten für die Hauptuntersuchung anführt, fallen derartige Kosten turnusmäßig im Fahrbetrieb an. Solange die Klägerin das Fahrzeug nutzt, hat sie auch diese Kosten zu tragen, denen auf der anderen Seite die Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs gegenübersteht. Dass insoweit Schadensersatzansprüche in Betracht kommen könnten, ist in Anbetracht der erzielten Gebrauchsvorteile nicht wahrscheinlich (vgl. Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 14.08.2020 - 45 U 22/19). VIII. Mangels Bestehens des Hauptanspruchs, steht der Klägerin auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. IX. Mangels Bestehens einer Rücknahmeverpflichtung für das streitgegenständliche Fahrzeug befindet sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug. X. Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. XI. Der von dem Terminsvertreter der Klägerin beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, da in dem Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2021keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen vorgetragen wurden und zudem hinreichend Zeit zur Auseinandersetzung mit dem Schriftsatz bis zum Termin der mündlichen Verhandlung bestand. Soweit zu den rechtlichen Erörterungen im Termin ein Schriftsatznachlass beantragt worden ist, ist bereits nicht konkret dargetan worden, dass und aus welchem Grund zu den konkreten Erörterungen im Termin nicht sofort Stellung genommen werden konnte. Die von dem Gericht angesprochenen rechtlichen Aspekte wurden von den Parteien zudem bereits schriftsätzlich ausführlich erörtert. XII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 30.482,68 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .