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Beschluss

V StVK 168/16

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2021:1126.V.STVK168.16.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Absonderung des Antragstellers vom 11.08.2016 bis zum 12.08.2016, die zur Durchführung der Absonderung angelegte Fesselung, die Fesselung des Antragstellers vor und während des Transports am 12.08.2016 und die Anwendung unmittelbaren Zwangs am 12.08.2016 rechtswidrig waren.

Dem Antragsteller wird für Anträge zu 2 bis 4 aus dem Antrag vom 18.08.2016 (Feststellungsanträge) Prozesskostenhilfe gewährt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Absonderung des Antragstellers vom 11.08.2016 bis zum 12.08.2016, die zur Durchführung der Absonderung angelegte Fesselung, die Fesselung des Antragstellers vor und während des Transports am 12.08.2016 und die Anwendung unmittelbaren Zwangs am 12.08.2016 rechtswidrig waren. Dem Antragsteller wird für Anträge zu 2 bis 4 aus dem Antrag vom 18.08.2016 (Feststellungsanträge) Prozesskostenhilfe gewährt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert wird auf 750,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde durch das LG T mit Urteil vom 29.07.2011 wegen mehrerer, tateinheitlich begangener Verstöße gegen das Waffengesetz (Besitz einer habautomatischen Kurzwaffe, Einfuhr und Besitz einer Schusswaffe, Besitz von zwei verbotenen Waffen in Form von tragbaren Gegenständen) sowie tateinheitlich dazu wegen eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz und wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahre und 6 Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller an seiner ehemaligen Hauptschule einen Amoklauf plante und eine Affinität zu medial bekannten Attentätern der Zeitgeschichte aufwies. Zudem zeigte der Antragsteller im Vortatgeschehen suizidale Absichten. Der Antragsteller wurde am 03.12.2010 gem. § 126a StPO im LWL-ZFP M aufgenommen, ab dem 12.02.2012 wurde dort die Unterbringung vollzogen. Um einen in M nicht erreichten therapeutischen Zugang zu finden, befand sich der Antragsteller vom 22.04.2013 bis zum 11.08.2016 in der LWL Maßregelvollzugsklinik in I, von dort wurde er am 12.08.2016 in die LWL-ZFP M verlegt. Diagnostisch liegen beim Antragsteller eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen, querulatorischen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61), schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.2.) und Cannabinoiden (ICD-10 F12.2) vor. Der Antragsteller sah sich selbst als „politischen Gefangenen“ und zeigte keine Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit. Während des gesamten Vollzugsverlaufs wurde ihm mehrfach das Einbringen von Medien zu Attacken und Amokläufen untersagt. Der Antragsteller stellte zahlreiche Verlegungsanträge, vornehmlich in ein anderes Bundesland mit „liberalen“ vollzugsrechtlichen Vorschriften. Der Antragsteller war in einem kleinen Einzelzimmer untergebracht, in dem sich sein gesamte Habe befand. Im Juli 2016 äußerte der Antragsteller, es werde „Tote geben“, wenn er gegen seinen Willen in eine andere Einrichtung verlegt werde. Im August 2016 äußerte er in einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der LWL-Maßregelvollzugsabteilung X, N, kurz nach dem Attentat in O bezüglich des damals in Urlaub befindlichen therapeutischen Leiters Herrn. Prof. Dr. T 1, Herr T 1 „solle im Urlaub aufpassen. Man sehe ja was, wie in O oder N 1, alles passieren könne.“ Zu gewalttätigen, physischen Übergriffen gegen Vollzugsmitarbeiter kam es im Verlauf der Unterbringung nicht. Ferner beschädigte er sein Fenster durch stumpfe Gewalteinwirkung. Am 11.08.2016 berichtete ein Mitpatient, Herr W, bei einer Ausführung von geplanten Aufständen innerhalb der Klinik. Es gäbe konkrete Pläne, nach außen den Eindruck zu erwecken, Herr T 1 habe die Klinik nicht unter Kontrolle. Einige Patienten würden nur Ärger machen wollen, damit das SEK komme. Unter anderem der Antragsteller habe konkrete Ideen zu Geiselnahmen und geeigneten Geiseln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 142 d. A. verwiesen. Nach Bekanntwerden dieses Berichts wurden zunächst alle Patienten der LWL-Maßregelvollzugsklinik I für ca. 20 Stunden in ihre Zimmer eingeschlossen. Weiterhin wurde der Antragsteller um 15 Uhr bis zur Verlegung am 12.08.2016 auf Anordnung der stellvertretenden therapeutischen Leitung im besonders gesicherten sog. „Intensiv-Betreuungsraum“ (IBR, auch Kriseninterventionsraum, KIR) abgesondert. Diese Absonderung erfolgte streng, der Antragsteller wurde entkleidet, ihm wurde ein reißfestes, langes Hemd zur Bekleidung gereicht. Weitere persönliche Gegenstände durfte er nicht mitführen. Für die Überleitung in den IBR wurde der Antragsteller mittels Kabelbindern gefesselt. Nachdem der Antragsteller sich gegen die Überleitung in den IBR nicht wehrte, wurde die Fesselung unmittelbar nach Ankunft im IBR gelöst. Am 12.08.2016 wurden die Hände des Antragstellers mit metallenen Handschellen auf Anordnung der stellvertretenden Leitung hinter seinem Rücken gefesselt, um den Verlegungstransport in die LWL-ZFP M ohne Sicherheitsstörung durchführen zu können. Die Hände des Antragstellers verblieben während der gesamten Fahrt in der Fesselung. Auf dem Weg zum Transporter wurde der Antragsteller durch zwei Bedienstete an den Oberarmen gepackt. Zudem wurde ihm beim An- und Abschnallen und beim Anlegen der Fesseln ein Handtuch vor das Gesicht gehalten. Auch der andere von dem Mitpatienten beschuldigte Patient wurde in der Folge verlegt. Eine Durchsuchung des Zimmers des Antragstellers verlief negativ. Ein Ermittlungsverfahren zu den Vorwürfen der Patientenmeuterei wurde nicht eingeleitet, weitere Erkenntnisse seitens der Klinik ergaben sich nicht. Der Antragsteller trägt vor, er habe durch die Fesselung Schürf- und Schnittwunden erlitten. Er habe sich mehrfach über die Rufanlage beschwert und den Grund der Maßnahme und Kontakt zu seiner Anwältin und der Beschwerdekommission verlangt, daraufhin sei die Anlage ausgeschaltet worden. Bei der Behauptung des Mitpatienten handele es sich um eine falsche Beschuldigung. Der Mitpatient sei an dem Tag bei einem Ausgang geflohen und später von der Polizei aufgegriffen worden. Bei seinen sonstigen Äußerungen habe es sich lediglich um zynische bzw. satirische Kommentare gehandelt. Er ist der Ansicht, für die Fesselung bestehe schon keine Rechtsgrundlage. Für die Absonderung seien konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr erforderlich, diese lägen nicht vor. Er beantragt daher, soweit in diesem Verfahren relevant, festzustellen, dass die am 11.08.2016 vorgenommene Absonderung rechtswidrig war, festzustellen, dass die erfolgte Fesselung rechtswidrig war, festzustellen, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig war. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge als unbegründet zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, die Absonderung sei erforderlich gewesen. Es hätten sich am 11.08.2016 konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller an der Planung einer Patientenmeuterei unter Einsatz von Gewalt bzw. durch Geiselnahme maßgeblich beteiligt sein könnte. Eine Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchführung der Absonderung sei nicht erfolgt, um dem Antragsteller nicht die Gelegenheit zu geben, sich zu bewaffnen. Man habe versucht, beide Anwälte des Antragstellers noch in den Abendstunden des 11.08.2016 telefonisch zu erreichen, um sie über die Absonderung zu informieren. Beide Anwälte hätten über keinen Anrufbeantworter verfügt. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller sei am 12.08.2016 eine Information des Rechtsanwalts Dr. M 1 per Fax erfolgt. Das Vorhalten des Handtuchs sei erfolgt, um ein Anspucken oder einen gezielten Kopfstoß durch den Antragsteller zu verhindern. Die Fesselung habe ebenso wie der Einsatz unmittelbaren Zwangs ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 1 MRVG NRW. Gegenüber Mitpatienten sei es nicht zu ernstlichen Übergriffen gekommen, im März 2016 habe der Antragsteller einen Mitpatienten angespuckt. Der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Bindung sei auch in I nicht gelungen. Auf der Stationsseite, auf der der Antragsteller gelebt habe, hätten sich der Antragsteller und weitere Patienten deutlich zurückgezogen, seien zunehmend gereizt gewesen und fordernd aufgetreten. Gespräche seien verstummt, wenn das Pflegepersonal die Seite betreten habe. Zudem habe sich bei dem Antragsteller eine massive Hoffnungslosigkeit in Bezug auf seine Unterbringung gezeigt, er habe wiederholt angegeben, die Situation noch zu ertragen, dies aber für die Zukunft nicht garantieren zu können. Er habe suizidale Absichten angedeutet. Das Landgericht N, das nach Verweisung der oben genannten Anträge an das Landgericht Bochum nur noch mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Verlegung befasst war, erklärte die Verlegung für rechtmäßig, weil ermessensfehlerfrei (Beschluss vom 00.00.0000, 00 StVK 00/00). Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 27.06.2017. II. Die Anträge des Antragstellers sind zulässig und begründet. 1. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 115 Abs. 3 StVollzG vor. In der Rechtsprechung haben sich drei Fallgruppen herausgebildet, bei denen ein solches Interesse bejaht werden kann: Bei einem Rehabilitationsinteresse aufgrund des diskriminierenden Charakters der beanstandeten Maßnahme, bei konkreter Wiederholungsgefahr und zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (vgl. Senatsbeschluss vom 04.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 227/14 -; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 8; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 115 Rn. 17 m.w.N.). Hierbei ist ein schutzwürdiges Interesse an einer mit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme verbundenen Rehabilitierung selbst bei einer zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen (hierzu vgl. OLG Hamm, NStZ 1991, 509) insbesondere bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff anzunehmen (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., m.w.N.) (OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – III-1 Vollz (Ws) 508/16). Der Antragsteller trägt vor, dass er einen Amtshaftungsprozess vorbereiten wolle. Darüber hinaus handelt es sich auch um erhebliche Grundrechtseingriffe, denen aufgrund der Maßnahme eine sofortige Erledigung immanent ist. Ohne Bejahung eines Feststellungsinteresses wäre der Antragsteller in diesen Fällen rechtlich schutzlos gestellt. 2. Die Anträge sind auch begründet. Die Maßnahmen des Antragsgegners sind rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten. a) Absonderung Gem. § 21 Abs. 1 MRVG NRW kann der bei einer erheblichen Gefahr für das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung die Absonderung angeordnet werden. Diese wurde vorliegend auch durch die gem. § 29 Abs. 5 MRVG zuständige Person, nämlich den aufgrund des Urlaubs des therapeutischen Leiters zuständigen stellvertretenden therapeutischen Leiter angeordnet. Die Voraussetzung einer erheblichen Gefahr für das geordnete Zusammenleben war aber nicht gegeben, zudem hätte eine mildere, ebenso geeignete Maßnahme nahe gelegen. Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Gefahr sind konkrete Anhaltspunkte einer solchen, ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Vorliegend kann auch unter Berücksichtigung des Prognosecharakters aufgrund der aus der Akte bekannten Umständen nicht von einer solchen ausgegangen werden. Die von dem Antragsgegner auf Nachfrage des Gerichts zu den „äußerst detaillierten Plänen“ einzig übersandte Dokumentation zu den Angaben des Mitpatienten gibt lediglich eine allgemeine Planung her. Zwar werden auch mögliche Geiseln benannt, es war aber offenbar, sofern den Angaben angesichts der Flucht und Ergreifung Glauben geschenkt werden konnte, weder Zeitpunkt noch konkrete Begehungsweise festgelegt. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass nach den Aussagen des Mitpatienten das Ziel gewesen sei, den ärztlichen Direktor als inkompetent darzustellen. Dieser befand sich aber auch nach dem Vortrag des Antragsgegners zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub, sodass eine Umsetzung etwaiger Pläne in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gerade nicht nahe lag. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller so gefährlich war, obwohl es zuvor nie zu gewalttätigen Übergriffen gekommen war, dass er nicht bis zu seiner Verlegung – ebenso wie die anderen Patienten – lediglich in seinem Einzelzimmer hätte eingeschlossen werden können. Konkrete Hinweise darauf, dass der Antragsteller über gefährliche Gegenstände in seinem Zimmer verfügte, bestanden nicht. Dies stellt im Vergleich zur Absonderung im KIR eine mildere Maßnahme dar. Auf die Frage der unverzüglichen Information der Verteidigung kommt es daher für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht mehr an. Die Kammer weist aber darauf hin, dass es zumindest fraglich erscheint, ob bei einer Absonderungsanordnung um 15 Uhr Unverzüglichkeit noch bei einem Informationsversuch in den Abendstunden anzunehmen ist. b) Fesselung, unmittelbarer Zwang zur Absonderung Der Einsatz unmittelbaren Zwangs gem. § 22 Abs. 1 MRVG war unzulässig. Der Einsatz unmittelbaren Zwangs ist dabei stets davon abhängig, dass die ihm zugrunde liegende Anordnung rechtens ist, ein bestimmtes Verhalten mithin der untergebrachten Person oder anderen Personen von Gesetzes einschließlich Verfassungs wegen abverlangt werden darf. Dem unmittelbaren Zwang kommt somit eine ausschließlich dienende Funktion zu; die Rechtswidrigkeit der durchzusetzenden Maßnahme erfasst zugleich die Anwendung unmittelbaren Zwangs und macht ihn unzulässig. (Kammeier/Pollähne in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, H. Sicherungsmaßnahmen) Die Fesselung und die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchführung der Absonderung waren schon deshalb rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Anordnung der Absonderung aus den oben dargestellten Gründen rechtswidrig war, sodass es auf die Frage der Androhung oder ihrer Entbehrlichkeit nicht mehr ankam. c) Fesselung Transport M Die Fesselung für den Transport nach M war mangels gesetzlicher Grundlage ihrer Anordnung rechtswidrig. Die Fesselung ist im MRVG NW nur in § 17 Abs. 3 geregelt. Danach darf sie nur aus "zwingenden Behandlungsgründen" ärztlich angeordnet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2014 – III-1 Vollz (Ws) 411/14). Die Voraussetzungen des § 17 MRVG lagen ersichtlich nicht vor. § 21 MRVG NRW sieht eine Fixierung (oder Fesselung) als Sicherungsmaßnahme überhaupt nicht vor und scheidet deshalb als Ermächtigungsgrundlage aus. Da die Aufzählung der Sicherungsmaßnahmen in § 21 MRVG NRW abschließenden Charakter hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2014 – III-1 Vollz (Ws) 411/14), verbietet sich ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 5 Satz 2 MRVG NRW (LG Aachen, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 33a StVK 1278/18). Soweit der Antragsgegner zur Rechtfertigung auf § 22 MRVG verweist, kommt auch dieser als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Auch dies würde im Ergebnis die besondere Regelung des § 17 MRVG und den abschließenden Charakter der Aufzählung des § 21 MRVG unterlaufen, zumal die Fesselung auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als besondere Sicherungsmaßnahme gestrichen wurde (LT-Drs. 9/3860 S. 17, 42). Dieser Rechtsauffassung erfolgt ersichtlich auch der Gesetzgeber, der in der Begründung zur Einführung des neuen § 21a MRVG (Fesselung und Fixierung) angibt, dass ein solcher nötig sei, da es für die Fesselung von Patientinnen und Patienten des Maßregelvollzugs aus Gründen derSicherheit bzw. zur Vermeidung eines Entweichens an einer gesetzlichen Grundlage fehle (LT-Drs. 17/5011 S. 28). d) (weiterer) unmittelbarer Zwang zum Transport Die der Anordnung unmittelbaren Zwangs zugrundeliegende Maßnahme (Verlegung) war rechtmäßig (LG N, Beschluss vom 00.00.0000, 00 StVK 00/00). Daher war grundsätzlich auch unmittelbarer Zwang zu ihrer Durchsetzung möglich. Die Anordnung ist aber formell rechtswidrig, da die erforderliche Androhung (§ 22 Abs. 3 MRVG) unterblieben ist und auch nicht entbehrlich war. Unmittelbarer Zwang ist grundsätzlich anzudrohen, wobei dies mündlich geschehen kann, aber in unmissverständlicher Form erfolgen muss. Die Androhung bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Vollzugsmaßnahme. Der untergebrachten Person wird Gelegenheit gegeben, die Lage noch einmal zu überdenken, ggf. sogar Rechtsschutz zu beantragen. Die Androhung ist zudem Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem nur dann unmittelbar körperlich auf eine Person oder ggf. Sache eingewirkt werden darf, wenn zuvor auch die letzte Möglichkeit einer Einflussnahme auf die untergebrachte Person ausgeschöpft wurde und diese das eingeforderte Verhalten trotz des in Aussicht gestellten Zwangs verweigert hat. Diesen Grundlagen entsprechend ist die Androhung unmittelbaren Zwangs eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. (Kammeier/Pollähne in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, H. Sicherungsmaßnahmen) Eine Androhung ist unstreitig nicht erfolgt. Diese war aber auch nicht entbehrlich. Gem. § 22 Abs. 3 S. 2 MRVG darf diese nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen. Letztendlich kann der Anwendungsbereich derartiger Ausnahmen nur sehr gering sein. Selbst bei tobenden, sich selbst gefährdenden Personen, einem Befreiungsversuch oder Ähnlichem wird es einen kurzen Augenblick für die mündliche Androhung körperlicher Gewalt geben (vgl. Kammeier/Pollähne in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, H. Sicherungsmaßnahmen). Umstände, die eine sofortige Durchsetzung ohne Androhung erforderlich machten, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Vorliegend war zwar zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach Darstellung des Antragsgegners geäußert hatte, es werde Tote geben oder er könne für nichts garantieren, wenn er gegen seinen Willen verlegt werde. Allerdings ist auch das Verhalten des Antragstellers unmittelbar am Vortag bei Verlegung in den KIR als auch sein Verhalten im Vollzug insgesamt zu berücksichtigen. Demnach hatte sich der Antragsteller bereits am Vortag nicht widersetzt, obwohl er ersichtlich mit der Maßnahme nicht einverstanden war. Zudem kam es im gesamten Vollzugsverlauf immer wieder zu mündlichen Drohungen, ohne dass der Antragsteller je gewalttätig wurde. Darüber hinaus ist weiter zu bedenken, dass der Antragsteller sich vor Einsatz der körperlichen Gewalt bereits abgesondert im KIR befand und dort keinerlei Möglichkeiten der Bewaffnung hatte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei dieser Sachlage die mündliche Androhung des Einsatzes körperlichen Zwangs durch Wegführen und das Vorhalten eines Handtuchs nicht angedroht werden konnte. III. Prozesskostenhilfe wird aus den Gründen des Beschlusses gewährt, § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 1 StPO. V. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. VI. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.