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Urteil

2 O 162/21

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2021:1126.2O162.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer eines Mietshauses in der Westerfelder Straße 120 in Bochum. Er bewohnt mit seiner Ehefrau eine Wohnung im Dachgeschoss des Hauses. Das Haus liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Im Norden des Bebauungszusammenhangs verläuft die Bahnstrecke der Beklagten. Die West- und Ostfassaden des Wohnhauses liegen in einem Abstand von ca. 25 Meter zur zweigleisigen Bahnstrecke. Die heute im Eigentum der Beklagten stehende Bahnstrecke wurde ab 1860 von der Bergisch-Märkischen Eisenbahn errichtet und am 1. März 1862 eröffnet. Dem lag die Preußische Konzession vom 21. Juni 1858 (Preußische Gesetzessammlung Jahrgang 1858 Nr. 32) zugrunde. Zuletzt stellte das Eisenbahn-Bundesamt durch Beschluss vom 30. Dezember 2019 den Plan für das Vorhaben des Rhein-Ruhr-Express (RRX), Planfeststellungsabschnitt 5b Wattenscheid/Wattenscheid-Höntrop - Bochum Hbf - Bochum-Langendreer fest. Einwendungen gegen den Antrag auf Planfeststellung erhob der Kläger nicht. Durch Schreiben vom 17. November 2020 verlangte der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung zum 15. 12.2020 Unterlassung der von der Bahnstrecke ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen, soweit sie von ihm näher bezifferte Grenzwerte überschritten. Die Beklagte wies durch Schreiben vom 15.12.2020 die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück. Der Kläger behauptet, der Betrieb der Bahnstrecke sei ursprünglich nur für eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und Fahrten der Züge bei Tageslicht konzipiert gewesen. Die Konzession habe sich in ihrer rechtlichen Wirkung für die Nachbarschaft auf den Charakter einer Gewerbeerlaubnis im Sinne des heutigen Rechtsverständnisses beschränkt. Sie habe insbesondere nicht die öffentlich-rechtliche Genehmigung zur Entwicklung von Immissionen zulasten der Nachbarschaft oberhalb der in den Anträgen bezifferten Grenzwerte umfasst. Neben der Konzession sei nach dem damals geltenden preußischen Eisenbahnrecht bzw. Gewerberecht durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein »Bauplan« dem zuständigen Minister vorzulegen und von diesem nach Prüfung zu genehmigen gewesen. An einem solchen genehmigten Bauplan fehle es für den Betrieb der Bahnstrecke ebenso wie an deren eisenbahnrechtlicher Genehmigung und Planfeststellung für die später umgesetzten Ertüchtigungen der Strecke. Soweit zu den Vorhaben bahnrechtliche Genehmigungen erteilt worden seien, hätten die Antragsunterlagen keine Prognose und die bahnrechtlichen Bescheide keine Genehmigung zugunsten von Schallimmissionen an der Fassade des klägerischen Wohneigentums oberhalb der Grenzwerte des § 2 der 16. BlmSchV enthalten. Die Beklagte als Eigentümerin der dem Wohneigentum des Klägers benachbarten Bahnstrecke habe dem zuständigen Eisenbahn-Bundesamt zuletzt für das Betriebsjahr 2016 die Nutzung der benachbarten Bahnstrecke durch 39.252 Fernverkehrszüge (davon 7.582 zur Nachtzeit), 62.098 Regionalverkehrszüge (davon 8.847 zur Nachtzeit) und 254 Güterzüge (davon 253 zur Nachtzeit) gemeldet. Daraus habe das Eisenbahn-Bundesamt an der Fassade seines Wohnhauses Schallimmissionen > 65 – 70 dB(A) errechnet. In Nachbarschaft der Wohnimmobilie des Klägers seien in Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Dezember 2019 keine immissionsschutzrechtlich relevanten Baumaßnahmen erfolgt. Aus diesem Grunde seien in der schalltechnischen und erschütterungstechnischen Untersuchung zu dieser Planung die Betroffenheit der klägerischen Wohnimmobilie nicht geprüft worden und seien im Planfeststellungsbeschluss keine Ansprüche des Klägers auf Immissionsschutz festgesetzt worden. Er, der Kläger, habe vor diesem Hintergrund auf die Formulierung von Einwendungen gegen den Antrag auf Planfeststellung verzichtet. Auf der Strecke verkehrten heute jeweils stündlich der NRW-Express von Aachen nach Hamm (RE 1), der Rhein-Weser-Express von Köln/Bonn Flughafen nach Minden (RE 6), der Rhein-Hellweg-Express von Kassel nach Düsseldorf (RE 11), der Ruhr-Sieg-Express von Essen nach 7 (RE 16) und Ruhr-Lenne-Bahn von Essen nach Hagen (RB 40). Die auf der Bahnstrecke im Berichtsjahr 2016 verkehrenden ca. 254 Güterzüge führten auch im Jahr 2021 noch mit ihren Radabrollgeräuschen hörbar Waggons ausländischer Bahnunternehmen mit sich, deren Bremsen nicht auf lärmarme Bremssohlen umgerüstet worden seien. Als Folge seien bei der Vorbeifahrt der Güterzüge Haus des Klägers besonders beeinträchtigende Schlaggeräusche mit tiefen Frequenzen störend wahrnehmbar. Die für die erstmalige Nutzung der Bahntrasse über der historischen Wegeverbindung errichtete und der Wohnimmobilie des Klägers benachbarte Brücke über die Westenfelder Straße sei seit 1861 ohne bauliche Erneuerung geblieben. Beim Befahren der Brücke insbesondere durch schwere Güterzüge verstärke die starre Brückenkonstruktion den Betriebslärm, der in der klägerischen Wohnimmobilie als unangenehmes Dröhnen wahrzunehmen sei. Diese Brücke habe ihre technische Lebensdauer überschritten und entspreche in ihrem Bauzustand nicht mehr dem Stand der Brücken- und Schallschutztechnik. Die Oberfläche der Schienen der benachbarten Bahnstrecken sei betriebsbedingt stark aufgeraut. Das rufe verstärkte Geräuschemmissionen hervor. Die Störwirkung des Betriebslärms der Bahnstrecke sei maßgeblich von dieser Beschaffenheit der Schienenoberfläche geprägt. Im Winter 2019/2020 habe die Beklagte zudem den verbliebenen Gehölzbestand an der der klägerischen Wohnimmobilie zugewandten Böschung der Bahnlinie vollständig roden lassen. Die Beseitigung der Vegetation habe die Belästigung durch den Bahnbetrieb noch verstärkt. Die vom Betrieb der Strecke zulasten der Wohnimmobilie des Klägers ausgehenden Schallemmissionen hätten sich seit Januar 2020 dergestalt gesteigert, dass ein Schlaf auch bei geschlossenem Fenster nicht mehr ungestört möglich sei. Insbesondere die tiefen Frequenzen, hervorgerufen durch vorbeifahrende Güterzüge, führten zu Störungen des Nachtschlafes. Die Bewohner des Hauses wachten in der Nacht aufgrund vorbeifahrender Güterzüge mehrfach auf und könnten nicht wieder einschlafen. Auch tagsüber könne man teilweise sein eigenes Wort nicht verstehen. Seine im Hause wohnende Mutter sei wegen des störenden Bahnlärms an Bluthochdruck erkrankt. Der von der Bahnstrecke ausgehende Lärm mindere auch den Verkehrswert der im Miteigentum des Klägers stehenden Wohnimmobilie um mehr als 15 Prozent. Die auf die vom Kläger genutzte Dachgeschosswohnung entfallende Minderung betrage anteilig 14.285 €. Den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung stützt der Kläger mit näheren Ausführungen auf §§ 906 i.V.m. 1004 BGB. Jedenfalls sie es der Beklagten zuzumuten, durch geeignete technische Maßnahmen und Dispositionen die von der Bahnstrecke ausgehende Lärmbelästigung zu reduzieren. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, von der Eisenbahnstrecke Witten - Dortmund – Oberhausen/ Duisburg in der Ortslage von Bochum auf die Wohnung des Klägers im Dachgeschoss des Hausgrundstückes Westenfelder Straße 120, 44867 Bochum (Flur 6, Flurstück 267) mit Betriebslärm einzuwirken, der an den der Bahnstrecke mit Gebäudeöffnungen zugewandten Fassaden 0,5 m vor dem höchstgelegenen Wohnraumfenster (1) in der Tagzeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr den Wert des Beurteilungspegels über die Beurteilungszeit von 16 Stunden gemittelt von tags 64 dB (A) oder (2) in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr den Wert des Beurteilungspegels von über die Beurteilungszeit von acht Stunden gemittelt 54 dB(A) oder (3) durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die vorgenannten Immissionswerte am Tage um mehr als 30 dB(A) oder in der Nacht um mehr als 20 dB (A) überschreitet. Der Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – angedroht. Hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Geldersatz für die Kosten von Bau und Unterhalt der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen des Betriebes der Bahnstrecke durch Verkehrsgeräusche nach der 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 4. Februar 1997 notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume der von ihm genutzten Wohnung im Dachgeschoss als Teil seines Miteigentums am Haus Westenfelder Straße 120 zu leisten, die er seit dem 16. Dezember 2020 aufgewandt hat und zukünftig noch aufwenden muss. Die Beklagte wird dem Grunde nach zur Zahlung von Geldersatz für die Nutzungsbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs der Dachgeschosswohnung durch die Immissionen des Bahnbetriebes oberhalb der Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnnutzung an den Kläger verurteilt. 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm Geldersatz für die wesentliche Beeinträchtigung der Wohnnutzung der von ihm bewohnten Dachgeschosswohnung des Hauses Westenfelder Str. 120 einschließlich des dortigen Außenwohnbereichs durch Immissionen des Betriebs der Bahnstrecke durch Beurteilungswerte oberhalb der Immissionsgrenzwerte von tags/nachts 64/54 dB (A) für den Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zur Erfüllung des Klageantrags zu 1, hilfsweise des Klageantrags zu 2 zu leisten. 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von brutto 1.338,75 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage in der Sache und im Recht entgegen. Das Gebäude Westenfelder Straße 120 in Bochum stehe in der Liste der anspruchsberechtigten Gebäude für passiven Schallschutz. Die Abwicklung des passiven Schallschutzes werde voraussichtlich ab 2022 erfolgen. Im Übrigen habe der Kläger – wie er selbst angebe – im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Planfeststellungsabschnitt 5b keine Einwendungen erhoben. Dem Kläger sei die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche aus § 906 BGB aufgrund der Ausschluss- und Duldungswirkung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung verwehrt. Ferner lägen weder die Voraussetzungen des § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1004 BGB noch die des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu „lebens- oder gemeinwichtigen“ Betrieben stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung. Unterlassungsansprüche des Klägers sind jedenfalls aufgrund der bestandskräftigen Planfeststellung mit Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.2019 gemäß § 75 Abs. 2, S.1 VwVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Unterlassung eines Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen bleibt für einen Anspruch aus §§ 906, 1004 BGB grundsätzlich kein Raum. Dem Eigentumsschutz des Nachbarn wird vielmehr dadurch Genüge getan, dass die Planfeststellungsbehörde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven oder passiven Schutzmaßnahmen bezogen auf das benachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und solche Maßnahmen oder eine Entschädigungspflicht anordnen muss, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2009, V ZR 17/09). Meint der betroffene Nachbar, dass seinem Eigentumsrecht im Planfeststellungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist, kann er die in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ergreifen. Er kann insbesondere im Wege der Verpflichtungsklage Planergänzungen durchsetzen oder, sofern sich nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens zeigen, gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nachträgliche Anordnungen verlangen (BGH aaO). Im vorliegenden Fall hat der Kläger unstreitig keine Einwendungen während des Planfeststellungsverfahrens erhoben. Auch von der Möglichkeit, nachträgliche Anordnungen oder Planergänzungen zu verlangen und diese ggf. im verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg durchzusetzen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Besonderheiten des Einzelfalls, die durch die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht erfasst werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der hiernach für den vorrangig geltend gemachten Unterlassungsanspruch eingreifende Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche gilt in gleicher Weise für den geltend gemachten Hilfsantrag sowie für den Antrag auf Feststellung einer Ausgleichspflicht der Beklagten gemäß § 906 Abs. 2, Satz 2 BGB. Nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist auch für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2, Satz 2 BGB kein Raum. Dies gilt selbst dann, wenn die durch den Planfeststellungsbeschluss gezogenen Grenzen zulässiger Einwirkungen auf Anliegergrundstücke überschritten werden (BGH aaO). Da die mit der Klage verfolgten Hauptansprüche nicht begründet sind, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 14.285,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .