Urteil
8 O 141/21
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2021:1026.8O141.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Wegen notwendiger Arbeiten an einer Trafostation und dem Stromversorgungsnetz, die am 29.06.2020 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 11.50 Uhr stattfanden, unterbrach die Beklagte die Stromversorgung (auch) im Haus G-weg ### in X, das im Eigentum der Klägerin steht. Auf die bevorstehende Unterbrechung der Stromversorgung wies die Beklagte mit einem Aushang hin, wegen dessen Inhalts auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2021 verwiesen wird. Wann und wo dieser Aushang angebracht wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet, der Aushang sei am Samstag, den 27.06.2020 an der Haustür befestigt worden. Diese Art der Ankündigung einer Unterbrechung der Stromversorgung sei weder rechtzeitig noch so erfolgt, dass die Hausbewohner von ihr zuverlässig hätten Kenntnis nehmen können. Bei der Wiederherstellung der Stromversorgung sei es zu Überspannungen gekommen, durch die der Frequenzumrichter der in dem Haus vorhandenen Aufzugsanlage beschädigt worden sei. Die Reparatur des Frequenzumrichters habe ausweislich der Rechnung der Fa. S in der Anlage zur Klageschrift Kosten in Höhe von 7.250,-- € verursacht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr diesen Betrag zu erstatten habe. Denn die Beklagte habe es verabsäumt, die Hausverwaltung von der bevorstehenden Unterbrechung der Stromversorgung in Kenntnis zu setzen, so dass es nicht möglich gewesen sei, die Aufzugsanlage rechtzeitig vom Netz zu nehmen. Die Beklagte habe jeden einzelnen Bewohner über die bevorstehende Unterbrechung der Stromzufuhr informieren und deren Rückmeldung abwarten müssen. Die Beklagte habe auch wissen müssen, dass sich in dem Gebäude eine Aufzugsanlage befindet. Jedenfalls hafte die Beklagte nach dem ProdHaftG. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.250,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2021 zu zahlen sowie 2. die Beklagte zu verpflichten, ihr die diesseits angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 800,39 € ( 1, 3 Gebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer nach einem Wert von 7.250,-- €) zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Unterbrechung der Stromversorgung sei durch einen Aushang im Haus am Freitag, den 26.06.2020, angekündigt worden. Eine derartige Ankündigung sei rechtzeitig und geeignet. Zu einer Information des Hausverwalters sei sie nicht verpflichtet; eine derartige Information sei ihr auch praktisch nicht möglich, da sie nicht wisse, wer der jeweilige Hausverwalter sei. Sie bestreite, dass der Frequenzumschalter durch eine Überspannung bei der Wiederherstellung der Stromversorgung beschädigt worden sei, da hierbei keine übermäßige Spannungsschwankung, sondern allenfalls eine kurzfristige Spannungsspitze (transiente Überspannung) auftreten könne. Eine derartige transiente Überspannung müsse eine Aufzugsanlage nach der DIN EN 60664.1:2007 tolerieren. Eine Haftung nach ProdHaftG bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Eine Haftung der Beklagten für den von der Klägerin behaupteten Schaden an dem FrequenzumS der Aufzugsanlage besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Eine Haftung der Beklagten aus § 18 NAV kommt nicht in Betracht, da die Beklagte die Unterbrechung der Stromversorgung i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 NAV rechtzeitig und in geeigneter Weise angekündigt hat. Dabei kann unterstellt werden, dass der die Unterbrechung ankündigende Aushang am Samstag an die Haustür des Gebäudes G-weg ### geklebt worden ist. Denn bei einer 2 Tage vor der Unterbrechung der Stromversorgung an der Haustür angebrachten Information kann davon ausgegangen werden, dass sie von den Hausbewohnern zur Kenntnis genommen wird. Eine längere Vorankündigungszeit kann nicht verlangt werden, da die Beklagte nach § 17 Abs. 1 Satz 2 NAV verpflichtet ist, jede Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Entgegen der Auffassung der Klägerin reichte es auch aus, die Hausbewohner durch einen Aushang zu informieren. Der Beklagten kann weder abverlangt werden, dass sie zusätzlich auch die Hausverwaltung informiert noch gar, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung postuliert, dass sie jeden einzelnen Hausbewohner informiert und sogar noch dessen Rückmeldung abzuwartet, bevor die Stromzufuhr unterbrochen wird. Dass letzteres eine Überspannung der an den Netzbetreiber zu stellenden Anforderungen darstellt, bedarf keiner näheren Begründung, da es unmittelbar einleuchtet, dass eine personalisierte Information der Hausbewohner und ein Abwarten einer Reaktion mit der Verpflichtung der Beklagten zur unverzüglichen Beseitigung von Unregelmäßigkeiten nicht zu vereinbaren ist und eine Unterbrechung der Versorgung nahezu unmöglich machen würde. Auch eine Information der Hausverwaltung kann der Beklagten nicht abverlangt werden. Dies liegt bereits darin begründet, dass die Beklagte als die Netzbetreiberin (anders als ggfs. das Versorgungsunternehmen) nicht weiß, welche der von der Stromunterbrechung betroffenen Gebäude von einem Hausverwalter betreut werden und um wen es sich dabei jeweils handelt. Angesichts der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 NAV gebotenen Unverzüglichkeit kommen aufwendige Ermittlungen dahingehend, in welchem Gebäude sich Aufzüge befinden und ob ggfs. eine Hausverwaltung eingesetzt ist, nicht in Betracht. Es ist vielmehr Aufgabe der Eigentümergemeinschaft, Vorsorge für nach der Lebenserfahrung zu erwartende Unterbrechungen der Stromzufuhr zu treffen. Dass die Anschlussnutzer insoweit gewissen Mitwirkungspflichten unterliegen, zeigt die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 NAV. Danach besteht bei kurzen Unterbrechungen selbst bei Anschlussnutzern, die auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind, nur dann eine Unterrichtungspflicht, wenn dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt worden ist. Hieraus erhellt, dass eine Verpflichtung des Netzbetreibers, im Hinblick auf vorhandene Aufzugsanlagen auch die Hausverwaltung von einer bevorstehenden Unterbrechung der Stromversorgung zu informieren, allenfalls dann bestehen kann, wenn dies entsprechend der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 NAV schriftlich mitgeteilt und begründet worden ist. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 1 ProdHaftG kommt nicht in Betracht, da eine geplante und angekündigte Unterbrechung der Stromzufuhr zur Durchführung von Arbeiten am Netz keinen Fehler des Produkts „Elektrizität“ darstellt. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BGH (VI ZR 144/13) betraf demgegenüber einen Stromausfall und ist daher nicht einschlägig. Die Klage war daher mit den aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO folgenden prozessualen Nebenentscheidungen abzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.