Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.343,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs N mit der Fahrgestellnummer # zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem Kauf eines Kraftfahrzeugs der Marke N geltend, welches nach seiner Meinung vom sog. „Abgasskandal“ betroffen ist. Der Kläger schloss am 25.08.2016 mit einer Niederlassung der Beklagten in Kiel einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw N als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 38.790,00 EUR. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 16.056 km auf. Das Fahrzeug ist mit dem von der Beklagten entwickelten Motor vom Typ P für diesen Fahrzeugtyp ausgestattet. Der Motor verfügt über ein System zur Abgasreinigung, welches auf einer Abgasnachbehandlung mittels AdBlue-Einspritzung beruht. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen zurückgefahren, wobei zwischen den Parteien streitig ist, bei welchen Temperaturen die Abgasrückführung reduziert wird (sog. Thermofenster). Mit einem auf „Februar 2020“ datierten Schreiben informierte bzw. erinnerte die Beklagte den Kläger bezüglich des verpflichtenden Rückrufs des KBA und die Aktualisierung der Motorsteuersoftware an seinem Fahrzeug (vgl. nichtnummerierte Anlage zur Klageschrift v. 10.07.2020). Der Kläger behauptet, das von ihm erworbene Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Insoweit sei das Fahrzeug von der Beklagten im Rahmen der Abgasrückführung manipuliert worden, da durch die über die normale Funktionstüchtigkeit hinausgehende Abgasreinigung eine Veränderung in bestimmten Situationen und Lagen herbeigeführt werde. Demnach handele es sich bei dem sog. Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Diese Abgasrückführung arbeite nur innerhalb eines engen Temperaturfensters zu 100%, außerhalb dieses Temperaturfensters werde die Abgasrückführung schrittweise zurückgefahren. Dies stelle eine Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems dar. Die Beklagte habe konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgt seien, während sie tatsächlich durch die unzulässige Abschalteinrichtung erschlichen worden sei. Aus diesem Grund sei dieses Vorgehen als sittenwidrig zu werten, was einen Anspruch aus § 826 BGB rechtfertige. Der Vorstand der Beklagten habe auch von Anfang an Kenntnis von den rechtswidrigen Abgasmanipulationen zur Einhaltung der jeweiligen EU-Abgasnormen gehabt und dies gebilligt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.03.2021 (dort Seiten 71, 73, 84, 91, 93, 94) vorgetragen, die Beklagte habe im Rahmen des Typengenehmigungsverfahren die Funktionsweise des Thermofensters verschwiegen und die Abgasstrategie nicht offengelegt. Bei seiner Kaufentscheidung sei er von dem Erwerb eines wertstabilen Fahrzeuges, welches die gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß erfüllt hätte, und wegen ordnungsgemäßer Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen sachmängelfrei gewesen sei, was aber tatsächlich nicht der Fall sei, ausgegangen. Deshalb habe er durch die bewusste Täuschung der Beklagten auch einen Vermögensschaden erlitten, denn wenn er zum Zeitpunkt des Kaufs gewusst hätte, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abgasgrenzwerten ohne die vorgenommenen Manipulationen überschritten würden, so hätte er vom Erwerb des Fahrzeugs abgesehen. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme noch, 1. die Beklagte zu verurteilen, 38.790,00 Euro nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.985,85 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges N mit der Fahrgestellnummer # zu zahlen. 2. Festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 11.04.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.434,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung und sei uneingeschränkt nutzbar. Es drohe also keine Stilllegung des Fahrzeugs. Das Fahrzeug halte die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide der einschlägigen Euro-Norm im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Tests ein. Welche NOx-Emissionen das Fahrzeug außerhalb dieser Tests aufweise, sei rechtlich unbeachtlich und dahingehende Werte könnten noch nicht einmal als Indiz für eine Abschalteinrichtung dienen. Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei auch keine Umschaltlogik wie z.B. in einem bestimmten Motor eines anderen Herstellers eingebaut, die den Prüfstand erkenne und als Folge auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten erzeuge als auf der Straße. Der Einsatz des sog. Thermofensters stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Vielmehr handele es sich bei einem derartigen Thermofenster um eine zulässige Einrichtung, denn dies sei kein Konstruktionsteil, welches die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verändern würde, sondern eine vorgelagerte, innermotorische Maßnahme, die schon die Entstehung bestimmter Emissionen verringern würde. Insoweit könne es aus Gründen des Motorschutzes erforderlich sein, die Abgasrückführung temperaturabhängig zu reduzieren. Eine solche temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei jedenfalls bei Herstellung des Fahrzeugs ein bekannter Industriestandard gewesen. Demnach könne ein solches System der Abgasrückführung, welches zudem im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise funktioniere wie auf dem Prüfstand, und von einer Vielzahl an Herstellern in gleicher oder ähnlicher Weise genutzt werde, nicht subjektiv sittenwidrig sei. Jedenfalls schließe aber ein zumindest vertretbares Normverständnis die Sittenwidrigkeit oder eine bewusst vorsätzliche Täuschung der Kunden aus. Allein deshalb würden Ansprüche aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ausscheiden. Eine vermeintliche Täuschung könne auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Beklagte nachfolgend freiwillige Service-Updates zur Verfügung stelle und dass auch für das Fahrzeug des Klägers eine solche Maßnahme angeboten werde. Es sei zudem auch nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger entstanden sein solle, denn das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung und unterliege keiner Nutzungs- oder Funktionseinschränkung. Auch sei kein Schaden in Form eines mangelbedingten Minderwerts ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Hinsichtlich der Hauptforderung steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 29.343,87 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 826, 31, 249 BGB. Voraussetzung dafür ist ein Verhalten das objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren ist und bezüglich dessen die weiteren subjektiven Voraussetzungen für ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten in der Person der Beklagten tatsächlich zurechenbar vorliegen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (ständige Rspr., vgl. bspw. BGH Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist unstreitig mit einem sog. Thermofenster ausgestattet, das aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit eben diesem Emissionskontrollsystem ausgestattet durch die Beklagte in den Verkehr gebracht wurde. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 (BGH VI ZR 433/19) reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dabei ist eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693). Es besteht auch keine Vergleichbarkeit mit dem vom BGH als sittenwidrig qualifizierten Verhalten eines anderen Fahrzeugherstellers, das dem Urteil vom 25.05.2020 (BGH VI ZR 252/19) zugrunde lag. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems wie im streitgegenständlichen Fahrzeug stellt zunächst kein arglistiges Vorgehen des beklagten Automobilherstellers dar, weil das System nicht wie das von einem anderen Hersteller verwendete System unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Bei einer solchen Sachlage wäre dem Bundesgerichtshof in dem oben zitierten Beschluss vom 19.01.2021 zufolge der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. Senatsurteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 35). In diesem Zusammenhang hat der Kläger das Hinzutreten weitere, die objektive Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinreichend substantiiert dargetan und behauptet, die Beklagte habe im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Abgasstrategie nicht offengelegt. Die Beklagte ist dieser Behauptung in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 09.04.2021 nicht entgegengetreten, sondern hat es bei der Wiederholung des Bestreitens des Vorliegens von unzulässigen Abschalteinrichtungen belassen. Der Beklagten war auch kein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz des Klägers vom 16.04.2021 einzuräumen, weil dieser in diesem sein Vorbringen zum Verhalten der Beklagten im Zulassungsverfahren aus dem Schriftsatz vom 17.03.2021 nur wiederholt hat. Der Kläger hat diesbezüglich auch nicht lediglich „ins Blaue hinein“ die Behauptung aufgestellt. Weil er über die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Interna bei der Beklagten keine Kenntnis haben kann, ist die Beklagte im Wege der in der Rechtsprechung schon länger vertretenen und ihr gerade aus den zahlreichen Dieselverfahren bekannten Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast gehalten gewesen, hier substantiiert dazu vorzutragen, welche Angaben sie gegenüber der Genehmigungsbehörde im Zulassungsverfahren gemacht hat. Da dies unterblieben ist gilt die Behauptung des Klägers nach § 138 ZPO als zugestanden. Aus dem Verschweigen der Abgasstrategie gegenüber dem KBA lässt sich schließen, dass sich die Verantwortlichen des Umstandes bewusst gewesen sind, dass es sich um eine Art der Motorsteuerung handelte, die einer Typengenehmigung im Wege stand. Der Beklagten ist dieses Verhalten einzelner Mitarbeiter gegenüber den Behörden nach § 31 BGB zuzurechnen. Nach den zuletzt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 bestätigten Grundsätzen zur sekundären Beweislast obliegt es der Beklagten die – wie in diesem Fall – hinreichend substantiiert vorgetragenen Anhaltspunkte für die Kenntnis des Vorstandes von der Verwendung des Thermofensters zu entkräften. Dies ist ihr nicht gelungen. Selbst wenn man ausgehen würde, dass weder ein Vorstand im aktienrechtlichen Sinne, noch ein sonstiger Repräsentant i.S.v. § 31BGB bei der Beklagten von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung im hier maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis hatte, dann würde die Beklagte dem Kläger gleichwohl in der vorgenannten Weise auf Schadensersatz haften. Denn die Entwicklung und Freigabe des Motors samt der unzulässigen Abschalteinrichtung für die Serienproduktion erfolgte bei der Beklagten zumindest auf der Arbeitsebene unterhalb der Repräsentanten. Es muss hier denknotwendig einen oder höchstwahrscheinlich sogar mehrere Mitarbeiter (Entwicklungsingenieure) bei der Beklagten gegeben haben, die von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ("Thermofenster") Kenntnis hatten. Diese Mitarbeiter sind Verrichtungsgehilfen der Beklagten i.S.v. § 831 Abs.1 S. 1 BGB.“ Dem Kläger ist durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs, in das ein mit einem unzulässigen Thermofenster versehener Motor P eingebaut ist, ein Schaden entstanden. Maßgeblich dafür ist, dass der abgeschlossene Vertrag, im Hinblick auf die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für ihre Zwecke nicht voll brauchbar war. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses die Entziehung der EG-Typgenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17), was bereits einen Schaden darstellt. Die oben genannte Entscheidung der Beklagten ist kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden. Hätte die Beklagte nicht die Entscheidung getroffen, dass die mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Motoren des Typs P in ihre Fahrzeuge eingebaut werden, wäre das Fahrzeug mangels EG-Typengenehmigung gar nicht auf den deutschen Markt gelangt und hätte der Kläger dieses mit der darin verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erwerben können. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger einen Vermögensschaden dadurch erlitten hat, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs eine objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben war (§ 249 I BGB), auch wenn dafür angesichts des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen verdeckten Sachmangels, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können (vgl. BGH NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.), einiges spricht. Denn ein Schaden ist hier jedenfalls deshalb eingetreten, weil der Vertragsschluss nach den oben genannten Grundsätzen als unvernünftig anzusehen ist. Der Kläger hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (so BGH VI ZR 252/19). Der Kläger hätte in Kenntnis dieser Tatsachen den Kaufvertrag über das streitgegenständlich Fahrzeug nicht abgeschlossen. Bei der Beurteilung dieses Umstandes kann mit der Rechtsprechung des BGH der sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebene Erfahrungssatz zugrunde gelegt werden, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann. Der zwischenzeitlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung, diese Gefahr halte nach der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres jede Käuferin/jeden Käufer vom Erwerb eines Fahrzeugs ab, hat der Bundesgerichtshof damit eine Absage erteilt. Bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug sind dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstellt. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wirkt sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus; bei generalisierender Betrachtung erfolgen Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt (stRspr, vgl. etwa Senat BGHZ 217, 218 = NJW 2018, 1393 Rn. 5–7 mwN). Das rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der – wie hier der Kläger – ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte. Es lag zudem nicht lediglich eine Vermögensgefährdung vor. Vielmehr begründet bereits der (ungewollte) Vertragsabschluss einen Schadensersatzanspruch. Er ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als ob der Kläger den Vertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH NJW 2014, 383 Rn. 29; BGHZ 183, 112 = NJW 2010, 596 Rn. 46). Darauf, dass die unzulässige Abschalteinrichtung und damit die Unvernünftigkeit des Vertragsschlusses erst später bekannt wurde, kommt es für die Entstehung des Schadens nicht an. Die Beklagte hatte auch Schädigungsvorsatz. Der gem. § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dabei braucht der Täter nicht zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (stRspr, vgl. etwa BGHZ 160, 149 [156] = NJW 2004, 2 971 mwN). Es kann aber durchaus gerechtfertigt sein, im Einzelfall aus dem Wissen einer natürlichen Person auf deren Willen zu schließen (Senat NJW 2017, 250 = WM 2016, 1975 Rn. 26). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGHZ 221, 229 = NJW 2019, 3638 Rn. 37 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht – und insoweit schließt es sich auch dem Bundesgerichtshof an - von dem auf die Käufer der mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge bezogenen Schädigungsvorsatz der handelnden Personen der Beklagten verantwortlichen Vorstände ausgegangen. Da es hier nicht um den Schutz des Vermögens geht, sondern der Vertrag als solcher den zu beseitigenden Schaden darstellt, hat der Kläger einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen Abzug der erlangten Gebrauchsvorteile im Sinne des §§ 249 Abs. 1 BGB. Die Nutzungsentschädigung die der Kläger an die Beklagte im Wege der Zug-um- Zug Rückabwicklung zu entrichten hat, ist im vorliegenden Fall auf 9.446,13 Euro festzusetzen. Die Berechnung nimmt das Gericht dabei mit der vom Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 196/14) verwendeten Formel vor. Bruttokaufpreis (€) x gefahrene Strecke (km) ------------------------------------------------------------------ Restleistung bei Vertragsschluss (km) Das Gericht geht im Rahmen der Berechnung aufgrund einer Schätzung gemäß § 287 ZPO von einer Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeug i.H.v. 300.000 km aus. Die Nutzungsentschädigung beläuft sich daher auf: Kaufpreis (38.790,00 Euro) x selbstgefahrene Kilometer (69.146 km) geteilt durch die noch zu erwartende Restlaufleistung des betreffenden PKW bei Übergabe, demnach hier 283.944 km (300.000 km – 16.056 km) = Gezogener Gebrauchsvorteil: 9.446,13 Euro. Dieser Gebrauchsvorteil ist vom Kaufpreis i. H. v. 38.790,00 Euro in Abzug zu bringen. Es verbleibt daher ein Rückzahlungsbetrag an den Kläger in Höhe von 29.343,87 Euro. Im Übrigen ist die Klägerin verpflichtet, das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagten wurde mit Schreiben vom 27.03.2020 eine Frist zur Rückzahlung und Rücknahme bis zum 10.04.2020 gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß § 293 BGB im Annahmeverzug. Hierzu ist ein Angebot notwendig, das Annahmeverzug nach §§ 293, 294 BGB zu begründen vermag. Hat der Zug um Zug leistungspflichtige Gläubiger (§ 298 BGB) erklärt, er werde die Gegenleistung nicht erbringen, genügt ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB (BGH NJW 1997, 581). Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner seine Leistung ordnungsgemäß anbietet und die ihm gebührende Gegenleistung verlangt. Eine Zuvielforderung des Schuldners führt zwar grundsätzlich weder zur Begründung von Schuldnerverzug hinsichtlich der Kaufpreisrückzahlung noch zur Begründung von Annahmeverzug des Gläubigers (BGH, Urteil vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04, juris). Anderes gilt aber dann, wenn nicht die Zuvielforderung Anlass war, den geltend gemachten Anspruch abzulehnen, sondern wenn dieser bereits dem Grunde nach verneint wurde (KG Berlin, Urteil vom 28.04.2010 - 26 I 85/09 juris, Rn. 55). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Beklagte hat jedenfalls während des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, das Anliegen der Klagepartei auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes schon dem Grunde nach nicht entsprechen zu wollen. Für eine auch rückwirkende Feststellung des Annahmeverzugs fehlt allerdings das Feststellungsinteresse. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung war kein über 1.358,86 Euro hinausgehenden Betrag zusprechen. Dieser entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr bezogen auf einen Gegenstandswert von 29.343,87 Euro. Von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit des Falles konnte sich die Kammer nicht überzeugen. Die Diesel-Thematik ist hinlänglich bekannt, in rechtlicher Hinsicht handelt es sich um deliktsrechtliche Ansprüche nach § 826 BGB. Die Beweisproblematik ist wegen der schon zuvor vertretenen Rechtsprechung des BGH zur sekundären Beweislast, die als bekannt vorauszusetzen ist, ebenfalls nicht als überproportional schwierig zu kategorisieren. Der Zinsanspruch folgt ebenfalls aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.