Beschluss
17 Ns 45/20
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2021:0331.17NS45.20.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22.09.2020 ist gegenstandslos.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22.09.2020 ist gegenstandslos. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten am 22.09.2020 im beschleunigten Verfahren wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 28.09.2020 – am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen – Rechtsmittel eingelegt, welches in der Folgezeit nicht weiter konkretisiert worden ist. Der Durchführung des Berufungsverfahrens steht ein Verfahrenshindernis entgegen, das – auch in zweiter Instanz – zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO führt (vgl. BGH NStZ 1997, 331, 332 m.w.N.). Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Anklageerhebung gemäß § 418 Abs. 3 i.V.m. §§ 199, 200 StPO. Im beschleunigten Verfahren erfolgt die Anklageerhebung entweder durch Einreichung einer Anklageschrift oder mündlich zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 418 Abs. 3 StPO), wobei die mündliche Anklageerhebung nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO hinsichtlich des Anklagesatzes nicht gelten würden. Die mündliche Anklageerhebung ist ebenso wie die Verlesung des Anklagesatzes nach § 273 Abs. 1 StPO als wesentliche Förmlichkeit in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, wobei nach § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO der wesentliche Inhalt der Anklage in das Protokoll aufzunehmen ist, d.h. der den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 entsprechende (abstrakte und konkrete) Anklagesatz (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 3 Ss 346/00 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. August 2011 – 3 - 16/11 (REV) –, juris; LG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 152 - 20/01 –, juris; KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, StPO § 418 Rn. 8). Der Beweis darüber, dass mündlich Anklage erhoben worden ist und welchen wesentlichen Inhalt sie hat, kann als wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung nach § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden (vgl. KK-StPO/Graf, a.a.O.). Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich weder eine schriftliche Anklage noch ein ihr gleichkommender Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren noch eine wirksame mündliche Anklageerhebung. Die Anforderungen an die Aufnahme des wesentlichen Inhalts der Anklage in das Sitzungsprotokoll nach § 274 StPO sind nicht erfüllt. Im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es: „Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten an, am 21.09.2020 in Recklinghausen eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen. Verbrechen – Vergehen nach § 242 Abs. 1 StGB.“ Jegliche weitere Konkretisierung des Vorwurfs fehlt. Es fehlt auch jegliche Bezugnahme auf den bei den Akten befindlichen – nicht unterzeichneten – Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren. Ein derartiger schriftlicher Antrag wird im Hauptverhandlungsprotokoll nicht erwähnt und ist auch nicht als Anlage zu Protokoll genommen worden. Der Inhalt des Antrags muss aber nach § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO der Sitzungsniederschrift selbst zu entnehmen sein (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a.a.O. m.w.N.). Umstände, die zum Wegfall der Beweiskraft des Protokolls führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.